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title: "Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen
gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.

## Art. 2 {#art_2}

Beiträge
1 Für nicht beweidete Trocken- und Magerstandorte werden folgende Beiträge ausgerichtet:
a. Bedeutung:
1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr;
2. regional Fr. 150.- pro ha und Jahr;
3. lokal Fr. 100.- pro ha und Jahr.
b. mit zusätzlichem Früh- und/oder Spätschnitt zur
Förderung von geschützten Arten oder zur Reduzierung von invasiven Neophyten je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha
und Jahr.
c. besonders schonende Nutzungsarten:
1. Verzicht auf Laubbläser bei trockenen Magerstandorten Fr. 100.- pro ha und Jahr;
2. Einsatz von besonders leichten Erntemaschinen für Schnitt und Transport auf
feuchten Flächen je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und
Jahr.
d. langfristiger Schutz gesichert:
1. Vertragspartner ist mit langfristigem
Schutz einverstanden Fr. 200.- pro ha und Jahr.
2 Für beweidete Trocken- und Magerstandorte werden, sofern keine irreversiblen Trittschäden auftreten, die Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und im
Herbst ein Säuberungsschnitt mit Abtransport des Erntegutes stattfindet,
folgende Beiträge ausgerichtet:
a. Bedeutung:
1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr;
1) GS IV G/1/2
SBE 2014 72 1
IV G/1/7
2. national (ausserhalb landwirtschaftlicher
Nutzfläche) Fr. 150.- pro ha und Jahr;
3. regional Fr. 100.- pro ha und Jahr.
b. langfristiger Schutz gewährleistet:
1. Vertragspartner ist mit langfristigem
Schutz einverstanden Fr. 100.- pro ha und Jahr.
3 Sofern Qualitätsbeiträge der Stufe III gemäss Anhang 7 Ziffer 3.1.1 der Direktzahlungsverordnung des Bundes für die jeweilige Fläche ausgerichtet
werden können, werden keine Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 dieser Verordnung ausgerichtet.

## Art. 3 {#art_3}

Zusätzliche Beiträge
1 Für geschnittene Flächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung wird für die im entsprechenden Jahr genutzte Fläche ein Grundbeitrag von 500 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsempfänger
1 Die Beiträge werden grundsätzlich der natürlichen oder juristischen Person
ausgerichtet, die die ökologischen Leistungen erbringt.
2 Verträge können auch mit Korporationen oder Gemeinden abgeschlossen
werden, sofern diese in ihren Pacht- oder Nutzungsverträgen ausdrücklich
auf die Verträge verweisen.

## Art. 5 {#art_5}

Vorgaben Bewirtschaftungsverträge
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie legt die Vorgaben für den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen fest. Diese gelten jeweils während
der Laufzeit des Vertrages.

## Art. 6 {#art_6}

Vertragsdauer
1 Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 8 Jahre. Sofern Vernetzungs- oder
Landschaftsqualitätsverträge bestehen, soll die Vertragsdauer mit diesen
Verträgen abgestimmt werden.
2 Wechselt das Eigentum oder der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin
für die Vertragsflächen, so gelten die Verträge weiter, sofern sie nicht innert
3 Monaten nach der jeweiligen Änderung schriftlich gekündigt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Zugänglichkeit der Daten
1 Die Vertragsflächen und die Bewirtschaftungsvorgaben werden im Geodatenviewer publiziert und sind im Geoportal öffentlich zugänglich.
