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title: "Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung"
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provisions: 16
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# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

## § 1 {#par_1}

Rechtsform, Sitz, Name
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichskasse) und die IV-Stelle des Kantons Thurgau (IV-Stelle)
sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in
Frauenfeld.
2 Sie sind in einem Amt mit dem Namen "Sozialversicherungszentrum Thurgau" zusammengefasst.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen bundesrechtliche Aufgaben
wahr, insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1) sowie auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)2).
2 Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind bei der Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben von der kantonalen Verwaltung unabhängig.
3 Der Kanton kann ihnen mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben zuweisen.

## § 3 {#par_3}

Aufsicht
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über die AHV-
Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen.
2 Dem Departement obliegen insbesondere die personellen Belange und die Genehmigung der internen Organisation.
1) SR 831.10
2) SR 831.20
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
831.1 EG AHVG/IVG

## § 4 {#par_4}

Organe
1 Organe der AHV-Ausgleichskasse sind:
1. die Leiterin oder der Leiter der AHV-Ausgleichskasse;
2. die Gemeindezweigstellen;
3. die externe Revisionsstelle.
2 Organe der IV-Stelle sind:
1. die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle;
2. die externe Revisionsstelle.

## § 5 {#par_5}

Leitung, Personal
1 Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau ist Leiterin
oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Chefin oder des
Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau, sofern sie nicht durch Bundesrecht
geregelt sind.
3 Die Anstellung des Personals richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.

## § 6 {#par_6}

Gemeindezweigstellen
1 Jede Gemeinde führt eine Zweigstelle der AHV-Ausgleichskasse, welche die vom
Regierungsrat festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.
2 Das Departement kann eine gemeinsame Zweigstelle für mehrere Gemeinden bewilligen.
3 Die Zweigstellen unterliegen der direkten fachlichen Aufsicht und Weisungsbefugnis der AHV-Ausgleichskasse.

## § 7 {#par_7}

Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der
vom Bund erlassenen Vorschriften zu erfüllen hat.

## § 8 {#par_8}

Arbeitgeberkontrolle
1 Die Arbeitgeberkontrolle obliegt der AHV-Ausgleichskasse. Diese kann geeignete
Dritte beiziehen.
EG AHVG/IVG 831.1
2. Finanzierung

## § 9 {#par_9}

Kosten der AHV-Ausgleichskasse
1 Die Kosten der AHV-Ausgleichskasse werden durch Verwaltungskostenbeiträge
gemäss Art. 69 AHVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts
anderes bestimmt ist.

## § 10 {#par_10}

Verwaltungskostenbeiträge
1 Die Mitglieder der AHV-Ausgleichskasse bezahlen unter Berücksichtigung des
Aufwandes und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge an die Verwaltungskosten.
2 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der vom Bund erlassenen Vorschriften die Verwaltungskostenbeiträge fest.
3 Die Gemeinden erhalten einen angemessenen Beitrag an die Kosten ihrer Zweigstellen.

## § 11 {#par_11}

Erlass von Beiträgen
1 Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet über Gesuche um Herabsetzung oder Erlass
von Beiträgen. Anzuhörende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG ist das Departement.
2 Der Kanton bezahlt die erlassenen Versicherungsbeiträge.

## § 12 {#par_12}

Kosten der IV-Stelle
1 Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG
gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
3. Haftung und Rückgriff

## § 13 {#par_13}

Haftung
1 Die Haftung für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen sowie der IV-Stelle richtet sich nach Bundesrecht.
831.1 EG AHVG/IVG
2 Die Haftung des Kantons für Schäden aus der Erfüllung von Aufgaben, die vom
Kanton an die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle übertragen wurden, richtet
sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)1).

## § 14 {#par_14}

Rückgriff
1 Der Rückgriff auf Gemeinden oder fehlbare Personen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.
4. Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Thurgau vom 6. Dezember 1947 wird aufgehoben.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft2).
1) RB 170.3
2) In Kraft getreten auf den 1. Januar 2014, vom Bund genehmigt am 14. Oktober 2013.
EG AHVG/IVG 831.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 25/2013
