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title: "Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken"
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provisions: 5
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# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung
beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen
lokalen Körperschaften sind in Frankreich für die ihnen zukommenden
Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches
Vermögen betreffen, von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen
zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die
schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich
uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der
Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind,
vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten
oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen)
in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen ist für die ihr
zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder
unbewegliches Vermögen betreffen, von den Schenkungs- und
Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die
französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige
Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der
Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass
diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten
Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt
wird.

## Art. 3 {#art_3}

Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind
französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation fiscale)
und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, die im
Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone handelt, können
unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten,
die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen.

## Art. 4 Steuerliche Behandlung von Zuwendungen 630.100 {#art_4}

1 Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das
nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung
Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an
dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre
Bestimmungen gelten erstmals für die nach dem Inkrafttreten vollzogenen
Schenkungen und eröffneten Erbschaften.
2 Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des
schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der
Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der
Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese
Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung
gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an
den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat
wird der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch
einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr
beigetretenen Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz
vorgesehenen Mitteilung wirksam.
Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in
französischer Sprache.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
FRANCOIS DE ZIEGLER
Für die Regierung
der Französischen Republik:
JEAN MEADMORE
