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title: "Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch"
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# Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.1-6
Rahmenvertrag zwischen dem Kanton
Thurgau und dem Kanton Zürich über den
kantonsübergreifenden Schulbesuch
Erster Beitritt am: 09.02.2000 (Stand: 01.01.2000)
Bemerkungen
Kanton Bemerkungen
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
09.02.2000 01.01.2000 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 09.02.2000 01.01.2000 OS 56, 93
TG 05.05.2000 01.01.2000 Abl. 19/2000
Rahmenvertrag
zwischen dem Kanton Thurgau
und dem Kanton Zürich
über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
(vom 9. Februar / 5. Mai 2000)
1. Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden wohnen, können die öffentliche Schule (Primarschule und Oberstufenschule)
und den Kindergarten im Nachbarkanton besuchen, wenn die betroffenen
Schulgemeinden auf Grund der örtlichen Verhältnisse dies als geboten und
zweckmässig erachten.
2. Es gilt jeweils das öffentliche Recht des Kantons, in welchem die
Schule oder der Kindergarten besucht wird.
3. Die abgebende Schulgemeinde zahlt der aufnehmenden Schulgemeinde ein Jahresschulgeld, das für den Besuch des Kindergartens Fr. 5000,
der Primarschule Fr. 6000 und der Oberstufenschule Fr. 8000 beträgt.
Bei besonderen oder veränderten Verhältnissen können die Schulgemeinden nach gegenseitiger Absprache vom Jahresschulgeld abweichen.
4. Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantonsübergreifenden Besuch der öffentlichen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenvertrages näher zu regeln.
Solche Detailregelungen sind vom Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu
genehmigen.
5. Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Geschäften,
welche die Interessen der abgebenden Schulgemeinde in besonderem Masse
berühren, im Einzelfall eine Vertretung der abgebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzungen der aufnehmenden Schulbehörde mit beratender Stimme teilnimmt.
6. Bei Uneinigkeiten zwischen den Schulgemeinden suchen das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer einvernehmlichen Lösung.
412.222
7. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Frist auf Ende eines laufenden Schuljahres gekündigt werden.
8. Mit diesem Rahmenvertrag werden folgende Vereinbarungen/Verträge aufgehoben:
– Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April /
21. Mai 1926) (LS 412.222),
– Vereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich
und dem Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau über den
Schulbesuch von Schülern thurgauischer Grenzgemeinden in den
Oberstufenschulen angrenzender zürcherischer Gemeinden (vom
15. März 1978 / 13. November 1979) (LS 412.223),
– Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem
Regierungsrat des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von
Schülern des Hofes Bärlischwand in der Primarschule Schmidrüti
(vom 23. Januar / 26. Februar 1985) (LS 412.224).
9. Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft.
Zürich, 9. Februar 2000
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi
Frauenfeld, 5. Mai 2000
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Thurgau
Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Ruprecht Maurer
412.222 Rahmenvertrag über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
