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title: "Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans"
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provisions: 21
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# Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (I.) {#art_1}

Grundlagen
1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden
sowie das Fürstentum Liechtenstein führen die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans.
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit
Sitz in St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die Maturitätsschule bereitet Erwachsene mit Hilfe von Fern- und Direktunterricht auf eine Maturitätsprüfung vor.

## Art. 3 {#art_3}

Schulorte
1 Schulorte sind St.Gallen und Sargans.
2 Änderungen bedürfen der Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungspartner.
1) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden hat den Beitritt zur Vereinbarung am
22. Februar 1993 beschlossen (Abl. 1993, S. 148)
2) vgl. Art. 4 Abs. 2 MSG (sGS 215.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1993, S. 148 1
413.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 II. Organisation (II.) {#art_4}

Aufsichtskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der Vereinbarungspartner zusammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
a) der Regierungsrat des Kantons St.Gallen den Präsidenten und drei
weitere Mitglieder;
b) die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.

## Art. 5 {#art_5}

b) Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung
der Regierungen der Vereinbarungspartner;
b) Wahl der Rektoren, der Schulortsleiter, der Lehrer und des weiteren
Personals. Anstellungsbedingungen und Besoldung richten sich nach
den Vorschriften über die Mittelschulen des Sitzkantons;
c) Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschiedung des Jahresberichtes;
d) Festsetzung der Schulgelder;
e) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der
Schule;
f) Überwachung der Schulführung;
g) Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schulorten St.Gallen und Sargans;
h) Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten;
i) Festlegung der Lehrmittel;
k) Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen;
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.16
l) Abschluss von Verträgen. Die Regelung der Zusammenarbeit mit der
Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau obliegt dem Erziehungsdepartement des Sitzkantons.

## Art. 6 {#art_6}

c) Delegation
1 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte
gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Rekurskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für
die Maturitätsschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

## Art. 8 {#art_8}

b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtskommission.

## Art. 9 {#art_9}

c) Verfahrensrecht
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons.

## Art. 10 {#art_10}

Oberaufsicht
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die
Maturitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons.
413.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 11 III. Finanzhaushalt (III.) {#art_11}

Einnahmen
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a) Schuldgelder;
b) Gebühren;
c) Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.

## Art. 12 {#art_12}

Beiträge
1 Die Vereinbarungspartner tragen die durch Schuldgelder Gebühren und
Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studenten aus dem Gebiet jedes Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der letzten vier Semester. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach dem
zivilrechtlichen Wohnsitz.

## Art. 13 {#art_13}

Voranschlag
1 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungspartner.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2 Allfällige Kontrollen der übrigen Vereinbarungspartner bleiben vorbehalten.

## Art. 15 IV. Haftung und Verantwortlichkeit (IV.) {#art_15}

Grundsatz
1 Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe,
der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften
des Sitzkantons.

## Art. 16 Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.16 {#art_16}

Disziplinarrecht
1 In Disziplinarsachen werden die Vorschriften des Sitzkantons angewendet.
Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
2 Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
3 Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.

## Art. 17 V. Schlussbestimmungen (V.) {#art_17}

Vollstreckbarkeit
1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen
Verfügungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

## Art. 18 {#art_18}

Beteiligung anderer Kantone
1 Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

## Art. 19 {#art_19}

Kündigung
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter
Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene vom 12. Dezember 1989 wird aufgehoben.3)

## Art. 21 {#art_21}

Verbindlichkeit
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner und
nach der Regelung der Trägerschaft einer Maturitätsschule für Erwachsene
im Kanton Thurgau auf 1. Januar 1994 verbindlich.4)
3) bGS 411.6
4) Vgl. Fussnote zum Ingress dieser Vereinbarung
