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title: "Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit"
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provisions: 46
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# Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit

## Art. 1 {#art_1}

Ziele
1 Die vorliegende Verordnung definiert die Beurteilungsmodalitäten für die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Promotionsbestimmungen für die verschiedenen Stufen der obligatorischen Schulzeit.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation des Schuljahres
1 Das Schuljahr ist in zwei Semester aufgeteilt. Das erste Semester dauert
von Beginn des Schuljahres bis zu den Weihnachtsferien und das zweite
von Januar bis zum Ende des Schuljahres.
2 Jede Neugestaltung der Semesterdauer durch die Schuldirektion bedarf einer Bewilligung des Departements, welches für die Bildung zuständig ist
(nachfolgend: das Departement).
3 Das Notenblatt des 1. Semesters wird, wie in Artikel 38 festgelegt, dem Beurteilungsdossier beigelegt.
4 Das Notenblatt des 2. Semesters mit den Jahresdurchschnitten, die Promotionsentscheide sowie die Entscheide, welche das laufende und das
nächste Schuljahr betreffen, werden dem Schulzeugnis beigelegt.

## Art. 3 {#art_3}

Lernziele und erwartete Kompetenzen
1 Beurteilt wird, ob die Lernziele und Kompetenzen erreicht werden.
2 Als Grundlage dient der vom Staatsrat validierte Lehrplan der jeweiligen
Sprachregion.
2 Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze zur Beurteilung in der Praxis
1 Jede Beurteilung berücksichtigt die im Lehrplan enthaltenen Lernziele und
Kompetenzen.
2 Die Beurteilung bezieht sämtliche Komponenten eines Fachs mit ein.
3 Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen garantiert werden.

## Art. 5 {#art_5}

Zweck der Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und
Schüler
1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Bezug auf den
Lehrplan beurteilt. Diese Beurteilung will:
a) im Hinblick auf die Promotions- und Orientierungsentscheide der
Schülerinnen und Schüler eine Bilanz über das erworbene Wissen und
die Kompetenzen erstellen;
b) die Schülerinnen und Schüler bezüglich Lernziele und erwartete Kompetenzen einstufen;
c) die Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernprozess anleiten und begleiten;
d) das bestmögliche Erreichen der Lernziele fördern;
e) die Eltern beziehungsweise den/die gesetzlichen Vertreter (nachfolgend: die Eltern) über die Fortschritte und/oder die Schwierigkeiten informieren.

## Art. 6 {#art_6}

Beurteilung der Fächer
1 Für alle Fachbereiche und Fächer, die in der Stundentafel der einzelnen
Sprachregionen des Kantons enthalten sind, werden eine Semester- und
Jahresbeurteilung vorgenommen.
2 Das Departement legt fest, für welche Fächer besondere Bestimmungen
gelten.

## Art. 7 {#art_7}

Beurteilung der Prüfungen
1 Für die Beurteilung der Prüfungen ist die Lehrperson verantwortlich.
2 Erfolgt die Beurteilung ohne Noten, wird sie durch eine Bewertung in Bezug auf das Erreichen der Lernziele ausgedrückt.
3 Erfolgt die Beurteilung mit Noten, wird sie ausgedrückt mit:
a) den Noten 6 bis 4 für genügende Leistungen;
b) den Noten 3.9 bis 1 für ungenügende Leistungen.
4 Für die folgenden Fälle gelten besondere Bestimmungen:
a) Bearbeitet die Schülerin oder der Schüler den zu prüfenden Stoff willentlich überhaupt nicht, wird die Note 1 erteilt;
b) bei erwiesenem Betrug wird die Note 0 erteilt.
5 Die Noten und die Durchschnitte werden nach dem üblichen System auf
Zehntelsnoten gerundet (Beispiel: 5.29 = 5.3; 4.25 = 4.3; 4.64 = 4.6).
6 Die Lehrpersonen müssen den Schülerinnen und Schülern die Prüfungen
und korrigierten Arbeiten innerhalb einer vernünftigen Frist und in jedem Fall
vor der nächsten Prüfung im gleichen Fachbereich zurückgeben.
7 Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Schülerinnen und Schülern und
grundsätzlich auch den Eltern mitgeteilt.

## Art. 8 {#art_8}

Kantonale Prüfungen
1 Zum Abschluss jedes Zyklus (4., 8. und 11. Programmjahr) finden kantonale Prüfungen statt. Diese Prüfungen werden vom Departement organisiert.
2 Im 1. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit einer
Gewichtung von 10 Prozent in die Berechnung des Jahresdurchschnitts der
beurteilten Fächer ein.
3 Im 2. und 3. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit
einer Gewichtung von 20 Prozent in die Berechnung des Jahresdurchschnitts der beurteilten Fächer ein.
4 Die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen werden im Notenblatt des 2. Semesters erwähnt.
5 Das Departement kann weitere kantonale Prüfungen durchführen. Es legt
den Zweck, die Gewichtung bei der Berechnung des Semester- oder Jahresdurchschnitts, die Bestimmungen zum Absolvieren von Prüfungen und die
betroffenen Stufen fest.

## Art. 9 {#art_9}

Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler im
schulischen Umfeld
1 Bei der Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler wird insbesondere eingegangen auf:
a) ihr/sein Lern- und Arbeitsverhalten sowie ihren/seinen Lernwillen
(Sorgfalt, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit);
b) ihr/sein allgemeines, persönliches und soziales Verhalten innerhalb
der Schule.
2 Diese umfassende Beurteilung wird von der Klassenlehrperson nach Befragung aller Lehrpersonen einer Schülerin oder eines Schülers verfasst.
3 Die Beurteilung wird regelmässig den Eltern mitgeteilt, namentlich anlässlich der Zwischenbeurteilung im 1. Semester und/oder anlässlich des obligatorischen jährlichen Elterngesprächs. Sie dient der Schülerin oder dem
Schüler als Unterstützung in ihrer/seiner Entwicklung.
3 Promotionsbedingungen
3.1 Allgemeines

## Art. 10 {#art_10}

Promotion
1 Die Promotion innerhalb eines Zyklus erfolgt gestützt auf eine Bilanzierung
der Lernziele und Kompetenzen, wobei Artikel 40 GPS vorbehalten ist. Diese Bilanzierung stützt sich auf die schulischen Ergebnisse und auf die von
der Schülerin oder dem Schüler erzielten Durchschnittsnoten.
2 Um promoviert zu werden, muss die Schülerin oder der Schüler die in den
Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen der einzelnen Zyklen erfüllen.
3 Der endgültige Entscheid über die Promotion oder Nichtpromotion liegt in
der Zuständigkeit der Schuldirektion.
4 Gegen die Entscheide der Schuldirektion kann beim Schulinspektor Beschwerde eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren wird durch das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Nichtpromotion
1 Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht promoviert, wiederholt sie/er das
Schuljahr.
2 Der Entscheid über das Wiederholen eines Schuljahrs wird vom Direktor
gefällt, wobei die Eltern angehört werden müssen.
3 In gewissen Ausnahmesituationen, namentlich in jenen, die in Artikel 28
der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 32 Absatz 2 GOS definiert werden, und für welche die vorgesehenen Massnahmen unter Kapitel 4 benötigt
werden, kann ein Übertritt in die nächste Stufe beschlossen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Notendurchschnitt eines Fachs
1 Das Departement legt die Teilbereiche der Beurteilung gewisser Fächer
fest.
2 Die Schuldirektion oder der Schulinspektor kann von den Lehrpersonen jederzeit den Zwischendurchschnitt einer Schülerin oder eines Schülers verlangen.
3 Wird der Notendurchschnitt angefochten, muss die Lehrperson in der Lage
sein, alle Noten respektive die Beurteilungen und den Berechnungsmodus
des Durchschnitts zu belegen.

## Art. 13 {#art_13}

Gruppenarbeiten und Hausaufgaben
1 Da für Arbeiten, die vorwiegend ausserhalb der Schule realisiert werden,
verschiedene Hilfsmittel verwendet werden können, werden diese Arbeiten
nur beurteilt und nicht benotet.
2 Werden Gruppenarbeiten benotet, erhält jede Schülerin und jeder Schüler
eine individuelle Note, aufgrund des persönlichen Beitrags.
3.2 Besonderheiten des 1. Zyklus

## Art. 14 {#art_14}

Erstes und zweites Schuljahr
1 Während des ersten und zweiten Schuljahres findet nach dem Ende des 1.
Semesters ein Treffen mit den Eltern statt. Dabei werden den Eltern die Bilanz des Lernfortschritts und die Einschätzung des Verhaltens der Schülerin
oder des Schülers mitgeteilt.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfolgt die
Promotion automatisch.

## Art. 15 {#art_15}

Drittes Schuljahr
1 Im dritten Schuljahr wird jedes Fach ohne Noten beurteilt, wobei folgende
Bewertungen verwendet werden:
a) Lernziele mit Leichtigkeit erreicht;
b) Lernziele erreicht;
c) Lernziele teilweise erreicht;
d) Lernziele nicht erreicht.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfolgt die
Promotion automatisch.

## Art. 16 {#art_16}

Viertes Schuljahr
1 Ab Beginn des vierten Schuljahres werden Noten eingeführt.
2 Sämtliche während des Schuljahres erzielten Noten fliessen in die Berechnung des Jahresdurchschnitts mit ein. Das Zeugnis des 1. Semesters hat
nur informativen Wert.
3 Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen Deutsch und Mathematik.
4 Das Departement legt den Berechnungsmodus für den Gesamtdurchschnitt fest.

## Art. 17 {#art_17}

Abschliessende Beurteilung im vierten Schuljahr
1 Bei der abschliessenden Beurteilung im vierten Schuljahr werden die Kompetenzen in Deutsch und Mathematik getestet.

## Art. 18 {#art_18}

Bestimmungen zum Wiederholen der ersten bis dritten Klasse
1 Im 1. Zyklus wird ein Schuljahr nur in Ausnahmesituationen wiederholt.
2 Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit des Schulinspektors.
3 Die Vormeinung der Klassenlehrperson, der Schuldirektion, des pädagogischen Beraters und der Eltern ist erforderlich.

## Art. 19 {#art_19}

Bedingung für die Promotion in den 2. Zyklus
1 Am Ende des 1. Zyklus nimmt die Klassenlehrperson eine Gesamtbeurteilung vor. Diese Beurteilung umfasst die Ergebnisse des Schuljahres, die Resultate der abschliessenden Beurteilung gemäss Artikel 17 und das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Klasse.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der in der ersten Gruppe und im Gesamtdurchschnitt einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erzielt, wird
promoviert.
3 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im 2. Zyklus besondere Massnahmen benötigt oder das Wiederholen einer Klasse in Betracht gezogen wird,
findet am Ende des 1. Zyklus ein Gespräch mit den Eltern statt.

## Art. 20 {#art_20}

Nichtpromotion nach Ende des 1. Zyklus
1 Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit der Schuldirektion, wobei die Eltern angehört werden.
3.3 Besonderheiten des 2. Zyklus

## Art. 21 {#art_21}

Fächer der ersten Gruppe im 2. Zyklus
1 Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen im 2. Zyklus Deutsch und Mathematik.
2 Das Departement legt den Berechnungsmodus für den Gesamtdurchschnitt fest.

## Art. 22 {#art_22}

Promotion innerhalb des 2. Zyklus
1 Die Schülerin oder der Schüler wird promoviert, wenn sie/er in der ersten
Gruppe und im Gesamtdurchschnitt einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erzielt.

## Art. 23 {#art_23}

Bedingungen für die Promotion in den 3. Zyklus
1 Die Bestimmungen zum Übertritt von der Primarschule in die Orientierungsschule sowie die Aufnahmebedingungen für die Orientierungsschule
und die in Deutsch und Mathematik unterrichteten Niveaus sind in den Artikeln 19, 21, 22, 24, 45 und 47 GOS geregelt.
3.4 Besonderheiten des 3. Zyklus

## Art. 24 {#art_24}

Promotion - Niveauwechsel und Aufnahmebedingungen für die
Schulen der Sekundarstufe II
1 Die Promotionsbedingungen, der Niveauwechsel und die Aufnahme in die
Schulen der Sekundarstufe II werden im GOS geregelt.

## Art. 25 {#art_25}

Immersiver Unterricht
1 Artikel 29 der Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule vom 12. Januar 2011 regelt die Besonderheiten betreffend die
Beurteilung und die Promotionsbedingungen in Immersionsklassen.
2 Wenn die Schülerin oder der Schüler während ihres/seines Immersionsjahres im Fach Französisch eine Note von mindestens 4.0 im Niveau 2 erzielt,
wird diese Note mindestens einem 4.5 im Niveau 1 im Fach Französisch ihrer/seiner Sprachregion gleichgesetzt.

## Art. 26 {#art_26}

Klassenrat
1 Dem Klassenrat gehören, ausser in besonderen Situationen, alle Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers an.
2 Der Rat wird von der Schuldirektion oder der Klassenlehrperson einberufen
und wird von der Klassenlehrperson geleitet.
3 Der Klassenrat erstellt die Zwischenbeurteilung des 1. Semesters und
übernimmt weitere Aufgaben, die im GOS vorgesehen sind.
4 Besondere Massnahmen und Sonderschulmassnahmen
4.1 Besondere Massnahmen

## Art. 27 {#art_27}

Überspringen einer Klasse
1 Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die/der die Lernziele und erwarteten Kompetenzen bei Weitem übertrifft und die/der die nötige soziale Reife
und die Fähigkeit, sich in die höhere Stufe zu integrieren, mitbringt, kann das
Überspringen einer Klasse in Betracht gezogen werden.
2 Nachdem die Eltern angehört wurden und die Klassenlehrperson ihre Vormeinung abgegeben hat, kann die Schuldirektion über das Überspringen einer Klasse entscheiden.
3 Diese Massnahme wird nur entschieden, wenn dadurch für die Schülerin
oder den Schüler ein allgemeiner und nachhaltiger Mehrwert entsteht.
4 Die Schuldirektion holt die Vormeinung einer Fachstelle ein.

## Art. 28 {#art_28}

Zweimaliges Nichtbestehen
1 Bei zweimaligem Nichtbestehen schlägt der Direktor einen Wechsel in die
nächste Klasse mit besonderen Massnahmen gemäss den Artikeln 32 bis 35
der vorliegenden Verordnung vor. *
2 Der Entscheid wird vom Schulinspektor gefällt. *

## Art. 29 {#art_29}

Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen
1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der nachweislich an erheblichen Beeinträchtigungen leidet, kann für Prüfungen von Sonderbestimmungen profitieren.
2 Der Entscheid, für das Absolvieren von Prüfungen Sonderbestimmungen
zu erlauben, wird von der Schuldirektion gefällt, wobei die Eltern angehört
werden und die Klassenlehrperson sowie die Sonderschullehrperson ihre
Vormeinung abgeben.
3 Die Schülerin oder der Schüler absolviert die kantonalen Prüfungen unter
den gleichen Bedingungen, wie sie für die Prüfungen während des Schuljahres gelten. Die Ergebnisse fliessen in den Promotions- und Orientierungsentscheid mit ein.
4 Die in den Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Promotionsbedingungen gelten weiterhin.

## Art. 30 {#art_30}

Notendispens
1 Jede Notendispens, ob für ein Fach oder für einen Teil eines Fachs, liegt in
der Zuständigkeit des Schulinspektors. Die Dispens wird in nachweislich besonderen Situationen gewährt.
2 Jede Noten- oder Durchschnittsdispens, ob für ein Fach oder für einen Teil
eines Fachs, wird im Schulzeugnis erwähnt, mit Ausnahme von Dispensen
für den Religionsunterricht. In diesem Fall erfolgt kein Eintrag ins Schulzeugnis.

## Art. 31 {#art_31}

Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler
1 Eine fremdsprachige Schülerin oder ein fremdsprachiger Schüler verfügt
grundsätzlich während der ersten zwei Jahre nach ihrer/seiner Ankunft über
einen Sonderstatus.
2 Die fremdsprachige Schülerin oder der fremdsprachige Schüler wird in jenen Fächern von Noten dispensiert, auf welche die Kenntnisse in der Unterrichtssprache einen erheblichen Einfluss haben.
3 Am Ende jedes Semesters wird eine vom Departement definierte spezifische Beurteilung der Lernziele vorgenommen, die ins Beurteilungsdossier
einzutragen ist.
4 Am Ende des ersten Jahres wird die fremdsprachige Schülerin oder der
fremdsprachige Schüler nicht promoviert; sie/er tritt aber direkt ins nächste
Schuljahr über, ausser ein besonderer Fall wird dem Schulinspektor unterbreitet.
5 Unter der Leitung der Schuldirektion, in Anwesenheit des pädagogischen
Beraters, der Klassenlehrperson und der Stützlehrperson, wird gegen Ende
des Stützunterrichts für die fremdsprachige Schülerin oder den fremdsprachigen Schüler eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, die Aufschluss gibt
über die Promotion, das Wiederholen einer Klasse oder den Übertritt ins
nächste Schuljahr mit allenfalls besonderen Massnahmen.
4.2 Sonderschulmassnahmen

## Art. 32 {#art_32}

Angepasstes Programm
1 Das angepasste Programm erlaubt es der Schülerin oder dem Schüler,
die/der in einem oder mehreren Fächern grosse Schwierigkeiten hat und die
minimalen Anforderungen zur Promotion nicht erfüllt, ihre/seine schulischen
Ziele in ihrem/seinem individuellen Tempo zu erreichen.
2 In Absprache mit den Eltern und auf Vorschlag der Klassenlehrperson entscheidet der Schulinspektor, ob ein angepasstes Programm angeboten wird.
Erforderlich ist dafür die Vormeinung der Schuldirektion und des pädagogischen Beraters.
3 Der Entscheid zum angepassten Programm wird im Schulzeugnis erwähnt.
Der Entscheid gilt nur für ein Schuljahr.

## Art. 33 {#art_33}

Formen des angepassten Programms im 3. Zyklus
1 An der Orientierungsschule sind folgende Formen von angepasstem Programm möglich:
a) angepasstes Programm in einem Niveaufach;
b) angepasstes Programm in einem Niveaufach und in den damit verbundenen Fächern;
c) allgemeines angepasstes Programm.

## Art. 34 {#art_34}

Übertritt in eine höhere Klasse für Schülerinnen und Schüler mit
einem angepassten Programm
1 Gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers fällt
die Schuldirektion den Entscheid über deren/dessen Übertritt in eine höhere
Klasse, wobei die Eltern angehört werden.
2 Im 1. und 2. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem angepassten Programm nicht für eine höhere Klasse promoviert, sondern wechselt mit besonderen Massnahmen ins nächste Schuljahr. Der Durchschnitt
der ersten Gruppe und der Gesamtdurchschnitt werden nicht erwähnt.
3 Im 3. Zyklus wird ein angepasstes Programm in einem Niveaufach analog
als Niveau 2 mit einer Note unter 4.0 eingestuft. In Anwendung von Artikel
30 Buchstabe b GOS wird die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich für
die höhere Klasse promoviert.
4 Im 3. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem angepassten
Programm in mehreren Fächern nicht fürs nächste Schuljahr promoviert,
sondern tritt mit besonderen Massnahmen in die nächste Klasse über. Der
Gesamtdurchschnitt wird nicht erwähnt.

## Art. 35 {#art_35}

Verstärkte Sonderschulmassnahmen
1 Der Fortschritt von Schülerinnen und Schülern mit verstärkten Sonderschulmassnahmen im Sinne von Artikel 63 GPS und Artikel 18 VGPS werden im Rahmen eines individuellen Förderkonzepts beurteilt.
5 Bekanntgabe der Ergebnisse
5.1 Kantonale Dokumente zur Beurteilung

## Art. 36 {#art_36}

Offizielle kantonale Dokumente
1 Die offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung sind das
Schulzeugnis und das Beurteilungsdossier.
2 Das Departement erarbeitet diese Dokumente und bestimmt deren Zweck,
respektive deren Verwendung.

## Art. 37 {#art_37}

Schulzeugnis
1 Das Schulzeugnis bestätigt, dass die Schülerin oder der Schüler die Schulzeit absolviert hat. Während des Schuljahres wird es in der Schule aufbewahrt.
2 Es enthält die jährlichen Notenblätter, die Promotionsentscheide, die Entscheide über einen Übertritt mit besonderen Massnahmen, die Notendispensen, die Massnahmen für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler und im
3. Zyklus die Entscheide zu Niveauwechseln. Im Zeugnis erwähnt ist das
Total der Fehltage pro Semester.
3 Die im Schulzeugnis eingetragenen Anmerkungen sind rein faktischer Natur. Bemerkungen zum Arbeitsverhalten und dem Verhalten in der Klasse
werden nicht in diesem Dokument festgehalten.
4 Am Ende des Schuljahres bestätigen die Eltern durch ihre Unterschrift,
dass sie von den Ergebnissen und den im Schulzeugnis aufgeführten Entscheiden Kenntnis genommen haben.
5 Im Streitfall kann gegen die im Schulzeugnis enthaltenen Entscheide beim
Schulinspektor Beschwerde eingereicht werden.
6 Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/seiner obligatorischen Schulzeit definitiv abgegeben.

## Art. 38 {#art_38}

Beurteilungsdossier
1 Beim Schuleintritt wird für jede Schülerin und jeden Schüler ein Beurteilungsdossier erstellt.
2 Es umfasst sämtliche offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung während des Schuljahres wie die Zwischenbeurteilungen, die
Notenblätter, die Berichte zu einem Niveauwechsel, die Entscheide und Berichte im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen, dem Stützunterricht
für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler oder den Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen. Auf Entscheid des Schulinspektors
oder der Schuldirektion können weitere Dokumente im Zusammenhang mit
der Beurteilung eingefügt werden.
3 Das Beurteilungsdossier dient bei Elterngesprächen als Grundlage und
Stütze.
4 Das Beurteilungsdossier wird zwingend in der Schule aufbewahrt. Es wird
der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/seiner Schulzeit definitiv abgegeben.
5 Einsicht ins Beurteilungsdossier haben nur die Schülerin oder der Schüler,
die Eltern, die Lehrpersonen, die Schuldirektion und die Vertreter des Departements.
6 Für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung oder in besonderen Situationen können Auszüge von Dokumenten des Beurteilungsdossiers oder -
falls die Dokumente einzig für die Schülerin oder den Schüler oder ihre/seine
Eltern bestimmt sind - Duplikate erstellt werden.
7 Das Beurteilungsdossier garantiert, dass die wichtigen Informationen zu einer Schülerin oder einem Schüler von Schuljahr zu Schuljahr und von Zyklus
zu Zyklus weitergegeben werden.
8 Die im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und
die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) enthaltenen Vorschriften müssen beachtet werden.
5.2 Zusammenarbeit mit den Eltern

## Art. 39 {#art_39}

Elterngespräch
1 Damit die Eltern über die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des
Schülers informiert sind, findet jährlich mindestens ein obligatorisches Gespräch zwischen den Eltern und der Klassenlehrperson statt. Das Datum
des Gesprächs wird in einem unterzeichneten Dokument aufgeführt, das ins
Beurteilungsdossier gelegt wird.
2 Mit Ausnahme des ersten, zweiten und zehnten Schuljahres findet das obligatorische Gespräch immer vor Ende des 1. Semesters statt.
3 Das obligatorische Treffen im zehnten Schuljahr findet nach dem 1. Semester statt und erlaubt es, die Standortbestimmung im Sinne von Artikel 27
Absatz 4 und Artikel 53 Buchstabe f GOS vorzunehmen.
4 Auf Wunsch der Eltern oder der Schule können bei Bedarf weitere Gespräche durchgeführt werden.

## Art. 40 {#art_40}

Besondere Aufgaben der Klassenlehrperson im achten Schuljahr
1 Zusätzlich zum Evaluationsbericht, wie in Artikel 19 GOS vorgesehen, hat
die Klassenlehrperson im achten Schuljahr folgende Aufträge und besonderen Aufgaben wahrzunehmen:
a) die Eltern zu Beginn des Schuljahres über die Aufnahmebedingungen
für die Orientierungsschule zu informieren;
b) beim Einzelgespräch im 1. Semester die Situation der Schülerin oder
des Schülers im Hinblick auf den Übertritt in die Orientierungsschule
anzusprechen;
c) den Eltern im Verlaufe des 2. Semesters eine Zwischenbeurteilung zukommen zu lassen;
d) den Eltern im Verlaufe des 2. Semesters ein Treffen vorzuschlagen,
bei dem die Entscheide zu den Niveaufächern an der Orientierungsschule besprochen werden. Für Schülerinnen und Schüler, deren
Durchschnitt in den Fächern Deutsch und/oder Mathematik bei 4.9
und/oder 4.8 liegt, ist dieses Treffen obligatorisch.

## Art. 41 {#art_41}

Zwischenbeurteilungen des dritten bis elften Schuljahres
1 Ab dem dritten Schuljahr muss der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren/seinen Eltern im Verlaufe des 1. Semesters zwingend eine Zwischenbeurteilung abgegeben werden.
2 Das Zwischenzeugnis des 1. Semesters ist in zwei Teile aufgeteilt: Der erste Teil bezieht sich auf die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des
Schülers und der zweite auf ihr/sein Verhalten in der Klasse und auf ihre/seine Arbeitshaltung. Beim Elterngespräch dient das Dokument als Referenz.
3 Ab dem achten Schuljahr muss eine Zwischenbeurteilung auch zwingend
im 2. Semester durchgeführt werden. Für alle anderen Stufen ist sie empfohlen.

## Art. 42 {#art_42}

Wohnortswechsel
1 Die Eltern informieren die Schuldirektion spätestens zehn Tage vor dem
Umzug über jeden Wohnortswechsel des Kindes.
2 Die Schuldirektion respektive Schulkommission lässt das Schulzeugnis und
das Beurteilungsdossier der Schuldirektion oder Schulkommission am neuen Wohnort zukommen.
6 Besondere Bestimmungen

## Art. 43 {#art_43}

Archivierung
1 Die Schuldirektion führt ein Archiv in dem der Name, Vorname und das Geburtsjahr der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse sowie die im Schulzeugnis enthaltenen Ergebnisse aufgeführt sind.
2 Diese Angaben werden während 15 Jahren aufbewahrt.
3 Wie im GIDA festgehalten, müssen die Eltern der Schülerin oder des Schülers darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Dokumente die Schuldirektion archiviert.

## Art. 44 {#art_44}

Streitigkeiten
1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser
Verordnung entstehen können, werden vom Departement, unter Vorbehalt
der Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VVRG.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 45 {#art_45}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und
Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni
2011 wird aufgehoben.

## Art. 46 {#art_46}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2015
20.05.2026 01.08.2026 Erlasstitel geändert RO/AGS 2026-067
20.05.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-067
20.05.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2026-067
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.06.2015 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 26/2015
Erlasstitel 20.05.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-067
Art. 28 Abs. 1 20.05.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-067
Art. 28 Abs. 2 20.05.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-067
