---
title: "Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug"
id: 08b4c4d6-da38-4de4-937b-48d08f9a0da5
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "414.412"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/414.412/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/08b4c4d6-da38-4de4-937b-48d08f9a0da5
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21544/de
read_on: 2026-10-23
sha256: cc767e13abec0199a936aac01b7c9c963d9d5835a862fe2a27c5fc1c992065f0
provisions: 20
---

# Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hochschule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilnehmenden und Dritten erhebt.
2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren

## § 2 {#par_2}

Einschreibung für den Vorbereitungskurs *
1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.

## § 3 {#par_3}

Teilnahme am Vorbereitungskurs *
1 Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt
a) * für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug
oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder
bilateralen Abkommens ist, Fr. 500.– pro Kurs;
b) * für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr. 500.– pro Kurs
zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz.
GS 2013/040 1
414.412
2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung.

## § 4 {#par_4}

Abmeldung vom Vorbereitungskurs
1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei
Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zurückerstattet. Teilnehmenden gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b wird die Differenz
zur Gebühr gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zurückerstattet.

## § 5 {#par_5}

Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier *
1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 250.–.
2 Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr. 125.–.
3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im

## § 6 Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr. * {#par_6}

Instrumental- und Gesangsunterricht
1 Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10
Abs. 2 bis 4.
3. Studium

## § 7 {#par_7}

Einschreibung
1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen und den Studienprogrammen zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr. 200.–.
2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben.
§ 7a * Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen
1 Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen beträgt je nach Aufwand zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.

## § 8 {#par_8}

Studium
1 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der
Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro
Semester.
414.412
2 Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ersten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine
weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.

## § 9 {#par_9}

Hörerinnen und Hörer
1 Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hörerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr. 150.–.

## § 10 {#par_10}

Instrumental- oder Gesangsunterricht
1 Für den obligatorischen Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für
den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Gebühr erhoben.
2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht beträgt für eine Lektion (45 Minuten)
a) Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen): Fr. 900.– pro Semester;
b) Gruppenunterricht: Fr. 450.– pro Semester.
3 Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im
massgebenden Verhältnis zu entrichten.
4 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.

## § 11 {#par_11}

Abschlussprüfungen
1 Die Prüfungsgebühren betragen
a) * für die Bachelor- oder Masterprüfung: Fr. 400.–;
b) für die Studienprogrammprüfung zur Stufen- oder Facherweiterung
pro Fach: Fr. 200.–.
2 Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 erhoben.

## § 12 {#par_12}

Diplome und Bescheinigungen
1 Die Kanzleigebühren betragen für die Ausstellung von
a) * Abschlussdiplomen (Bachelor, Master und Stufen- oder Facherweiterung): Fr. 220.–;
b) Ausbildungsbestätigungen: Fr. 150.–;
c) Duplikaten pro Stück: Fr. 50.–.
414.412

## § 13 {#par_13}

Beurlaubung
1 Bei einem Studienurlaub fallen die Studiengebühren gemäss § 8 an. Bei
der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unterbruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss § 7 Abs. 1 erhoben.
4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse

## § 14 {#par_14}

Weiterbildung
1 Die Gebühren für die Teilnahme am Weiterbildungsangebot werden mit
der Kursausschreibung bekannt gegeben und betragen pro Kursstunde
Fr. 15.– bis 35.–.
2 Bei besonders personal- und sachintensiven Angeboten kann der Betrag gemäss Abs. 1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch
die Hochschulleitung erhöht werden.
3 Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in
Rechnung gestellt werden.
4 Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die
gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.

## § 15 {#par_15}

Zusatzausbildungen
1 Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Certificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS)
und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung
bekannt gegeben.

## § 16 {#par_16}

Weitere Kurse
1 Die kostendeckenden Gebühren für weitere Kurse werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
5. Einrichtungen

## § 17 {#par_17}

Nutzung durch Angehörige der PH Zug
1 Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Benützung von Räumen unentgeltlich.
414.412

## § 18 {#par_18}

Nutzung durch Dritte
1 Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen
a) Seminarraum: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag;
b) Hörsaal: Fr. 350.– pro Halbtag, Fr. 600.– pro Tag;
c) Aula: Fr. 450.– pro Halbtag, Fr. 750.– pro Tag;
d) Konferenz- und Sitzungszimmer klein: Fr. 120.– pro Halbtag,
Fr. 210.– pro Tag;
e) Konferenz- und Sitzungszimmer gross: Fr. 170.– pro Halbtag,
Fr. 280.– pro Tag.
2 Bei den Gebühren gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfsmitteln inbegriffen.
3 Die Gebühren für die Benützung der Infrastruktur durch Dritte betragen
pauschal für
a) Bühne, inklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–;
b) Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 100.–;
c) Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 60.–;
d) Ton- und Lichtanlage, exklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–.
4 Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des
Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.

## § 19 {#par_19}

Sport und Kultur
1 Die Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und
Mitarbeitende unentgeltlich. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann die Hochschulleitung eine Gebühr entsprechend der
anfallenden Kosten erheben.
6. Zahlungsmodalitäten

## § 20 {#par_20}

Zahlungsfristen und Mahngebühr
1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die gebührenpflichtige
Person fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
3 Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 20.– erhoben.
7. … *
§ 21 * …
414.412
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/040
01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2014/036
01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2014/036
03.03.2015 01.08.2015 § 2 Titel geändert GS 2015/008
03.03.2015 01.08.2015 § 3 Titel geändert GS 2015/008
03.03.2015 01.08.2015 § 5 Titel geändert GS 2015/008
03.03.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2015/008
03.03.2015 01.08.2015 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2015/008
07.05.2024 01.01.2024 § 7a eingefügt GS 2024/034
07.05.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034
07.05.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034
07.05.2024 01.01.2024 Titel 7. aufgehoben GS 2024/034
07.05.2024 01.01.2024 § 21 aufgehoben GS 2024/034
414.412
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/040
§ 2 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008
§ 3 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008
§ 3 Abs. 1, a) 01.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/036
§ 3 Abs. 1, b) 01.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/036
§ 5 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008
§ 5 Abs. 3 03.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015/008
§ 7a 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034
§ 11 Abs. 1, a) 07.05.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/034
§ 12 Abs. 1, a) 03.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015/008
§ 12 Abs. 1, a) 07.05.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/034
Titel 7. 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034
§ 21 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034
