---
title: "Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838 JGS. Nr. 277, zu § 879 ABGB"
id: 092d44dd-da2d-4d7f-afdb-415be058159b
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: decree
in_force: true
number: "210.126"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/092d44dd-da2d-4d7f-afdb-415be058159b
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/1010026000
read_on: 2026-11-01
sha256: e77d2d3caabb80f91a7a94e2942db0d08d7562f7e2d081ff4f5aee1d44969fc3
provisions: 1
---

# Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838 JGS. Nr. 277, zu § 879 ABGB

## Hofkanzleidekret {#text}

Hofkanzleidekret
vom 6. Juni 1838
JGS. Nr. 277, zu § 879 ABGB12
Zur Beseitigung nachteiliger Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen wird erklärt:
Verträge, wodurch jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Massstabe, oder gar nicht mitzubieten verspricht, sind ungültig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile findet kein Klagerecht statt.
Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des § 1174 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Gültigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.
