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title: "Steuergesetz"
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# Steuergesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Steuerhoheiten, Steuerarten
1 Der Kanton erhebt:
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen1) ;
b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und bestimmten
juristischen Personen;
e) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen;
f) Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.
2 Die Bezirke, die Schul- und die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben:
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) eine fakultative Liegenschaftssteuer von natürlichen und juristischen
Personen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 2 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#art_2}

Kirchensteuer
1 Die Kirchgemeinden erheben die Kirchensteuer nur von den Angehörigen
ihrer Konfession und von den juristischen Personen.
2 Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je
zur Hälfte erhoben. Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer solchen
an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Kirchenzugehörigkeit
aller Familienmitglieder erhoben wird.
3 Der Steuerertrag der juristischen Personen steht den öffentlich-rechtlich
anerkannten Kirchgemeinden im Verhältnis der ihr angehörenden steuerpflichtigen Personen zu. Juristische Personen, die konfessionelle Zwecke
verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde ihrer Konfession
zu entrichten.

## Art. 3 {#art_3}

Einfache Steuer, Steuerfüsse
1 Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete
Steuer ist die einfache Steuer, entsprechend einem Steuerfuss von 100 Prozent.
2 Die tatsächliche Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der
Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss, der jährlich in Prozent
der einfachen Steuer festgelegt wird und zwar: *
a) für die Staatssteuern durch den Grossen Rat;
b) für die Bezirks- und Gemeindesteuern durch die Bezirks- bzw.
Gemeindeversammlung.
3 Die Gewinn- und Kapitalsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern,
Grundstückgewinnsteuern sowie Handänderungssteuern werden ohne prozentuales Vielfaches erhoben. *

## Art. 4 {#art_4}

Steuererleichterungen
1 Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse
des Kantons dienen, kann die Standeskommission für das Gründungsjahr
und höchstens für die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit
kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Gegenrecht
1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder
andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen.
Art. 5bis * Eingetragene Partnerschaft
1 Die Stellung eingetragener Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die
eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) vom 18. Juni 2004 entspricht in diesem Gesetz derjenigen von
Ehegatten.
II. Einkommens- und Vermögenssteuern

## Art. 6 II.A. Steuerpflicht {#art_6}

Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie
sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie
sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer
Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
4 Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz innerhalb
des Kantons, dauert die Steuerhoheit des Wegzugbezirks oder der Wegzuggemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort. *

## Art. 7 {#art_7}

Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
c) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz sind ausserdem aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen
Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder
ähnliche Vergütungen beziehen;
c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von
einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton
ausgerichtet werden;
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
g) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder
Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder
andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die
Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 7 dieses Gesetzes

## Art. 9 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. * {#art_9}

Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und
zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung.
2 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zum Ausland durch die direkte Zuweisung der Einkommens- und Vermögensbestandteile vorgenommen, wenn dadurch eine
Unter- oder Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann
oder wenn diese Methode für die direkte Bundessteuer angewendet wird.
3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im
Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton
gelegene Vermögen zu versteuern.
4 … *
5 Erfolgt die Steuerausscheidung nach Abs. 2 dieses Artikels, kann ein
schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnen, soweit diese Verluste
im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine
Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur
satzbestimmend berücksichtigt. *
6 Steuerausscheidungen zwischen Bezirken und Gemeinden innerhalb des
Kantons sind nach den Grundsätzen gemäss Abs. 1 dieses Artikels vorzunehmen. Dabei ist dem Wohnsitzbezirk bzw. der Wohnsitzgemeinde des an
Personenunternehmen Beteiligten zum Voraus ein Drittel von deren Gewinn
zuzuweisen. Die Standeskommission kann weitere Weisungen erlassen und
Ausscheidungsquoten festlegen, bis zu denen keine interkommunale Steuerausscheidung vorzunehmen ist. *

## Art. 10 {#art_10}

Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht
1 Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge bzw. Abzüge werden ihnen anteilmässig gewährt.
2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz
erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.

## Art. 11 {#art_11}

Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare
Werte erwirbt. *
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug aus dem Kanton
oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. *
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. *

## Art. 12 {#art_12}

Familienbesteuerung
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet.
2 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis
zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Für Erwerbseinkommen und Grundstückgewinne
werden Kinder selbständig besteuert. *
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher
Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes

## Art. 13 zusteht. * {#art_13}

Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Komanditgesellschaften, ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengemeinschaften
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als
solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für juristische Personen.

## Art. 14 {#art_14}

Erbengemeinschaften
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen
und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten anteilmässig zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach
den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz
und nach den letzten persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person
besteuert.
Art. 14bis * Kollektive Kapitalanlagen
1 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen nach dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Davon ausgenommen sind die kollektiven
Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

## Art. 15 {#art_15}

Steuernachfolge
1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und
Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten
Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den
er aufgrund ehelichen Güterrechts über den nach schweizerischem Recht
ermittelten gesetzlichen Anteil hinaus erhält.
3 Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und mit
dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach

## Art. 16 Art. 25 Abs. 1 PartG erhalten hat. * {#art_16}

Haftung
1 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Bei Trennung oder Scheidung der Ehe dauert die Solidarhaftung für
noch offene Steuerschulden aus der gemeinsamen Steuerpflicht weiterhin
an. Ehegatten haften solidarisch für den Steueranteil, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt.
2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a) * die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage
des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer
Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c) * Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu
drei Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus
dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der
Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton
auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche
gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten bis zum Betrage
des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz hat.
3 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch
der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker. Die Haftung entfällt,
wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene
Sorgfalt angewendet hat.
Art. 17 * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die
erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine
Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und
Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen
beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllen.
3 Die Steuer vom Einkommen wird nach den weltweiten Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bemessen und nach dem ordentlichen Tarif berechnet. Der massgebliche Aufwand
wird nach dem höchsten der folgenden Beträge festgesetzt:
a) Fr. 400'000.--;
b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des
jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts;
c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.
4 Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen, das
mindestens dem 20-fachen massgeblichen Aufwand nach Abs. 3 dieses Artikels entspricht, und nach dem ordentlichen Steuersatz berechnet.
5 Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt wenigstens gleich hoch
angesetzt wie die nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von
dessen Einkünften;
b) der in der Schweiz befindlichen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit
Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von
dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen
Quellen fliessen;
f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der
Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen
Steuern beansprucht.
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet,
wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit andern Einkünften zum
Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach
den in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Einkünften, sondern auch nach
allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der
Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat
bemessen.
Art. 18 Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen
1 Die nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. *
II.B. Einkommenssteuer
Art. 19 1. Steuerbare Einkünfte
a. Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie
Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse
und Waren des eigenen Betriebes.
3 Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
Art. 20 * b. Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen oder die Ausübung von öffentlichen Ämtern,
Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte
Vorteile.
1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von
deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dieses
Artikels dar. *
2 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, dessen
Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a).
3 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blossen
Bargeldabfindungen.
Art. 20bis * ba. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs
als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen
Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Einschlag von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Einschlag gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um
den Ausübungspreis.
4 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Abs. 3 dieses Artikels steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 20ter * bb. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt
ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 21 c. Selbständige Erwerbstätigkeit
ca. Allgemeines
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische
Betriebe oder Betriebsstätten. *
3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer diese im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. *
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt
Art. 60 dieses Gesetzes sinngemäss. *
5 Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös den Einkommenssteuerwert, nicht aber die Anlagekosten übersteigt. Art. 108 Abs. 3
dieses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar. *
Art. 22 * cb. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der
Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht
in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine
juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 dieses
Gesetzes oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b dieses Artikels werden die
übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 153–155 dieses
Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung
nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende,
als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 22bis * cc. Weitere Tatbestände
1 Wird ein Grundstück des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen
in das Privatvermögen überführt, wird im Zeitpunkt der Überführung nur die
Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert, wenn der Steuerpflichtige dies verlangt. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung des
Grundstücks aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb
übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit
diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte
übernehmen.
Art. 22ter * cd. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn
die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum des
Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren.
Art. 22quater * ce. Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 60bis und Art. 60ter dieses Gesetzes
sinngemäss anwendbar.
Art. 23 d. Bewegliches Vermögen
da. Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) * Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall
oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der
Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der
Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines wenigstens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. In diesem Falle ist die Leistung steuerfrei;
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital darstellen. Ein bei der Rückgabe
von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes
über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) an die
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag
gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Abs. 1bis dieses Artikels bleibt vorbehalten;
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50
Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie
zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven
aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die
Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 dieses Artikels bleibt
vorbehalten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Abs. 3 dieses Artikels nicht wenigstens im gleichen
Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben
Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Abs. 4 dieses Artikels ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 63 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf
eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 63 Abs. 1 lit. d dieses
Gesetzes nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 dieses Gesetzes
oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung
nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Abs. 4 und 5 dieses Artikels gelten sachgemäss auch für Reserven aus
Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert
ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht wenigstens der
Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der
steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz
zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang
der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf
diese Beteiligungsrechte entfallen. *
8 Abs. 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach den Art. 653s ff. OR geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
Art. 23bis * db. Besondere Fälle
1 Als Erträge aus beweglichem Vermögen gelten im Weiteren:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers,
nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf
Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt wenigstens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 153 ff. dieses Gesetzes nachträglich
besteuert;
b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus
dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu wenigstens 50 Prozent
am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung
und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 23 Abs. 3 - 7 dieses
Gesetzes übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung nach Abs. 1 lit. a dieses Artikels liegt vor, wenn der Verkäufer
weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 24 e. Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften, soweit sie dem Steuerpflichtigen
aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts
für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Als Mietwert gemäss Abs. 1 lit. b dieses Artikels gilt der Betrag, den der
Steuerpflichtige bei der Vermietung seiner Liegenschaft als Miete erzielen
könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn die Liegenschaft zu einem
tieferen Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet
wird. *
3 Der Mietwert der Liegenschaft, die der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird angemessen herabgesetzt.
Art. 25 f. Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus
Freizügigkeitspolicen und -konten.
3 Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. *
Art. 26 * g. Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e) * …
f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
Art. 27 h. Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung
oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
c) * der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und -konten. Art. 23
Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
d) * die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder
von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden,
wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;
e) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
f) * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 lit. f dieses Gesetzes;
g) * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für
Zivildienst;
h) die Zahlung von Genugtuungssummen;
i) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
k) * …
l) * …
m) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen
und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine
Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind
Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche
die Feuerwehr freiwillig erbringt.
n) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
o) * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 Mio. aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind, und aus der Online-
Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem eidgenössischen
Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind;
p) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind;
q) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen
zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e des eidgenössischen Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 diesem
nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1'000.-- nicht überschritten wird;
r) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
Art. 28 2. Ermittlung des Reineinkommens
a. Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss Art. 29–35 dieses Gesetzes abgezogen. *
2 Das Reineinkommen entspricht mindestens dem Aufwand der davon
lebenden Personen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass der
Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
Art. 29 b. Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen: *
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Art.
35 Abs. 1 lit. n dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
d) …
2 Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a–c dieses Artikels legt die Standeskommission Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. a und c dieses Artikels steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. *
Art. 30 c. Selbständige Erwerbstätigkeit
ca. Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Soweit sie geschäftsmässig begründet sind, gehören dazu insbesondere:
a) * die buchmässig ausgewiesenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Art. 31 dieses Gesetzes;
b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c) die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten
des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge
an Dritte bis zehn Prozent des ausgewiesenen Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis eine Million Franken;
e) * die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen
gemäss Art. 21 Abs. 2 dieses Gesetzes entfallen;
f) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) * Bussen und Geldstrafen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d dieses Artikels von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 31 cb. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
1 Geschäftsmässig begründet sind:
a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in
der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der
in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder einem Ausgleich von drohenden Verpflichtungen
dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe am Bilanzstichtag noch unbestimmt ist.
2 Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.
3 Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sofortabschreibungen
und zusätzliche Rückstellungen zugelassen werden.
4 … *
Art. 32 cc. Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden;
ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im
Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen.
Art. 32bis * ccbis. Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei
selbständiger Erwerbstätigkeit
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 65bis dieses Gesetzes sachgemäss anwendbar.
Art. 33 cd. Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
3 Die Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *
Art. 34 d. Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhaltskosten, die
Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten
Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch
die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. *
2bis Investitionen nach Abs. 2 Satz 2 dieses Artikels und Rückbaukosten im
Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die
Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt
werden können. *
3 Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche
der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen
mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit
diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Standeskommission regelt
diesen Pauschalabzug.
5 Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
Art. 35 e. Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen: *
a) * die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten,
im Umfang der gemäss Art. 23, 23bis und Art. 24 dieses Gesetzes
steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50'000.--;
b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an
einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen,
Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG);
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-
und die nicht unter lit. f dieses Absatzes fallende Unfallversicherung
sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der
von ihm unterhaltenen Personen. Die Standeskommission legt für jede Steuerperiode die Höhe der Abzüge fest. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach lit. d und e dieses Absatzes sind höhere Abzüge
zulässig;
h) die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von
ihm unterhaltenen Personen, soweit er die Kosten selber trägt und
diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 29–35 lit. g dieses
Gesetzes) verminderten Nettoeinkünfte übersteigen;
i) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der
von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
j) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf
öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, soweit die nachgewiesenen Zuwendungen im
Steuerjahr Fr. 100.-- übersteigen und insgesamt 20 Prozent der um
die Aufwendungen (Art. 29–35 lit. g dieses Gesetzes) verminderten
Nettoeinkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abziehbar sind
entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden sowie deren Anstalten.
k) * die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 18'000.-- je Kind, für das der Steuerpflichtige
einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen;
l) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 10'000.-- an politische Parteien, die entweder
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen
sind oder
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
m) * …
n) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 12'000.--, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen, das der zweitverdienende Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft
oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 500.-- abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt.
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht
nach Art. 27 lit. n bis q dieses Gesetzes steuerfrei sind, werden 5 Prozent,
jedoch höchstens Fr. 5'000.--, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach
Art. 27 lit. o dieses Gesetzes werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.--, abgezogen. *
Art. 36 * f. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner
Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen
bedingte Privataufwand;
b) …
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e) Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Erbschafts-, Schenkungs-,
Grundstückgewinn-, Liegenschafts- und Handänderungssteuern sowie gleichartige ausländische Steuern.
Art. 37 g. Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: *
a) als Kinderabzug Fr. 6'000.-- für das erste und zweite und Fr. 8'000.--
für jedes weitere unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende
Kind sowie für jedes volljährige, in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache
aufkommt und keinen Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes beansprucht. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher
Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug
jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält. Werden keine solchen geleistet, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt;
b) der Abzug gemäss lit. a dieses Absatzes erhöht sich um Fr. 8'000.--
für jedes Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung
steht und sich hierfür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss oder wenn die Ausbildungskosten im Wesentlichen vom
Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden müssen. Dabei sind gewährte Stipendien und andere nicht rückzahlbare Ausbildungsbeträge von
den Ausbildungskosten abzuziehen. Der Nachweis für die erbrachten
Kosten ist zu erbringen.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.
Art. 38 h. Steuerberechnung
ha. Einkommenssteuersatz
1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:
1. 0 Prozent für die ersten Fr. 3'000.--
2. 1 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
3. 2 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
4. 3 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
5. 4 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
6. 5 Prozent für die weiteren Fr. 3'000.--
7. 6 Prozent für die weiteren Fr. 4'000.--
8. 7 Prozent für die weiteren Fr. 4'000.--
9. * 7,5 Prozent für die weitere Fr. 4'000.--
10. * 8 Prozent für die weitere Fr. 10'000.--
11. * 8.5 Prozent für die weitere Fr. 34'000.--
12. * 9 Prozent für die weitere Fr. 66'000.--
13. * 8.5 Prozent für die weitere Fr. 60'000.--
2 Für steuerbare Einkommen über Fr. 200'000.-- beträgt die einfache Steuer
für das ganze Einkommen acht Prozent. *
3 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und für verwitwete, getrennt
lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreiten, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet. *
4 … *
5 Das steuerbare Gesamteinkommen wird auf die nächsten hundert Franken
abgerundet.
Art. 39 hb. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu
dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung
eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 39bis * hc. Liquidationsgewinne
1 Bei endgültiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem
vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität werden die in den letzten
zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinne) gesondert besteuert. Einkaufsbeträge nach Art. 35 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes sind abziehbar.
2 Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes
abgezogen, bestimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines
Einkaufs nachweist, nach Art. 40 Abs. 1 dieses Gesetzes. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer
ebenfalls nach Art. 40 Abs. 1 dieses Gesetzes.
3 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, wenn sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt
spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahrs des Erblassers.
Art. 40 hd. Kapitalleistungen aus Vorsorge *
1 Kapitalleistungen gemäss Art. 25 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer. Die einfache Steuer beträgt einen Viertel
des Satzes gemäss Art. 38 Abs. 1–3 dieses Gesetzes, mindestens aber 0,5
Prozent. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht
gewährt. *
2 Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die
Leistung zufliesst.
II.C. Vermögenssteuer
Art. 41 Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. Bei Anteilen
an kollektiven Kapitalanlagen ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leistungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer. *
Art. 42 Bewertung
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Massgebend ist der Wert am Ende der Steuerperiode
oder Steuerpflicht.
2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet. Immaterielle
Güter nach Art. 22quater dieses Gesetzes werden mit 50 Prozent des Einkommenssteuerwertes in die Bemessung einbezogen. *
3 Wertpapiere werden nach dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht,
nach dem inneren Wert bewertet. Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen wird die Verlustwahrscheinlichkeit berücksichtigt.
4 Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen wird einer Sperrfrist mit einem angemessenen Einschlag vom Verkehrswert Rechnung getragen. Gesperrte oder
nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, sind aber bei Zuteilung im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. *
5 Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit
ihrem Rückkaufswert. *
6 Für Grundstücke ist die amtliche Verkehrswertschätzung massgebend. Bei
Neu- und Umbauten, für die noch keine amtliche Verkehrswertschätzung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden amtlichen Schätzung in der Höhe
von 70 Prozent der Neu- oder der wertvermehrenden Umbaukosten. Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke ausserhalb der Bauzone werden zum Ertragswert bewertet, soweit sie vom Steuerpflichtigen oder seiner Familie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Art. 43 * …
Art. 44 Schuldenabzug
1 Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden
voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden,
nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss.
Art. 45 Steuerberechnung
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:
a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 50'000.--;
b) * für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des
Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 20'000.--.
2 Die steuerfreien Beträge bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende
der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
3 Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1.5 Promille. Das
steuerbare Gesamtvermögen wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.
4 Die nach den Art. 22ter Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1bis dieses Gesetzes berechnete Einkommenssteuer auf Beteiligungserträgen wird an die für diese
Beteiligungen berechnete Vermögenssteuer angerechnet. *
II.D. Zeitliche Bemessung
Art. 46 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der
Steuerperiode.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei
bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem
auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende
Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 40 dieses
Gesetzes bleibt vorbehalten. *
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 dieses Artikels sinngemäss. *
Art. 47 Bemessungsperiode für das Einkommen
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist
das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse
massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit haben in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst
im letzten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.
Art. 48 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimmt sich das steuerbare
Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der
Steuerperiode, gilt Abs. 3 dieses Artikels sinngemäss. *
Art. 49 Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode
gemeinsam besteuert. *
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe
wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
II.E. Ausgleich der kalten Progression
Art. 50 Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Der Grosse Rat kann die Folgen der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen durch gleichmässige Anpassung der Abzüge und der Steuersätze voll oder teilweise ausgleichen.
2 Verändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit September
2001 oder seit der letzten Anpassung um mindestens zehn Prozent, schlägt
die Standeskommission dem Grossen Rat geeignete Massnahmen für den
Ausgleich vor. Der Grosse Rat beschliesst einen allfälligen Ausgleich spätestens sechs Monate vor Beginn einer neuen Steuerperiode. *
III. Gewinn- und Kapitalsteuern
III.A. Steuerpflicht
Art. 51 Steuersubjekt
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 des
eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 sind den juristischen Personen gleichgestellt. Die Investmentgesellschaften mit festem
Kapital nach Art. 110 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom
23. Juni 2006 werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden
den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich
oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 52 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
2 Verlegt eine juristische Person ihren steuerrechtlichen Sitz innerhalb des
Kantons, dauert die Steuerhoheit des Wegzugsbezirks oder der Wegzugsgemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort.
Art. 53 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des
Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie:
a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der
Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen mit Abschlussvollmacht, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen
sowie Bau- oder Montagehallen von mindestens zwölf Monate Dauer. *
Art. 54 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. *
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und des Kapitals, für die gemäss Art. 51 dieses Gesetzes
eine Steuerpflicht im Kanton besteht. *
Art. 55 Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und
zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung.
2 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zum Ausland durch die direkte Zuweisung der
Gewinn- und Kapitalanteile vorgenommen, wenn dadurch eine Unter- oder
Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann oder wenn diese Methode für die direkte Bundessteuer angewendet wird.
3 Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der
Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im
Kanton den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital
zu versteuern.
4 … *
5 Erfolgt die Steuerausscheidung nach Abs. 2 dieses Artikels, kann ein
schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnen, soweit diese Verluste
im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine
Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur
satzbestimmend berücksichtigt. *
6 Steuerausscheidungen zwischen Bezirken und Gemeinden innerhalb des
Kantons sind nach den Grundsätzen gemäss Abs. 1 dieses Artikels vorzunehmen. Die Standeskommission kann weitere Weisungen erlassen und
Ausscheidungsquoten festlegen, bis zu denen keine interkommunale Steuerausscheidung vorzunehmen ist. *
Art. 56 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton
oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des
Sitzes aus einem andern Kanton besteht die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons
oder mit der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen
Kanton, besteht die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode, die
Veranlagung erfolgt jedoch durch den Zuzugskanton.
3 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Art.
53 dieses Gesetzes besteht für die ganze Steuerperiode, auch wenn sie
während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
4 Bei einem Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz werden der
Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer
Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
5 Für die durch Zusammenschluss, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein.
Art. 57 Haftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit der Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von
ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder,
falls die juristische Person den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins
Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die gleiche Haftung
haben Personen, die die Verteilung des Liquidationserlöses massgeblich beeinflussen oder eine Gesellschaft faktisch liquidieren, ohne dass sie formell
als Liquidatoren eingesetzt sind. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende
nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet
hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses
Personen, die
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für
die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei
Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische
Person weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
hat. *
4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
Art. 58 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) die Bezirke, die Schul-, Kirch- und Feuerschaugemeinden sowie ihre
Anstalten;
d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz
oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern deren Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach
Massgabe des Bundesrechts;
f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische
Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die
Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen
gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine
geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem
unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht
befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und von deren
Dienststellen benützt werden;
i) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren
Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge nach lit. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. e dieses Absatzes sind.
j) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer
Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung
aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch
auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar
sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2 … *
III.B. Gewinnsteuer
Art. 59 1. Steuerobjekt
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
Art. 60 2. Berechnung des Reingewinns
a. Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Gegenständen des Anlagevermögens,
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen,
3. Einlagen in die Reserven,
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen
Person,
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen,
6. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c) * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne.
d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1 dieses Artikels. *
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gelten die Nettoerträge aus direktem Grundbesitz als steuerbare Gewinne. *
Art. 60bis * abis. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten:
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit
Benennung Schweiz;
b) Patente nach dem eidgenössischen Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach den lit. a oder b dieses
Absatzes entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem eidgenössischen Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem eidgenössischen Topographiengesetz
vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem eidgenössischen Sortenschutzgesetz
vom 20. März 1975 geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz vom 15.
Dezember 2000 geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den lit. a–e dieses Absatzes entsprechen.
Art. 60ter * ater. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag
des Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und
Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns
einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie
um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals
ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits
berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger
Abzug nach Art. 65bis dieses Gesetzes zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte
stille Reserve zu bilden.
4 Die Ausführungsbestimmungen nach Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden sind anwendbar.
Art. 61 * b. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) * die Steuern;
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen
ist;
c) * die freiwilligen Leistungen in Geld und übrigen Vermögenswerten bis
zu 20 Prozent des ausgewiesenen Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen Verfolgung öffentlicher oder
ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit
sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf
dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an
die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e) * die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte,
soweit die geschäftliche Notwendigkeit nachgewiesen ist, bis zehn
Prozent des ausgewiesenen Reingewinns, insgesamt jedoch höchstens bis eine Million Franken;
f) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) * Bussen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
2bis Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d dieses Artikels von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
3 Vereine können die zur Erzielung ihrer steuerbaren Gewinne erforderlichen
Aufwendungen abziehen, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die
Mitgliederbeiträge übersteigen.
Art. 62 c. Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu;
b) Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton,
soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung;
d) Mitgliederbeiträge bei Vereinen und Einlagen in das Vermögen von
Stiftungen.
Art. 63 * d. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen
Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische
Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund-
oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d dieses Artikels werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach
den Art. 153–155 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während
der Umstrukturierung der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall
entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder
indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:
a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d dieses
Artikels;
b) * …
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 dieses Artikels während der
nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert
oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 153–155
dieses Gesetzes nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person
kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven
geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher
Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden;
ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 63bis * dbis. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen
diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und
an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zu dem Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 63ter * dter. Besteuerung stiller Reserven bei Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie
die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 64 e. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
1 Geschäftsmässig begründet sind:
a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in
der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der
in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder einem Ausgleich von drohenden Verpflichtungen
dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe am Bilanzstichtag noch unbestimmt ist.
2 Abschreibungen auf Beteiligungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen
und Rücklagen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes, die nicht mehr
geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet. *
3 Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sofortabschreibungen
und zusätzliche Rückstellungen zugelassen werden.
4 … *
Art. 65 f. Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden;
ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im
Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen.
4 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue
Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht
und diese Beteiligung während mindestens einem Jahr im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
Art. 65bis * fbis. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher dem Steuerpflichtigen
direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um
50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung
und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Steuerpflichtigen;
b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 65ter * fter. Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 60ter Abs. 1 und 2 sowie
Art. 65bis dieses Gesetzes darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag
nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 dieses Gesetzes ausgeklammert wird, und
vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 66 * g. Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom Reingewinn abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt
werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn für eine Steuerperiode die Minimalsteuer auf Grundeigentum entrichtet wurde. *
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss Art. 62 lit. a dieses Gesetzes sind,
können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren
entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *
Art. 67 * 3. Steuerberechnung
a. Gewinnsteuersatz
1 Die Gewinnsteuer beträgt 6.0 bis 11.5 Prozent vom steuerbaren Gewinn.
Der Grosse Rat legt den Steuersatz jährlich fest.
2 Für Gewinnanteile, die im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende
ausgeschüttet werden, kann der Gewinnsteuersatz gemäss Abs. 1 dieses
Artikels auf Antrag um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Der Grosse Rat
legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Beschluss
fest. *
Art. 68 * b. Gemischte Beteiligungsgesellschaften *
1 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10
Prozent am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem
Kapital einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. aufweist, ermässigt
sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent oder
um die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen
sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen
sind. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf
diesen Beteiligungen, die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten sowie
die Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung
vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang
steht.
4 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR
werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit der
Veräusserungserlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt
und wenn die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der andern Gesellschaft ausmachte
oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer andern Gesellschaft begründete und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
war.
5 Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann
die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt
werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. hatten.
6 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen
herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Abs. 3 dieses Artikels zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung nach Art. 670 OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei
einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden
sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7
Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die
Berechnung des Nettoertrags der Finanzierungsaufwand und die Forderung
in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen
nicht berücksichtigt: *
a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art.
11 Abs. 4 BankG; und
b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im
Sinne der Art. 28–32 BankG.
Art. 68bis * ba. Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft
1 Veräussert eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
von mehr als 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Immobiliengesellschaft, unterliegt der erzielte Kapitalgewinn der ordentlichen Besteuerung. Eine Ermässigung gemäss Art. 68 dieses Gesetzes ist ausgeschlossen.
Art. 69 * …
Art. 70 * …
Art. 71 * e. Juristische Personen mit ideellen Zwecken *
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.-- betragen und ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 71bis * f. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Gewinne unter Fr. 5'000.-- von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden nicht besteuert.
III.C. Kapitalsteuer
Art. 72 1. Steuerobjekt
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art. 73 a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem
Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten Reserven. *
1bis Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 dieses Gesetzes, auf Rechte nach Art. 60bis dieses Gesetzes sowie auf Darlehen an
Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbezogen. *
1ter Steuerbar ist in jedem Fall mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund-
oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals. *
2 Das steuerbare Eigenkapital wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht,
dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
3 Das steuerbare Eigenkapital wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.
Art. 74 b. Übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Kapital gilt bei:
a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
b) * den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. Das steuerbare Eigenkapital wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.
3 … *
Art. 75 * 2. Steuerberechnung
1 Die Kapitalsteuer beträgt 0.1 bis 0.6 Promille. *
a) * …
b) * …
Der Grosse Rat legt den Steuersatz jährlich fest.
2 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Die Kapitalsteuer
beträgt für Kapitalgesellschaften im Kanton mindestens Fr. 500.--.
3 Eigenkapital der übrigen juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter Fr. 50'000.-- wird nicht besteuert. *
III.D. Aufteilung der Steuererträge
Art. 76 * Steuerverwendung
1 Vom Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuern fallen 43 Prozent der Staatskasse, 15 Prozent dem Bezirk, 34 Prozent der Schulgemeinde und 8 Prozent der Kirchgemeinde zu. Art. 55 Abs. 6 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
III.E. Zeitliche Bemessung
Art. 77 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn
der Steuerperiode. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze. *
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden, ebenso bei
Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins
Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 78 * Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der
steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
Art. 79 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist
das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
2 Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
IV.A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
Art. 80 Der Quellensteuer unterliegende Personen
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 90bis ff. dieses Gesetzes unterliegen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
Art. 81 Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
a) * die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten
der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 20 Abs. 1bis
dieses Gesetzes;
b) * die Ersatzeinkünfte;
c) * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG).
Art. 82 Steuertarif
1 Die Standeskommission bestimmt die Quellensteuertarife entsprechend
den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze
und Steuerfüsse. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife. *
2 Der Steuerabzug umfasst die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Der Anteil für die Bezirks- und Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Bezirks- und Gemeindesteuern im Kanton.
3 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten
und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.
4 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen,
die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 3 dieses Artikels sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen. *
5 Die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 3 und 4 dieses Artikels werden veröffentlicht. *
Art. 83 Steuerabzug auf Ersatzeinkünften
1 Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für
die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz einer entsprechenden Leistung berechnet, wenigstens zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 35'000.--.
2 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
3 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung direkt dem Arbeitnehmer ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach
dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann ein proportionaler Satz vorgesehen werden.
Art. 83bis * Steuerabzug auf rückvergüteten AHV-Beiträgen
1 Die Standeskommission bestimmt den Quellensteuertarif für Leistungen
nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG).
Art. 84 * …
Art. 84bis * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Personen, die nach Art. 80 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag
erreicht oder übersteigt; oder
b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Abs. 1 lit. a
dieses Artikels fest.
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Abs. 1 dieses Artikels in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt.
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b dieses Artikels
müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das
Steuerjahr folgenden Jahres bei der Steuerbehörde verlangen.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 84ter * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 80 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 84bis Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist
für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die
Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuern des Bundes, des Staates, der Bezirke und der Gemeinden auf dem
Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge
gewährt.
5 Art. 84bis Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes sind anwendbar.
IV.B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Art. 85 Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie:
a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als
leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn
oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton erhalten. Davon ausgenommen bleibt die
Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
c) * geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen erhalten.
1bis Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art.
90bis ff. dieses Gesetzes unterliegen. *
1ter Steuerbar sind auch Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG). *
2 Der Steuerabzug wird nach den Tarifen gemäss Art. 82–83bis dieses Gesetzes berechnet. *
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden. *
Art. 86 Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für
Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und
für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch
für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder
Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. *
2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der steuerbaren Leistung. *
3 Als steuerbare Leistung gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *
a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 … *
5 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
Art. 87 Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im
Kanton und von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten
unterhalten, sind für ihnen ausgerichtete Tantiemen, Sitzungsgelder, feste
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. *
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller
Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die
nicht dem Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 87bis * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft
sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach Art. 20bis Abs. 4
dieses Gesetzes steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.
Art. 88 Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch
die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 89 Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die
a) aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton,
b) aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder
aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton,
Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt sechs Prozent der Bruttoeinkünfte. *
Art. 89bis * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 85 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der
Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert die Voraussetzungen
nach Abs. 1 dieses Artikels und regelt das Verfahren.
Art. 89ter * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die Steuerbehörde von
Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder
zuungunsten des Steuerpflichtigen verlangen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Voraussetzungen fest.
Art. 90 * Steuerbeträge
1 Der Steuerabzug gemäss Art. 86–89 dieses Gesetzes ist nicht mehr mit
dem Steuerfuss zu vervielfachen. Er erhöht sich jedoch um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.
IV.Bbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit *
Art. 90bis * Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen
1 Arbeitnehmer unterliegen für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet.
Art. 90ter * Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-
Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohnes ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben.
Art. 90quater * Steuerabzug
1 Der Steuerabzug umfasst die Einkommenssteuern des Kantons, der Bezirke und Schulgemeinden sowie die direkte Bundessteuer.
2 Der Steuersatz für die Einkommenssteuern ohne die direkte Bundessteuer
beträgt insgesamt 4.5 Prozent.
3 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern.
IV.C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 91 * Abgegoltene Steuer
1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *
Art. 92 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Steuerschuldner ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber,
Versicherer usw.). Er ist verpflichtet,
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer ungeachtet
allfälliger Einwände zurückzubehalten und bei anderen Leistungen
(insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete
Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über
den Steuerabzug auszustellen;
c) die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern,
mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
d) * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige
Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird;
e) * Steuerpflichtige, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung
nach Art. 84bis Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes unterliegen, der Steuerbehörde alljährlich unaufgefordert zu melden.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in
einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der
Quellensteuer. *
3bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält, ausgenommen bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Tätigkeit, für
seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten
Quellensteuerbetrages; die Standeskommission legt den Ansatz fest. Für
Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten
Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens Fr. 50.-- je Kapitalleistung für die
Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk und Gemeinden. *
3ter Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen. *
4 Die zuständige AHV-Ausgleichskasse erhält für den Bezug der Quellensteuer auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Bezugsprovision, deren Höhe das Bundesrecht festlegt. *
Art. 93 * …
Art. 93bis * Interkantonale Verhältnisse
1 Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz richten sich nach Art. 107 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.
Art. 93ter * Interkommunale Verhältnisse
1 Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht innerhalb des Kantons richten sich sachgemäss nach den in Art. 107 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 festgelegten Grundsätzen.
Art. 94 Fälligkeit und Ablieferung der Steuer
1 Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der
Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit vom Steuerschuldner der
Bezugsbehörde abzuliefern. Diese kann besondere Ablieferungstermine
festlegen. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.
V. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 95 Gegenstand
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von
Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeneinsetzung
oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung
auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
2 Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Steuerbar sind insbesondere
Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige
Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung und an eine bestehende Stiftung.
3 Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten
des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.
Art. 96 Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn:
a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
b) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im
Kanton hat;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im
Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.
3 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung. Bei Zuwendungen von
Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder
Leistungsempfänger steuerpflichtig. Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaften ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig. Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der
Nacherbe steuerpflichtig.
4 Der Steueranspruch entsteht:
a) bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird;
c) bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;
d) bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in
dem die Bedingung eintritt.
Art. 97 Steuerfreie Vermögensübergänge
1 Steuerfrei sind:
a) Zuwendungen an den Ehegatten;
b) Vorausbezüge gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB;
c) Zuwendung von Vermögen zur Ausbildung;
d) übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen für Heiratsgut
und Ausstattung bis zum Betrag von Fr. 5'000.--.
2 Steuerfrei sind auch Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes steuerbefreit sind. Zuwendungen an ausserkantonale steuerbefreite juristische Personen sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält. *
Art. 98 Bewertung der Zuwendungen
1 Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit nachfolgende Absätze nichts
anderes vorsehen. Art. 42 dieses Gesetzes wird sinngemäss angewendet.
Für Grundstücke ist in jedem Fall der amtliche Verkehrswert massgebend. *
2 Für Grundstücke können die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige eine
Neuschätzung verlangen.
3 Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden
nach ihrem Kapitalwert bewertet.
4 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.
5 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung
die ausbezahlte Versicherungsleistung, bei nicht fälligen Versicherungen der
Rückkaufswert massgebend.
Art. 99 Berechnung des Erbanfalls
1 Für die Ermittlung des Erb- oder Vermächtnisanfalls werden abgezogen:
a) die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung übertragenen Schulden;
b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zuwendung mindern;
c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB;
d) die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB.
2 Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wiederkehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
3 Wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer aus dem Nachlass bzw. vom
Schenkgeber übernommen, erhöht sich die steuerpflichtige Zuwendung um
die entsprechenden Steuerbeträge.
Art. 100 Steuerberechnung
a. Freibeträge
1 Von den steuerbaren Zuwendungen werden für die Berechnung der Steuer
abgezogen:
a) * Fr. 300'000.-- für jeden Nachkommen und jedes Stiefkind sowie für
jedes Pflegekind, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre
angedauert hat;
b) Fr. 20'000.-- für jeden Elternteil oder Adoptivelternteil;
c) Fr. 5'000.-- für jeden übrigen Empfänger.
2 Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an
den gleichen Empfänger wird der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen.
3 Bei Zuwendungen, die nur teilweise im Kanton steuerpflichtig sind, wird der
Freibetrag nur anteilmässig gewährt.
Art. 101 b. Steuersätze
1 Die Steuer beträgt:
a) * 1 Prozent für Nachkommen und Stiefkinder;
b) 4 Prozent für Eltern und Grosseltern;
c) 6 Prozent für Geschwister und Adoptivgeschwister
d) 9 Prozent für Nichten und Neffen
e) 12 Prozent für Tanten, Onkel, Pflegekinder und Stiefeltern
f) 20 Prozent für alle übrigen Empfänger
2 Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser
massgebend.
Art. 102 Haftung
1 Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch
bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften die mit der Teilung des Nachlasses betrauten Personen, die Erbteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor
die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind.
2 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch.
VI. Grundstückgewinnsteuer
Art. 103 * 1. Steuerpflicht
a. Tatbestand
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen
erzielt werden. Ausserdem unterliegen ihr
a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen;
b) * …
c) * Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen,
die gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. d–g und i dieses Gesetzes von der
Steuerpflicht befreit sind.
2 Der Veräusserung sind gleichgestellt:
a) die Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über
Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese
die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des
Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein
Entgelt entrichtet wird;
c) die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen.
3 Steuerpflichtig ist der Veräusserer. Mehrere Veräusserer sind gemeinsam
steuerpflichtig und entrichten die Steuer nach Massgabe ihrer Anteile unter
solidarischer Haftung.
Art. 104 * b. Steueraufschub
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
a) Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder
Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie
bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender
Enteignung. Ausgenommen bleibt der freihändige Verkauf;
d) * Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes, das im
Eigentum einer juristischen Person steht, die gemäss Art. 58 lit. d–g
dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes mit gleicher Funktion verwendet wird. Bei einer
Umstrukturierung wird Art. 63 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet;
e) Vollständiger oder teilweiser Veräusserung einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft, soweit der Erlös innert angemessener Frist
zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur
Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften in der Schweiz verwendet wird;
f) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit
der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer
gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
2 Der Steuerpflichtige kann innert einem Jahr seit der Veräusserung verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.
3 Bei einer Ersatzbeschaffung in einem anderen Kanton wird der aufgeschobene Gewinn gemäss Art. 153 ff. dieses Gesetzes nachbesteuert, wenn das
Ersatzobjekt steuerbegründend veräussert wird und dieser Kanton im analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht.
Art. 105 2. Steuerobjekt
a. Grundstückgewinn
1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten
übersteigt.
2 Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist
die letzte Handänderung. War der Erwerb mit einem Steueraufschub gemäss Art. 104 dieses Gesetzes verbunden, ist auf die frühere steuerbegründende Handänderung abzustellen. *
Art. 106 b. Erlös
1 Als Veräusserungserlös gilt bei entgeltlicher Veräusserung der vereinbarte
Kaufpreis ohne Zugehör, einschliesslich alle weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Wird der Kaufpreis nicht oder nicht dem Grundstückwert entsprechend
festgelegt, gilt als Erlös der tatsächliche Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung.
Art. 107 c. Anlagekosten
ca. Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der im Grundbuch eingetragene Kaufpreis einschliesslich die eingetragenen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der
tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Kann der Erwerbspreis nicht ermittelt
werden, gilt als solcher die beim Erwerb geltende amtliche Verkehrswertschatzung.
2 Bei Teilveräusserungen ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
3 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb die Besteuerung im Sinne von Art. 104 lit. d bis lit. f dieses Gesetzes aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen. *
4 Leistungen, die steuerlich hinterzogen worden sind, werden nicht angerechnet.
5 Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, darf der
Steuerpflichtige den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren oder den höheren Erwerbspreis einschliesslich die bis dahin aufgelaufenen wertvermehrenden Aufwendungen in Anrechnung bringen.
Art. 108 cb. Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a) * Wertvermehrende Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschliessung, Planungskosten für ausgeführte Projekte, Meliorationen, und
andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton
oder Gemeinde;
b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Strassen, Wege,
Wasser, Bodenverbesserung;
c) Durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese
mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden;
d) Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
e) Insertionskosten sowie Vermittlungsprovisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die
zum Vertragsabschluss geführt hat;
f) * die mit der Handänderung verbundenen Abgaben;
g) * die nach dem Baugesetz bezahlten Mehrwertabgaben.
2 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen, längstens während der letzten 20 Jahre. Bei Teilveräusserungen sind sie anrechenbar, soweit sie den veräusserten Anteil betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind quotenmässig anrechenbar. Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Ertragssteuer bereits berücksichtigt worden sind, werden nicht angerechnet.
3 Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen
und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Art. 109 3. Steuerberechnung
1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
1. 10 Prozent auf den ersten Fr. 4'000
2. 15 Prozent auf den weiteren Fr. 6'000
3. 20 Prozent auf den weiteren Fr. 8'000
4. 25 Prozent auf den weiteren Fr. 12'000
5. 30 Prozent auf den weiteren Fr. 20'000
6. 35 Prozent auf den weiteren Fr. 50'000
7. 40 Prozent für Gewinnteile über Fr. 100'000
2 Die nach Abs. 1 dieses Artikels berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von
1. vollen 5 Jahren um 5 Prozent
2. vollen 6 Jahren um 8 Prozent
3. vollen 7 Jahren um 11 Prozent
4. vollen 8 Jahren um 14 Prozent
5. vollen 9 Jahren um 17 Prozent
6. vollen 10 Jahren um 20 Prozent
7. vollen 11 Jahren um 23 Prozent
8. vollen 12 Jahren um 26 Prozent
9. vollen 13 Jahren um 29 Prozent
10. vollen 14 Jahren um 32 Prozent
11. vollen 15 Jahren um 35 Prozent
12. vollen 16 Jahren um 38 Prozent
13. vollen 17 Jahren um 41 Prozent
14. vollen 18 Jahren um 44 Prozent
15. vollen 19 Jahren um 47 Prozent
16. vollen 20 Jahren und mehr um 50 Prozent
3 Beträgt die anrechenbare Besitzesdauer weniger als drei Jahre, erhöht
sich die nach Abs. 1 dieses Artikels berechnete Grundstückgewinnsteuer für
jeden fehlenden Monat um je ein Prozent. *
4 Grundstückgewinne unter Fr. 4'000.-- werden nicht besteuert.
5 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an
solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln.
Der Tarif gemäss Abs. 1 dieses Artikels bemisst sich jedoch nach dem gesamten Gewinn. *
6 Gewinne aus Teilveräusserungen eines ursprünglich zusammengehörenden Grundstückes werden innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet. *
7 Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung
des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen
anteilmässig zugerechnet werden.
Art. 110 * …
Art. 111 * …
VII. Liegenschaftssteuer
Art. 112 Gegenstand und Steueranspruch
1 Die Bezirke und Gemeinden können auf den in ihrem Gebiet gelegenen
Grundstücken jährlich eine Liegenschaftssteuer erheben.
2 Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit
der Rechnungsstellung fällig.
Art. 113 Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes
sind.
2 Steuerbefreit sind die in Art. 58 lit. a–c dieses Gesetzes aufgeführten öffentlichen Gemeinwesen, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen
oder gemeinnützigen Zwecken dienen. *
Art. 114 Steuerbemessung
1 Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Wert
des Grundstückes bemessen. Die Schulden werden nicht berücksichtigt.
Art. 115 * Steuersatz
1 Die zuständigen Bezirks- und Gemeindeorgane bestimmen jährlich den
Steuersatz.
2 Er beträgt für jede Körperschaft höchstens ein Promille, im Falle eines Bezirks, der eine Schulgemeinde aufgenommen hat, höchstens zwei Promille.
VIII. Handänderungssteuer
Art. 116 Steuerpflicht und Tatbestand
1 Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese
die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des
Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür Entgelt entrichtet wird.
3 Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungsstellung fällig.
4 Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Bei Erwerb von Gesamteigentum oder Miteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem
Anteil steuerpflichtig.
5 Der Veräusserer haftet solidarisch.
Art. 117 Steuerbemessung
1 Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers bemessen.
2 Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrswert, ist dieser massgebend. Beim Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die für die Vermögenssteuer zum Ertragswert bewertet
werden, ist dieser massgebend, wenn der Kaufpreis darunter liegt.
Art. 118 Steuerbefreiung
1 Von der Handänderungssteuer sind befreit:
a) Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen
oder gemeinnützigen Zwecken dienen;
b) Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken
durch eine Erbengemeinschaft, wenn dieser Erwerb innert zwei
Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen
wird;
c) Handänderungen zufolge Landumlegung, Güterzusammenlegung,
Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher
Heimwesen, Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht;
d) Handänderungen im Zwangsverwertungs- und gerichtlichen Nachlassverfahren, wenn der Erwerb des Grundstückes durch den Pfandgläubiger, Pfandeigentümer, Pfandbürgen, den nicht entlassenen
Pfandschuldner oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führt;
e) Handänderungen unter Ehegatten;
f) * Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und 63 dieses Gesetzes.
Art. 119 * Steuerberechnung und Steuerverwendung
1 Der Steuersatz beträgt ein Prozent.
2 Der Steuerertrag fällt 70 Prozent der Staatskasse und je zehn Prozent den
Bezirken, Kirch- und Schulgemeinden zu, in denen die Grundstücke liegen.
IX. Verfahrensrecht
IX.A. Organisation
Art. 120 Steuerbehörde
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der kantonalen Steuerverwaltung, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind.
2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt insbesondere für eine vollständige
Erfassung aller Steuerpflichtigen, ist Veranlagungs- und Bezugsbehörde und
besorgt den Verkehr mit den Steuerbehörden anderer Kantone und des
Bundes.
3 Die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung wird durch die Standeskommission bestimmt. Sie übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes
aus und behandelt Beschwerden wegen Pflichtverletzung.
IX.B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 121 1. Amtspflichten
a. Ausstand
1 Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie: *
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) selbst, Personen, die mit ihnen verheiratet sind, in eingetragener
Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen,
ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum
zweiten Grade in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten
oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache
tätig waren;
d) aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen
werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei
Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.
Art. 122 b. Amtsgeheimnis
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen
wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren
und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Die Steuerverwaltung stellt auf Verlangen des Steuerpflichtigen Ausweise
über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren der Veranlagungen für die
Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern gegen Gebühr aus.
3 Verwaltungsbehörden und Gerichte erhalten Auskünfte aus den Steuerakten, soweit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes
oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das Finanzdepartement endgültig. Es
kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.
Art. 123 c. Amtshilfe
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der
anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen
auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten. Sie geben ihnen die Daten
weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in
einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der
Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und
von der Veranlagung. *
2 Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft und geben ihnen die Daten
weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. *
3 Die Standeskommission kann Verwaltungsbehörden verpflichten, den
Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die
für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden.
Art. 123bis *d. Datenbearbeitung
1 Die Daten gemäss Art. 123 dieses Gesetzes werden einzeln, auf Listen
oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels
eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist
kostenlos.
2 Weitergegeben werden die Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:
a) die Personalien;
b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
c) Rechtsgeschäfte;
d) Leistungen eines Gemeinwesens.
Art. 123ter * e. Elektronischer Datenaustausch
1 Die Standeskommission regelt die Voraussetzungen für den elektronischen
Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde.
2 Die Standeskommission kann elektronische Eingaben zulassen. In diesem
Fall tritt anstelle der persönlichen Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch den Steuerpflichtigen.
3 Die Steuerbehörde kann dem Steuerpflichtigen mit dessen Einverständnis
Dokumente in elektronischer Form zustellen.
Art. 123quater * f. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten
1 Die Standeskommission regelt das elektronische Erfassen und Aufbewahren von Daten, die vom Steuerpflichtigen eingereicht werden oder aus anderen Quellen stammen.
2 Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten haben die gleiche Beweiskraft wie Daten, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, wenn der Nachweis des Ursprungs und der Integrität erbracht werden kann.
Art. 124 2. verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben
die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist diese nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden
Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenütztem Ablauf wird die
vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn
ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Sämtliche Verfügungen und Mitteilungen der Steuerbehörden an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten werden an diese gemeinsam gerichtet.
Art. 125 3. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen
a. Akteneinsicht
1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet
hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen.
2 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden,
wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich
oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung
der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. *
Art. 126 b. Beweisabnahme
1 Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen,
soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen
festzustellen.
Art. 127 c. Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sofern sie anfechtbar sind.
Art. 128 d. Vertretung
1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche
Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann
ihn auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. *
3 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz
oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
Art. 129 4. Fristen
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Für die Fristenberechnung gilt das kantonale Gesetz über den Fristenlauf.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch vor Ablauf der
Frist gestellt wird.
Art. 130 5. Verjährung
a. Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den
Steuerpflichtigen oder Mithaftenden;
c) der Einreichung eines Erlassgesuches;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
Art. 131 b. Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung
rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 130
Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes. *
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
IX.C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
Art. 132 1. Verfahrenspflichten
a. Aufgaben der Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die
sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt
werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
Art. 133 b. Pflichten des Steuerpflichtigen
ba. Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert,
die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. *
2 Der Steuerpflichtige muss das amtliche Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgetreu und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und
samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde
einreichen. Die vollständig elektronische Einreichung der Steuererklärung
richtet sich nach Art. 123ter Abs. 2 dieses Gesetzes. *
3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist
nachzuholen.
Art. 134 bb. Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs- oder
Behördentätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines
andern Organs einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
d) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge und an ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
a) * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b) * bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie
über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
Art. 135 bc. Weitere Mitwirkungspflichten
1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach
Art. 134 Abs. 2 dieses Gesetzes richtet sich nach den Art. 957−958f OR. *
Art. 136 c. Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über
die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und
andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder
in Verwaltung haben oder hatten, über diese Vermögen und seine Erträgnisse;
e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen
nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich
geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 137 d. Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen
Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
Art. 138 e. Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten
Leistungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
c) * einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind,
insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der
Gesellschaft;
d) * die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mitarbeiterbeteiligungen
einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben;
e) * die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Entschädigungen an
Arbeitslose.
2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle
Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes
und dessen Erträge massgeblich sind. *
Art. 139 2. Veranlagung
a. Im Allgemeinen
aa. Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten.
3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
Art. 140 ab. Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen oder steuerbaren Gewinn
und steuerbares Kapital), die Steuersätze und Steuerbeträge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Art. 132 Abs. 2 dieses Gesetzes
bleibt vorbehalten.
Art. 141 b. Erbschafts- und Schenkungssteuern
1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss Art.
156 dieses Gesetzes oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten
veranlagt. Wird kein amtliches Inventar aufgenommen, müssen die Erben
das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinne von Art. 133 dieses Gesetzes ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen innert 90 Tagen seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben der Steuerbehörde einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch
hin verlängert werden. Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder
nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen. *
2 Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertretungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln. Sind mehrere Erben am gleichen Nachlass beteiligt, haben sie einen gemeinsamen Vertreter
zu bestimmen.
3 Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt. Die mit der Teilung betrauten Personen müssen die Steuerbeträge von
den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.
4 Die Empfänger von Zuwendungen unter Lebenden müssen der Steuerbehörde die Zuwendung innert 30 Tagen seit deren Empfang unter Angabe
von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker
anzeigen. Wohnt der Empfänger ausserhalb des Kantons, obliegt diese
Pflicht dem Schenker.
Art. 142 c. Grundstückgewinnsteuer
1 Die Grundbuchämter haben bei der Vorbereitung der Steuerveranlagung
mitzuwirken und die notwendigen Meldungen zu erstatten. Der Steuerpflichtige hat innert 30 Tagen seit der Veräusserung eine Steuererklärung und eine Aufstellung mit Belegen über die geltend gemachten Aufwendungen einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar. Bei Veräusserungen ohne Grundbucheintrag hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung unaufgefordert einzureichen.
Art. 143 3. Einsprache
a. Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Auf verspätetet erhobene Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit, andere erhebliche Gründe oder durch fehlende oder
unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert
war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 144 b. Verfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten.
3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 145 c. Entscheid
1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über
die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird begründet. Wird die Einsprache gutgeheissen oder
stimmt der Steuerpflichtige schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Art. 132 Abs. 2 dieses Gesetzes
bleibt vorbehalten. *
IX.D. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Art. 146 * 1. Verfahrenspflichten
a. Des Schuldners der steuerbaren Leistung und des Steuerpflichtigen
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren (Art. 92 dieses Gesetzes). Er hat der Steuerbehörde bzw. bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, denen er
der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet.
2 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen
der Steuerbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Art. 132–138 dieses Gesetzes gelten sinngemäss. *
3 Die Steuerbehörde kann von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder
Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. *
4 Personen, die nach Art. 90a dieses Gesetzes eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die
Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes,
des Kantons, des Bezirks und der Gemeinden. *
Art. 146bis *b. Der AHV-Ausgleichskasse
1 Bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat die AHV-Ausgleichskasse
a) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs auszustellen;
b) die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden
Bezugsprovision der Steuerbehörde des Kantons zu überweisen, in
dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer wohnt.
Art. 147 2. Verfügung und Rechtsmittel
1 … *
1bis Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des
auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über
Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er: *
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 92
Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder
b) die Bescheinigung nach Art. 92 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes vom
Arbeitgeber nicht erhalten hat.
1ter Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis
am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine
Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige
und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Art. 143 dieses Gesetzes erheben. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 148 3. Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder
ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Steuerbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. *
2 Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung der von
ihm geschuldeten Quellensteuer verpflichten, wenn die steuerbare Leistung
nicht oder nicht vollständig gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
3 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug
vorgenommen, so muss er die Differenz dem Steuerpflichtigen zurückzahlen. *
4 Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen
worden ist, so kann die Steuerbehörde den Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen direkt zurückzahlen. *
IX.E. Beschwerdeverfahren
Art. 149 * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010.
2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht
auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
3 Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Es ist nicht
an die Begehren der Parteien gebunden.
4 Die Gerichtsferien gelten nicht.
IX.F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Art. 150 1. Revision
a. Voraussetzungen
1 Eine rechtskräftige Verfügung kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung beeinflusst
hat;
d) wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach
den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
der Kanton Appenzell I. Rh. sein Besteuerungsrecht einschränken
müsste;
e) * wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 104 lit. g–i dieses Gesetzes erst nach
rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.
2 Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller
als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon
im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 lit. d dieses Artikels wird nicht eingetreten, wenn
die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat. *
3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung schriftlich eingereicht werden. Es muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben
und wie neu zu entscheiden sei.
4 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Fristeinhaltung sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Art. 151 b. Verfahren und Entscheid
1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig,
welche die frühere Verfügung erlassen hat. Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung
ergriffen werden.
3 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem
die frühere Verfügung ergangen ist.
Art. 152 2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen
können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen
von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. *
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung erhoben werden.
Art. 153 3. Nachsteuer
a. Voraussetzungen
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und
Werte in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben, und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.
Art. 154 b. Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 155 c. Verfahren
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird er auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann. *
2 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet
oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet
oder fortgesetzt. Diese haften solidarisch für die Nachsteuern bis zum Betrag ihres Erbteils.
3 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und
das Beschwerdeverfahren sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 155bis *c. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Die Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) sie die zuständige Behörde bei der Feststellung der hinterzogenen
Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen
und
c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter können um vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
IX.G. Inventar
Art. 156
1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein
oder nur unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.
3 Die Standeskommission erlässt die dazu notwendigen Bestimmungen.
IX.H. Verfahren bei Steuerbefreiungen
Art. 157 Verfahren
1 Gesuche um Steuerbefreiungen sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.
2 Die Veranlagungsbehörde entscheidet über die Steuerbefreiung. Sie kann
in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind. Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
X. Steuerbezug
Art. 158 * Bezugsstellen
1 Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der
Handänderungssteuern von der kantonalen Steuerverwaltung bezogen.
2 Die Handänderungssteuern werden durch die Grundbuchämter bezogen.
Art. 159 Provisorische Rechnung und Schlussrechnung
1 In der Steuerperiode wird eine provisorische Rechnung zugestellt. Weicht
die Steuerperiode vom Kalenderjahr ab, wird sie im Kalenderjahr, in dem die
Steuerperiode endet, zugestellt. Vorbehalten bleibt Art. 165 dieses Gesetzes. *
2 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der mutmassliche
Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
3 Gegen die provisorische Rechnung kann Einsprache erhoben werden, gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage. Es kann nur gerügt werden, dass die provisorische Rechnung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über den provisorischen Bezug festgelegt wurde, insbesondere kann glaubhaft gemacht
werden, dass der voraussichtlich für die Steuerperiode geschuldete Steuerbetrag tiefer ist als die verfügte provisorische Steuerrechnung. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und das Beschwerderecht
sinngemäss.
4 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt.
Wird die Veranlagung durch einen Einsprache- oder Beschwerdeentscheid
geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung.
5 Steuerrückerstattungen können mit provisorischen Rechnungen oder
Schlussrechnungen verrechnet werden.
Art. 160 Ausgleichszinsen, Fälligkeit, Zahlungsfrist, Verzugs- und Vergütungszins
1 In der Schlussrechnung oder mit separater Verfügung werden Ausgleichszinsen berechnet:
a) zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtliche Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
b) zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab
dem Verfalltag.
2 Fälligkeit und Verfall werden durch die Verordnung bestimmt.
3 Die Zahlungsfrist für in Rechnung gestellte Beträge beträgt 30 Tage. Auf
offenen Steuerbeträgen wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet.
4 Die Grundstückgewinnsteuer wird mit der Veräusserung bzw. mit dem Eintrag der Handänderung im Grundbuch fällig. Der mutmassliche Steuerbetrag
ist vor dem Eintrag zu hinterlegen. Die Steuer für eine rückgängiggemachte
Veräusserung wird ohne Zins zurückerstattet.
5 Soweit der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten erfolgt, kann zusätzlich ein Vergütungszins gewährt werden, wenn der ganze
Steuerbetrag bis zum ersten Ratentermin bezahlt wird.
6 Die Standeskommission setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen fest; sie bestimmt, inwieweit auf Zinsen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann.
Art. 161 Zahlungserleichterungen
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Bezugsstelle fällige Beträge
vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Gesuche sind innert der Zahlungsfrist schriftlich und begründet der Bezugsstelle einzureichen.
2 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen
wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt
werden.
Art. 162 Rechtsmittel
1 Gegen die Schlussrechnung und die Verfügung von Ausgleichs- oder Verzugszinsen kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Bezugsstelle und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. *
2 Die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bei
Veranlagungen gelten sinngemäss.
Art. 163 Betreibung
1 Die Betreibung wird eingeleitet, wenn rechtskräftig geschuldete Beträge
trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
2 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen,
Zinsen und Kosten sowie Verfügungen über provisorische Rechnungen sind
gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 164 Sicherstellung
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die
Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsstelle jederzeit, auch vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort
vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie
ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
3 Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.
Art. 165 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG.
Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.
Art. 166 * Gesetzliches Pfandrecht
1 Für Grundstückgewinnsteuern und für Handänderungssteuern einschliesslich Zinsen besteht an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches
Pfandrecht allen anderen Pfandrechten vorangehend ohne Eintrag im
Grundbuch (Art. 38 Abs. 1 EG ZGB). Die Parteien sind nach den Bestimmungen der Verordnung auf das Pfandrecht aufmerksam zu machen.
Art. 167 Steuererlass
1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,
wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere ausserordentliche Umstände beeinträchtigt ist und
die deshalb in Not geraten sind, können geschuldete Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Erlassgesuche sind innert der Zahlungsfrist schriftlich begründet mit den nötigen Beweismitteln der Bezugsstelle einzureichen. *
2 Über Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Steuern des
Kantons, der Bezirke und Gemeinden im Gesamtbetrag bis zu Fr. 5'000.--
entscheidet die Veranlagungsbehörde, über solche von höheren Beträgen
die Standeskommission. *
XI. Steuerstrafrecht
XI.A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Art. 168 1. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz
Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren
obliegen,
wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-- , in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.
Art. 169 2. Steuerhinterziehung
aa. Vollendete Steuerhinterziehung *
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung
unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung
oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie
kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 … *
Art. 169bis *ab. Straflose Selbstanzeige
1 Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird
von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) er die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer
ermässigt.
Art. 170 b. Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 171 c. Mitwirkung Dritter
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als
Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene
Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10’000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50’000.--.
3 Zeigt sich eine nach Abs. 1 dieses Artikels strafbare Person erstmals selbst
an und sind die Voraussetzungen nach Art. 169bis Abs. 1 lit. a und b dieses
Gesetzes erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt. *
Art. 172 * d. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu
Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10’000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50’000.--.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.
4 Zeigt sich eine strafbare Person erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen, wenn:
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b) die Person die zuständige Behörde bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 173 * …
Art. 174 * e. Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige
wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Art.
171 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

## Art. 17 {#art_17}

3. Juristische Personen
a. Strafbarkeit *
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die
juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 171 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar. *
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 171 dieses
Gesetzes bleibt vorbehalten. *
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die
Abs. 1–3 dieses Artikels sinngemäss. *
Art. 175bis *b. Straflose Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbereich begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer
Strafverfolgung abgesehen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) die juristische Person die zuständige Behörde bei der Festsetzung
der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
2. nach einer Umwandlung nach Art. 53 bis 68 des Fusionsgesetzes
vom 3. Oktober 2003 durch die neue juristische Person für die vor
der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
3. nach einer Absorption nach Art. 3 Abs. 1 lit. a oder einer Abspaltung
nach Art. 29 lit. b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 durch
die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption
oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige ist von den Organen oder Vertretern der juristischen Person einzureichen. Von einer Strafverfolgung gegen die Organe
oder Vertreter wird abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an
und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, der aktuellen und ausgeschiedenen Mitglieder der Organe sowie der aktuellen und ausgeschiedenen Vertreter abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer
ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der
Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 176 4. Verfahren vor den Steuerbehörden
a. Zuständigkeit
1 Die kantonale Steuerverwaltung ahndet Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Steuern dieses Gesetzes
betreffen.
Art. 177 b. Bussenverfügung
1 Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der Tatbestand
der Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine Bussenverfügung erlassen.
2 Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte
Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die
Busse und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der
Unterlassung hin. Es werden keine Kosten berechnet.
3 Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht innert 30
Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhebt oder die
Einsprache vor Erlass eines Strafbefehls zurückzieht. *
Art. 178 * c. Untersuchung
ca. Eröffnung
1 Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung
wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich
eröffnet.
2 Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die
Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.
3 Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
wird eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt.
Art. 179 * cb. Verfahren und Abschluss
1 Im Untersuchungsverfahren vor der Steuerbehörde sind die im Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des
Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss anwendbar.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im Sinn von Art. 143 Abs. 3 dieses Gesetzes noch unter
Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft
wurden.
3 Im Übrigen gilt, insbesondere bezüglich Verteidigungsrechte, rechtliches
Gehör, Übersetzung, Zeugeneinvernahme sowie bezüglich des Untersuchungsgrundsatzes und der Kostenverlegung, die Regelung gemäss Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). *
4 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Steuerbehörde eine Einstellungs- oder Strafverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
Art. 180 * 5. Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder
die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht
oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an
der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 169 Abs. 1),
2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 169
Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht
oder beiseite geschafft wurden (Art. 172 Abs. 1–3).
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerbehörde (Art. 179 Abs.
4) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.
Art. 180bis *6. Gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
1 Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert 30 Tagen seit der
Eröffnung schriftlich Einsprache bei der Kantonalen Steuerverwaltung erheben.
2 Hält die Kantonale Steuerverwaltung am Strafbefehl fest, überweist sie die
Akten unverzüglich dem Verwaltungsgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.
3 Der Strafbefehl gilt als Anklage.

## Art. 18 XI.B. Steuervergehen {#art_18}

Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gemäss Art. 169–171 dieses Gesetzes gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere
Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 169bis Abs. 1 oder Art. 175bis Abs. 1 dieses Gesetzes vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach Art. 171 Abs. 3 und
Art. 175bis Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes angewendet. *
Art. 182 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe
bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 dieses Artikels auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. *
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 169bis Abs. 1 oder Art. 175bis Abs. 1 dieses Gesetzes vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von
Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung
von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung wird
auch in den Fällen nach Art. 171 Abs. 3 und Art. 175bis Abs. 3 und 4 dieses
Gesetzes angewendet. *
Art. 183 Verfahren
1 Vermutet die Steuerbehörde, es sei ein Vergehen nach den Art. 181–182
dieses Gesetzes begangen worden, so erstattet sie der Staatsanwaltschaft
Anzeige, die alsdann das Vergehen gegen die Steuern dieses Gesetzes verfolgt. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des EG StPO. *
Art. 184 * Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
XII. Schlussbestimmungen
XII.A. Ausführungsbestimmungen
Art. 185 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
XII.B. Übergangsbestimmungen
Art. 186 * 1. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom 28. April
1968 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
Art. 187 2. Rechtsanwendung für die Steuerjahre bis und mit 2000
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001
zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr
2000 werden nach bisherigem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleibt Abs.
2 dieses Artikels. *
2 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen wurden, erfolgt nach bisherigem Recht, sofern nicht das
neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.
Art. 188 3. Leistungen aus beruflicher Vorsorge
1 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die
vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits bestanden hat, sind wie folgt steuerbar:
a) zu 60 Prozent, wenn der Anspruch ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben wurde;
b) zu 80 Prozent, wenn der Anspruch teilweise, mindestens aber zu einem Fünftel aus eigenen Mitteln erworben wurde;
c) zum vollen Betrag in allen übrigen Fällen.
Art. 189 4. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1 Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die
bis Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei, wenn bei
Auszahlung das Vertragsverhältnis wenigstens zehn Jahre gedauert oder
der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

## Art. 19 {#art_19}

5. Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren
1 Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1984 bereits
bestanden hat und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 ausgerichtet werden können.
Art. 191 * 6. Ergänzende Vermögenssteuer
1 … *
Art. 192 7. Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages gemäss Art. 68 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden
Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem
1. Januar 2007 erzielt werden. *
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn
des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn
gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin
zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist
steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen
konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der
Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve
steuerneutral aufgelöst.
Art. 193 8. Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen
a. Allgemeines
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2001 wird
nach neuem Recht veranlagt.
2 Im Jahr 2001 muss eine nach altem Recht ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Sie kann bei der Festlegung des Steuerbetrages der provisorischen Steuerrechnung berücksichtigt werden.
Art. 194 b. Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen
1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen
wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vor -
behalten bleiben Art. 20 und Art. 30 Abs. 4 und 5 des bisherigen Steuergesetzes. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, sowie die nach bisherigem Recht
noch verrechenbaren Verluste können abgezogen werden.
2 Als ausserordentlich gelten insbesondere Kapitalabfindungen, aperiodische
Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung
von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Substanzdividenden, Lotteriegewinne und erzielte Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen,
Aufwertungen, Auflösung von Rückstellungen, Unterlassung üblicher
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
3 Substanzdividenden im Sinne der Art. 23 lit. b und c des bisherigen Steuergesetzes werden nur satzbestimmend berücksichtigt.
4 Von dem der Haupteinschätzung und allfälligen Zwischeneinschätzungen
für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden zusätzlich abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000
angefallenen Aufwendungen für
a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
für den Einkauf von Beitragsjahren;
c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Weiterbildungskosten, soweit
diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden auf Antrag revidiert. Der entsprechende Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2001 einzureichen. Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden ohne Zins zurückerstattet oder mit laufenden Steuern verrechnet.
Art. 195 9. Steuerbezug
1 Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuerbezug der Steuerjahre bis und mit 2000 richten sich vollumfänglich nach bisherigem Recht.
XII.C. Übergangsbestimmung der Revision vom 30. April 2006 *
Art. 195bis *Kinderabzüge in den Steuerperioden 2007 und 2008 (Art. 37
Abs. 1 lit. a StG)
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung in den Steuerperioden 2007 und 2008 Fr. 5'000.-- für das erste und zweite und Fr. 6'000.-- für
jedes weitere unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind sowie
für jedes volljährige, in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen
Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug
gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes beansprucht, als Kinderabzug
abgezogen. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht
gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu,
der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält. Werden keine solchen geleistet,
kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.
XII.Cbis. Übergangsbestimmung der Revision vom 25. April 2010 *
Art. 195ter * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben ab 2010 (Art. 155bis
StG)
1 Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, wird Art. 155bis
dieses Gesetzes nicht angewendet.
Art. 195quater * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Für Personen, die am 1. Januar 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während fünf Jahren weiterhin Art. 17 dieses Gesetzes in der bisherigen Fassung.
XII.Cter. Übergangsbestimmung der Revision vom 26. April
2020 *
Art. 195quinquies * Sondersatz
1 Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten dieser Revision nach
Art. 69 oder Art. 70 dieses Gesetzes besteuert oder lag eine Betriebsstätte
nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vor, so werden die am 1. Januar
2020 bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren zu einem Satz von 2 Prozent
gesondert besteuert.
2 Die Höhe der am 1. Januar 2020 von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts
ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 69 oder Art. 70 dieses Gesetzes aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung nach Art. 65ter
dieses Gesetzes einbezogen.
Art. 195sexies * Gratiskapitalerhöhungen
1 Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, deren Ausgabe
bis zum 31. Dezember 2020 stattgefunden hat, werden im Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung besteuert.
XII.D. Inkrafttreten
Art. 196
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar
2001 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
25.04.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 Abs. 5 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 Abs. 2, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 18 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 23 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 Abs. 1, f) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 29 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 30 Abs. 2, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 31 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 35 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 38 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 38 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 40 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 43 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 45 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 46 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 46 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 48 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 49 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 50 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 53 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 54 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 55 Abs. 5 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 55 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 57 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 60 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 61 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 61 Abs. 1, e) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 64 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 64 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 66 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 68 Titel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 69 Abs. 2, d) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 69 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 70 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 74 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 76 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 82 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 84 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 85 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 86 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 89 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 90 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 91 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 97 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 98 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 105 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 107 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 108 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 109 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 109 Abs. 5 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 109 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 110 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 113 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 115 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 118 Abs. 1, f) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 119 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 128 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 131 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 141 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 145 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 146 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 147 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 148 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 149 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 150 Abs. 1, e) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 150 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 152 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 159 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 166 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 174 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 175 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 175 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 175 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 179 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 180 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 181 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 182 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 183 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 186 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 187 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 191 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 192 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 181 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 182 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 184 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 5bis eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 6 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 2, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 4 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 5 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 22 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 26 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1, d) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1, g) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1, k) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 2, e) eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 33 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 35 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 36 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 37 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 38 Abs. 4 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 39bis eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 40 Titel geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 40 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 42 Abs. 5 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 45 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 49 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 55 Abs. 6 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 56 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 61 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 63 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 65 Abs. 4 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 66 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 67 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 71 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 75 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 76 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 77 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 78 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 100 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 101 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 103 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 104 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 110 aufgehoben -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 121 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 123 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 123 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 123bis eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 125 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 149 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 158 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 162 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 167 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 173 aufgehoben -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 183 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Titel XII.C. eingefügt -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 195bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 14bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 22bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 1, e) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 23bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 37 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 39bis geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 41 Abs. 2 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 42 Abs. 2 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 45 Abs. 4 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 51 Abs. 2 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 55 Abs. 4 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 1, h) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 1, i) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 60 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 64 Abs. 4 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 65 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 67 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 68 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 71 Titel geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 80 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Titel IV.Bbis. eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 90bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 90ter eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 90quater eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 100 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 103 Abs. 1, b) aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 103 Abs. 1, c) geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 138 Abs. 3 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 146 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 146bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 155 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 155bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 167 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 169 Titel geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 3 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 169bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 172 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 175 Titel geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 175 Abs. 4 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 175bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 178 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 179 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 181 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 182 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Titel XII.Cbis. eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 195ter eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 4 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2, b) geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 20 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 20bis eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 20ter eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, k) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, l) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 37 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 42 Abs. 4 eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 58 Abs. 1, j) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 58 Abs. 2 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 66 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 81 Abs. 2, a) geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 85 Abs. 1, c) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 87 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 92 Abs. 1, d) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 138 Abs. 1, d) eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 162 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 177 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 179 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 180bis eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 183 Abs. 2 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 17 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 26 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 27 Abs. 1, l) geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 27 Abs. 1, m) eingefügt -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 35 Abs. 1, m) eingefügt -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 37 Abs. 1 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 87bis eingefügt -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 104 Abs. 1, d) geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 138 Abs. 1, d) geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 149 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 167 Abs. 2 geändert -
27.04.2014 01.01.2015 Art. 195quater eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 166 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1bis eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 29 Abs. 1 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 2, f) eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1, n) eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 36 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1, f) eingefügt -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 71 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 180 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 181 Abs. 1 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 182 Abs. 1 geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 184 geändert -
30.04.2017 23.10.2017 Art. 115 geändert -
23.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, g) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 22ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 22quater eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 4 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 5 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 6 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 7 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 23bis Abs. 1, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 1, e) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, k) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, l) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, n) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, o) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, p) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, q) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 32bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, k) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, m) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 9. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 10. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 11. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 12. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 13. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 4 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 45 Abs. 4 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 1, d) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 2, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 60 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 60bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 60ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 63 Abs. 3, b) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 63bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 63ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 65bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 65ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 67 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 68 Abs. 7 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 68bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 69 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 70 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 73 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 73 Abs. 1bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 75 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 75 Abs. 1, a) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 75 Abs. 1, b) aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 80 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 80 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 2, a) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 2, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 2, c) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 82 Abs. 4 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 82 Abs. 5 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 83bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 84 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 84bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 84ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Titel IV.B. geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, b) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, c) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 85 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 3 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 3, a) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 3, b) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 86 Abs. 4 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 89bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 89ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 91 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 1, d) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 1, e) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 3 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 3bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 3ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 93 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 93bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 93ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 1, f) geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 1, g) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 111 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 134 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 134 Abs. 2, a) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 134 Abs. 2, b) eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 135 Abs. 3 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 3 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 4 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 147 Abs. 1 aufgehoben 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 147 Abs. 1bis eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 147 Abs. 1ter eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 148 Abs. 1 geändert 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 148 Abs. 4 eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Titel XII.Cter. eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 195quinquies eingefügt 2020-58
23.08.2020 01.01.2021 Art. 195sexies eingefügt 2020-58
30.04.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 8 eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, q) geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, r) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, f) geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, g) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3 geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, a) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, b) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, c) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, d) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 43 aufgehoben 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1, a) geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1, f) geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1, g) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2 geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2, a) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2, b) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2, c) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2, d) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2bis eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 71bis eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 73 Abs. 1ter eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 74 Abs. 3 aufgehoben 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 2 eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1bis eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 82 Abs. 1 geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 107 Abs. 3 geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 123ter eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 123quater eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 133 Abs. 1 geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 133 Abs. 2 geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 138 Abs. 1, c) geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 138 Abs. 1, d) geändert 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 138 Abs. 1, e) eingefügt 2023-18
30.04.2023 01.01.2024 Art. 191 Abs. 1 aufgehoben 2023-18
Änderungstabelle – Nach Artikel
Erlass 25.04.1999 01.01.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 5bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 6 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 6 Abs. 4 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 7 Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 7 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 7 Abs. 2, b) 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 7 Abs. 2, g) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 8 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 6 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 11 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 11 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 11 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 12 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 12 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 12 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 14bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 15 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 16 Abs. 2, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 16 Abs. 2, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 17 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 17 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 18 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 18 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 20 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 20 Abs. 1bis 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 20bis 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 20ter 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 21 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 5 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 22 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 22bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 22ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 22quater 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 1, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 23 Abs. 1, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 23 Abs. 1, c) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 23 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 23 Abs. 1, e) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 23 Abs. 1bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 5 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 6 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 7 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 23 Abs. 8 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 23bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 23bis Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 24 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 25 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 26 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 26 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 26 Abs. 1, e) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 27 Abs. 1, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 27 Abs. 1, d) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 27 Abs. 1, f) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 27 Abs. 1, g) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 27 Abs. 1, k) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 27 Abs. 1, k) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 27 Abs. 1, l) 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 27 Abs. 1, l) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 27 Abs. 1, m) 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 27 Abs. 1, n) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 27 Abs. 1, o) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 27 Abs. 1, p) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 27 Abs. 1, q) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 27 Abs. 1, q) 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 27 Abs. 1, r) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 28 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 29 Abs. 1 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 29 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 30 Abs. 2, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 30 Abs. 2, e) 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 30 Abs. 2, f) 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 30 Abs. 2, f) 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 30 Abs. 2, g) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 30 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 30 Abs. 3 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 30 Abs. 3, a) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 30 Abs. 3, b) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 30 Abs. 3, c) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 30 Abs. 3, d) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 30 Abs. 4 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 31 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 31 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 32bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 33 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 34 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 34 Abs. 2bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 35 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 35 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 35 Abs. 1, a) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 35 Abs. 1, k) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 35 Abs. 1, k) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 35 Abs. 1, l) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 35 Abs. 1, m) 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 35 Abs. 1, m) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 35 Abs. 1, n) 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 35 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 36 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 36 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 37 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 37 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 37 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 37 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 37 Abs. 1 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 38 Abs. 1, 9. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 10. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 11. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 12. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 1, 13. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 38 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 38 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 38 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 38 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 38 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 38 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 39bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 39bis 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 40 30.04.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Art. 40 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 40 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 40 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 41 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 42 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 42 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 42 Abs. 4 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 42 Abs. 5 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 43 30.04.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-18
Art. 43 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 45 Abs. 1, b) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 45 Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 45 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 45 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 46 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 46 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 48 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 49 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 49 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 50 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 51 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 53 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 53 Abs. 1, d) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 53 Abs. 2, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 53 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 54 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 54 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 55 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 55 Abs. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 55 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 55 Abs. 6 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 56 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 57 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 58 Abs. 1, h) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 58 Abs. 1, i) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 58 Abs. 1, j) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 58 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 60 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 60 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 60 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 60bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 60ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 61 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 61 Abs. 1, a) 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 61 Abs. 1, c) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 61 Abs. 1, e) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 61 Abs. 1, f) 24.04.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 61 Abs. 1, f) 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 61 Abs. 1, g) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 61 Abs. 2 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 61 Abs. 2, a) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 61 Abs. 2, b) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 61 Abs. 2, c) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 61 Abs. 2, d) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 61 Abs. 2bis 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 63 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 63 Abs. 3, b) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 63bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 63ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 64 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 64 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 64 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 65 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 65 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 65bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 65ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 66 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 66 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 66 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 67 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 67 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 67 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 68 25.04.2004 25.04.2004 Titel geändert -
Art. 68 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 68 Abs. 7 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 68bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 69 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 69 Abs. 2, d) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 69 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 70 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 Abs. 1, b) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 70 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 71 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 71 25.04.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 71 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 71bis 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 73 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 73 Abs. 1bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 73 Abs. 1ter 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 74 Abs. 1, b) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 74 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 74 Abs. 3 30.04.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-18
Art. 75 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 75 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 75 Abs. 1, a) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 75 Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 75 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 76 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 76 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 77 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 78 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 78 Abs. 2 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 79 Abs. 1bis 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 80 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 80 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 80 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 81 Abs. 2, a) 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 81 Abs. 2, a) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 81 Abs. 2, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 81 Abs. 2, c) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 82 Abs. 1 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 82 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 82 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 82 Abs. 5 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 83bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 84 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 84 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 84bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 84ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Titel IV.B. 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 85 Abs. 1, b) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 85 Abs. 1, c) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 85 Abs. 1, c) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 85 Abs. 1bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 85 Abs. 1ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 85 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 85 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 85 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 86 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 86 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 86 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 86 Abs. 3, a) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 86 Abs. 3, b) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 86 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 87 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 87bis 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 89 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 89bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 89ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 90 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Titel IV.Bbis. 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90ter 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90quater 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 91 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 91 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 92 Abs. 1, d) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 92 Abs. 1, d) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 92 Abs. 1, e) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 92 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 92 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 92 Abs. 3bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 92 Abs. 3ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 92 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 93 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 93bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 93ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 97 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 98 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 100 Abs. 1, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 100 Abs. 1, a) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 101 Abs. 1, a) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 103 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 103 Abs. 1, b) 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 103 Abs. 1, c) 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 104 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 104 Abs. 1, d) 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 105 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 107 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 107 Abs. 3 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 108 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 108 Abs. 1, f) 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 108 Abs. 1, g) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 109 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 109 Abs. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 109 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 110 30.04.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 110 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 111 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 113 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 115 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 115 30.04.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 118 Abs. 1, f) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 119 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 121 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 123 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 123 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 123bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 123ter 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 123quater 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 125 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 128 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 131 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 133 Abs. 1 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 133 Abs. 2 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 134 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 134 Abs. 2, a) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 134 Abs. 2, b) 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 135 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 138 Abs. 1, c) 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 138 Abs. 1, d) 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 138 Abs. 1, d) 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 138 Abs. 1, d) 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-18
Art. 138 Abs. 1, e) 30.04.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-18
Art. 138 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 141 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 145 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 146 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 146 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 146 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 146 Abs. 3 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 146 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 146bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 147 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-58
Art. 147 Abs. 1bis 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 147 Abs. 1ter 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 147 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 148 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-58
Art. 148 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 148 Abs. 4 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 149 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 149 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 149 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 150 Abs. 1, e) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 150 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 152 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 155 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 155bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 158 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 159 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 162 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 162 Abs. 1 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 166 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 166 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 167 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 167 Abs. 2 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 167 Abs. 2 27.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 169 25.04.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 169 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 169bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 171 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 172 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 173 30.04.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 174 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 175 25.04.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 175 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 175 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 175 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 175 Abs. 4 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 175bis 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 177 Abs. 3 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 178 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 179 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 179 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 179 Abs. 3 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 180 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 180 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 180bis 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 181 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 181 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 181 Abs. 1 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 181 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 182 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 182 Abs. 1 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 182 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 182 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 183 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 183 Abs. 1 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 183 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 184 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 184 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 186 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 187 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 191 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 191 Abs. 1 30.04.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-18
Art. 192 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Titel XII.C. 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 195bis 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Titel XII.Cbis. 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 195ter 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 195quater 27.04.2014 01.01.2015 eingefügt -
Titel XII.Cter. 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 195quinquies 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
Art. 195sexies 23.08.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-58
