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title: "Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen"
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# Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen

## § 1 {#par_1}

Zuständiges Departement
1 Die Aufsicht über das Grundbuch- und Notariatswesen obliegt dem Departement
für Justiz und Sicherheit.

## § 2 {#par_2}

Inspektorat
1 Das Inspektorat erlässt über die Amtsführung, das Rechnungs- und Archivwesen
die erforderlichen Weisungen.
§ 2a * Sitz, Aussenstellen
1 Die Grundbuchämter und Notariate der Bezirke haben ihren Sitz in Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Aadorf und Weinfelden.
2 Das Grundbuchamt und Notariat Weinfelden führt eine Aussenstelle in Bischofszell. *
3 Die Aussenstelle hat die gleichen Befugnisse wie das Grundbuchamt und Notariat
des Bezirks. Sie führt Beglaubigungen, öffentliche Beurkundungen und Beratungen

## § 3 durch. * {#par_3}

Amtsübergabe
1 Die Übergabe des Grundbuchamtes und Notariates von der bisherigen auf die neue
Leitung geschieht unter Mitwirkung des Inspektorates. *
2 Elektronische Datenträger, amtliche Bücher, Akten, Werttitel, Depositen und Bargeld sind in ein Übergabeprotokoll aufzunehmen. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. Beurkundungswesen
2.1. Zuständigkeit

## § 4 {#par_4}

Grundbuchamt
1 Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Beurkundung ist auf Rechtsgeschäfte
über Grundstücke im Bezirk beschränkt. *
2 Befinden sich Grundstücke in verschiedenen Bezirken, kann die Beurkundung von
jedem Grundbuchamt der betroffenen Bezirke vorgenommen werden; in der Regel
jedoch dort, wo die grössere Grundstücksfläche liegt. *
3 Sind in das im Kanton Thurgau zu beurkundende Rechtsgeschäft Grundstücke in
anderen Kantonen miteinbezogen, mit denen keine interkantonale Übereinkunft besteht, darf es nur mit dem Hinweis beurkundet werden, dass für die ausserhalb des
Kantons liegenden Grundstücke eine weitere Beurkundung durch die dort zuständige
Urkundsperson stattzufinden hat.
4 Bei Rechtsgeschäften über Grundstücke darf die Beurkundung ausserhalb des Bezirks nur bei Vorliegen ausserordentlicher und zwingender Gründe vorgenommen
werden. Sie bedarf der Bewilligung des Inspektorates. *
§ 5 * Notariat
1 Das Notariat nimmt die Beurkundungen in der Regel innerhalb des Bezirks vor. *
2 Auf Ersuchen der Beteiligten können notarielle Beurkundungen im ganzen
Kantonsgebiet durchgeführt werden.
3 Bei notariellen Beurkundungen können Grundstücke im ganzen Kantonsgebiet in
das Verfahren einbezogen werden. Ausgenommen sind alle übrigen Beurkundungen
über Rechte an Grundstücken, für welche die gleichen Bestimmungen wie für das
Grundbuchamt gelten.
§ 6 * Beurkundung ausserhalb des Kantons
1 Beurkundungen ausserhalb des Kantons sind untersagt. Ausgenommen sind Beurkundungen über Rechte an Grundstücken nach interkantonalen Übereinkünften und
nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)1).
1) SR 221.301
§ 6a * Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen
1 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, elektronische Ausfertigungen der von ihnen
errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. Sie können die Übereinstimmung der
von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier
sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.
2.2. Beurkundung von Willenserklärungen

## § 7 {#par_7}

Notwendiger Inhalt
1 Die Urkunde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Beteiligten
2. die Beschreibung des zu beurkundenden Geschäfts
3. den Ort und das Datum der Errichtung
4. die Unterschriften der Beteiligten
5. die Beurkundungserklärung der Urkundsperson sowie deren Unterschrift
2 Die beteiligten natürlichen Personen sind mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Bürgerort und Wohnadresse aufzuführen.
3 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind der im Handelsregister
eingetragene Name und Sitz sowie deren Vertreter aufzunehmen.

## § 8 {#par_8}

Urteilsfähigkeit
1 Erscheint die Urteilsfähigkeit einer beteiligten Person ungewiss, ist die Urkundsperson befugt, ein Arztzeugnis zu verlangen.

## § 9 {#par_9}

Identität, Handlungsfähigkeit
1 Personen, deren Identität oder Handlungsfähigkeit der Urkundsperson nicht bekannt sind, haben amtliche Ausweise vorzulegen.

## § 10 {#par_10}

Vertretungsbefugnis
1 Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wenn ihre Vertretungsbefugnis nicht aus dem Handelsregister ersichtlich ist.
2 Lassen sich Beteiligte durch handlungsfähige Dritte vertreten, kann die Urkundsperson die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen.
3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Beschlüsse der nach ihren Satzungen zuständigen Organe ausweisen, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen
sind.

## § 11 {#par_11}

Willensermittlung
1 Die Urkundsperson hat den wahren und eindeutigen Willen der Parteien sorgfältig
zu erfassen und allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhindern. Sie hat sich
jeder übermässigen Einflussnahme auf die Willensbildung zu enthalten.
2 Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Parteien eine von ihnen selbst verfasste
Urkunde vorlegen. Die Urkundsperson sorgt nötigenfalls für Klarstellungen und Ergänzungen.
3 Bei wesentlichen Mängeln oder Widersprüchen kann sie die Vorlage zurückweisen
und deren klare Abfassung verlangen oder diese selbst vornehmen.

## § 12 {#par_12}

Gültigkeitserfordernisse
1 Ist ein Rechtsgeschäft vom Mitwirken Dritter, von behördlichen Bewilligungen
oder vom Eintrag in ein öffentliches Register abhängig, sind die Parteien darüber
aufzuklären. Die Gültigkeitserfordernisse sind in der Urkunde festzuhalten.

## § 13 {#par_13}

Beurkundungserklärung
1 In der Beurkundungserklärung gemäss § 26 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)1) hat die Urkundsperson festzuhalten,
ob die Urkunde den Parteien vorgelesen wurde oder ob diese sie in ihrer Gegenwart
selbst gelesen haben.

## § 14 {#par_14}

Beilagen
1 Pläne, Baubeschriebe, Inventarverzeichnisse und dergleichen, die Bestandteil einer
öffentlichen Urkunde bilden, sind von den Beteiligten zu unterzeichnen und in die
Beurkundungserklärung einzubeziehen.

## § 15 {#par_15}

Stumme, Taubstumme
1 Bei der Beteiligung Stummer oder Taubstummer, die lesen können, ist die Zustimmung zur Urkunde mit Kopfnicken zu bekunden. In der Beurkundungserklärung ist
darauf hinzuweisen.

## § 16 {#par_16}

Übersetzung
1 Die Übersetzung gemäss § 28 EG ZGB ist in der Beurkundungserklärung zu erwähnen.
1) RB 210.1

## § 17 {#par_17}

Fehlende Einheit des Beurkundungsaktes
1 Sind beim Beurkundungsakt gemäss § 29 EG ZGB nicht alle Parteien gleichzeitig
anwesend, ist dies in der Beurkundungserklärung festzuhalten.

## § 18 {#par_18}

Änderungen, Ergänzungen
1 Formbedürftige Änderungen oder Ergänzungen einer öffentlichen Urkunde dürfen
nachträglich nicht durch Streichungen oder Randvermerke vollzogen werden. Hiefür
ist entweder ein Nachtrag zu beurkunden oder es ist eine neue Urkunde zu errichten.
2.3. Weitere Beurkundungsfälle

## § 19 {#par_19}

Rechtlich erhebliche Tatsachen
1 Die Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen oder Vorgänge bestimmt sich
nach den eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson. Diese hat sich von der
Wahrheit des beurkundeten Verhältnisses zu überzeugen.
2 Unterlagen, auf die sich die Beurkundung stützt, sind in der Urkunde aufzuführen.
3 Bezieht sich die Beurkundung auf einen Augenschein oder sonstige Wahrnehmungen, sind Ort und Zeit der Feststellung anzugeben. Handelt es sich um Schriftstücke,
denen beurkundete Feststellungen entnommen werden, sind sie genau zu bezeichnen.

## § 20 {#par_20}

Unzulässiger Inhalt
1 Einem Beurkundungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn die Verhältnisse umstritten sind. Ein Begehren ist auch abzulehnen, wenn ein ernsthaftes, schutzwürdiges Interesse fehlt.
3. Grundbuchwesen
3.1. Grundbuchführung

## § 21 {#par_21}

Anwendung eidgenössischen Rechtes
1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Einrichtung und
Führung des kantonalen Grundbuches die Regelung für das eidgenössische Grundbuch.

## § 22 {#par_22}

Übersichtspläne
1 Übersichtspläne nicht vermessener Gebiete sind nur Hilfsmittel der kantonalen
Grundbucheinrichtung.
§ 23 * Belege
1 Die Belege sind der Ordnungsnummer des Tagebuchs entsprechend zu numerieren
und in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren.
§ 24 * Personendaten
1 Neben den in der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)1) für die Anmeldungsbelege verlangten Daten der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, können noch weitere für die Geschäftstätigkeit nötigen Daten, wie Beruf,
Wohnadresse und Güterstand aufgenommen werden.
§ 24a * Informatik, Datenzugriff
1 Das Departement entscheidet über den Zugriff auf Daten des informatisierten
Grundbuchs im Abrufverfahren. Es schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen ab
oder ermächtigt damit eine andere Verwaltungsbehörde oder Trägerorganisation.
Die Verwaltung der Zugriffsrechte der Benutzer obliegt dem Inspektorat.
2 Die Daten können unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften auch in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung gestellt werden. Das Departement erlässt ergänzende Weisungen.
3 Der Datenzugriff ist kostenlos für die Benutzer des Kantons, der Gemeinden und
weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
§ 24b * …
§ 24c * Informatik, Servitutenprotokoll
1 Für alle neuen Dienstbarkeiten ist ein elektronisches Servitutenprotokoll zu führen.
2 Das Grundbuchamt kann elektronische Auszüge aus dem Servitutenprotokoll erstellen.
§ 24d * Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Der elektronische Geschäftsverkehr ist für alle Grundbuchämter im Kanton zugelassen.
2 Die für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege können dem Grundbuchamt gemischt in elektronischer Form und in Papierform eingereicht werden.
1) SR 211.432.1
§ 25 * …
§ 26 * Informatik, Revision, Rechtswirksamkeit
1 Die Nachführung des Grundbuchs ist durch einen Grundbuchverwalter zu
kontrollieren und anschliessend rechtswirksam zu erklären. *
§ 27 * …
§ 28 * Grundpfandverschreibungen
1 Bei der Errichtung von Grundpfandverschreibungen ist auf Verlangen ein Auszug
über das Pfandrecht auszustellen.
§ 29 * Titelkontrolle
1 Eine Titelkontrolle hat sämtliche beim Grundbuchamt ein- und ausgehenden
Schuldbriefe und Auszüge über Grundpfandverschreibungen auszuweisen.
§ 30 Altrechtliche Pfandurkunden
1 Sofern keine andere Form verlangt wird, sind altrechtliche Pfandtitel im Sinne von
§ 77 EG ZGB als Namenschuldbriefe umzuschreiben und auszufertigen.
§ 31 Miteintrag
1 Betrifft ein Rechtsgeschäft Grundstücke in verschiedenen Bezirken, gilt zur Entgegennahme der Grundbuchanmeldung die Regelung gemäss § 4. *
2 Das für den Haupteintrag zuständige Amt erstellt für die mitbeteiligten Ämter die
nötigen Abschriften und ersucht sie um Miteintragung. Der Miteintrag ist schriftlich
zu bestätigen.
3 Das für den Haupteintrag zuständige Amt bezieht die Gebühren und Steuern und
erlässt die vorgeschriebenen Mitteilungen. Die Mutationsmeldungen sind von jedem
mitbeteiligten Amt zu erlassen. *
4 Das für den Haupteintrag zuständige Amt besorgt die Ausfertigung der Pfandurkunden und unterschreibt diese für alle im Kanton gelegenen Grundstücke. *
§ 32 Anteilsrechte
1 Übertragbare und vererbliche Anteilsrechte an privatrechtlichen Körperschaften
(§ 41 EG ZGB) können im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen werden. Für
sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen. Die Vorschriften über die Miteigentumsanteile an Grundstücken finden sinngemäss Anwendung.
§ 33 Öffentliche Versteigerung von Grundstücken
1 Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwilliger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss § 81
EG ZGB, welches von den Mitwirkenden zu unterzeichnen ist.
2 Der Vertreter der Gemeinde übernimmt die Leitung der Versteigerung, ein Grundbuchverwalter führt das Protokoll. *
§ 34 * Datensicherung, Datenschutz
1 Die Grundbücher sind mit ihren Bestandteilen vor Zerstörung und unberechtigtem
Zugriff zu schützen. Die Belege können vollständig elektronisch eingelesen oder
durch andere geeignete technische Vorkehren gesichert werden.
2 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik ist das Amt für Informatik für das
technische System und die Programmpflege unter Wahrung des Datenschutzes, der
Datensicherheit und der bundesrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es kann
Weisungen erteilen.
§ 34a * Veröffentlichungen
1 Die folgenden Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind nicht zu veröffentlichen:
1. kleine Flächen bis zu 200 m² ohne Gebäude
2. Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 20 Prozent
3. kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstellplätze,
Bastelräume und ähnliches sowie geringfügige Wertquotenänderungen
4. Landabtretungen für Strassenkorrektion ohne Gebäude
5. Landumlegungen
6. * Handänderungen infolge Güter- und Erbrecht
§ 34b * Öffentliches Bereinigungsverfahren
1 Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Grundbuchamtes das öffentliche Bereinigungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet. Der Beschluss wird im
Amtsblatt publiziert und im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken angemerkt.
2 Das Grundbuchamt überprüft im Bereinigungsgebiet die Dienstbarkeiten sowie
Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es
erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden
Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen.
3 Das Grundbuchamt eröffnet die Verzeichnisse den Berechtigten und Belasteten aus
den zu bereinigenden Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen und teilt mit,
dass die Bereinigung erfolgt, sofern nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt
schriftlich und begründet Einsprache erhoben wird.
4 Wird keine Einsprache erhoben, bereinigt das Grundbuchamt die Dienstbarkeiten
sowie Vor- und Anmerkungen von Amtes wegen ohne weitere Mitteilung. Wird
Einsprache erhoben, gilt das Verfahren nach Art. 976b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1) sinngemäss. Das Grundbuchamt kann Einspracheverhandlungen
durchführen.
5 Nach Abschluss des Verfahrens löscht das Grundbuchamt die Anmerkung der Anordnung auf den betroffenen Grundstücken von Amtes wegen.
6 Die Kosten für die Anordnung und die Durchführung des Bereinigungsverfahrens
trägt der Kanton.
3.2. Einführung des eidgenössischen Grundbuches
§ 35 Grundsatz
1 Die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bildet das
Hauptbuchblatt des kantonalen Grundbuches. Die bisher nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse sind nach ihrer Ermittlung und Festlegung im Hauptbuchblatt einzutragen.
2 Sofern ein Bedürfnis besteht, können mit Bewilligung des Inspektorates Grundstück- und Rechtsbeschriebe (Güterzettel) als Hilfsmittel bis zur Inkraftsetzung des
eidgenössischen Grundbuches angelegt und geführt werden. Den Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Güterzettel kommt keine Rechtswirkung zu.
3 Der Grundbucheintrag der im Bereinigungsverfahren vereinbarten Rechtsverhältnisse wird durch deren Aufnahme im eidgenössischen Grundbuch hergestellt.
§ 36 Aufruf
1 Nach Anordnung der Grundbucheinführung (§ 73 EG ZGB) und Erstellung allfälliger Güterzettel erlässt das Grundbuchamt einen öffentlichen Aufruf, mit dem die
Grundeigentümer aufgefordert werden, nicht eingetragene Rechtsverhältnisse an
Grundstücken sowie Änderungen und Löschungen eingetragener Rechte und Lasten
beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt drei
bis sechs Monate.
2 Der Aufruf wird im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde veröffentlicht. Er ist vor Ablauf eines Monats zu wiederholen.
Vom erstmaligen Aufruf ist den Grundeigentümern oder ihren Vertretern ein Separatabdruck zuzustellen.
1) SR 210
§ 37 Anmeldung
1 Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Umschreibung des Anspruchs
2. die Angabe des Rechtstitels, auf den sich der Anspruch stützt, oder im Falle
seines Fehlens die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird
3. die Nennung des belasteten und des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person
4. die Angabe über den mutmasslichen Gesamtwert bei einer Grundlast
5. die Unterschrift des Ansprechers
§ 38 Verfahren
1 Angemeldete Rechtsverhältnisse, die zu bereinigen sind und der vertraglichen Regelung bedürfen, sind den Beteiligten bekanntzugeben. Nötigenfalls sind Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung zu führen. Das Grundbuchamt bereitet
die erforderlichen Belege vor.
§ 39 Servitutenprotokoll
1 Sofern Güterzettel bestehen, sind die im Bereinigungsverfahren begründeten
Dienstbarkeiten und Grundlasten in ein besonderes Servitutenprotokoll aufzunehmen.
§ 40 Altrechtliche Verhältnisse
1 Nicht eintragungsfähige Rechtsverhältnisse des alten Rechts können aufgrund von
Vereinbarungen unter den Beteiligten im Grundbuch angemerkt werden, sofern sie
sich nicht ablösen oder in eine eintragungsfähige Form überführen lassen.
§ 41 Ausserbuchliche Erwerbsfälle
1 Stimmt bei Erwerbsfällen, bei denen das Eigentum schon vor der Eintragung ins
Grundbuch übergeht, der Grundbucheintrag mit den tatsächlichen Verfügungsberechtigten nicht überein, ist die Berichtigung des Eigentumseintrages zu verlangen.
§ 42 Löschungen
1 Im kantonalen Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen:
1. befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten zufolge Zeitablaufes
2. Nutzniessungen und Wohnrechte zufolge Ablebens des Berechtigten
3. Vormerkungen gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung
betreffend das Grundbuch (Art. 72 und Art. 76 GBV)
2 Im Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass Eintragungen, die offensichtlich überflüssig sind oder jede rechtliche Bedeutung verloren haben, gelöscht werden.
§ 43 Grundpfandrechte
1 Im Anschluss an die Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten sind die
Grundpfandrechte zu bereinigen. Die Rechte und Lasten sind in den Grundpfandrechten soweit möglich ranglich vorzustellen. Die Pfandtitel sind einzufordern und
nachzuführen.
2 Werden Pfandtitel vermisst, sind die Berechtigten zur Einleitung des Verfahrens
auf Kraftloserklärung zu veranlassen.
3 Urkunden über Grundpfandverschreibungen sind nur auf Verlangen der Begünstigten nachzuführen.
§ 44 Publikation
1 Die öffentliche Bekanntmachung des Abschlusses der Vorarbeiten (§ 76 EG ZGB)
erfolgt im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen, in denen der Aufruf vor Beginn der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht worden ist.
§ 45 Grundbuchanlage
1 Nach der Publikation und Erledigung allfälliger Einsprachen legt das Grundbuchamt die Hauptbuchblätter des eidgenössischen Grundbuches an und erstellt, soweit nötig, neue Hilfsregister.
2 Das Amt meldet die Beendigung der Arbeiten dem Inspektorat und ersucht um Inkraftsetzung der Neuanlage. Das Inspektorat überprüft den Abschluss der Bereinigung und die Anlage des Grundbuches.
§ 46 Inkraftsetzung
1 Die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches durch den Regierungsrat ist
im Amtsblatt zu publizieren mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen gemäss
§ 78 Abs. 3 EG ZGB.
2 Mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches ist das kantonale Grundbuch zu schliessen und zu archivieren.
4. Notariatswesen
4.1. Einzelne Beurkundungsfälle
4.1.1. Stiftungen, Eheverträge
§ 47 Stiftungen
1 Die Errichtung einer Stiftung (Art. 80 folgende und Art. 335 ZGB) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.
2 In der Stiftungsurkunde sind Art und Umfang des Vermögens anzugeben und der
Stiftungszweck ist zu umschreiben. Über die Organisation sind in der Urkunde mindestens die wesentlichen Grundsätze festzulegen. Nötigenfalls ist auf die Eintragungspflicht der Stiftung im Handelsregister hinzuweisen.
§ 48 Grundstücke als Stiftungsvermögen
1 Werden der Stiftung Grundstücke gewidmet, bildet in der Regel die Stiftungsurkunde den Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung. Ist die Zuständigkeit zur
grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, ist in der Stiftungsurkunde darauf aufmerksam zu machen, dass für die Grundeigentumsübertragung eine besondere Beurkundung durch die örtlich zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.
§ 49 Eheverträge, Vermögensverträge *

## Art. 25 {#art_25}

Partnerschaftsgesetz1)) sind als Willenserklärungen zu beurkunden. *
2 Die Beteiligten haben bei der Beurkundung persönlich anwesend zu sein; sie können sich nicht durch Vollmacht vertreten lassen. Bei der gesetzlichen Vertretung
muss der Vertreter nebst der vertretenen Person mitwirken.
4.1.2. Güterrechtliches Inventar, Gemeinderschaften
§ 50 Inventar
1 Die Beurkundung eines Inventars über die Vermögenswerte der Ehegatten
(Art. 195a ZGB) oder der Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft
(Art. 20 Partnerschaftsgesetz) erfolgt auch dann als Willenserklärung, wenn die Urkundsperson das Inventar selber aufnimmt. *
1) SR 211.231
2 Die Urkundsperson hat darauf hinzuwirken, dass die Vermögenswerte in der Regel
nach Zahl, Art und Wert der Gegenstände aufgenommen werden.
§ 51 Gemeinderschaften
1 Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft (Art. 337 ZGB) ist als
Willenserklärung zu beurkunden.
4.1.3. Öffentliche letztwillige Verfügungen, Erbverträge
§ 52 Mitwirkung
1 Die verfügende Person muss persönlich mitwirken. Stellvertretung ist nicht zulässig. Allfällige interessierte Personen, denen keine Parteistellung zukommt, sind vom
Beurkundungsakt auszuschliessen.
§ 53 Zeugen
1 Die Bestellung der Zeugen obliegt der verfügenden Person. Sie kann die Urkundsperson mit dem Beizug von Zeugen beauftragen.
2 Die Zeugen haben über den Beurkundungsakt Stillschweigen zu bewahren. In ihrer
Erklärung ist nebst den vom Gesetz verlangten Bestätigungen darauf hinzuweisen,
dass sie auf die Ausschliessungsgründe gemäss Art. 503 ZGB sowie auf ihre Aufgabe und Schweigepflicht aufmerksam gemacht worden sind.
3 Die Zeugen besitzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein Zeuge
kann auch als Übersetzer tätig sein.
§ 54 Aufbewahrung
1 Die verfügende Person ist darauf hinzuweisen, dass das Original der öffentlichen
Urkunde beim Notariat zur Aufbewahrung hinterlegt werden kann.
2 Wird auf die notarielle Aufbewahrung verzichtet, ist der verfügenden Person zu eröffnen, dass sie das Verlustrisiko trägt und selbst Vorkehren zu treffen hat, damit im
Todesfalle die Urkunde zur amtlichen Eröffnung (Art. 557 ZGB) gelangt.
4.1.4. Rechtsgeschäfte über Grundstücke
§ 55 Form
1 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken
und über vormerkbare persönliche Rechte ist als Willenserklärung vorzunehmen.
§ 56 Erwerbsgeschäfte
1 Bei einem Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag hat die Urkundsperson dem Erwerber den vollen Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen, vor- und angemerkten
Rechte und Lasten bekanntzugeben. Dies kann unterbleiben, wenn der Erwerber auf
die Bekanntgabe verzichtet. Der Verzicht ist in die Urkunde aufzunehmen.
2 Sind vom Erwerbsgeschäft Grundstücke betroffen, für welche das eidgenössische
Grundbuch noch nicht eingeführt ist, muss der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener dinglicher Rechte und Lasten hingewiesen werden.
4.1.5. Bürgschaften
§ 57 Form
1 Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen (Art. 493 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR1)) ist als Willenserklärung zu beurkunden.
§ 58 * Zustimmung
1 Der Ehegatte oder der Partner oder die Partnerin in eingetragener Partnerschaft haben gleichzeitig bei der Beurkundung der Bürgschaft zuzustimmen oder vorher eine
schriftliche Zustimmungserklärung abzugeben. In der Urkunde ist darauf hinzuweisen.
4.1.6. Gesellschaftsrecht
§ 59 * Gründung
1 Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft
oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 629, Art. 764 Abs. 2,
Art. 777 OR) ist die Willenserklärung der Gründer gemäss § 7 ff. zu beurkunden.
§ 60 * …
1) SR 220
§ 61 Grundstücke als Sacheinlage
1 Werden Grundstücke in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht, nimmt der
Notar in der Regel auch die Beurkundung des Sacheinlagevertrages als Rechtstitel
für die Grundeigentumsübertragung vor. Ist seine örtliche Zuständigkeit zur grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, hat er die Gesellschaftsgründung erst
zu beurkunden, wenn ihm der von einer zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundete Sacheinlagevertrag vorliegt. *
§ 62 * Gesellschaftsbeschlüsse
1 Bei allen der Gesellschaftsgründung nachfolgenden Veränderungen (Statutenänderungen, Auflösungsbeschlüsse) oder bei der Feststellung gesellschaftsrechtlicher
Vorgänge (Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals, Herabsetzung des
Stammkapitals) beruht die Beurkundung nicht auf Willenserklärungen der Beteiligten, sondern auf Gesellschaftsbeschlüssen und Wahrnehmungen, die gemäss § 19 zu
beurkunden sind.
2 Die Beurkundung hat sich auf die Durchführung der Gesellschaftsversammlung
und ihre Beschlussfassung zu beziehen. Die Urkundsperson hat in diesem Falle die
Identität und die Handlungsfähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie die Echtheit von Unterschriften auf Vollmachten nicht zu überprüfen.
§ 63 Handelsregister
1 Eine Ausfertigung der Urkunde mit allen vorgeschriebenen Belegen ist den Beteiligten für das Handelsregisteramt zur Verfügung zu stellen.
4.1.7. Vollstreckbare öffentliche Urkunde *
§ 63a * Vollstreckbare öffentliche Urkunde
1 Die vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 347 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO1)) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.
2 Wenn Grundstücke betroffen sind, kann die Beurkundung auch vom zuständigen
Grundbuchamt vorgenommen werden.
1) SR 272
4.2. Wechselproteste
§ 64 Telefonische Aufforderung
1 Machen besondere Verhältnisse eine telefonische Aufforderung notwendig, sind
diese in der Protesturkunde anzugeben.
§ 65 Verspätetes Begehren
1 Die Zahlungsaufforderung ist auch bei verspätetem Eingang des Protestbegehrens
vorzunehmen. In diesem Falle ist unter Vorbehalt von Art. 1051 OR1) keine Protesturkunde, sondern lediglich eine Bestätigung auszustellen.
§ 66 Domizilwechsel
1 Beim Domizilwechsel hat sich der Protestbeamte an den Domiziliaten zu halten
und dessen Erklärung entgegenzunehmen.
4.3. Beglaubigung
§ 67 Identitätsnachweis
1 Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens haben sich Personen, die dem Beglaubigungsermächtigten nicht bekannt sind, über ihre Identität
auszuweisen. § 9 findet sinngemäss Anwendung. Der Identitätsnachweis kann auch
durch Zeugenerklärung erbracht werden. *
§ 68 Beglaubigungsvermerk
1 Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigungsbeamten gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt worden ist.
4.4. Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
§ 69 Arten
1 Beim Notariat können aufbewahrt werden:
1. öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 499 folgende ZGB)
2. eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 505 ZGB)
1) SR 220
3. * vom Einzelrichter des Bezirksgerichts entgegengenommene mündliche Verfügungen (Art. 506 und Art. 507 ZGB)
4. Erbverträge (Art. 512 folgende ZGB)
2 Wird dem Notariat eine eigenhändige letztwillige Verfügung offen zur Aufbewahrung übergeben, hat es im Einvernehmen mit dem Verfügenden zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften erfüllt sind. *
3 Alle aufzubewahrenden Verfügungen sind zu registrieren, und dem Verfügenden
ist die Aufbewahrung zu bescheinigen.
§ 70 Ort
1 Verfügungen sind beim Notariat des Wohnortes des Verfügenden aufzubewahren. *
2 Der Verfügende hat dem Notariat den Wechsel des Wohnortes mitzuteilen. *
§ 71 Einsichtsrecht
1 Dritten ist die Einsicht nur mit Zustimmung des Verfügenden oder auf gerichtliche
Anordnung hin zu gewähren. *
§ 72 Herausgabe
1 Zu Lebzeiten des Verfügenden darf die Verfügung nur ihm oder einem ausgewiesenen Vertreter gegen Empfangsbestätigung herausgegeben werden. *
1bis Enthält die Verfügung Anordnungen mehrerer Verfügenden oder haben andere
Personen mitgewirkt, müssen alle der Herausgabe zustimmen. Kann eine Zustimmung nicht beigebracht werden, bleibt die Verfügung beim Notariat deponiert oder
wird der neu zuständigen kantonalen Hinterlegungsstelle direkt zur weiteren Aufbewahrung zugestellt. *
2 Ist das Notariat, bei dem die Verfügung hinterlegt ist, für die Eröffnung nicht zuständig, überweist es die Verfügung bei Bekanntwerden des Todesfalles an die zuständige Eröffnungsbehörde. *
4.5. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
§ 73 Eröffnung des Erbvertrages
1 Neben der letztwilligen Verfügung ist auch der Erbvertrag als eröffnungsbedürftige
Verfügung zu behandeln. *
2 Auf die Eröffnung des Erbvertrages kann verzichtet werden, wenn *
1. die Parteien im Vertrag ausdrücklich den Verzicht auf die Eröffnung vereinbart haben,
2. der Erblasser neben den Parteien keine weiteren Erben und Begünstigte hinterlässt und
3. keine Partei die Eröffnung ausdrücklich verlangt.
3 Beim Erbvertrag sind nur diejenigen Teile zu eröffnen, die durch den Tod des Erblassers wirksam werden. *
§ 74 Vorbereitung *
1 Beim Notariat deponierte Verfügungen von Todes wegen werden nach dem Tod
des Erblassers aus dem Depot genommen. Von Dritten eingelieferte Verfügungen
werden registriert. *
2 In verschlossen vorliegende Verfügungen ist Einsicht zu nehmen. Es ist zu prüfen,
ob vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind (Art. 556 Abs. 3 ZGB), und es ist
festzulegen, welche Beteiligten ins Eröffnungsverfahren einbezogen werden müssen. *
3 Die gesetzlichen Erben sowie allfällige eingesetzte Erben und weitere Beteiligte
sind in geeigneter Weise zu ermitteln. *
§ 75 Eröffnung, Protokoll
1 Die Eröffnung der Verfügung hat in der Regel innert einem Monat seit der Einlieferung zu erfolgen. *
2 Über die Eröffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat zu enthalten:
1. * die Bezeichnung des Erblassers
2. * das Datum und den Ort der Eröffnung
3. * die Bezeichnung der eröffneten Verfügung
4. * ein Verzeichnis der an der Eröffnung Beteiligten
5. * die provisorische Auslegung der Verfügung
6. * den Hinweis auf die den Beteiligten zustehenden Klagerechte
7. * den Hinweis auf die Mitteilungen an die Beteiligten
8. * den Hinweis auf die Ausstellung der Erbenbescheinigung
3 Das Protokoll ist vom Notariat zu unterzeichnen. *
4 … *
§ 76 Mitteilung an die Erben *
1 Den Erben ist nach der Eröffnung eine beglaubigte Kopie der Verfügung und eine
Kopie des Protokolls zuzustellen. *
2 Den Erben ist Gelegenheit zu geben, innert einem Monat seit der Mitteilung die
Berechtigung von Erben auf Erhalt einer Erbenbescheinigung schriftlich beim Notariat zu bestreiten. *
§ 77 Mitteilung an weitere Beteiligte *
1 An Vermächtnisnehmer und Auflageberechtigte erfolgt die Mitteilung der Verfügung auszugsweise. *
2 Bei minderjährigen Erben und Begünstigten hat eine Mitteilung an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde an deren Wohnsitz zu erfolgen. *
3 Die Eröffnung ist im Übrigen den bekannten gesetzlichen Vertretern von Erben sowie allfälligen Erbschaftsverwaltern, Erbschaftsliquidatoren und Willensvollstreckern mitzuteilen. *
§ 78 * Öffentliche Bekanntmachung *
1 Bei Erben oder Beteiligten mit unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Mitteilung
durch öffentliche Bekanntmachung (§ 36 EG ZGB). *
2 … *
§ 79 * Bekanntgabe an den Willensvollstrecker
1 Ist in der Verfügung ein Willensvollstrecker bezeichnet, ist ihm dies unverzüglich
mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, die Annahme oder Ablehnung des
Auftrages gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zu erklären. *
2 Dem Willensvollstrecker ist auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. *
§ 80 Erbenruf
1 Bei unbekannten Erben erlässt das Notariat den Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB.
4.6. Erbenbescheinigungen
§ 81 Zweck
1 Die Erbenbescheinigung erbringt den Nachweis über die Erbeigenschaft einer oder
mehrerer Personen. Sie kann von jedem Erben oder dessen Vertreter verlangt werden. *
§ 82 Hinderungsgründe
1 Die Erbenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, solange mit der Ausschlagung der Erbschaft (Art. 566 folgende ZGB) gerechnet werden muss oder die Erbfolge ungewiss ist, insbesondere während der Durchführung des öffentlichen Inventars (Art. 580 folgende ZGB) oder der amtlichen Liquidation (Art. 593 folgende
ZGB).
2 Wird im Eröffnungsverfahren die Berechtigung von Erben auf Erhalt einer Erbenbescheinigung bestritten (§ 76 Abs. 2), darf während der einjährigen Klagefrist
(Art. 521, Art. 533, Art. 600 ZGB) keine Erbenbescheinigung ausgestellt werden. *
3 Wird die Bestreitung zurückgezogen oder ist die Klagefrist unbenutzt abgelaufen,
kann die Erbenbescheinigung ausgestellt werden. Wurde Klage erhoben, ist die Ausgabe der Erbenbescheinigung bis zur rechtskräftigen Erledigung untersagt. *
4 Im Falle der konkursamtlichen Liquidation ist die Ausstellung einer Erbenbescheinigung ausgeschlossen.
5 … *
4.7. Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
§ 83 Voraussetzung
1 Barschaft, Wertpapiere und andere Wertsachen oder Schriftstücke können dem Notariat zur Aufbewahrung übergeben werden, wenn die Übergabe mit der Besorgung
eines Notariatsgeschäfts zusammenhängt oder gerichtlich angeordnet ist.
§ 84 Verwahrung, Verwaltung
1 Bargeldbeträge sind nach den für das Kassawesen massgebenden Weisungen des
Inspektorates zu verbuchen und zu verwahren.
2 Wertpapiere und andere Wertsachen oder wichtige Schriftstücke sind sofort nach
ihrem Empfang in die Depositenkontrolle einzutragen.
3 Bei länger dauernder Verwahrung sind Wertschriften, insbesondere von grösserem
Wert oder Umfang, einem anerkannten Bankinstitut zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übertragen. Ebenso können wichtige Wertgegenstände der Bank zur Verwahrung übergeben werden.
§ 85 Rückgabe
1 Die Rückgabe darf nur an die nach dem Notariatsgeschäft ausgewiesenen und berechtigten Personen oder deren Vertreter gegen Empfangsschein erfolgen.
4.8. Sicherungsmassregeln
4.8.1. Grundsatz
§ 86 Anordnung, Mitteilung, Kosten *
1 Sicherungsmassregeln werden schriftlich und begründet angeordnet und den Erben
und Beteiligten mitgeteilt, wenn *
1. * sie gesetzlich vorgeschrieben sind,
2. * sie verlangt werden oder
3. * vom Notariat als notwendig erachtet werden.
Bei der Siegelung kann die Mitteilung auch nach deren Durchführung erfolgen.
2 Das Notariat kann neben den im Gesetz vorgesehenen Massregeln andere oder weitere Massnahmen anordnen, die zur Sicherung des Erbganges dienlich sind. *
3 Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Reicht der Nachlass nicht aus oder
wird er nicht angetreten, sind sie von demjenigen zu übernehmen, der die Massnahme verlangt hat. *
4.8.2. Siegelung
§ 87 Zweck
1 Die Siegelung besteht darin, dass Gegenstände, Behältnisse oder Räume des Nachlasses unter Siegel gelegt werden, um die Verfügung zu verunmöglichen oder zu
erschweren. Barschaft, Wertpapiere oder andere besonders gefährdete Wertsachen
sowie Akten und Schriften können in Verwahrung genommen werden. *
2 Erben und weitere Beteiligte sind verpflichtet, dem Notariat Räume und Behältnisse zu öffnen und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Stösst die Siegelung auf Widerstand, kann polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden. *
3 Auf das Anlegen von amtlichen Siegeln kann verzichtet werden, wenn das Vermögen gegen unrechtmässige Veränderungen oder Verschleierungen anderweitig gesichert werden kann. *
§ 88 Protokoll
1 Über die Siegelung ist ein Protokoll zu erstellen.
2 Im Protokoll sind Gegenstände, die von der Massnahme ausgenommen sind oder
nicht eingeschlossen oder unter Siegel gelegt werden können, summarisch anzugeben. *
3 Gegenstände, die von Personen benötigt werden, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sind diesen zum Gebrauch zu überlassen. *
§ 89 Aufhebung
1 Die Aufhebung der Siegelung erfolgt nach Wegfall des Grundes von Amtes wegen
oder auf begründetes Gesuch hin. *
2 Ist ein amtliches Inventar aufzunehmen, sind die unter Siegel oder in Verwahrung
gehaltenen Nachlassgegenstände im Inventar aufzuführen. Nach Abschluss der Inventaraufnahme fällt die Siegelung dahin. *
3 Sind Siegel beschädigt oder aufgebrochen worden oder besteht Verdacht, dass Gegenstände trotz der Siegelung beiseitegeschafft worden sind, ist dies im Protokoll
festzuhalten. *
4 Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung reicht das Notariat eine Strafanzeige
ein. *
4.8.3. Amtliches Inventar *
§ 90 Aufnahme
1 Das amtliche Inventar (§ 64 EG ZGB) ist in der Regel innert zwei Monaten seit
Eintritt des Aufnahmegrundes zu erstellen. *
2 Das Notariat kann das Inventar bei Bedarf in der Wohnung des Erblassers, in den
Geschäftsräumen oder an einem anderen Ort, wo das Vermögen ermittelt werden
kann, aufnehmen. *
§ 91 Mitteilung
1 Die Erben sind über die Inventaraufnahme zu informieren und aufzufordern, die
notwendigen Unterlagen einzureichen. *
§ 92 Ergänzende Angaben *
1 Lebte der Erblasser in ungetrennter Ehe, hat das Inventar das gesamte eheliche
Vermögen zu erfassen. Die güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des
Erblassers sind festzuhalten. *
2 Im Inventar sind lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an erbberechtigte Personen aufzuführen. *
§ 93 Abschluss
1 Die Erben sind über den Abschluss des Inventars und die Ausschlagungsfrist gemäss Art. 568 ZGB zu orientieren. Es ist ihnen eine Kopie des Inventars zuzustellen. *
2 Allfällige nachträgliche Korrekturen, Einwendungen und Vorbehalte sind als
Nachtrag zum Inventar zu vermerken und allen Erben bekanntzugeben. *
4.8.4. Erbschaftsverwaltung
§ 94 Grundlage, Protokoll *
1 Im Rahmen der Erbschaftsverwaltung ist ein amtliches Inventar aufzunehmen oder
ein bereits vorhandenes Inventar zu überprüfen und anzupassen. Das Inventar bildet
die Grundlage für die Verwaltung. *
2 Über die Durchführung der Erbschaftsverwaltung ist ein Protokoll zu führen, in
dem alle wesentlichen Handlungen und Vorgänge fortlaufend unter Verweis auf die
Akten festgehalten werden. *
§ 95 Durchführung
1 Das Notariat bestimmt, ob es die Erbschaftsverwaltung selbst durchführt oder
einen Dritten als Erbschaftsverwalter ernennt. *
2 Die Erbschaftsverwaltung beschränkt sich im Allgemeinen auf die den Nachlass
verwaltende und erhaltende Tätigkeit sowie auf die Abklärung und Feststellung der
rechtlichen und finanziellen Verhältnisse des Erblassers. *
3 Wenn mit der Aufbewahrung von Fahrnisgegenständen unverhältnismässige
Kosten oder wesentliche Nachteile verbunden sind, kann der Erbschaftsverwalter
solche ausnahmsweise veräussern. *
§ 96 Beendigung
1 Die Erbschaftsverwaltung endigt mit der Erreichung ihres Zwecks und in jedem
Fall mit dem Abschluss der Erbteilung. *
2 Bei Wegfall eines gesetzlichen Errichtungsgrundes fällt die Verwaltung erst dahin,
wenn das Notariat die Beendigung verfügt hat. *
3 Die Auslieferung an die Erben erfolgt aufgrund eines das Protokoll ergänzenden
Schlussberichts und einer Abrechnung über das verwaltete Vermögen. In den
Schlussbericht sind diejenigen Punkte aufzunehmen, die für die Erben aus dem Protokoll und der Abrechnung nicht ersichtlich sind. *
4.9. Amtliche Liquidation
§ 97 Inventar, Rechnungsruf
1 Für die Inventaraufnahme, den Rechnungsruf, die Feststellung der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft sowie die Auflage und den Abschluss des Inventars
gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar.
2 Wird die amtliche Liquidation nach Abschluss des öffentlichen Inventars angeordnet, kann auf die nochmalige Inventaraufnahme mit Rechnungsruf verzichtet werden.
§ 98 Beschränkung der Liquidationstätigkeit
1 Solange aufgrund des Inventars nicht feststeht, ob die ordentliche oder die konkursamtliche Liquidation durchzuführen ist, dürfen grundsätzlich nur die nach den gegebenen Verhältnissen gebotenen Verwaltungshandlungen getätigt werden.
§ 99 Überschuldung
1 Hat wegen Überschuldung der Erbschaft die konkursamtliche Liquidation zu erfolgen (Art. 597 ZGB), ist das Inventar mit sämtlichen Unterlagen dem Konkursamt zu
überweisen.
§ 100 Protokoll, Schlussrechnung
1 Über den Gang der Liquidationshandlungen ist ein Protokoll zu führen. Die vollzogene Liquidation ist mit der Schlussrechnung auszuweisen.
4.10. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
§ 101 * Anordnung
1 Das Notariat hat seine Mitwirkung bei der Teilung den Erben zu eröffnen.
§ 102 * Einfache Mitwirkung
1 Die einfache Mitwirkung besteht in der amtlichen Begleitung, Beratung und Hilfeleistung bei der Teilung mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
§ 103 * Erweiterte Mitwirkung
1 Bei der erweiterten Mitwirkung hat das Notariat die Aufgabe, die Erbteilung als
leitendes und durchführendes Organ im Einvernehmen mit den Erben zum Abschluss zu bringen.
2 Das vorliegende Inventar bildet die Grundlage der Teilung. *
3 Im Einverständnis der Erben kann die Verwaltung der Erbschaft (Art. 554 ZGB)
dem Notariat übertragen werden.
4 Das Ergebnis der Erbteilung ist in einer amtlichen Teilungsurkunde festzuhalten.
Diese ist von allen Erben entweder zu unterzeichnen oder in schriftlichen Erklärungen anerkennen zu lassen. Die unterzeichnete oder schriftlich anerkannte Teilungsurkunde entspricht dem schriftlichen Teilungsvertrag, und sie bildet die Grundlage
für den Vollzug der Teilung.
§ 104 * Teilungsverhandlungen
1 Bei der amtlichen Mitwirkung hat das Notariat die Erben in strittigen Fällen mindestens zu einer Teilungsverhandlung einzuladen.
2 Über die Teilungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Strittige Fragen, welche durch amtliche Vermittlung nicht beigelegt werden können, sind festzuhalten
und den Erben bekanntzugeben.
5. Schlussbestimmungen
§ 105 …
§ 105a * Tagebuch
1 Bis das eidgenössische Grundbuch eingeführt ist, müssen Tagebuch und Belege für
das eidgenössische und kantonale Grundbuch getrennt geführt werden.
§ 106 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.1991 01.06.1992 Erstfassung ABl. 6/1992
Erlasstitel 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
Erlasstitel 22.10.2024 01.01.2025 geändert ABl. 43/2024
§ 2a 12.01.2016 01.06.2016 eingefügt ABl. 2/2016
§ 2a Abs. 2 22.10.2024 01.01.2025 geändert ABl. 43/2024
§ 2a Abs. 3 22.10.2024 01.01.2025 geändert ABl. 43/2024
§ 3 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 3 Abs. 2 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
§ 3 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 4 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 4 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 4 Abs. 4 06.12.2005 04.02.2006 eingefügt ABl. 5/2006
§ 4 Abs. 4 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 5 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 5 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 6 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 6a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 23 24.10.1995 23.12.1995 geändert ABl. 51/1995
§ 24 24.10.1995 23.12.1995 geändert ABl. 51/1995
§ 24a 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 24b 24.10.1995 23.12.1995 eingefügt ABl. 51/1995
§ 24b 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 47/2011
§ 24c 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 24d 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 25 06.12.2005 04.02.2006 aufgehoben ABl. 5/2006
§ 26 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 26 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 27 09.11.1993 08.01.1994 aufgehoben ABl. 1/1994
§ 28 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 29 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 31 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 31 Abs. 3 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 31 Abs. 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 31 Abs. 4 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 33 Abs. 2 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
§ 33 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 34 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 34a 09.11.1993 08.01.1994 eingefügt ABl. 1/1994
§ 34a Abs. 1, 6. 06.12.2005 04.02.2006 eingefügt ABl. 5/2006
§ 34b 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 49 19.08.2008 01.01.2009 Titel geändert ABl. 34/2008
§ 49 Abs. 1 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008
§ 50 Abs. 1 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008
§ 58 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 58 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008
§ 59 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 60 23.01.2001 05.03.2001 aufgehoben ABl. 4/2001
§ 61 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 62 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
Titel 4.1.7. 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 63a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 67 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 69 Abs. 1, 3. 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 69 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 69 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 70 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 70 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 71 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 72 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 72 Abs. 1bis 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 72 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 73 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 73 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 73 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 73 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 74 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 48/2025
§ 74 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 74 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 74 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 1. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 2. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 3. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 4. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 5. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 6. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 7. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 2, 8. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 75 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 75 Abs. 4 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 48/2025
§ 76 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 48/2025
§ 76 Abs. 1 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 76 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 76 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 77 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 48/2025
§ 77 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 77 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 77 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 78 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 78 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 48/2025
§ 78 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 78 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 48/2025
§ 79 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 79 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 79 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 81 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 82 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 82 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 82 Abs. 5 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 48/2025
§ 86 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 48/2025
§ 86 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 86 Abs. 1, 1. 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 86 Abs. 1, 2. 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 86 Abs. 1, 3. 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 86 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 86 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 87 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 87 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 87 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 88 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 88 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 89 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 89 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 89 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 89 Abs. 4 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
Titel 4.8.3. 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 90 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 90 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 91 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 92 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 48/2025
§ 92 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 92 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 93 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 93 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 94 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 48/2025
§ 94 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 94 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 95 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 95 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 95 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 48/2025
§ 96 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 96 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 96 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 101 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
§ 102 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 103 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
§ 103 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert ABl. 48/2025
§ 104 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
§ 105a 24.10.1995 23.12.1995 eingefügt ABl. 51/1995
§ 106 22.10.2024 01.01.2025 aufgehoben ABl. 43/2024
