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title: "Verordnung über das Pfandleihgewerbe"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Pfandleihgewerbe

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB3 sowie
§ 78a ff. EGzZGB.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
2 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe
aus.
3 Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Departementes gebührenpflichtige Kontrollen durch.
4 Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers führt den
amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).

## § 3 II. Bewilligungsvoraussetzungen {#par_3}

Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn:
a) sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist,
die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen;
b) gegen sie keine Verlustscheine vorliegen;
c) sie über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt;
d) sie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen kann.
2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn
alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.SRSZ 1.1.2015
213.811

## § 4 {#par_4}

Versicherungen
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.

## § 5 III. Ausübung des Pfandleihgewerbes {#par_5}

Pfandleihbuch
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das
über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält:
a) Datum des Geschäftsabschlusses;
b) Name und Adresse der verpfändenden Person;
c) Art, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum des vorgelegten amtlichen
Ausweises;
d) Darlehensbetrag;
e) Fälligkeit des Darlehens;
f) Zinssatz;
g) Kosten;
h) Beschreibung des Pfandgegenstandes;
i) Nachweis der Berechtigung am Pfandgegenstand;
j) Nummer des Versatzscheines.
2 Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden
Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.

## § 6 {#par_6}

Prüfungspflichten
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat vor Vertragsabschluss die Identität
der verpfändenden Person durch Einsicht in einen von dieser vorzulegenden
amtlichen Ausweis zu prüfen.
2 Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegenstand zu prüfen.

## § 7 {#par_7}

Höchstzinssatz
Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 %
betragen.

## § 8 {#par_8}

Kosten
1 Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die
marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der
verpfändenden Person auferlegt werden.
2 Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig pro Monat aufzuführen.
3 Weitere Kosten dürfen der verpfändenden Person nicht belastet werden.
213.811

## § 9 {#par_9}

Amtlicher Verkauf
1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die
Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person mit eingeschriebenem Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentlichung der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert
acht Tagen aufzufordern.
2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der amtliche Verkauf gemäss § 78g
EGzZGB.
3 Ort und Zeit der Versteigerung, der Name der Pfandleiherin oder des Pfandleihers, die Nummer des Versatzscheines sowie der Pfandgegenstand sind vorgängig im Amtsblatt bekannt zu machen.
4 Die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung durch das Betreibungsamt ist von der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher in analoger Anwendung der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebV SchKG5) zu bevorschussen und abzugelten.

## § 10 IV. Schlussbestimmungen {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in
die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft.6
1 GS 22-27.
2 SRSZ 210.100.
3 SR 210.
4 SR 412.10.
5 SR 281.35.
6 Abl 2008 1749.SRSZ 1.1.2015
