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title: "Vereinbarung betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden im Kanton Schwyz"
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# Vereinbarung betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden im Kanton Schwyz

## Art. 1 {#art_1}

Versicherungspflicht
Die dem SSV angehörenden Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, alle
bei ihnen beantragten Feuerversicherungen von im Kanton Schwyz gelegenen
Gebäuden und andern Anlagen des Hochbaus, aufgrund der vom Bundesamt für
Privatversicherungen als Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen und Prämientarife, entweder einzeln oder gemeinsam im
Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.

## Art. 2 {#art_2}

Zu versichernde Objekte und Ausnahmen
1 Die Versicherung erstreckt sich auf Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus im Sinne der vom SSV herausgegebenen Normen für Gebäudeversicherung.
2 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:
a) Gebäude, deren Versicherungswert unter der in § 1 Abs. 1 der Verordnung
bezeichneten Freigrenze liegt;
b) Objekte, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden, wie Baubaracken,
Ausstellungs- und Festhütten, Marktbuden und dergleichen;
c) Keller ohne Oberbau.

## Art. 3 {#art_3}

Versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich auf die in den allgemeinen Bedingungen für die
Versicherung von Gebäuden normal versicherten und umschriebenen Feuerschäden, nämlich Brand, Blitzschlag, Explosion sowie die Elementarereignisse
Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Sturm, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch.

## Art. 4 {#art_4}

Versicherungsbedingungen und Prämientarife
1 Die dem SSV angeschlossenen Gesellschaften versichern die Gebäude im
Kanton Schwyz zu gleichen Versicherungsbedingungen und Prämiensätzen wie
in anderen Kantonen der Schweiz bei ähnlichen Verhältnissen in bezug auf
Gebäudekonstruktion, Risikoverhältnisse, Löscheinrichtungen und Schadenverlauf.
2 Zum Ausgleich der Folgen der Baukostensteigerung können Gebäudeversicherungen mit automatischer Summenanpassung abgeschlossen werden.SRSZ 1.1.2015
531.111.1

## Art. 5 {#art_5}

Versicherungswert
1 Wurde der Versicherungswert aufgrund einer von der Gesellschaft anerkannten
fachmännischen Schatzung oder vom Einzelrichter festgesetzt, so gilt er als
Ersatzwert im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
Gebäuden.
2 Für im Bau begriffene Gebäude wird eine Versicherung mit provisorischem
Versicherungswert abgeschlossen.

## Art. 6 {#art_6}

Notleidende Risiken / Gemeinschaft
1 Risiken, die weder von einer einzelnen Gesellschaft noch von einer Gruppe von
Gesellschaften übernommen werden (sog. «notleidende Risiken»), versichern die
im SSV zusammengeschlossenen Gesellschaften gemeinsam. Diese sind jedoch
nicht verpflichtet, einen höheren Wert zu versichern als den ortsüblichen Bauwert nach Abzug der seit der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminderung.
2 Die Beteiligung an den notleidenden Risiken vereinbaren die Versicherungsgesellschaften selbst. Fehlt eine Verständigung, so werden sie am Risiko beteiligt
im Verhältnis des Feuerversicherungskapitals, das sie im Kanton Schwyz am 31.
Dezember des Jahres vor der Übernahme des Risikos aufzuweisen hatten, zum
Gesamtkapital aller dem SSV angeschlossenen Gesellschaften.
3 Die Versicherungsgesellschaften, welche ein notleidendes Risiko decken, hiernach kurz «Gemeinschaft» genannt, werden gegenüber dem Versicherungsnehmer und gegenüber Dritten durch die geschäftsführende Gesellschaft (Art. 12)
vertreten.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren
1 Wer von der Gemeinschaft Versicherung begehrt, muss der geschäftsführenden
Gesellschaft schriftlich Anzeige erstatten, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Versicherungssumme. Er hat sich auf Verlangen darüber auszuweisen, dass er,
trotz gehöriger Bemühungen, nicht bei einer Vertragsgesellschaft Versicherungsschutz finden konnte.
2 Die Anzeige an die geschäftsführende Gesellschaft kann auch durch den Einzelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, erfolgen.
3 Die geschäftsführende Gesellschaft hat dem Eigentümer des zu versichernden
Gebäudes (im Falle des Absatzes 2 überdies dem Einzelrichter) binnen vier
Wochen, von der Absendung dieser Anzeige an gerechnet, die Bedingungen und
Prämiensätze mitzuteilen, zu denen die Übernahme des Risikos erfolgt. Die
Haftung der Gemeinschaft beginnt am der Absendung ihrer schriftlichen Offerte
folgenden Tag. Die Prämie ist von diesem Zeitpunkt an geschuldet.
4 Erklärt der Eigentümer nicht binnen vier Wochen Annahme der offerierten
Bedingungen und Prämiensätze, so hat die geschäftsführende Gesellschaft dies
dem Einzelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, unverzüglich zu melden. In
diesem Fall ordnet der Einzelrichter gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung die
Zwangsversicherung an.
531.111.1

## Art. 8 {#art_8}

Pflicht zur Versicherung aller Objekte
Wer sich bei der Gemeinschaft versichert, ist verpflichtet, alle seine versicherungspflichtigen Gebäude und anderen Anlagen des Hochbaus bei ihr zu versichern. Sind einzelne Objekte schon anderweitig versichert, so ist der Eigentümer
gehalten, auch diese vom Zeitpunkt an, auf welchen die Versicherung durch
Ablauf erlischt oder gekündigt werden kann, bei der Gemeinschaft zu versichern.

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung von Policen bei der Gemeinschaft
Bei der Gemeinschaft bestehende Versicherungen können während der Vertragsdauer aufgehoben werden, wenn der Grund für die Ausstellung einer Gemeinschaftspolice nicht mehr besteht (Versicherungsmöglichkeit für alle Versicherungen wieder ausserhalb der Gemeinschaft) oder das Risiko nicht mehr unter
das Obligatorium fällt.

## Art. 10 {#art_10}

Verzug in der Prämienzahlung
Die Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, bei nicht rechtzeitig geleisteter Prämienzahlung (Folgeprämien) die Versicherung weder sofort aufzuheben
noch zu suspendieren, sondern im Sinne von § 7 der Verordnung folgendermassen zu verfahren:
a) Gegen einen säumigen Prämienschuldner ist Betreibung einzuleiten und
diese bis zur Tilgung der Forderung oder Ausstellung eines Verlustscheines
durchzuführen. Die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Gebäude befindet, hat auf Vorlage des Verlustscheines hin die Prämie samt Gebühren
und Betreibungskosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen.
Erscheint die Betreibung zum voraus als aussichtslos, so kann dies die Gesellschaft der Gemeinde zur Kenntnis bringen; in diesem Fall führt sie die
Betreibung nur durch, wenn die Gemeinde die Zahlung innert vier Wochen
nicht leistet.
b) Ist dem Prämienschuldner eine gerichtliche Nachlassstundung oder eine
ähnliche Massnahme zu seinen Gunsten gewährt worden, so ist die Prämie
beim Sachwalter einzufordern. Wird die Prämie samt Gebühren und eventuellen Betreibungskosten vom Sachwalter auf erste Aufforderung hin nicht
bezahlt, so hat die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Gebäude befindet, auf erstes Verlangen der Gesellschaft die Prämie samt Gebühren und
Kosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen.

## Art. 11 {#art_11}

Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten in allen die Feuerversicherung betreffenden Fragen
zusammen und halten, in der Regel einmal jährlich, unter dem Vorsitz des zuständigen Departementschefs eine gegenseitige Aussprache ab.

## Art. 12 {#art_12}

Vertretung der Vertragsparteien
Im Verkehr zwischen den Vertragsparteien werden der Regierungsrat des Kantons Schwyz durch das Militär- und Polizeidepartement und die dem SSV ange-SRSZ 1.1.2015
531.111.1
schlossenen Gesellschaften durch die geschäftsführende Gesellschaft vertreten.
Die geschäftsführende Gesellschaft wird vom SSV im Einvernehmen mit der
Regierung des Kantons Schwyz ernannt.

## Art. 13 {#art_13}

Feuerlöschbeiträge
1 Für die nach § 12 der Verordnung geschuldeten Feuerlöschbeiträge meldet
jede Gesellschaft die bei ihr per 31. Dezember versicherten Summen an das
Finanzdepartement des Kantons Schwyz. Die Meldung und die nachfolgende
Überweisung erfolgen im 1. Semester des folgenden Jahres.
2 Die von den Gesellschaften entrichteten Feuerlöschbeiträge sind zum Zweck
der Feuerpolizei und des Löschwesens einzusetzen.

## Art. 14 {#art_14}

Extrasubventionen
Die dem SSV angeschlossenen Gesellschaften entrichten neben den ordentlichen Feuerlöschbeiträgen eine Extrasubvention. Darüber schliessen der Kanton
Schwyz und die Gesellschaften eine besondere Vereinbarung ab.

## Art. 15 {#art_15}

Beginn und Dauer des Vertrages
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und ersetzt denjenigen vom
1. Januar 1982 3. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Der Vertrag kann von jeder Partei per Ende Jahr, unter Beobachtung einer
einjährigen Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Veröffentlichung
Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 18-369.
2 SRSZ 531.110.
3 GS 17-307.
