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title: "Reglement zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen für Geschäftsliegenschaften zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Drei-Drittels-Modell)"
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# Reglement zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen für Geschäftsliegenschaften zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Drei-Drittels-Modell)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Vermieterinnen und Vermieter von ungekündigten Geschäftsliegenschaften, die sich mit ihren Mieterinnen und Mietern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf eine
Mietzinssenkung geeinigt haben, erhalten von der Stadt einen
anteiligen Beitrag an ihre reduzierten Mietzinseinnahmen.

## Art. 2 {#art_2}

Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat einen Betrag von
netto 20 Millionen Franken bewilligt.

## Art. 3 B. Beitragsberechtigung {#art_3}

1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter,
die Geschäftsräumlichkeiten in der Stadt an Unternehmen vermieten.
2 Unternehmen im Sinne dieses Reglements sind Einzelfirmen,
einfache Gesellschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften sowie juristische Personen unabhängig ihrer Rechtsform.
3 Zwischen den Mietparteien darf keine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit bestehen. Die Mietparteien dürfen
nicht dieselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten und es darf
sich nicht um nahestehende Personen handeln.
1 GR Nr. 2021/43
2 Begründung siehe STRB Nr. 160/2021 vom 11. Februar 2021.
Zweck
Finanzierung
Kreis der
Berechtigten:
a. Mietverhältnisse
2Reglement zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
für Geschäftsliegenschaften zur Minderung der
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
(Drei-Drittels-Modell)
930.500
4 Personen gelten als nahestehend, wenn sie in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme
verbunden sind.

## Art. 4 {#art_4}

Die Bestimmungen über die Vermietung von Geschäftsliegenschaften gelten sinngemäss für Pachtverhältnisse.

## Art. 5 {#art_5}

1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter
von Geschäftsliegenschaften in der Stadt:
a. die sich mit ihren Mieterinnen und Mietern während der
Zeitspanne vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021
für mindestens einen Monat auf eine Mietzinssenkung von
mindestens zwei Dritteln des Netto-Mietzinses geeinigt haben; und
b. deren Mieterinnen und Mieter aufgrund coronabedingter
behördlicher Anordnungen ihr Geschäft in der Zeit vom
1. Dezember 2020 bis zum Datum der Gesuchseinreichung
vorübergehend schliessen mussten (direkte Betroffenheit)
oder in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar
2021 verglichen mit der entsprechenden Vorjahresperiode
eine coronabedingte Umsatzeinbusse von mindestens einem Drittel erlitten haben (indirekte Betroffenheit).
2 Die Beitragsberechtigung besteht:
a. bei ungekündigten Mietverhältnissen oder im Fall befristeter
Mietverhältnisse, wenn diese mindestens bis zum 31. Dezember 2021 andauern;
b. wenn die Mieterinnen und Mieter sich nicht in Liquidation
oder in einem Konkursverfahren befinden.
3 Die Mietparteien sind verpflichtet, allfällige Entlastungsmassnahmen für Geschäftsmieten des Bundes oder des Kantons in
Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Einnahmen
der Stadt bis zur Höhe des städtischen Beitrags zurückerstatten.
Art. 6 1 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 3, 4 und 5 erfüllt,
entschädigt die Stadt der gesuchstellenden Vermieterin oder
dem gesuchstellenden Vermieter bis zu einem Drittel des monatlichen Netto-Mietzinses.
2 Pro Monat ist der städtische Beitrag auf maximal Fr. 8333.– beschränkt.
b. Pachtverhältnisse
Voraussetzungen
für Beiträge
Berechnung
und Umfang
3Reglement zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
für Geschäftsliegenschaften zur Minderung der
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
(Drei-Drittels-Modell)
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3 Die Berechtigung auf einen Beitrag besteht für jeden Monat in
der Zeitspanne vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021,
für den eine Einigung der Parteien vorliegt.
4 Die Auszahlung der Beiträge steht unter dem Vorbehalt, dass
der Finanzrahmen von total 20 Millionen Franken eingehalten
wird; Art. 13 Abs. 1 – 3 regelt die Details.
C. Verfahren
Art. 7 1 Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch
zusammen mit dem von beiden Mietparteien unterzeichneten
Einigungsformular gemäss Art. 8 und dem geltenden Mietvertrag bei den Sozialen Diensten ein.
2 Das Gesuch ist bis zum 30. April 2021 einzureichen.
3 Der Geschäftsverkehr mit den Gesuchstellenden wird soweit
möglich digital abgewickelt.
Art. 8 1 Mit dem Einigungsformular bestätigen die Mietparteien
die direkte oder indirekte Betroffenheit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b
und ermächtigen die Sozialen Dienste, sämtliche im Gesuch
enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton, SVA,
andere städtische Stellen usw.) auszutauschen.
2 Mit dem Einigungsformular bestätigen die Mietparteien zudem,
dass das Mietverhältnis ungekündigt ist, oder bei befristeten
Mietverträgen weisen sie nach, dass das Mietverhältnis mindestens bis zum 31. Dezember 2021 andauert.
3 Mit dem Einigungsformular bestätigen die Mietparteien im Weiteren, dass sich die Mieterinnen oder Mieter nicht in Liquidation
oder in einem Konkursverfahren befinden.
Art. 9 Die Mietparteien entbinden die Behörden im Einigungsformular ausdrücklich von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
Art. 10 1 Die Sozialen Dienste prüfen die eingegangenen Gesuche. Dabei stützen sie sich auf die Selbstdeklaration der Mietparteien im Einigungsformular. Sie prüfen erhaltene Angaben
stichprobenweise in vertiefter Form und können jederzeit ergänzende Unterlagen von den Parteien einfordern.
2 Unvollständige Gesuche werden von den Sozialen Diensten
zurückgewiesen und eine kurze Frist von höchstens 10 Tagen
zur Verbesserung angesetzt.
3 Gesuche, die innert der gesetzten Frist nicht vervollständigt
und korrekt eingereicht werden, gelten als zurückgezogen.
Gesuchseinreichung und
Geschäftsabwicklung
Anforderungen
an das
Einigungsformular
Entbindung vom
Amts-, Bank-
und Steuergeheimnis
Bearbeitung
der Gesuche
4Reglement zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
für Geschäftsliegenschaften zur Minderung der
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
(Drei-Drittels-Modell)
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Art. 11 1 Die Sozialen Dienste können zur Beurteilung der Gesuche bei Bedarf verwaltungsinterne oder verwaltungsexterne
Sachverständige beiziehen.
2 Die beigezogenen Sachverständigen unterstehen der Schweigepflicht gemäss § 8 Gemeindegesetz3.

## § 5a {#par_5a}

Verwaltungsrechtspflegegesetz4.
Art. 12 1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte
Gesuche entscheiden die Sozialen Dienste.
2 Die Eröffnung des Entscheids erfolgt auf elektronischem Weg
(E-Mail).
Art. 13 1 Die Auszahlung der Beiträge an Vermieterinnen und
Vermieter erfolgt in fünf Tranchen:
a. erste Tranche: Dezember 2020;
b. zweite Tranche: Januar 2021;
c. dritte Tranche: Februar 2021;
d. vierte Tranche: März 2021;
e. fünfte Tranche: April 2021.
2 Die Beiträge für die zweite, dritte, vierte und fünfte Tranche
werden nur ausgerichtet, wenn nach Berücksichtigung aller beitragsberechtigten Gesuche der vorangehenden Tranchen genügend Mittel zur Verfügung stehen.
3 Reichen die Mittel nicht aus, um alle beitragsberechtigten Gesuche einer Tranche zu berücksichtigen, werden die beitragsberechtigten Gesuche nach Eingangsdatum priorisiert und für die
Ausrichtung der Tranche berücksichtigt.
4 Bei Bedarf und sofern nach Auszahlung der fünften Tranche
noch genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, beschliesst
der Stadtrat über eine Verlängerung und die Auszahlung weiterer Tranchen für die Zeit nach dem 30. April 2021.
Art. 14 Die Einhaltung des Finanzrahmens wird mit einem
Finanz- Controlling gewährleistet.
3 vom 20. April 2015, LS 131.1.
4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Beizug
von Sachverständigen
Entscheid über
die Gesuche
Auszahlung
in Tranchen
Finanz-
Controlling
5Reglement zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
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wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
(Drei-Drittels-Modell)
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D. Auszahlungsstopp und Rückforderung
Art. 15 1 Die umgehende Umsetzung der Vorlage steht unter
dem Vorbehalt des fakultativen Referendums.
2 Kommt ein Referendum zustande und wird der Gemeinderatsbeschluss durch die Stimmberechtigten abgelehnt, werden ab
dem Zeitpunkt der Volksabstimmung keine weiteren Beiträge
mehr ausgerichtet und die bereits ausgerichteten Mietzinsbeiträge zurückgefordert.
Art. 16 1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, werden zurückgefordert.
2 Bei Verdacht auf strafbares Verhalten reichen die Sozialen
Dienste Strafanzeige ein.
E. Schlussbestimmung
Art. 17 Dieses Reglement tritt am 11. Februar 2021 in Kraft.
Fakultatives
Referendum
Falschangaben
Inkrafttreten
