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title: "Überbauungsplan \"Bleiche\", Glarus - Bauvorschriften"
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provisions: 10
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# Überbauungsplan "Bleiche", Glarus - Bauvorschriften

## Art. 1 {#art_1}

Zweck, Zielsetzung
Der Überbauungsplan bezweckt, in Anwendung der Grundsätze von Art. 45 Íf BNO, die Realisierung
und Sicherung einer qualitativ hochstehenden Bebauung, in der Zone W2 mit einer Wohnsiedlung

## Art. 2 mit Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern {#art_2}

Geltungsbereích
Die Vorschriften des Überbauungsplanes gelten für das im Plan bezeichnete Gebiet, gemäss
Nutzungsplan, Siedlung vom 26. September 1 997, auf den Parzellen-N r. 2654 I 3044 / 128g. Die
Parzelle 1288 wurde, da diese Gegenstand von hängigen Beschwerden ist, nicht in die Planung
integriert.

## Art. 3 {#art_3}

Massgebende Vorschriften
Der Überbauungsplan besteht aus:
Parzellierungs- und Uberbauungsplan Nr. A-401.021 mit Erdgeschosshöhen des
Architekturbüros z + L Architekten, Glarus vom 07.04.1999. Rev. 20.05.1999
- Quer-/Längsprofil A-C, 1-3/6 Nr. A-401 .003 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus
vom 06.04.1 999 .Rev. 20.05.1 999
Quer-/Längsprofil D-E, 4-5 Nr. A-401.004 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus
vom 06.04.1 999. Rev. 20.05.1999
- Werkleitungen Nr. A-401.022 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus
vom 07.04.1 999. Rev. 20.05.1 999
Umgebungs- und Strassenplan Nr. A-401 .023 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus
vom 07.04.1 999. Rev. 20.05.1 999

## Art. 4 Bauvorschriften für die Überbauung Bleiche mit Datum vom 14. Mai 19g9 {#art_4}

Vorgehendes Recht
1 Übergeordnetes Kantons- und Bundesrecht bleibt vorbehalten
2 Soweit der Überbauungsplan nichts besonderes regelt, gelten die Bestimmungen der Bau- und
Nutzungsordnung sowie die massgebenden Verordnungen.
2. Höhen, Abstände

## Art. 5 {#art_5}

Erdgeschosshöhe
Die höchstzulässige Erdgeschosshöhe ist für jede Parzelle im Parzellierungsplan in Metern über
Meer festgelegt. Eine Unterschreitung der Erdgeschosshöhe ist möglich, wenn eine gute Lösung
erzielt wird und keine Nachbarparzellen beeinträchtigt werden. Die Erdgeschosshöhe ist für die
Bemessung der Gebäudehöhe massgebend.

## Art. 6 {#art_6}

Baulinien, Baufelder, Abstände
1 Die Lage und Volumen der Haupt-, An- und Nebenbauten werden innerhalb der gegebenen
Baufelder im Rahmen der Baubewilligung festgelegt.
3. Gestaltung, Umgebung

## Art. 7 {#art_7}

Gestaltung allgemein, Materialwahl
1 Pauten, Anlagen und Umgebungsgestaltung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
Uberbauung Bleiche so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und
sie den besonderen Anforderungen an Überbauungspläne nach Ar1. 45 ff BNO genügen.
2 Zur Erreichung einer einheitlichen Umgebungsgestaltung sind nötige Stützmauern als Blockwurfmauern zu erstellen. Der Oberlieger übernimmt die Niveaudifferenz auf seinem Grundstück.
3 Der Wasserentlastungskanal bei den Parzellen 1 und 3 ist offen zu führen. Die Böschungen
und die Sohle sollen mit einheimischen Natursteinen, formwild und ausgefugt erstellt weiden.
Überbrückungen, als Betonplatten mit grauem Verbundsteinbelag sind lür die notwendige
Zugänge gestattet.
4 Die Bruchsteinmauer entlang des Landesfussweges ist grundsätzlich zu erhalten.
Die zu ersetzende Bruchsteinmauer entlang des Oberdorfbaches ist einheitlich zu gestalten.
Der Unterhalt der Bruchsteinmauern ist vor der Baufreigabe unter den Landbesitzern zu
regeln.
5 Die Beurteilung der Gestaltung und Wohnqualität der Bauten und Umgebung erfolgt im
Zusammenhang mit dem Baugesuch.

## Art. 8 {#art_8}

Dächer
1 Die Dächer sind als Sattel- oder Walmdächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Der First ist in Ost-West-Richtung anzuordnen.
Abweichungen sind für in sich zusammenhängende Gebäudegruppen zulässig.
2 Zur Belichtung der Dachgeschosse sind neben Giebelfenstern auf den Ost- und Westfassaden auch nach Süden gerichtete Quergiebel zulässig. Ðiese sind aus der Trauflinie
hochzuziehen. Beidseits der Quergiebel sind angemessene Traufstücke zu belassen.

## Art. 9 {#art_9}

Umgebung
1 Die Übergänge zwischen privaten, halbprivaten und öffentlichen Bereichen sind klar zu
zeigen und entsprechend zu gestalten.
4. Verkehrserschliessung
Art. 1 0 Verkehrserschliessung
1 Die Verkehrserschliessung mit Strassen, Trottoirs und Fusswegen ist durch die Grundeigentümer zu erstellen.
5. Etappierung

## Art. 11 {#art_11}

Etappierung
Die Bebauung kann in Etappen realisiert werden. Die Baueingabe hat in diesem Fall die Gestaltung
des Ùbergangsbereiches zur benachbarten Überbauung innerhalb des Gebietes darzustellen.
6. Schlussbest¡mmungen
Art. l2lnkrafttreten
Der Überbauungsplan tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
Art 13 Anderungen
Der Gemeinderat ist ermächtigt, Änderungen des Überbauungsplanes in eigener Zuständigkeit mit
entsprechender Zustimmung der Grundeigentümer vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von
Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen, oder sofern sie
geringfügig sind.
ÜggngRUUNGSPLAN BLEICHE
Genehmigt durch den Gemeinderat
an den Sitzungen vom 17. Juni 1999
und 4. November 1999.
Glarus, 14. Mai 1999
