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title: "Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen"
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# Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, die Benutzung und die Finanzierung von Strassen und Velowegen.
2 Es gilt für alle öffentlichen und privaten Strassen, mit Ausnahme der
Nationalstrassen.
3 Die Vorschriften über Strassen gelten auch für Velowege, soweit in
diesem Gesetz nicht abweichende Bestimmungen für Velowege bestehen.
4 Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG)2) sowie des Fuss-, Wander- und Mountainbikegesetzes (FWMG)3).
1) SR 705
2) SR 741.01
3) NG 614.1

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_2}

Strassen
1 Strassen umfassen nebst dem Strassenkörper alle Bauten und Anlagen, die aus technischen, betrieblichen, gestalterischen oder umweltrechtlichen Gründen, wegen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.
2 Der Regierungsrat führt die Strassenbestandteile in einer Verordnung
näher aus.

## Art. 3 {#art_3}

Velowege
1 Als Velowege gelten Velowege für den Alltag und die Freizeit im Sinne
des Veloweggesetzes4), soweit diese nicht unter das Fuss-, Wander-
und Mountainbikegesetz (FWMG)5) fallen.

## Art. 4 {#art_4}

Zweck, Ausgestaltung der Strassen
1 Die Strassen haben eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des
Verkehrs zu gewährleisten.
2 Sie haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu entsprechen.

## Art. 5 {#art_5}

Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs
1 Der Strassenbau ist auf allen Planungs- und Entscheidungsstufen mit
den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.

## Art. 6 {#art_6}

Normen
1 Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten
als Richtlinien.
2 Der Regierungsrat kann Normen in einer Verordnung als verbindlich
erklären.
2. Organisation

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit Aufgaben dem Kanton
zugewiesen und nicht einer anderen kantonalen Instanz übertragen
sind.
4) SR 705
5) NG 614.1
2 Der Gemeinderat vollzieht dieses Gesetz, soweit Aufgaben der
Gemeinde zugewiesen und weder in diesem Gesetz noch nach kommunalem Recht einer anderen kommunalen Instanz übertragen sind.

## Art. 8 {#art_8}

Strassenverwaltung
1 Strassenverwaltungsinstanz ist:
1. die Direktion für Kantonsstrassen;
2. der Gemeinderat für Gemeindestrassen und öffentliche Strassen
im Privateigentum;
3. die Eigentümerschaft von Privatstrassen, wobei der Gemeinderat
die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz ist für den Bau, den Unterhalt und den
Betrieb der Strassen zuständig, soweit dieses Gesetz oder die
Strassenreglemente der Gemeinden nichts Abweichendes bestimmen.

## Art. 9 {#art_9}

Strassenaufsicht
1 Organe der Strassenaufsicht sind:
1. der Gemeinderat für Privatstrassen;
2. der Regierungsrat für alle übrigen Strassen.
2 Sie überwachen die Erfüllung der Aufgaben, welche der Strassenverwaltung obliegen und ordnen erforderliche Massnahmen wie insbesondere die Ersatzvornahme nach Art. 128 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6) an.

## Art. 10 {#art_10}

Fachstelle Velowege
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Fachstelle für
Velowege gemäss Art. 17 Veloweggesetz7).
6) SR 265.1
7) SR 705
3. Strassenkategorien
3.1 Einteilung

## Art. 11 {#art_11}

Öffentliche Strassen
1. Kantonsstrassen
1 Kantonsstrassen dienen dem regionalen Verkehr, verbinden die
Gemeindezentren oder stellen die Verbindung zu wichtigen Ortsteilen
her. Sie bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete
Strassennetz im Kanton.
2 Der Landrat legt das Kantonsstrassennetz fest und führt es im kantonalen Richtplan nach.
3 Die Kantonsstrassen stehen grundsätzlich im Eigentum des Kantons.

## Art. 12 {#art_12}

2. Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen erschliessen die Siedlungsgebiete, stellen die Verbindung zum übergeordneten Strassennetz sicher und dienen insbesondere dem örtlichen Verkehr.
2 Die Gemeindestrassen stehen grundsätzlich im Eigentum der Gemeinden.
Art. 13 3. öffentliche Strassen im Privateigentum
1 Öffentliche Strassen im Privateigentum sind Strassen im Privateigentum, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und an deren Benutzung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
2 Sie werden im Strassenverzeichnis gemäss Art. 53 ff. verbindlich festgelegt.

## Art. 14 {#art_14}

Privatstrassen
1 Strassen im Privateigentum, die keiner Strassenkategorie gemäss
Art. 11 - 13 zuzuordnen sind, gelten als Privatstrassen.

## Art. 15 {#art_15}

Velowegnetz
1. des Kantons
1 Das kantonale Velowegnetz dient dem regionalen Verkehr und stellt
die Verbindung der Gemeinden sicher.
2 Der Landrat legt das kantonale Velowegnetz fest und führt es im
kantonalen Richtplan nach.
Art. 16 2. der Gemeinden
1 Das kommunale Velowegnetz dient dem örtlichen Verkehr und ergänzt
das kantonale Velowegnetz.
2 Die Gemeinde legt das kommunale Velowegnetz im Verkehrsrichtplan
fest.
3.2 Änderung der Strassenkategorie

## Art. 17 {#art_17}

Allgemein
1 Vor der Überführung einer Strasse in eine neue Strassenkategorie hat
die Eigentümerschaft die Strasse nach Massgabe der verkehrstechnischen Anforderungen entschädigungslos in einen werkmängelfreien Zustand zu versetzen.
2 Die Parteien können anstelle der Instandstellung eine Entschädigungsleistung vereinbaren.
3 Die Änderungen von Zuordnungen zu Strassenkategorien sind in den
massgebenden Richtplänen nachzuführen.
4 Der Regierungsrat regelt die Änderung von Zuordnungen zu Strassenkategorien in einer Verordnung.

## Art. 18 {#art_18}

Kantonsstrassen
1 Erfüllt eine Kantonsstrasse aufgrund veränderter Umstände die Aufgaben einer Kantonsstrasse nicht mehr, hat die Gemeinde diese nach der
Beschlussfassung durch den Landrat in das Eigentum zu übernehmen.
2 Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.

## Art. 19 {#art_19}

Gemeindestrassen
1 Erfährt eine Gemeindestrasse aufgrund veränderter Umstände eine
verkehrsmässige Aufstufung und erfüllt dadurch die Aufgaben einer
Kantonsstrasse, beschliesst der Landrat die Übernahme der Strasse in
das Eigentums des Kantons.

## Art. 20 {#art_20}

Öffentliche Strassen im Privateigentum, Privatstrassen
1 Erfahren öffentliche Strassen im Privateigentum oder Privatstrassen
aufgrund veränderter Umstände eine verkehrsmässige Aufstufung und
erfüllen dadurch die Aufgaben einer Gemeindestrasse, hat die Gemeindeversammlung auf hinreichend begründeten Antrag die Übernahme
der Strasse in das Eigentum der Gemeinde zu beschliessen.
4. Strassenbau
4.1 Allgemein

## Art. 21 {#art_21}

Inhalt
1 Als Strassenbau gilt der Neubau, der Ausbau und die wesentliche Änderung von Strassen.
2 Er umfasst alle Schritte von der Planung bis zur Ausführung.

## Art. 22 {#art_22}

Ort der Auflage der Projektunterlagen
1 Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen eines Strassenbauvorhabens erfolgt:
1. bei kantonalen Strassenbauvorhaben bei der Direktion und den
Standortgemeinden;
2. bei den übrigen Strassenbauvorhaben bei der Standortgemeinde.
4.2 Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes

## Art. 23 {#art_23}

Projektierungszonen
1 Die Strassenverwaltungsinstanz kann zur vorsorglichen Freihaltung
von benötigtem Strassenraum Projektierungszonen festlegen.
2 Vor der Festlegung von Projektierungszonen für Kantonsstrassen sind
die Gemeinden anzuhören.

## Art. 24 {#art_24}

Verfahren
1 Die Strassenverwaltungsinstanz entscheidet über Projektierungszonen
und legt ihren Entscheid während 20 Tagen öffentlich auf.
2 Während der Auflage kann bei der Strassenverwaltungsinstanz Einsprache erhoben werden.
3 Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 25 {#art_25}

Bauten in Projektierungszonen
1 In Projektierungszonen darf nichts unternommen werden, was den
Bau der Strasse erschweren könnte; insbesondere dürfen ohne Zustimmung der Strassenverwaltungsinstanz weder Neubauten, Umbauten
oder Anlagen noch wesentliche Geländeveränderungen vorgenommen
werden.
2 Die Baubewilligungsbehörde hat die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen.

## Art. 26 {#art_26}

Dauer und Aufhebung von Projektierungszonen
1 Projektierungszonen fallen nach fünf Jahren dahin; sie können von der
Strassenverwaltungsinstanz um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz hebt eine Projektierungszone auf,
wenn für diese kein Bedarf mehr besteht.
3 Fallen Projektierungszonen dahin oder werden sie aufgehoben, ist
dies zu veröffentlichen.

## Art. 27 {#art_27}

Entschädigung
1 Die Beschränkung von Grundeigentum durch Projektierungszonen begründet nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung einer materiellen Enteignung gleichkommt.
2 Betroffene haben ihren Entschädigungsanspruch bei der Strassenverwaltungsinstanz schriftlich und begründet geltend zu machen. Wird dieser ganz oder teilweise bestritten, richtet sich das Verfahren nach dem
kantonalen Enteignungsgesetz (kEntG)8).
4.3 Generelles Projekt

## Art. 28 {#art_28}

Inhalt
1 Bei Kantons- und Gemeindestrassen erfordert der Strassenbau ein generelles Projekt.
8) NG 266.1
2 Es legt die Eckwerte eines Strassenbauprojektes wie Linienführung,
Kreuzungsbauwerke, Knoten und Regelquerschnitt fest. Es enthält eine
Grobkostenschätzung und ist so auszuarbeiten, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind.
3 Kein generelles Projekt erfordern:
1. Bauvorhaben mit geringer Gestaltungsmöglichkeit wie bauliche
Umgestaltungen und Unterhaltsarbeiten an bestehenden
Strassen wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungsbauwerken, Knoten oder Einmündungen und dergleichen;
2. notwendige technische oder sonstige Anpassungen oder Verbreiterungen, die nicht zu einer Verbreiterung des Regelquerschnittes
führen;
3. kantonale und kommunale Velowege.
4 Der Regierungsrat legt den Inhalt eines generellen Projekts und die
Details des Regelquerschnitts in einer Verordnung fest.

## Art. 29 {#art_29}

Öffentliche Auflage, Einwendung
1 Die Strassenverwaltungsinstanz legt das generelle Projekt während 20
Tagen öffentlich auf.
2 Sie veröffentlicht die Auflage unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
3 Während der Auflagefrist kann bei der Strassenverwaltungsinstanz
Einwendung erhoben werden.
4 Nicht einwendungsberechtigte Personen können während dieser Frist
Anregungen und Vorschläge vorbringen, wobei kein Anspruch auf Berücksichtigung besteht.

## Art. 30 {#art_30}

Entscheid
1 Über generelle Projekte und gleichzeitig über allfällige öffentlich-rechtliche Einwendungen entscheidet:
1. der Regierungsrat bei Kantonsstrassen;
2. der Gemeinderat bei Gemeindestrassen.
2 Werden wesentliche Änderungen am generellen Projekt vorgenommen, ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
4.4 Strassenbauprojekt

## Art. 31 {#art_31}

Projektbewilligung
1 Die Erstellung von Strassen erfordert eine Projektbewilligung.
2 Vorbehalten bleibt der Bau:
1. von Privatstrassen nach der Planungs- und Baugesetzgebung9);
2. von Flurstrassen nach der Flurgenossenschaftsgesetzgebung10).
3 Für den Bau einer öffentlichen Strasse im Privateigentum hat deren
Eigentümerschaft ein Projektbewilligungsgesuch einzureichen.

## Art. 32 {#art_32}

Inhalt
1 Das Strassenbauprojekt enthält insbesondere die genaue Linienführung, den Umfang, die Einzelheiten der bautechnischen Gestaltung, allfällige Baulinien sowie den notwendigen Landerwerbs- beziehungsweise Enteignungsplan mit Verzeichnis.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die notwendigen Unterlagen für die Projektbewilligung.

## Art. 33 {#art_33}

Öffentliche Auflage, Aussteckung
1 Die Strassenverwaltungsinstanz legt das Strassenbauprojekt während
20 Tagen öffentlich auf.
2 Sie veröffentlicht die Auflage unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
3 Das Strassenbauprojekt ist spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens auf
erkennbare Weise auszustecken.

## Art. 34 {#art_34}

Einwendung
1 Während der Auflagefrist kann bei der Strassenverwaltungsinstanz
Einwendung erhoben werden.
2 Einwendungen, die bereits gegen das generelle Projekt hätten erhoben werden können, sind nicht mehr zulässig.
9) NG 611.1
10) NG 211.4

## Art. 35 {#art_35}

Kantonale Strassenbaukoordination
1 Strassenbaugesuche sind zusammen mit den Unterlagen an die Direktion weiterzuleiten, wenn für das Strassenbauvorhaben neben der
Projektbewilligung auch Bewilligungen, Stellungnahmen oder Begutachtungen von Kanton und Bund erforderlich sind. Diese sind von der Direktion einzuholen.
2 Die Direktion entscheidet gestützt auf die kantonalen Bewilligungen
über die kantonale Gesamtbewilligung und erstellt gestützt auf die
kantonalen Vernehmlassungen die kantonale Gesamtstellungnahme.

## Art. 36 {#art_36}

Entscheid
1 Über die Bewilligung von Strassenbauprojekten entscheidet:
1. der Regierungsrat für Kantonsstrassen und kantonale Velowege;
2. der Gemeinderat für alle übrigen Strassen und die kommunalen
Velowege.
2 Zusammen mit der Projektbewilligung wird über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen entschieden. Mit privatrechtlichen Vorbringen werden die Parteien an den Zivilrichter verwiesen.
3 Den Parteien werden gleichzeitig eröffnet:
1. die kommunale Strassenbaubewilligung mit der kantonalen Gesamtbewilligung oder der kantonalen Gesamtstellungnahme;
2. die Einwendungsentscheide.
4 Hat die Behandlung der Einwendungen wesentliche Änderungen eines
Strassenbauprojekts zur Folge, ist das Auflageverfahren zu wiederholen.

## Art. 37 {#art_37}

Bewilligungsdauer, Verlängerung
1 Die Projektbewilligung erlischt, wenn mit dem Bau der Strasse nicht innert dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft begonnen wird.
2 Die Bewilligungsinstanz kann die Gültigkeit einer Projektbewilligung
um höchstens zwei Jahre verlängern.
3 Während der Dauer des Schätzungsverfahrens gemäss Enteignungsgesetz11) stehen diese Fristen still.
11) NG 266.1

## Art. 38 {#art_38}

Landerwerbsverfahren
1 Fällt ein freihändiger Erwerb des für den Bau von Kantons- oder
Gemeindestrassen erforderlichen Landes ausser Betracht, ist dieses im
Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren zu erwerben.
2 Für das Landumlegungsverfahren gelten Art. 77 ff. des Planungs- und
Baugesetzes (PBG)12). Für die Einleitung der Landumlegung und den
Entscheid darüber ist bei Kantonsstrassen der Regierungsrat zuständig,
bei allen übrigen Strassen der Gemeinderat.
4.5 Freihaltung des Strassenraumes bei bestehenden Strassen

## Art. 39 {#art_39}

Festlegung von Baulinien
1 Die Strassenverwaltungsinstanz kann für Strassen Baulinien festlegen,
die der Gestaltung des Strassenraumes dienen.
2 Bei der Bemessung der Festlegung von Baulinien ist insbesondere auf
die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie
auf die Anforderungen an die Strasse Rücksicht zu nehmen.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 33 ff.
4.6 Besondere Bestimmung

## Art. 40 {#art_40}

Verpflichtung zu Strassengenossenschaft
1 Die Gemeinde kann die Eigentümerschaft von öffentlichen Strassen im
Privateigentum zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum
Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten, soweit es für
den Bau und den Unterhalt einer öffentlichen Strasse im Privateigentum
erforderlich ist.
2 Bis sich die Genossenschaft konstituiert hat, kann die Gemeinde die
erforderlichen Massnahmen für Bau und Unterhalt der Strassen auf
Kosten der Eigentümerschaft treffen.
3 Der rechtskräftige Verpflichtungsbeschluss tritt an die Stelle der Beitrittserklärung gemäss Art. 840 des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR)13).
12) NG 611.1
13) SR 220
4.7 Finanzielles

## Art. 41 {#art_41}

Gegenstand der Strassenbaukosten
1 Die Kosten für den Strassenbau beinhalten sämtliche Aufwendungen
wie insbesondere Planung, Projektierung, allfällige Bodenuntersuchungen, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung, Vermessung und Vermarkung von Strassen.

## Art. 42 {#art_42}

Tragung der Strassenbaukosten
1. Grundsatz
1 Die Strassenbaukosten trägt grundsätzlich die Strasseneigentümerschaft.
2 Bei Kantonsstrassen innerorts tragen die Gemeinden nach Abzug allfälliger Beiträge durch Dritte einen Anteil von 30 Prozent der massgebenden Strassenbaukosten. Wird auf Verlangen der Gemeinden eine
Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, tragen sie die Mehrkosten. Die Beleuchtung entlang von Kantonsstrassen innerorts ist Sache der Gemeinde.
3 Bei kantonalen Velowegen und kombinierten Velo- und Fussweganlagen tragen die Gemeinden auf ihrem Gebiet nach Abzug allfälliger Beiträge durch Dritte einen Anteil von 30 Prozent der Anlagekosten.
4 Die Gemeinwesen können untereinander abweichende Vereinbarungen treffen.

## Art. 43 {#art_43}

2. Zufahrten, Kreuzungen, Einmündungen sowie Unter-
oder Überquerungen
1 Die Strassenbaukosten für Zufahrten, Kreuzungen, Einmündungen,
sowie Unter- oder Überquerungen und dergleichen sowie für die damit
verbundenen Massnahmen haben die Verursacherinnen und Verursacher zu tragen.
2 Das betroffene Gemeinwesen hat sich an den Kosten für diese Anlagen zu beteiligen, wenn verkehrstechnische Verbesserungen erheblich
im öffentlichen Interesse liegen. Haben mehrere Gemeinwesen ein öffentliches Interesse, richtet sich die Kostenbeteiligung nach den ihnen
zurechenbaren Verkehrsaufkommen.

## Art. 44 {#art_44}

3. Kostenbeteiligung an Verkehrsanlagen
1 Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen haben sich an den
Strassenbaukosten zu beteiligen, wenn Verkehrsanlagen überwiegend
in ihrem Interesse erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben werden.

## Art. 45 {#art_45}

Streitigkeiten über die Kostenaufteilung oder Kostenbeteiligung
1 Können sich der Kanton und die Gemeinde über die Mehrkosten gemäss Art. 42 Abs. 2 oder die Kostenaufteilung unter den Gemeinwesen
gemäss Art. 43 Abs. 2 nicht einigen, verfügt der Regierungsrat nach
Vorliegen der Schlussabrechnung die Höhe der Beiträge. Die Gemeinde
ist vorgängig anzuhören.
2 Über die Kostenbeteiligung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 entscheidet der Regierungsrat, sofern der Kanton oder mehrere Gemeinwesen betroffen sind; andernfalls entscheidet der Gemeinderat des
betroffenen Gemeinwesens mittels Verfügung.

## Art. 46 {#art_46}

Finanzkompetenz
1. für kantonale Projekte
1 Die Finanzkompetenz für den Strassenbau von Kantonsstrassen und
kantonalen Velowegen beträgt für den Regierungsrat unabhängig der
verfassungsmässigen Finanzkompetenz Fr. 800'000.-.
Art. 47 2. für kommunale Projekte
1 Die Finanzkompetenz für den Strassenbau von Gemeindestrassen
und kommunalen Velowegen richtet sich nach der Gemeindeordnung.
5. Strassenunterhalt

## Art. 48 {#art_48}

Grundsatz, Priorisierung, Vornahme
1 Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten so zu unterhalten, dass deren sichere Benutzung
gewährleistet ist.
2 Die Priorisierung des Strassenunterhalts und vor allem des Winterdienstes richtet sich nach der Funktion und der Verkehrsbedeutung der
Strassen; es besteht insbesondere kein Anspruch auf eine Schwarzräumung.
3 Der Strassenunterhalt hat umweltfreundlich und wirtschaftlich zu erfolgen.

## Art. 49 {#art_49}

Inhalt
1 Der Unterhalt von Strassen umfasst den betrieblichen und baulichen
Unterhalt sowie Erneuerungen.
2 Der Regierungsrat führt den Inhalt des betrieblichen und baulichen Unterhalts sowie der Erneuerung in einer Verordnung näher aus.

## Art. 50 {#art_50}

Zuständigkeit
1 Der Unterhalt von Kantonstrassen ist Sache des Kantons; vorbehalten
bleibt deren Unterhalt innerorts für Beleuchtungen, Trottoirs sowie Fussgängerunter- und -überführungen durch die Gemeinden.
2 Die Gemeinden sorgen für den Unterhalt ihrer Strassen.
3 Der betriebliche Unterhalt der öffentlichen Strassen im Privateigentum
ist Sache der Gemeinde, sofern die Gemeinde den betrieblichen Unterhalt im Strassenreglement nicht der Eigentümerschaft überbindet. Der
bauliche Unterhalt und die Erneuerung dieser Strassen ist Sache ihrer
Eigentümerschaft.
4 Der Unterhalt von Privatstrassen obliegt deren Eigentümerschaft.

## Art. 51 {#art_51}

Finanzielles
1 Die Kosten für den Strassenunterhalt trägt die oder der Unterhaltspflichtige gemäss Art. 50.
2 Vorbehalten bleiben Beiträge der Gemeinde an den betrieblichen und
baulichen Unterhalt und an Erneuerungen von öffentlichen Strassen im
Privateigentum nach den kommunalen Bestimmungen.
3 Kann sich die Eigentümerschaft über den baulichen Unterhalt oder die
Erneuerung von öffentlichen Strassen im Privateigentum nicht einigen,
kann die Gemeinde den Unterhalt übernehmen und die Kosten nach
Abzug der Beiträge nach dem Perimeterverfahren auf die Anstösserinnen und Anstösser verteilen. Die angefallenen Kosten können mit Beiträgen verrechnet werden.
6. Kommunale Strassenvorschriften

## Art. 52 {#art_52}

Strassenreglement
1 Die Gemeinden erlassen nach Massgabe dieses Gesetzes in einem
Reglement Vorschriften über Gemeindestrassen, öffentliche Strassen
im Privateigentum sowie Privatstrassen.
2 Sie sehen in ihren Reglementen insbesondere Vorschriften vor über:
1. die Ausrichtung von Beiträgen an den baulichen Unterhalt und die
Erneuerung öffentlicher Strassen im Privateigentum;
2. die Übertragung des betrieblichen Unterhalts von öffentlichen
Strassen im Privateigentum an deren Eigentümerschaft;
3. die Ausrichtung von Beiträgen an den betrieblichen Unterhalt öffentlicher Strassen im Privateigentum, sofern dieser an deren
Eigentümerschaft übertragen worden ist;
4. Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung von Gemeindestrassen gemäss Art. 57 ff.
3 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung die Kriterien für die
Beitragsfestlegung.

## Art. 53 {#art_53}

Strassenverzeichnis
1. Inhalt
1 Die Gemeinden führen ein Strassenverzeichnis mit den Strassenkategorien gemäss Art. 12 und 13. Die übrigen Strassenkategorien sind orientierend aufzuführen.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung den Inhalt des
Strassenverzeichnisses.

## Art. 54 {#art_54}

2. Verfahren
1 Der Gemeinderat legt das Strassenverzeichnis während 20 Tagen öffentlich auf.
2 Er veröffentlicht die Auflage unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
3 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einwendung erhoben werden.
4 Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über das Strassenverzeichnis und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen.
5 Das Strassenverzeichnis bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

## Art. 55 {#art_55}

3. Wirkung
1 Mit der rechtskräftigen Aufnahme in das Strassenverzeichnis werden
die öffentlichen Strassen im Privateigentum als Strassen im Sinne von
Art. 13 festgelegt.
2 Das Strassenverzeichnis verschafft der Eigentümerschaft dieser
Strassenkategorie nach Massgabe des Strassenreglements einen Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen an den baulichen Unterhalt und
die Erneuerung.
3 Der Gemeinderat entscheidet auf Gesuch hin über die Höhe der auszurichtenden Beiträge.
7. Strassenbenutzung

## Art. 56 {#art_56}

Gemeingebrauch
1 Öffentliche Strassen, Wege und Plätze dürfen im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung, ihres Ausbaus, der örtlichen Verhältnisse und der
geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder
aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die
Verkehrssicherheit, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, Bau- und
Unterhaltsarbeiten, die Durchführung von Veranstaltungen, der Schutz
von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der Schutz der
Strassenanlage und die Bedürfnisse der Land- und Waldwirtschaft.
3 Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

## Art. 57 {#art_57}

Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt die nicht mehr bestimmungsgemässe oder gemeinverträgliche Nutzung öffentlicher Strassen, Wege
und Plätze, die andere Nutzende wesentlich einschränkt aber nicht ausschliesst.
2 Der gesteigerte Gemeingebrauch ist bewilligungspflichtig.
3 Die Strassenverwaltungsinstanz erteilt die Bewilligung, wenn deren Erteilung nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Bei öffentlichen Strassen im Privateigentum ist zusätzlich die
Zustimmung der Strasseneigentümerschaft erforderlich.
4 Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
5 Die Bewilligung kann entschädigungslos geändert oder entzogen werden, wenn:
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
2. Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

## Art. 58 {#art_58}

Sondernutzung
1 Als Sondernutzung gilt die nicht bestimmungsgemässe Nutzung öffentlicher Strassen, Plätze und Wege, bei welcher die Berechtigten ein ausschliessliches Nutzungsrecht über einen Teil der Strasse erhalten.
2 Die Sondernutzung ist konzessionspflichtig.
3 Die Strassenverwaltungsinstanz kann eine Konzession erteilen, wenn
deren Erteilung nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Steht die öffentliche Strasse im Privateigentum, ist für
die Konzessionserteilung zusätzlich die Zustimmung der Strasseneigentümerschaft erforderlich.
4 Die Konzession ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

## Art. 59 {#art_59}

Gemeinsame Bestimmungen zum gesteigerten
Gemeingebrauch und zur Sondernutzung
1. Gesuch
1 Im Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung
sind Art und Nutzungsumfang aufzuführen.
2 Das Gesuch ist bei der Strassenverwaltungsinstanz einzureichen.
3 Der Regierungsrat legt die erforderlichen Unterlagen in einer Verordnung fest.

## Art. 60 {#art_60}

2. Bauten und Anlagen
1 Berechtigte haben:
1. ihre Anlagen zu unterhalten;
2. alle Mehrkosten zu tragen, die wegen ihrer Anlagen entstehen:
3. die Kosten der Verlegung oder Änderung ihrer Anlagen zu tragen,
wenn dies der Strassenbau oder -unterhalt erfordert.

## Art. 61 {#art_61}

3. Sicherheitsleistungen, Vorschüsse
1 Vor der Erteilung einer Bewilligung oder einer Konzession können von
den Berechtigten Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.

## Art. 62 {#art_62}

Konzessionsgebühren
1. Grundsatz
1 Zusätzlich zu den amtlichen Kosten werden in Konzessionsverfahren
erhoben:
1. einmalige Konzessionsgebühren für die Erteilung des Nutzungsrechtes; und
2. jährlich wiederkehrende Konzessionsgebühren für die Nutzung
des Rechts.
2 Für die Benützung von kantonalen Strassen, Plätzen und Wegen sowie deren Untergrund wird eine einmalige Konzessionsgebühr von
Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erhoben; die jährlich wiederkehrenden Konzessionsgebühren betragen je m² Fr. 10.- bis Fr. 100.-. Die Ansätze für die
Benützung der übrigen öffentlichen Strassen, Plätze und Wege richten
sich nach dem kommunalen Reglement.
3 Für Anlagen des öffentlichen Verkehrs werden keine Gebühren erhoben.

## Art. 63 {#art_63}

2. Kriterien
1 Für die Bemessung der Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen
Rahmens insbesondere die Art, die Intensität, der Umfang, die Dauer
und die Bedeutung der Strassennutzung sowie der wirtschaftliche Vorteil für die Berechtigten massgebend.

## Art. 64 {#art_64}

3. Herabsetzung, Erlass
1 Konzessionsgebühren können im Einzelfall herabgesetzt oder erlassen werden, wenn:
1. Nutzungsintensität und -dauer gering sind;
2. Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst;
3. die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient; oder
4. für die Nutzung des öffentlichen Grundes ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

## Art. 65 {#art_65}

Bewilligungspflicht für Kreuzungen, Knoten, Einmündungen und Zufahrten sowie Unter- oder Überquerungen
1 Neue Einfahrten in öffentliche Strassen und deren Anpassungen im
Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken, Knoten, Einmündungen, Zufahrten sowie Unter- oder Überquerungen und dergleichen sind bewilligungspflichtig.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz erteilt die Bewilligung.

## Art. 66 {#art_66}

Leitungen
1 Leitungen sind möglichst ausserhalb von Strassen zu verlegen; ist dies
nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, sind sie möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.
2 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung der Leitungen,
ist deren Eigentümerschaft verpflichtet, diese auf ihre Kosten anzupassen.
3 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau
oder Unterhalt der Strassen, trägt die Eigentümerschaft der Leitungen
die Mehrkosten.
4 Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.

## Art. 67 {#art_67}

Parkieren auf öffentlichem Grund
1. zeitlich beschränktes Parkieren
1 Das zeitlich beschränkte Parkieren auf öffentlichem Grund richtet sich
nach dem kantonalen Strassenverkehrsgesetz (kSVG)14).

## Art. 68 {#art_68}

2. Dauerparkieren
1 Kanton und Gemeinden können dauerndes und regelmässiges Parkieren von Fahrzeugen auf ihrem öffentlichen Grund der Gebührenpflicht
unterstellen.
2 Die Höhe der Gebühren, die Art deren Erhebung sowie deren Verwendung legen fest:
1. der Regierungsrat für öffentlichen Grund des Kantons in einer
Verordnung;
2. die Gemeinden für ihren öffentlichen Grund.
14) NG 651.1
3 Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den Kriterien von Art. 15

## Art. 69 Abs. 2 kSVG15) {#art_69}

Beschädigung und Verunreinigung von Strassen
1 Beschädigungen sowie übermässige Abnutzungen und Verunreinigungen von Strassen sind zu vermeiden.
2 Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig abnutzt, hat die Kosten
für deren Wiederherstellung zu tragen. Verursacherinnen und Verursacher haben auch dann Ersatz zu leisten, wenn die Behebung des Schadens aufgeschoben wird.
3 Wer eine Strasse übermässig verschmutzt, hat diese umgehend zu
reinigen. Kommen Verursacherinnen oder Verursacher dieser Verpflichtung nicht nach oder können sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Strassenverwaltungsinstanz die Verunreinigung umgehend ohne Voranzeige auf Kosten der Verursacherinnen oder der Verursacher beseitigen oder bei Bedarf durch einen Dritten beseitigen lassen.

## Art. 70 {#art_70}

Verkehrsunterbrechungen
1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen wegen Naturereignissen, Bau- und Unterhaltsarbeiten, Veranstaltungen oder ähnlicher Gründe darf der Verkehr umgeleitet werden.
2 Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben keinen Entschädigungsanspruch. Vorbehalten
bleiben Ansprüche gemäss der Enteignungsgesetzgebung16).

## Art. 71 {#art_71}

Umleitungen
1 Die Eigentümerschaft betroffener Strassen hat Umleitungen zu dulden.
2 Erfährt die durch die Umleitung beanspruchte Strasse einen Schaden,
hat die Verursacherin oder der Verursacher diesen zu ersetzen.
15) NG 651.1.
16) NG 266.1.
8. Öffentliche Strassen und angrenzendes Grundeigentum

## Art. 72 {#art_72}

Duldungspflicht
1. bei Bau und Unterhalt
1 Anstösserinnen und Anstösser haben beim Strassenbau sowie beim
Unterhalt von Strassen Eingriffe in ihr Grundeigentum entschädigungslos zu dulden, wenn:
1. Eingriffe nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand vermieden
werden können;
2. Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren zu treffen sind; oder
3. Strassenbestandteile anzubringen sind für:
a) die Verkehrsführung und -sicherheit wie Verkehrssignale,
Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen oder Vermessungszeichen; oder
b) die Ableitung des Wassers wie Leitungen.
Art. 73 2. für die Erstellung von Anlagen
1 Erfordert es das öffentliche Interesse, können Kanton und Gemeinden
sowie Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung auf Privatgrundstücken und an privaten Bauten unentgeltlich Zeichen und Einrichtungen anbringen lassen wie insbesondere Strassentafeln, Verkehrssignale, Hinweistafeln für Verteilnetze, Beleuchtungen oder Hydranten.
2 Den Anliegen der betroffenen Grundeigentümerschaft ist dabei so weit
wie möglich Rechnung zu tragen, was Art und Standort der Anbringung
betrifft.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt, Verlegung, Anpassung oder Entfernung der Zeichen und Einrichtungen tragen die Berechtigten.

## Art. 74 {#art_74}

Wasserableitung auf Strassen
1 Das Ableiten von Wasser auf Strassen ist unzulässig.

## Art. 75 {#art_75}

Strassenentwässerung
1. Grundsätze
1 Das von Strassen, Plätzen und Wegen natürlich abfliessende Wasser
ist von den anstossenden Grundstücken aufzunehmen.
2 Die Strasseneigentümerschaft hat das Strassenabwasser in künstliche
Entwässerungsanlagen zu fassen und einzuleiten, wenn:
1. Entwässerungsanlagen zur Aufnahme des Niederschlagswassers
erforderlich sind;
2. anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser stark befahrener Strassen beeinträchtigt würden und die künstliche Entwässerung mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 76 2. künstliche Entwässerung
1 Bei der künstlichen Entwässerung der Strassen von Niederschlagsabwasser ist die Durchleitung von Entwässerungsanlagen durch privates
Grundeigentum gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden.
2 Die Strasseneigentümerschaft hat die Einlaufschächte und Ableitungen bis zur öffentlichen Niederschlagsabwasserleitung zu erstellen und
zu unterhalten.
3 Die Eigentümerschaft einer Abwasserleitung hat das Strassenabwasser zu übernehmen, wenn die Anlage dazu geeignet ist und aus der
Sicht des Gewässerschutzes keine vorteilhaftere Massnahme möglich
ist. Die Strasseneigentümerschaft hat hierfür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach dem massgebenden kommunalen Reglement zu entrichten.

## Art. 77 {#art_77}

3. Einleitung von Niederschlagsabwasser
1 Die Einleitung von Niederschlagsabwasser durch Dritte in Strassenentwässerungsanlagen benötigt eine Bewilligung der Strassenverwaltungsinstanz.
2 Die Einleitung ist gebührenpflichtig.

## Art. 78 {#art_78}

Sichtfelder, Lichtraumprofile
1. allgemein
1 Sichtfelder legen die massgebenden Sichtwinkel und Sichtweiten fest,
die für ein gefahrloses Einmünden mit Fahrzeugen aller Art in eine vortrittsberechtigte Strasse erforderlich sind.
2 Das Lichtraumprofil begrenzt in Höhe und Breite den Raum, der für eine ganzheitliche und sichere Nutzung der Verkehrsflächen erforderlich
ist.

## Art. 79 {#art_79}

2. Gewährleistung, Wiederherstellung
1 Die Einhaltung von Sichtfeldern und Lichtraumprofilen ist dauernd zu
gewährleisten. Die Strassenverwaltungsinstanz kann Ausnahmen gestatten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
2 Werden Sichtfelder oder Lichtraumprofile beeinträchtigt, fordert die
Strassenverwaltungsinstanz die Grundeigentümerschaft auf, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
3 Unterlässt die Grundeigentümerschaft die Wiederherstellung, kann die
Strassenverwaltungsinstanz die Ersatzvornahme anordnen. Unterlässt
die Strassenverwaltungsinstanz die Wiederherstellung, kann die
Strassenaufsichtsinstanz auf deren Kosten die Wiederherstellung im
Sinne einer Ersatzvornahme selbst vornehmen oder durch einen Dritten
vornehmen lassen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 80 {#art_80}

Abstände
1. Bauten und Anlagen
1 Die Abstände für Bauten und Anlagen entlang von öffentlichen
Strassen richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz17).

## Art. 81 {#art_81}

2. Einfriedungen
1 Einfriedungen entlang von Strassen sind Sache der Anstösserinnen
und Anstösser, sofern keine andere Vereinbarung mit der Strasseneigentümerschaft besteht.
2 Entlang von Strassen sind feste Einfriedungen zulässig, soweit die
Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
3 Der Regierungsrat regelt die Abstände und die Höhe von Einfriedungen sowie deren Beschaffenheit entlang von öffentlichen Strassen in einer Verordnung.

## Art. 82 {#art_82}

3. Bäume und Sträucher
1 Der Regierungsrat regelt die Abstände von Bäumen und Sträuchern zu
öffentlichen Strassen in einer Verordnung.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz kann Ausnahmen bewilligen, wenn
die Abstände nicht eingehalten werden können, weil aus strassenbau-
oder verkehrstechnischen Gründen Bepflanzungen mit Bäumen und
Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wünschbar sind.
17) NG 611.1
9. Strafbestimmungen

## Art. 83 {#art_83}

Strafbarkeit
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.-, in besonders
schweren Fällen und im Wiederholungsfall mit Busse bis Fr. 50’000.-
bestraft.
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. ohne Bewilligung Bauten oder Anlagen in einer Projektierungszone erstellt (Art. 25);
2. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Strassen errichtet, ändert
oder abbricht (Art. 31);
3. ohne Bewilligung oder Konzession Kantons- oder Gemeindestrassen zu gesteigertem Gemeingebrauch oder zur Sondernutzung nutzt (Art. 57 f.);
4. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Einfahrten in öffentliche
Strassen errichtet oder erweitert (Art. 65);
5. öffentliche Strassen übermässig verschmutzt oder beschädigt
(Art. 69);
6. Wasser auf Strassen ableitet (Art. 74).
3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 84 {#art_84}

Verantwortlichkeit des Unternehmens
1 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2 Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person
oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

## Art. 85 {#art_85}

Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach der letzten strafbaren
Handlung beziehungsweise Unterlassung.

## Art. 86 {#art_86}

Anzeigepflicht
1 Die Direktion ist im Zusammenhang mit Kantonsstrassen, der Gemeinderat im Zusammenhang mit allen übrigen öffentlichen Strassen zur
Strafanzeige verpflichtet, wenn Widerhandlungen nicht geringfügig sind.

## Art. 87 {#art_87}

Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung
stützen, sind der Direktion und dem Gemeinderat mitzuteilen; diese können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
10. Vollzugsbestimmungen

## Art. 88 {#art_88}

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer einer gestützt auf die Strassengesetzgebung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat
auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes18) für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.

## Art. 89 {#art_89}

Anmerkung im Grundbuch
1 Die zum Zweck des Vollzugs der Strassengesetzgebung verfügten
oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit länger dauernder Wirkung sind
durch die anordnende Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen.
2 Die Kosten für die Anmerkung hat diejenige Person zu tragen, welche
das Verfahren, in dem die Eigentumsbeschränkung verfügt oder vereinbart wurde, verursacht hat.
3 Fällt die Voraussetzung für eine Anmerkung dahin, veranlasst diejenige Instanz, welche die Anmerkung veranlasst hat, deren Löschung.

## Art. 90 {#art_90}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
18) NG 265.1
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 91 {#art_91}

Übergangsbestimmungen
1. bestehende Kantonsstrassen
1 Strassen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kantonsstrassen galten, bleiben dies weiterhin; Art. 18 bleibt vorbehalten.

## Art. 92 {#art_92}

2. Strassennutzung
a) konzessionspflichtige Nutzungen, Meldepflicht
1 Für konzessionspflichtige Nutzungen öffentlicher Strassen, Plätze und
Wege, die nach dem bisherigen Recht ohne Konzession oder Bewilligung zulässig waren, sind die Konzessionsgesuche innert eines Jahres
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2 Die bisherige Nutzung ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konzessionsverfahrens im bisherigen Umfang ohne Konzession zulässig,
sofern das Gesuch rechtzeitig und ordnungsgemäss eingereicht worden
ist.

## Art. 93 {#art_93}

b) Konzessionsgebühren
1 Die Bestimmungen über die Konzessionsgebühren sind für alle hängigen Verfahren anwendbar, in denen über die Konzession noch nicht
entschieden worden ist.
2 Soweit konzessionspflichtige Nutzungen nach dem bisherigen Recht
ohne Konzession oder Bewilligung zulässig waren, ist für die erste Konzessionsdauer keine Konzessionsgebühr geschuldet.
Art. 94 c) altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Konzessionen
und Bewilligungen nach dem bisherigen Recht für die Nutzung öffentlicher Strassen, Plätze und Wege bleiben bis zu deren Ablauf bestehen.
Art. 95 3. kommunale Strassenvorschriften
1 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Strassenvorschriften wie das Strassenreglement und
das Strassenverzeichnis der kantonalen Strassengesetzgebung anzupassen. Nach dem unbenutzten Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat im Sinne einer Ersatzvornahme anstelle der Gemeinde die nötigen kommunalen Strassenvorschriften anordnen.
2 Bestehende kommunale Strassenvorschriften behalten ihre Gültigkeit
bis zum Inkrafttreten der an die kantonale Strassengesetzgebung angepassten kommunalen Strassenvorschriften. Bestimmungen, die in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind nicht anwendbar.
Art. 96 4. hängige Verfahren
1 Dieses Gesetz ist für Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar:
1. für Verfahren, in denen eine öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;
2. für Rechtsmittelverfahren, in denen ein Entscheid nach dem bisherigen Recht ergangen ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2025 01.07.2026 Erlass Erstfassung 2026-024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.07.2026 Erstfassung 2026-024
