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title: "Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal"
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provisions: 14
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# Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle zugänglichen Parkplätze für Motorfahrzeuge
(Autos) auf Grundstücken, die dem Kanton gehören oder von ihm gemietet
werden, vorbehältlich der selbständigen öffentlich-rechtlichen Institutionen.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Für das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsareal werden sowohl von
Drittpersonen als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons in
der Regel Gebühren erhoben.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.
2 Parkierungsregelung für Drittpersonen

## § 3 {#par_3}

Gebühren
1 Wer als Drittperson einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür in der
Regel eine Parkgebühr zu entrichten. Die Höhe und Strukturierung der Gebühr
richtet sich nach den Örtlichkeiten, wird vom Hochbauamt festgelegt und beträgt für Kurzparkierung zwischen CHF 1 und CHF 2 pro Stunde. Bei Missbrauch wird eine Nachgebühr erhoben.
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825
2 144.28
3 Parkierungsregelung für MitarbeiterInnen des Kantons

## § 4 {#par_4}

Ordentliche Bedingungen
1 Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons dauernd für sein
Motorfahrzeug einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür – unabhängig
des Beschäftigungsgrades – folgende Gebühr zu entrichten:
a. für einen gedeckten Parkplatz CHF 90 pro Monat inkl. MwSt.;
b. für einen ungedeckten Parkplatz CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.
2 Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen Schulen bezahlen – unabhängig des
Beschäftigungsgrades – pauschal eine Parkgebühr von CHF 50 pro Monat inkl.
MWST. Die Parkierberechtigung ist auf allen Parkplätzen der kantonalen Schulen gültig, an denen die Lehrperson unterrichtet.2)
3 Wer für seinen Arbeitsweg – unter Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels – insgesamt weniger als 30 Minuten benötigt, erhält keinen Parkplatz zugeteilt. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die:
a. Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit leisten,
b. aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung des Motorfahrzeuges
angewiesen sind,
c. ihr privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung
stellen (vgl. § 6),
d. durch den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs in unzumutbarer Weise
eingeschränkt würden.
4 Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons auf Staatsareal ausserhalb
seines bewilligten Parkareals zu Geschäftszwecken parkiert, hat die entsprechende Gebühr zu entrichten und kann diese über die Spesenabrechnung zurückfordern.

## § 5 {#par_5}

Gültigkeit der Parkierberechtigung
1 Die Parkierberechtigung gilt nur während der Arbeitszeit, ist persönlich und
nicht übertragbar.
2 Bei Ferien und arbeitsfreien Tagen gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch der Parkierberechtigung wird eine Nachgebühr erhoben.
3 Bei wiederholtem Missbrauch kann der Mietvertrag über die Parkierberechtigung gekündigt werden, bei grobem Missbrauch fristlos.
2) In Kraft seit 1. August 2012.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825
3 144.28

## § 6 {#par_6}

Vorzugsbedingungen
1 Wer sein privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung
stellt, hat bei der Parkplatzzuteilung Priorität und hat dafür folgende reduzierte
Gebühr zu entrichten:
a. für einen gedeckten Parkplatz CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.;
b. für einen ungedeckten Parkplatz CHF 30 pro Monat inkl. MwSt.
2 Eine regelmässige Zurverfügungstellung liegt vor, wenn das private
Motorfahrzeug durchschnittlich mindestens einmal wöchentlich für eine Dienstfahrt zur Verfügung gestellt wird.

## § 7 {#par_7}

Zuschlag auf fest zugeteilte, reservierte Parkplätze
1 Auf Parkplätzen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter fest zugeteilt sind,
wird ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr von CHF 20 pro Monat inkl. MwSt.
erhoben.
4 Parkierungsregelung für die Mitglieder des Landrates und für

## § 8 nebenamtliche Richterinnen und Richter {#par_8}

Landrätinnen und Landräte
1 Die Landrätinnen und Landräte entrichten für das Parkieren ihres
Motorfahrzeuges im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro
Semester inkl. MWST.
2 Ausserhalb der Landrats- und Kommissionssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.

## § 9 {#par_9}

Nebenamtliche Richterinnen und Richter
1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter entrichten für das Parkieren ihres Motorfahrzeuges auf dem Parkplatz des Gerichtes Liestal und im Parking
Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro Semester inkl. MwSt.
2 Ausserhalb von Gerichtssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.
5 Vollzug

## § 10 {#par_10}

Kein Anspruch auf Parkierberechtigung
1 Wer die Voraussetzungen für eine Parkierberechtigung erfüllt, erlangt dadurch keinen Anspruch auf Zuteilung eines Parkplatzes.
2 Die Zahl der Zuteilungen richtet sich nach Massgabe der jeweils verfügbaren
lokalen Parkplätze.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825
4 144.28

## § 11 {#par_11}

Zuteilung und Bemessung der Gebühren
1 Über die Zuteilung von Parkplätzen und die zu bezahlenden Gebühren entscheidet das Hochbauamt oder eine damit beauftragte Dienststelle des
Kantons.
2 Wer eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 oder eine Vorzugsbedingung nach
§ 6 dieser Verordnung geltend macht, braucht dazu eine schriftliche Bestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters. Zur Überprüfung
der Zurverfügungstellung werden vom Hochbauamt Stichproben durchgeführt.
3 Voraussetzung für die Parkierberechtigung nach § 4 und § 7 dieser Verordnung ist der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Hochbauamt.
4 … *
5 Die Gebühren für die zugeteilten Parkplätze werden vom Lohn abgezogen.
6 Die Berechtigung zum Parkieren erlischt bei Kündigung des Mietvertrages zur
Parkierberechtigung, bei Beendigung des Mandats oder des Arbeitsverhältnisses.
§ 11a * Kontrolle
1 Die Kontrolle der Parkierberechtigung erfolgt über die im Zusammenhang mit
einem Mietvertrag erfassten Kontrollschilder.

## § 12 {#par_12}

Einrichtungen zur Erhebung von Gebühren
1 Das Hochbauamt sorgt dafür, dass überall dort, wo Parkplätze sporadisch
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Drittpersonen benutzt werden,
Einrichtungen (z.B. Parkuhren, Schranken) zur Erhebung von Gebühren errichtet werden.
6 Schlussbestimmungen

## § 13 {#par_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 10. November 19923) über das Parkieren auf Staatsareal
wird aufgehoben.
2 Die mit der bisherigen Verordnung ausgegebenen Parkiervignetten verlieren

## § 14 per 1. Januar 2020 ihre Gültigkeit. * {#par_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt vorbehältlich § 4 Absatz 2 dieser Verordnung am 1. Juni 2012 in Kraft.
2 § 4 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
3) GS 31.144, SGS 144.28
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825
5 144.28
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.02.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0825
10.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2019.077
10.12.2019 01.01.2020 § 11a eingefügt GS 2019.077
10.12.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 2 geändert GS 2019.077
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825
6 144.28
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.02.2012 01.06.2012 Erstfassung GS 37.0825
§ 11 Abs. 4 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.077
§ 11a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.077
§ 13 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.077
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825
