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title: "Verordnung über die Vollzugseinrichtungen"
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# Verordnung über die Vollzugseinrichtungen

## Art. 1 I. Allgemeines (1.1) {#art_1}

Regelungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Strafanstalt Gmünden,
das Kantonale Gefängnis Appenzell Ausserrhoden und die übrigen Haftzellen.

## Art. 2 {#art_2}

Richtlinien
1 Der Vollzug richtet sich nach den von der Ostschweizer Strafvollzugskommission2) erlassenen Richtlinien, soweit das Gesetz oder diese Verordnung
keine andere Regelung vorsehen.
1) JVG (bGS 341.1)
2) Ostschweizer Strafvollzugskonkordat (bGS 341.2)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1280 / 2014, S. 1424 1

## Art. 3 II. Gesundheit (1.2) {#art_3}

Medizinische Versorgung
1 Die medizinische Versorgung obliegt der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt sowie der Anstaltspsychiaterin oder dem Anstaltspsychiater. Das zuständige Departement schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab.

## Art. 4 {#art_4}

Durch sie erfolgt im Bedarfsfall
die Zuweisung zu weiteren medizinischen und/oder therapeutischen Fachpersonen.
3 Es findet wöchentlich eine Krankenvisite in der Vollzugseinrichtung
statt. Im Bedarfsfall wird sofort eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen.
4 Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den
Zahnarzt. Für die Kosten kommt die eingewiesene Person selbst auf oder,
wenn sie dazu nicht in der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige
Gemeinwesen.
Art. 4 Gesundheitsdienst
1 In der Strafanstalt Gmünden besteht ein Gesundheitsdienst, welcher von
der Direktorin oder vom Direktor eingesetzt wird. Der Gesundheitsdienst ist
erste Anlaufstelle für gesundheitliche Fragen in der Strafanstalt und dem
Kantonalen Gefängnis Appenzell Ausserrhoden.
2 Dem Gesundheitsdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Er
a) führt mit den neu eintretenden Personen ein Gespräch zur Einschätzung der gesundheitlichen Situation. Er klärt verordnete Medikamente ab und erstellt das Medikamentenblatt;
b) beurteilt kranke eingewiesene Personen, versorgt diese mit Medikamenten der Hausapotheke, versorgt kleinere Wunden, führt sofern
nötig Blutentnahmen durch und zieht bei Bedarf den Anstaltsarzt
oder den Anstaltspsychiater bei;
c) führt die Anmeldeliste für die wöchentliche Krankenvisite des Anstaltsarztes und koordiniert die Sprechstunden des Anstaltspsychiaters;
d) verwaltet die Hausapotheke, nimmt die Medikamentenbestellungen
vor und richtet Medikamente für die eingewiesenen Personen;
e) unterstützt eingewiesene Personen beim Selbstmanagement im Umgang mit Erkrankungen.

## Art. 5 {#art_5}

Stationäre Behandlung
1 Erfordert der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person eine stationäre Behandlung, holt die Vollzugseinrichtung vor der Verlegung die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen veranlasst die
Anstaltsleitung die Verlegung unter umgehender Information der einweisenden Behörde.
2 Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.

## Art. 6 {#art_6}

Schweigepflicht
1 Die medizinische Versorgung erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.
2 Soweit es die spezielle Situation der Zwangsgemeinschaft auf engem
Raum, die Betreuungsaufgaben oder die Sicherheit erfordern, kann die behandelnde ärztliche Fachperson das Anstaltspersonal informieren, wenn:
a) die eingewiesene Person zustimmt;
b) sie von der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbunden
wurde;
c) die eingewiesene Person selbst oder Dritte akut und ernsthaft gefährdet sind.
3 Es ist sicherzustellen, dass nur Berechtigte Einsicht in die Krankengeschichte der eingewiesenen Person nehmen können.

## Art. 7 {#art_7}

Drogen und unerlaubte Medikamente
1 Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von unerlaubten Medikamenten sind in der Vollzugseinrichtung verboten.
2 Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben, von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt geprüft und vom Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung abgegeben worden sind.

## Art. 8 III. Verpflegung und Betreuung (1.3) {#art_8}

Verpflegung
1 Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten. Ausgewogene und ausreichende Ernährung ist gewährleistet.
2 Diätkost und zusätzliche Verpflegung oder Nahrungszusätze werden auf
Verschreibung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes verabreicht.
3 Besondere Wünsche, die eingewiesene Personen mit ihrer Weltanschauung oder Religion begründen, werden soweit möglich berücksichtigt.
4 Für eingewiesene Personen, welche sich in den Haftzellen der Kantonspolizei aufhalten, ist die Verpflegung durch die Kantonspolizei zu stellen.

## Art. 9 {#art_9}

Hungerstreik
1 Wenn eine eingewiesene Person aus Protest die Aufnahme von Essen und
Trinken verweigert, wird die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt orientiert.
2 Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt klärt die eingewiesene Person über
die Risiken der Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf. Beeinträchtigen
sprachliche Probleme die Verständigung, wird eine Übersetzerin, ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
3 Wenn die eingewiesene Person urteilsfähig und mit freiem Willen schriftlich
bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins nicht künstlich ernährt
werden will, respektiert die Vollzugseinrichtung diesen Wunsch. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach Art. 5 dieses Erlasses.
4 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der
eingewiesenen Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.

## Art. 10 {#art_10}

Seelsorge
1 Ein evangelisch-reformierter und ein römisch-katholischer Anstaltsseelsorgedienst sorgen für die regelmässige seelsorgerische Betreuung der eingewiesenen Personen.
2 Eingewiesene Personen, die anderen Religionsgemeinschaften angehören, können um Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger
ihres Glaubens ersuchen.
3 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet im Einzelfall über die Zulassung. Diese wird verweigert, wenn sie
a) den Betrieb der Vollzugseinrichtung empfindlich stören könnte oder
b) eine Umgehung der Regeln über das Besuchsrecht darstellt.
4 Die Seelsorgerin oder der Seelsorger leitet keine Mitteilungen oder Gaben
von Dritten an die eingewiesene Person weiter.
5 Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann in Absprache mit der Direktorin
oder dem Direktor Gottesdienstbesuche organisieren.

## Art. 11 IV. Ordnung (1.4) {#art_11}

Umgang des Personals mit den eingewiesenen Personen
1 Das Anstaltspersonal behandelt die eingewiesenen Personen anständig
und menschlich und vermeidet verletzendes Verhalten.
2 Es ist ihm untersagt, mit den eingewiesenen Personen Rechtsgeschäfte
abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten ausführen oder
Dienstleistungen erbringen zu lassen.

## Art. 12 {#art_12}

Hygiene
1 Jeder eingewiesenen Person wird in der Regel einmal täglich Gelegenheit
zum Duschen gegeben.

## Art. 13 {#art_13}

Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Kosten für die Behebung von selbstverschuldeten Beschädigungen an
der Zelle und ihren Einrichtungen werden der eingewiesenen Person belastet.
2 Ausserdem ist das zuständige Departement berechtigt, Strafantrag wegen
Sachbeschädigung zu stellen.

## Art. 14 {#art_14}

Schmuggelgut
1 Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der
Anstaltsleitung zu beschlagnahmen.
2 Die Anstaltsleitung entscheidet je nach Art der Sache des Schmuggelguts
über dessen Vernichtung oder Verwertung.
3 Im Fall einer Verwertung fällt der Erlös in den Gefangenenunterstützungsfonds.

## Art. 15 {#art_15}

Hausordnung
1 Die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen werden durch die
Hausordnungen näher geregelt.
2 Die Hausordnung enthält insbesondere Vorschriften über den Eintritt und
Austritt, persönliche Effekten, Vollzugs- und Massnahmenplan, Wohnen und
Freizeit einschliesslich Verpflegung, elektronische Geräte und Kleidung,
Arbeit, Beziehungen nach Aussen, medizinische Versorgung, therapeutische
Angebote und Seelsorge, Verbote, Disziplinarwesen sowie über die
Vollzugsstufen, das Arbeitsexternat und die Halbgefangenschaft.
3 Die einweisende Behörde kann zugunsten von Kindern und Jugendlichen
von der Hausordnung abweichende Verfügungen treffen.

## Art. 16 V. Kontakte inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung (1.5) {#art_16}

Geschenke
1 Die eingewiesenen Personen dürfen Geschenke empfangen. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.
2 Die einweisende Behörde kann Beschränkungen anordnen, wenn der Umfang der Geschenke eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
3 Die einweisende Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass nur Geschenke ausgehändigt werden, die auf Kosten des Dritten durch das Anstaltspersonal beschafft worden sind.

## Art. 17 {#art_17}

Elektronische Geräte
1 Den Besitz und die Benutzung von elektronischen Geräten wie Fernseher
und IT-Geräte regelt die Hausordnung. Sie legt insbesondere die Bedingungen für die Miete und die private Anschaffung solcher Geräte fest.
2 Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen elektronischen
Geräten oder mit der Aussenwelt dienen sowie Datenträger, deren Inhalt
den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder die Sicherheit und Ordnung
in der Vollzugseinrichtung gefährdet.
3 Geräte und Datenträger können jederzeit kontrolliert werden. Die Anstaltsleitung kann den Besitz und die Benutzung bei Missbrauch und Verstössen
gegen die Ordnung und Sicherheit einschränken oder untersagen.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen
1 Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen, insbesondere Kauf,
Tausch, Schenkung, Ausleihen von Gegenständen und die Gewährung von
Darlehen sind grundsätzlich untersagt.
2 Die Anstaltsleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse der
betroffenen eingewiesenen Personen liegt und mit dem Strafvollzug oder
dem Haftzweck vereinbar ist.
2. Abschnitt: Vollzugsgefangene (2.)

## Art. 19 I. Aufnahme und Vollzugsplanung (2.1) {#art_19}

Aufnahme
1 Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder
der stellvertretende Direktor entscheidet in Anwendung der massgeblichen
Vorschriften 3) über Gesuche von Strafvollzugsbehörden um Aufnahme von
eingewiesenen Personen.

## Art. 20 {#art_20}

Eintritt
1 Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die
massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.
2 Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit einem Mitglied der Anstaltsleitung.
3) vgl. insbesondere Art. 9 Ostschweizer Strafvollzugskonkordat (bGS 341.2)

## Art. 21 {#art_21}

Vollzugsplanung
1 Der Vollzug der Strafen orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial
und dem Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person und zielt auf die
Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration in
der Schweiz oder im Heimatland.

## Art. 22 II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub (2.2) {#art_22}

Spaziergang
1 Vollzugsgefangene haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von
mindestens einer Stunde im Freien.
2 Der tägliche Spaziergang steht in der Regel auch disziplinarisch Bestraften
zu.

## Art. 23 {#art_23}

Arbeit und Bildung
1 Die eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet. Bei der Zuweisung der
Arbeit wird, soweit möglich, ihren Fähigkeiten und Interessen Rechnung getragen.
2 Die eingewiesene Person hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.
3 Das Arbeitsentgelt wird anteilsmässig auf ein Sperr- und ein Freikonto aufgeteilt.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote
zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.
5 Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
sind für eingewiesene Personen, bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.

## Art. 24 {#art_24}

Ausgang und Urlaub
1 Die einweisende Behörde kann der eingewiesenen Person Ausgang und
Urlaub gewähren.
2 Gesuche sind der Anstaltsleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die einweisende Behörde weiter, sofern die Bewilligungskompetenz für Ausgang und
Urlaub nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert worden ist.

## Art. 25 III. Post, Telefon und Besuche (2.3) {#art_25}

Postverkehr
1 Der ein- und ausgehende Briefverkehr wird kontrolliert.
2 Der Briefverkehr ist mengenmässig grundsätzlich nicht beschränkt. Eine
Beschränkung kann durch die Anstaltsleitung angeordnet werden, wenn der
Umfang des Verkehrs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
3 Ist für die Kontrolle von fremdsprachigen Briefen eine Übersetzung erforderlich, können die Kosten der Übersetzung der eingewiesenen Person belastet werden.
4 Die Anwalts- und Beschwerdepost unterliegt keinen Beschränkungen.
5 Die eingewiesene Person darf Pakete nach Weisung der Anstaltsleitung
empfangen und versenden. Ein- und ausgehende Pakete werden
kontrolliert.

## Art. 26 {#art_26}

Telefon
1 Telefongespräche werden den eingewiesenen Personen nach Weisung der
Anstaltsleitung bewilligt. Die eingewiesene Person wird nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger schriftlicher Information der
eingewiesenen Person überwacht werden.

## Art. 27 {#art_27}

Besuche
1 Die Anstaltsleitung bewilligt den eingewiesenen Personen Besuche im
Rahmen der Hausordnung.
2 Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch das
Einhalten des Vollzugsplans gefährden. Nur eingewiesene Personen, die
nicht urlaubsberechtigt sind, können Besuche empfangen. Als Besucherinnen oder Besucher können Angehörige oder sonst nahe stehende Personen
zugelassen werden, wobei pro Besuch nicht mehr als drei erwachsene Personen gestattet sind. Kinder im Alter bis zu 16 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
3 Besprechungen mit Rechts- und Behördenvertretern, ärztlichen Fachpersonen, Personen aus der Seelsorge und der Bewährungshilfe gelten nicht als
Besuche.
4 Die Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen.
5 In den Besuchsräumen kann Anstaltspersonal anwesend sein.
6 Bei ungebührlichem Verhalten einer Besucherin oder eines Besuchers
oder bei Verdacht auf Übergabe von unzulässigen Gegenständen kann das
Anstaltspersonal den Besuch sofort unterbrechen, bei der Besucherin oder
dem Besucher eine oberflächliche Leibesvisitation durchführen oder andere
angemessene Massnahmen treffen.
7 Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder
in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährdet haben, können durch die Anstaltsleitung für höchstens drei
Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Der dauerhafte Ausschluss gilt nicht für Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister.

## Art. 28 IV. Wiedergutmachung (2.4) {#art_28}

Grundsatz
1 Wiedergutmachung kann zugunsten von Personen geleistet werden, die
durch eine Straftat unmittelbar beeinträchtigt worden sind, oder zugunsten
von ihnen nahe stehenden Personen, die durch die Straftat mittelbar betroffen worden sind. Sie soll von einer Tataufarbeitung begleitet werden.
2 Die eingewiesene Person wird im Rahmen der Wiedergutmachung durch
geschultes Anstaltspersonal unterstützt.
3 Wiedergutmachung wird auf freiwilliger Basis geleistet. Sie hat die materiellen und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person und die Bedürfnisse der Opfer zu berücksichtigen.

## Art. 29 {#art_29}

Form der Wiedergutmachung
1 Das Vollzugsregime der eingewiesenen Personen bestimmt, in welcher
Form Wiedergutmachung geleistet werden kann.
2 Es gibt die direkte und die substitutive Wiedergutmachung. Sie kann in der
Form von Arbeitsleistung, materieller Hilfe oder auf andere Weise geleistet
werden.
3 Die eingewiesenen Personen können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Wiedergutmachungszahlungen zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen leisten.

## Art. 30 {#art_30}

Direkte und substitutive Wiedergutmachung
1 Direkte Wiedergutmachung zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe
stehenden Personen ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
2 Wo die Zustimmung der Opfer oder ihnen nahe stehender Personen nicht
vorliegt, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Institution oder einer
anderen gemeinnützigen Einrichtung geleistet werden.

## Art. 31 {#art_31}

Persönlichkeitsschutz
1 Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihnen nahe stehenden Personen gemäss Artikel 28 Absatz 1 hat durch qualifizierte Fachpersonen zu erfolgen.
Dadurch soll eine erneute Schädigung der Opfer vermieden werden.
2 Lehnt das Opfer den Kontakt zur eingewiesenen Person ab oder lehnt es
jegliche Art von direkter Wiedergutmachung ab, so kann lediglich substitutive Wiedergutmachung geleistet werden.
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen (3.)

## Art. 32 I. Organisation und Zuständigkeiten (3.1) {#art_32}

1 Die Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO gilt als einweisende Behörde.

## Art. 33 II. Unterbringung (3.2) {#art_33}

Eintritt
1 Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die strafprozessual eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.

## Art. 34 {#art_34}

Effekten
1 Den strafprozessual eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die
der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten.
Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

## Art. 35 {#art_35}

Einzelhaft
1 Strafprozessuale Haft wird grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. Die einweisende Behörde kann davon abweichen, wenn der Haftzweck die Einzelhaft nicht mehr erfordert.

## Art. 36 {#art_36}

Spaziergang
1 Strafprozessual eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde im Freien.

## Art. 37 III. Post, Telefon und Besuche (3.3) {#art_37}

Postverkehr
1 Die ein- und ausgehende Post wird kontrolliert. Die Kontrolle obliegt der
einweisenden Behörde.
2 Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder anderweitig
den Haftzweck gefährden, werden zurückgewiesen.
3 Art. 25 Abs. 2 - 4 gelten sinngemäss.
4 Pakete darf die strafprozessual eingewiesene Person nur mit Bewilligung
der einweisenden Behörde empfangen und versenden. Ein- und ausgehende Pakete werden kontrolliert.

## Art. 38 {#art_38}

Telefon
1 Strafprozessual eingewiesene Personen dürfen grundsätzlich keine Telefongespräche führen. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet die
einweisende Behörde. Vorbehalten bleibt der grundsätzlich freie Verkehr mit
der Verteidigung nach Art. 235 Abs. 4 StPO.

## Art. 39 {#art_39}

Besuche
1 Strafprozessual eingewiesene Personenbedürfen für Besuche einer Bewilligung der einweisenden Behörde; dieser sind die entsprechenden Gesuche
frühzeitig einzureichen.
2 Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den
Haftzweck gefährden.
3 Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.

## Art. 40 IV. Arbeit und Sozialberatung (3.4) {#art_40}

Arbeit
1 Strafprozessual eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und auf eigenen Wunsch eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.
2 Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.

## Art. 41 {#art_41}

Soziale Betreuung
1 Strafprozessual eingewiesene Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der
Entlassung soziale Betreuung nach Art. 96 StGB beantragen.
2 Die Anstaltsleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen
der Bewährungshilfe mit, wenn eine strafprozessual eingewiesene Person
soziale Betreuung benötigt.
3 Kontakte im Rahmen der sozialen Betreuung erfolgen in der Regel unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten
hergestellt werden, ist die Zustimmung der einweisenden Behörde einzuholen.
4 Die einweisende Behörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme
und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten.
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen (4.)

## Art. 42 I. Organisation und Zuständigkeiten (4.1) {#art_42}

1 Das Amt für Inneres4) ist die einweisende Behörde. *
2 Das Amt für Inneres kann in Absprache mit der Anstaltsleitung zugunsten
der ausländerrechtlich eingewiesenen Person Regelungen treffen, die
vom 1. Abschnitt dieser Verordnung oder der Hausordnung abweichen. Diese dürfen den Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht stören. *

## Art. 43 II. Unterbringung (4.2) {#art_43}

Eintritt
1 Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die ausländerrechtlich eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und
Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.

## Art. 44 {#art_44}

Effekten
1 Den ausländerrechtlich eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten,
die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten.
Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.
2 Die einweisende Behörde kann das Belassen von weiteren Effekten bewilligen, sofern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis
nicht gestört werden.

## Art. 45 {#art_45}

Spaziergang
1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.
4) Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und

## Art. 46 die Ausländer (bGS 122.21) {#art_46}

Postverkehr
1 Die ein- und ausgehende Post wird aus Sicherheitsgründen kontrolliert. Die
Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf das Vorliegen von Fremdgegenständen. Der geschriebene Inhalt der Briefe kann bei konkreten Sicherheitsbedenken nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich
eingewiesenen Person überprüft werden.
2 Art. 25 Abs. 2 - 5 gelten sinngemäss.

## Art. 47 {#art_47}

Telefon
1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen dürfen im Rahmen der Hausordnung grundsätzlich ohne Aufsicht auf eigene Kosten telefonieren. Sie
werden nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger
schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überwacht werden.

## Art. 48 {#art_48}

Besuche
1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Bewilligung der Vollzugseinrichtung; dieser sind die entsprechenden Gesuche
frühzeitig einzureichen.
2 Gesuche werden nur abgelehnt im Falle konkreter Anhaltspunkte für Vorbereitungen einer Flucht, Drogenschmuggel oder für andere Gefährdungen
der Anstaltsordnung.
3 Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.

## Art. 49 III. Arbeit (4.3) {#art_49}

1 Ausländerrechtlich eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.
2 Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 42 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 42 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
