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title: "Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus (GO)"
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# Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus (GO)

## Art. 1 Zweck der Gemeindeordnung {#art_1}

1
Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Gemeinde Glarus (Gemeinde), soweit diese nicht durch das kantonale Recht, namentlich die Kantonsverfassung, das Gemeindegesetz, das Gesetz über die politischen Rechte, das Finanzhaushaltgesetz und das Bildungsgesetz, abschliessend geordnet ist.

## Art. 2 Wappen {#art_2}

1
Die Gemeinde führt das Wappen «silberner Schrägfluss mit vier Sternen» (Darstellung im Anhang).

## Art. 3 Aufgaben {#art_3}

1
Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesen werden, und solche, die sie im öffentlichen Interesse selber wahrnimmt.
2
Die selbst gewählten Aufgaben und die Art der Aufgabenerfüllung richten sich nach den Zielsetzungen des Gemeinderats und den Beschlüssen der zuständigen Organe.
3
Aus Zielsetzungen der Gemeinde können keine unmittelbaren Ansprüche auf Leistungen der Gemeinde abgeleitet werden.
4
Die Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind sowie ob sie wirksam und wirtschaftlich erfüllt werden.

## Art. 4 Zusammenarbeit {#art_4}

1
Die Gemeinde kann die Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinwesen sowie mit Privaten erfüllen oder sie ihnen übertragen.
2
Sie fördert diese Zusammenarbeit aktiv, wenn die Aufgaben so wirksamer und kostengünstiger erfüllt werden können.

## Art. 5 Information {#art_5}

1
Die Bevölkerung wird aktiv, verständlich und zeitgerecht über die Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung informiert, soweit die Information nicht gesetzlich untersagt ist und soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

## Art. 6 Miteinbezug der Bevölkerung; Petitionsrecht {#art_6}

1
Bei Grundsatzfragen ist die Bevölkerung miteinzubeziehen. Bei Geschäften, die bestimmte Bevölkerungskreise besonders betreffen, wird diesen vorab die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt.
2
Das Recht auf Einreichung von Eingaben und Petitionen sowie auf deren Behandlung steht nach Massgabe des kantonalen Rechts allen Personen zu.

## Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen {#art_7}

1
Soweit sie nicht Gegenstand der Rechtssammlung sind, erfolgen amtliche Bekanntmachungen grundsätzlich im kantonalen Amtsblatt.
2
Dringliche amtliche Bekanntmachungen werden vorab mittels Publikation im Internet und entsprechenden Hinweises im Amtsblatt verbreitet. *

## Art. 8 Rechtssammlung {#art_8}

1
Die Rechtssammlung der Gemeinde wird im Internet veröffentlicht; der Zugang ist unentgeltlich. Sie ist zudem bei der Gemeindeverwaltung einsehbar.
2
In der Rechtssammlung werden veröffentlicht:
a.
die allgemeinverbindlichen Erlasse und Beschlüsse der Organe der Gemeinde;
b.
die rechtssetzenden Erlasse interkommunaler Organe;
c.
die Vereinbarungen der Gemeinde, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
d.
weitere vom Gemeinderat zur Veröffentlichung bestimmte Rechtsakte.
3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Veröffentlichung des kommunalen Rechtsstoffes.

## Art. 9 Grundsatz {#art_9}

1
Die Stimmberechtigten bilden das oberste Organ der Gemeinde.
2
Voraussetzungen, Inhalt und Ausübung des Stimm- und Wahlrechts richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Innerhalb dieses Rahmens gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 10 Gemeindeversammlung; Urnenabstimmungen und -wahlen {#art_10}

1
Die kommunalen Abstimmungen und Wahlen werden unter Vorbehalt von Absatz 2 an der Gemeindeversammlung durchgeführt.
2
Vorbehalten bleiben die nach dem kantonalen Recht zwingend vorgeschriebenen Urnengänge. Im Übrigen kann die Gemeindeversammlung nach Massgabe des übergeordneten Rechts im Einzelfall die Durchführung von Urnenabstimmungen und -wahlen beschliessen.
3
Die Vorbereitung und die Durchführung der Urnenabstimmungen und -wahlen richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.
4
Der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten Konsultativabstimmungen unterbreiten. Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ist nicht bindend. *

## Art. 11 Wahlbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_11}

1
Die Stimmberechtigten nehmen die nach dem Gemeindegesetz vorgeschriebenen Wahlen vor, namentlich des Gemeinderats und der Geschäftsprüfungskommission. *
2
Sie wählen an der Urne das Gemeindepräsidium und die weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
3
Sie wählen an der Gemeindeversammlung:
a. *
die Vertreter der Gemeinde in der Geschäftsprüfungskommission oder im Rechnungsprüfungsorgan;
b.
das Präsidium der Geschäftsprüfungskommission sowie ihre Mitglieder;
c.–f. *
&hellip;
4
Die Stimmberechtigten beschliessen über die Wahl von weiteren Organen nach Massgabe spezialrechtlicher Bestimmungen.
5
&hellip; *

## Art. 12 Rechtssetzungsbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_12}

1
Die Stimmberechtigten erlassen die allgemeinverbindlichen Vorschriften für die Gemeinde, deren Erlass nicht nach dem kantonalen oder kommunalen Recht einer anderen Behörde zusteht.
2
Vorbehalten bleibt die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen an den Gemeinderat gemäss dieser Gemeindeordnung unter Referendumsvorbehalt (Art. 15a) und Spezialerlassen sowie durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall. *

## Art. 13 Vertragsbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_13}

1
Die Stimmberechtigten beschliessen über alle ihnen nach kantonalem Recht zugewiesenen Vereinbarungen mit anderen Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten, über die weiteren ihnen zugewiesenen Belange von Zweckverbänden, über die Vereinigung, Auflösung oder Aufteilung der Gemeinde, über Grenzbereinigungen oder andere Grenzänderungen sowie über Vereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen oder Unternehmungen betreffend die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2
Vorbehalten bleibt die Übertragung von Vertragsbefugnissen an den Gemeinderat gemäss dieser Gemeindeordnung und Spezialerlassen sowie durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall.

## Art. 14 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_14}

1
Die Stimmberechtigten sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständig für die Beschlussfassung über das Budget der Gemeinde und den Steuerfuss, die Genehmigung der Jahresrechnungen der Gemeinde, ihrer ausgelagerten Aufgabenträger und ihrer Stiftungen sowie die Genehmigung der Berichte der Geschäftsprüfungskommission. Sie nehmen jährlich Kenntnis vom mehrjährigen Finanz- und Aufgabenplan.
2
Die Stimmberechtigten sind zudem zuständig für Beschlüsse über:
a.
Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck, die 250'000 Franken übersteigen;
b.
Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare wiederkehrende Ausgaben für den gleichen Zweck, die 50'000 Franken im Jahr übersteigen;
c.
die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufsrechten zu Gunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken, wenn die Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten den Betrag von 500'000 Franken übersteigen;
d.
den Erwerb, die Einräumung, die Änderung oder die Veräusserung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Konzessionen, wenn der Wert 500'000 Franken übersteigt;
e.
das Eingehen von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen, soweit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, wenn der Wert 100'000 Franken übersteigt;
f.
den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge sowie Investitionen in Grundstücke des Finanzvermögens, wenn der Wert 500'000 Franken übersteigt;
g.
die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen, die voraussichtlich mit Ausgaben oder Mindereinnahmen von mehr als 100'000 Franken einmalig oder mehr als 20'000 Franken jährlich wiederkehrend verbunden sind.
3
Die Stimmberechtigten sind ferner zuständig für Beschlüsse über:
a.
Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten, die 250'000 Franken übersteigen;
b.
Nachtragskredite zum Budget, die 100'000 Franken übersteigen;
c.
die nachträgliche Genehmigung von Kreditüberschreitungen sowie die Erteilung der Entlastung anlässlich der Rechnungsgenehmigung;
d.
die Genehmigung der Abrechnungen von durch die Stimmberechtigten gesprochenen Verpflichtungskrediten.
4
Vorbehalten bleibt die Übertragung von Finanzbefugnissen an den Gemeinderat gemäss dieser Gemeindeordnung und Spezialerlassen sowie durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall.

## Art. 15 Weitere Entscheidungsbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_15}

1
Die Stimmberechtigten treffen die weiteren ihnen nach kantonalem Recht und kommunalen Spezialerlassen zustehenden Beschlüsse, namentlich betreffend die Oberaufsicht über die Behörden und die Verwaltung, über allfällige Memorialsanträge der Gemeinde und über vom Gemeinderat von sich aus vorgelegte Geschäfte.
2
Sie entscheiden über die Genehmigung des Legislaturprogrammes sowie allfällige Programmanpassungen während der Legislatur.
3
Sie entscheiden über die Genehmigung des kommunalen Richtplans, wobei dieser entweder gesamthaft genehmigt oder ganz oder teilweise an den Gemeinderat zur Überarbeitung zurückgewiesen werden kann.
4
Die weiteren planungsrechtlichen Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten richten sich nach dem kantonalen Recht und nach der Bauordnung.

## Art. 15a <strong>*</strong> Fakultatives Referendum {#art_15a}

1
Die Voraussetzungen, der Inhalt und die Ausübung des fakultativen Referendums richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über politische Rechte.
2
Die Publikation referendumspflichtiger Vorlagen im Amtsblatt wird vom Gemeinderat öffentlich angekündigt.
3
Folgende Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum:
a)
Schulordnung (SRS 4.2-1)
b)
Personalverordnung (SRS 1.7-1)

## Art. 16 Antragsrecht der Stimmberechtigten {#art_16}

1
Die Voraussetzungen, der Inhalt und die Ausübung des Rechts der Stimmberechtigten, zuhanden der Gemeindeversammlung einen Antrag einzureichen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

## Art. 17 Wahrnehmung von Befugnissen der Stimmberechtigten bei Dringlichkeit {#art_17}

1
Die Befugnis des Gemeinderats, in dringlichen Fällen ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten zu fassen, und die Befugnis der Stimmberechtigten, diesen Beschluss zur Abstimmung durch die Gemeindeversammlung zu bringen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

## Art. 18 Grundsatz {#art_18}

1
Die Vorbereitung und die Durchführung der Gemeindeversammlung richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

## Art. 19 Stimmrechtsausweis; Versammlungsunterlagen {#art_19}

1
Als Bescheinigung über das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung gilt der von der Gemeinde ausgestellte Stimmrechtsausweis.
2
Die Grundlage für die Verhandlungen an der Gemeindeversammlung bilden die in den Versammlungsunterlagen oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Gemeinderats.
3
Ist die Verteilung des gesamten Dossiers einer besonders umfangreichen Vorlage an jeden Haushalt mit Stimmberechtigten nicht zumutbar, so kann die Zustellung auf die zusammenfassende Darstellung des Geschäfts, allfällige Anträge der Stimmberechtigten, die gemeinderätlichen Erwägungen und die gemeinderätlichen Anträge beschränkt bleiben. Das vollständige Dossier ist wo zumutbar auf Wunsch persönlich zuzustellen, auf jeden Fall aber bei der Gemeindeverwaltung öffentlich aufzulegen und auf der Website der Gemeinde zu publizieren.

## Art. 20 Vorgängige Einreichung von Anträgen {#art_20}

1
Der Gemeinderat kann bei besonderen Vorlagen beschliessen, dass Anträge auf Abänderung vor der Versammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen sind.
2
Die betreffenden Vorlagen müssen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Antragstellung öffentlich bekannt gemacht werden.
3
Im Voraus eingereichte Abänderungsanträge gemäss Absatz 1 müssen den Stimmberechtigten vor der Versammlung bekannt gemacht werden.
4
In einem solchen Fall sind Anträge an der Gemeindeversammlung selbst nur noch zulässig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem rechtzeitig vorgängig eingereichten Antrag stehen.

## Art. 21 Verwendung technischer Hilfsmittel {#art_21}

1
Für das Protokollieren von Verhandlungen der Gemeindeversammlung können technische Hilfsmittel verwendet werden, soweit dies der Versammlung bekannt gegeben wird.

## Art. 22 Stimmenzählung {#art_22}

1
Das Wahlbüro amtet als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler an den Gemeindeversammlungen. *
2
Sind an der Gemeindeversammlung nicht genügend Mitglieder des Wahlbüros anwesend, werden zusätzliche Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf Vorschlag der Versammlungsleitung durch die Gemeindeversammlung gewählt. *

## Art. 23 Begriff; Grundsatz {#art_23}

1
Als Behörden gelten der Gemeinderat sowie alle weiteren ständigen oder fallweise bestellten Gremien, Ausschüsse und Einzelbeauftragten, welche Aufgaben der Gemeinde erfüllen oder deren Erfüllung vorbereiten.
2
Die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der in der Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelten, weiteren Behörden richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften oder den sie begründenden Beschlüssen.
3
Die Pflichten der Mitglieder und Einzelbeauftragten sowie die Geschäftsordnung der Gremien und Ausschüsse richten sich nach dem Gemeindegesetz und den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.
4
Die Gemeindekanzlei ist gegenüber allen Behörden der Gemeinde bezüglich Protokollierung sowie Aufbewahrung und Archivierung der Akten weisungsbefugt.
5
Zirkularbeschlüsse sind in dringlichen Angelegenheiten zulässig. Zirkulationsbeschlüsse gelten als zustande gekommen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats gegen die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg Einspruch erhebt und die Mehrheit der Mitglieder dem Beschluss zustimmt. *
6
In dringlichen Fällen entscheidet das Präsidium anstelle der Behörde, wenn Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden können. *

## Art. 24 Amtsdauer {#art_24}

1
Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des kantonalen Rechts sowie spezielle Regelungen des kommunalen Rechts.

## Art. 25 Kollegialsystem {#art_25}

1
Die Gremien und Ausschüsse handeln als Kollegialbehörden.
2
Möchte ein Mitglied gegenüber den Stimmberechtigten eine abweichende Meinung vertreten, soll es dies vorgängig dem Kollegium mitteilen.
3
Die Mitglieder achten die Vertraulichkeit der Beratungen.

## Art. 26 Stellvertretung des Präsidiums; Konstituierung {#art_26}

1
Für jedes Präsidium und jeden Vorsitz ist eine Stellvertretung (Vizepräsidium) zu bestimmen. Ist auch das Vizepräsidium an der Amtsführung verhindert, obliegt die Stellvertretung dem amtsältesten Mitglied des Kollegiums.
2
Die Gremien und Ausschüsse konstituieren sich selbst. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des kantonalen Rechts sowie spezielle Regelungen des kommunalen Rechts.

## Art. 27 Entschädigung {#art_27}

1
Die Entschädigung der Behörden wird durch die Stimmberechtigten geregelt.

## Art. 28 Zusammensetzung und Aufgaben {#art_28}

1
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidium und sechs weiteren Mitgliedern. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Das Präsidium und die weiteren Mitglieder sind nebenamtlich tätig.
2
Sie prüft den Finanzhaushalt , das Budget, die Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite der Gemeinde sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen. Sie nimmt Stellung zum Gemeindebudget und zum Steuerfuss sowie zu den Geschäften mit direkter oder indirekter Kostenfolge im Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten. Die Prüfungstätigkeit erfolgt nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäss dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht. *
3
Im Weiteren nimmt die Geschäftsprüfungskommission zuhanden der Stimmberechtigten die politische Aufsicht über die Amtsführung der Gemeindebehörden, der Verwaltung sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen wahr. Die Aufsichtstätigkeit erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässigkeit.

## Art. 29 Arbeitsweise {#art_29}

1
Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt eine aussenstehende, fachkundige Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung der Gemeinde.
2
Bei ihrer Finanzaufsichtstätigkeit gegenüber den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen stellt die Geschäftsprüfungskommission grundsätzlich auf die Berichte der institutionseigenen Revisionsstellen ab und nimmt eigene Prüfungen nur aus besonderem Anlass vor. Sie hat gegenüber den institutionseigenen Revisionsstellen das Recht auf Auskunftserteilung und kann ihnen Prüfungsschwergewichte in Auftrag geben.
3
Ihre Tätigkeit entfaltet die Geschäftsprüfungskommission aufgrund der Anträge, die sie zuhanden der Stimmberechtigten zu überprüfen hat. Sie erstattet die Berichte mit ihren Feststellungen und Empfehlungen sowie ihre Stellungnahmen dem Gemeinderat, der diese den Stimmberechtigten bekannt gibt.
4
Zudem kann die Geschäftsprüfungskommission jederzeit von sich aus tätig werden und den Stimmberechtigten direkt Bericht und Antrag stellen, wenn sie aufgrund ihrer Prüfungen eine Beschlussfassung derselben für erforderlich hält. Der Gemeinderat unterbreitet die Sache unter Beifügung seiner Stellungnahme der nächstmöglichen Gemeindeversammlung.

## Art. 30 Bestand und Konstituierung {#art_30}

1
Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und sechs weiteren Mitgliedern.
2
Die Angehörigen des Gemeinderats erfüllen die Aufgaben als Mitglied des Kollegiums und als Vorstehende eines Departements.
3
Der Gemeinderat legt seine Organisation als Kollegialorgan in einem Reglement fest, weist die Departemente seinen Mitgliedern zu und regelt die Stellvertretungen.

## Art. 31 Pensen und Nebenbeschäftigungen {#art_31}

1
Das Präsidium ist im Hauptamt (Pensum von 60-80 %) tätig.
2
Die weiteren Mitglieder des Gemeinderats sind im Nebenamt (Pensum von 30-40 %) tätig.
3
Innerhalb der Bandbreiten gemäss den Absätzen 1 und 2 legt die Geschäftsprüfungskommission auf Antrag des Gemeinderats die Pensen der Mitglieder des Gemeinderats fest.
4
Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen neben ihrem Amt andere Ämter und Tätigkeiten nur ausüben, wenn diese mit ihrem Gemeinderatsamt und mit ihrer Unabhängigkeit vereinbar sind.
5
Der Gemeinderat legt alle Beschäftigungen seiner Mitglieder, die im Lichte von Absatz 4 von Interesse sind, offen und macht die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

## Art. 32 Aufgaben im Allgemeinen {#art_32}

1
Der Gemeinderat ist das leitende, gestaltende und oberste vollziehende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen und sorgt für eine bürgerorientierte, wirtschaftliche und wirksame Verwaltungstätigkeit.
2
Ihm stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch das kantonale Recht, durch die Gemeindeordnung oder durch anderen kommunalen Erlass den Stimmberechtigten oder einer anderen Instanz zugewiesen sind.
3
Ihm obliegen namentlich:
a.
die Gestaltung, Lenkung und Weiterentwicklung der Gemeinde (strategisch-politische Ebene);
b.
die Koordination der Tätigkeiten der Gemeinde und die Führung der Gemeindeverwaltung (operativ-technische Ebene);
c.
die Festlegung der Jahres- und Projektziele sowie die Ausarbeitung des Finanzplanes, des Budgets und der Jahresrechnungen;
d.
die Antragstellung an die Stimmberechtigten;
e.
der Vollzug der Beschlüsse der Stimmberechtigten.

## Art. 33 Wahlkompetenzen {#art_33}

1
Der Gemeinderat wählt vorbehältlich von Spezialvorschriften insbesondere:
a.
die Mitglieder von Ausschüssen, Kommissionen und Projektgruppen;
b.
die Mitglieder des obersten leitenden Organs von ausgelagerten Trägern öffentlicher Aufgaben und von der Gemeinde angehörenden Stiftungen.
c. *
die Mitglieder der Bildungskommission.

## Art. 34 Finanzkompetenzen {#art_34}

1
Der Gemeinderat nimmt die Finanzkompetenzen wahr, soweit diese nicht gemäss dieser Gemeindeordnung den Stimmberechtigten vorbehalten sind.
2
Der Gemeinderat erlässt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen eine detaillierte Finanzkompetenzregelung.

## Art. 35 Rechtssetzungskompetenzen {#art_35}

1
Der Gemeinderat ist nach Massgabe des kantonalen Rechts zum Erlass von Ausführungs- und Vollzugsvorschriften, von Weisungen für die Verwaltung, Ausschüsse, Kommissionen und Projektgruppen sowie von dringlichen Vorschriften befugt. Er nimmt zudem die ihm von den Stimmberechtigten übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse wahr.
2
Dem Gemeinderat wird die Regelung der folgenden Sachbereiche abschliessend übertragen:
a.
Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung im Rahmen des kantonalen Rechts und der Gemeindeordnung;
b.
Entschädigung für die Vertretung der Gemeinde in Organisationen;
c.
Nutzung und Schutz der gemeindeeigenen Infrastrukturen wie Liegenschaften, Freizeitanlagen, Alpen, Waldungen und Waldstrassen;
d.
Gebühren und andere Abgaben zur Deckung von bestimmten Aufwendungen der Gemeinde, wenn der Abgaberahmen und die Festlegungskriterien durch übergeordnetes Recht bestimmt sind;
e.
Organisation der Feuerwehr im Rahmen des kantonalen Rechts;
f.
Erhebung und Verwendung von Kurtaxen;
g.
weitere Sachbereiche nach Massgabe von speziellen Erlassen und Beschlüssen der Stimmberechtigten.

## Art. 36 Sachkompetenzen {#art_36}

1
Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für:
a.
die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben und Funktionen der Zusammenarbeit mit dem Kanton, anderen Gemeinden, Zweckverbänden sowie mit Privaten und mit öffentlich-rechtlichen Institutionen;
b.
die Information und Instruktion der Vertretung der Gemeinde in Zweckverbänden;
c.
die Aufsicht über die Behörden, die Verwaltung, die ausgelagerten Träger öffentlicher Aufgaben, Projektgruppen, Kommissionen, Ausschüsse und Funktionäre sowie über das Personal im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
d.
die Aufsicht über die der Gemeinde angehörenden Stiftungen;
e.
die Entscheidung über alle Vereinbarungen der Gemeinde, die nicht in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen, namentlich Vereinbarungen über administrative Hilfsgeschäfte;
f.
die Zuweisung von Aufgaben des Finanzwesens gemäss dem kantonalen Finanzhaushaltgesetz;
g.
die Einreichung von Klagen und dergleichen, das Ergreifen von Rechtsmitteln, den Abschluss von Vergleichen sowie die Anerkennung und den Rückzug von Klagen und dergleichen, alles ungeachtet der Höhe des Streitwerts.

## Art. 37 Kompetenzübertragungen durch den Gemeinderat {#art_37}

1
Der Gemeinderat ist befugt, seine Entscheidungsbefugnisse sowie seine Befugnisse zur Leitung und Aufsicht über die Verwaltung in bestimmten Aufgabenbereichen an ständige Kommissionen, Ausschüsse und nachgeordnete Verwaltungseinheiten zu übertragen. Ständigen Kommissionen muss mindestens ein Mitglied des Gemeinderats angehören.
2
Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden muss durch Reglement erfolgen.
3
Der Gemeinderat kann die kommunalen Kontrollorgane hinsichtlich der Übertretungstatbestände der Gemeindeerlasse ermächtigen, im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben. Die Übertretungstatbestände sind in den jeweiligen Erlassen zu bestimmen und die Höhe der Ordnungsbussen sind festzulegen. *

## Art. 38 Gemeindepräsidium {#art_38}

1
Das Gemeindepräsidium nimmt nach Massgabe des Gemeindegesetzes die mit der Leitung des Gemeinderatskollegiums verbundenen Aufgaben und die weiteren präsidialen Pflichten wahr, steht einem Departement vor und koordiniert die Arbeit des Gemeinderats.
2
Es sorgt in Zusammenarbeit mit den weiteren Mitgliedern des Gemeinderats und mit der Gemeindeverwaltung dafür, dass die Aufgaben des Gemeinderats zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden, indem es insbesondere:
a.
die Geschäfte des Gemeinderats leitet und überwacht;
b.
die Verhandlungen des Gemeinderats vorbereitet und leitet;
c.
darüber wacht, dass die Aufsicht des Gemeinderats über die Gemeindeverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
d.
in strittigen Fragen schlichtet.
3
Es führt namens des Gemeinderats gemeinsam mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat und die Gemeinde. Der Gemeinderat kann für bestimmte Geschäftszweige abweichende Unterschriftenregelungen treffen.
4
In dringlichen Fällen entscheidet das Präsidium anstelle des Gemeinderats, wenn Angelegenheiten nicht rechtzeitig im Gemeinderat behandelt werden können. *

## Art. 39 Departementsvorsteherinnen und -vorsteher {#art_39}

1
Jedes Mitglied des Gemeinderats steht einem Departement vor.
2
Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher sind auf der Grundlage der übergeordneten Zielvorgaben für die Gestaltung, Lenkung, Führung und Entwicklung ihres Departements verantwortlich.
2a
Die Departementsvorsteherschaft Bildung und Familie führt das Präsidium der Bildungskommission. *
3
Sie tragen die Gesamtverantwortung für ihr Departement, insbesondere für den Vollzug der ihr Departement betreffenden Entscheide der Stimmberechtigten und für die Umsetzung der übergeordneten Zielvorgaben. Sie erteilen Aufträge, stellen die Aufgabenerfüllung im Departement sicher und sorgen für das Controlling. Sie vertreten ihr Departement und die Gemeinderatsgeschäfte ihres Zuständigkeitsbereichs nach aussen.
4
Für ihre Arbeit verfügen sie in der Person der oder des obersten leitenden Verwaltungsangestellten ihres Departements (Departementsleiterin oder -leiter) über eine ihnen direkt unterstellte Ansprechperson innerhalb der Gemeindeverwaltung. Diese ist in ihrem Auftrag für die operative Leitung des Departements verantwortlich.
4a
Die Departementsleitung Bildung und Familie hat die Funktion der Hauptschulleitung inne. *

## Art. 40 Zusammensetzung und Aufgaben {#art_40}

1
Die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Bildungskommission richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften des kantonalen Rechts und den Ausführungs- und Vollzugsvorschriften des Gemeinderats. Sie berät den Gemeinderat in strategischen Angelegenheiten. *
2
Die Bildungskommission erfüllt die Aufgaben, die ihr vom Bildungsgesetz und von dessen kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragen sind. *
2a
Sie kann bestimmte Aufgaben anderen Kommissionen oder Verwaltungseinheiten zuweisen. *
2b
Das Bildungskommissionspräsidium und die Departementsleitung vertreten die Gemeinde in den Stiftungen Dr. Rudolf Stüssi Preis und Brigitte Kundert-Fonds. *
3
Die Stimmberechtigten erlassen eine Schulordnung mit ergänzenden Bestimmungen zum Schulbetrieb sowie mit Bestimmungen über Rechte und Pflichten aller an der Schule Beteiligten.
4
Die Schule kann freiwillige Aufgaben übernehmen, welche mit ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

## Art. 41 Schulstandorte {#art_41}

1
Soweit es die kantonalen Vorschriften zulassen, werden über das ganze Siedlungsgebiet der Gemeinde Volksschulklassen geführt.
2
Über die Gründung, Weiterführung oder Schliessung eines Schulstandortes entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Bildungskommission. *

## Art. 42 Aufgaben {#art_42}

1
Der Einbürgerungsrat entscheidet über Einbürgerungen gemäss der übergeordneten Gesetzgebung.
2
Die Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Einbürgerungsrates obliegen der Gemeindeverwaltung.
3
Der Einbürgerungsrat kann gesamthaft oder in Ausschüssen Anhörungen durchführen.

## Art. 43 Zusammensetzung {#art_43}

1
Der Einbürgerungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2
Der Gemeinderat wählt die Mitglieder. *
3
Der Einbürgerungsrat konstituiert sich selbst.

## Art. 44 Zusammensetzung und Aufgaben {#art_44}

1
Das Wahlbüro besteht aus der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber, die bzw. der von Gesetzes wegen den Vorsitz führt, und acht bis 16 Mitgliedern.
2
Dem Wahlbüro obliegt die Vorbereitung und Durchführung der von der Gemeinde vorzunehmenden Urnenwahlen und -abstimmungen.

## Art. 45 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben {#art_45}

1
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der weiteren Behörden richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften oder den sie begründenden Beschlüssen.

## Art. 46 Gliederung der Gemeindeverwaltung {#art_46}

1
Die Gemeindeverwaltung umfasst den Gemeinderat als oberste Verwaltungsbehörde, die Gemeindekanzlei, sieben Departemente sowie die nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
2
Die Gemeindekanzlei unterstützt die Erfüllung der präsidialen Pflichten und erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesene Dienste und Aufgaben.
3
Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Gemeinderatsgeschäfte mit, führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen durch Gemeindeerlass oder Entscheid des Gemeinderats zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
4
Der Gemeinderat regelt die Bezeichnung der Departemente, die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente beziehungsweise die Gemeindekanzlei und die Detailorganisation in einem Reglement. Er achtet dabei insbesondere auf den fachlichen Zusammenhang, die wirksame und kostengünstige Erfüllung der Aufgaben, die Gleichmässigkeit der Arbeitslast und das ausgewogene politische Gewicht.

## Art. 47 Geschäftsverwaltungssysteme {#art_47}

1
Die Einheiten der Gemeindeverwaltung können für die Geschäftsprozesse der Gemeindeorgane und -behörden sowie für die Verwaltung von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäftsverwaltungssysteme führen.
2
Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich besonders schützenswerter Daten dürfen in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen:
a.
Geschäfte zu bearbeiten;
b.
Arbeitsabläufe zu organisieren;
c.
festzuhalten, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;
d.
den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.
3
Zu den Personendaten sowie zu den Daten juristischer Personen haben ausschliesslich Mitglieder und Mitarbeitende der betreffenden Gemeindeorgane und -behörden Zugang, und dies nur, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.
4
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen.

## Art. 48 Zusammensetzung und Vorsitz {#art_48}

1
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie weitere vom Gemeinderat bestimmte Verwaltungsangestellte mit Leitungsfunktion bilden die Leiterkonferenz.
2
Weitere Verwaltungsangestellte mit Leitungsfunktion und die operativen Leiterinnen oder Leiter der ausgelagerten Träger öffentlicher Aufgaben können bei Bedarf beigezogen werden. Diese Personen besitzen kein Stimmrecht.
3
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt den Vorsitz.

## Art. 49 Aufgaben; Antragsrecht {#art_49}

1
Die Leiterkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Mitwirkung bei der Planung, Koordination und Vorbereitung der Gemeinderats- und Verwaltungstätigkeit sowie beim Finanz- und Legislaturcontrolling;
b.
Mitwirkung bei der Umsetzung der Jahres- und Projektziele;
c.
Prägung der Führungs- und Unternehmenskultur der Verwaltung;
d.
Erlass einheitlicher und vergleichbarer Stellenbeschreibungen;
e.
Koordination der operativen Führung der Verwaltungseinheiten;
f.
Koordination, Bearbeitung und Klärung übergreifender Themenstellungen;
g.
Initiierung, Planung und Realisierung übergreifender Projekte.
2
Die Leiterkonferenz hat das Recht, dem Gemeinderat Anträge zu stellen.

## Art. 50 Zugehörigkeit und Aufgabe {#art_50}

1
Das Verwaltungspersonal wird aus den Angestellten der Gemeindeverwaltung gebildet.
2
Es dient nebst dem Gemeinderat und den nachgeordneten Verwaltungseinheiten auch den übrigen Behörden sowie den ausgelagerten Trägern öffentlicher Aufgaben, sofern Spezialvorschriften nichts anderes vorsehen.

## Art. 51 Anstellungsverhältnis {#art_51}

1
Für das Verwaltungspersonal gilt unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Stimmberechtigten und der im übergeordneten Recht vorgesehenen Ausnahmen das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis.
2
Dieses richtet sich im Rahmen des übergeordneten Rechts nach den Personal- und Besoldungsvorschriften der Gemeinde, die auch die Anstellungszuständigkeiten regeln.

## Art. 52 Aufgabenträger {#art_52}

1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung erfolgt durch selbstständige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen der Gemeinde, durch überkommunale öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen oder durch Private.
2
Ferner kann sich die Gemeinde zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an öffentlich- oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.

## Art. 53 Rechtsgrundlage {#art_53}

1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung bedarf grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten.
2
Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen den Aufgabenträgern keine erheblichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden.

## Art. 54 Aufgaben und Organisation {#art_54}

1
Die Gemeinde führt die Technischen Betriebe Glarus als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
In den Aufgabenbereich der Technischen Betriebe Glarus fallen die Versorgung der Gemeinde mit Energie und Wasser, die Verrechnung der Abwasserentsorgung sowie der Betrieb eines Kommunikationsnetzes. Ihnen können auch andere damit zusammenhängende Aufgaben übertragen werden.
3
Die Oberleitung, namentlich die strategische Führung, obliegt dem Verwaltungsrat. Er stellt die leitenden Angestellten an und regelt den Erlass der Stellenbeschreibungen. Weiteres regelt die Werkordnung.

## Art. 55 Aufgaben und Organisation {#art_55}

1
Die Gemeinde führt unter dem Namen cura unita glarus eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. *
2
Die Oberleitung dieser Anstalt, namentlich die strategische Führung, obliegt dem Verwaltungsrat. Weiteres regelt die Anstaltsordnung. *

## Art. 56 Anwendungsbereich {#art_56}

1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Abordnung von Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wo eine solche von Spezialvorschriften vorgesehen ist oder vom Gemeinderat im Einzelfall beschlossen wird.
2
Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung über die Delegierten und Abgeordneten in Zweckverbände bleiben vorbehalten.

## Art. 57 Auflagen {#art_57}

1
Die Vertretungen haben die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. In der Erfüllung dieser Aufgabe sind sie grundsätzlich frei. Vorbehalten bleiben Weisungen des Gemeinderats oder der vorgesetzten Stellen von Verwaltungspersonal, welches Vertretungen wahrnimmt.
2
Sie informieren den Gemeinderat oder die zuständige Verwaltungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates und haben auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen.
3
Sie können von der abordnenden Behörde jederzeit abberufen werden, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zulässt.

## Art. 58 Entschädigung {#art_58}

1
Der Gemeinderat regelt die Entschädigung der Gemeindevertretungen. Er bestimmt den Umgang mit Honoraren, Sitzungsgeldern, Spesenabgeltungen und dergleichen, die Mitglieder des Gemeinderats oder Angestellte der Gemeindeverwaltung von den betreffenden Organisationen erhalten.

## Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_59}

1
Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

## Art. 60 Weitergeltung von Erlassen und Beschlüssen {#art_60}

1
Erlasse und Beschlüsse, für deren Regelungsbereich diese Gemeindeordnung die Zuständigkeiten anders als bisher regelt, gelten nach Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung weiter. Vorbehalten bleibt der Vorrang höherstufigen Rechts.
2
Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeiten nach dieser Gemeindeordnung.

## Art. 61 Behandlung hängiger Verfahren {#art_61}

1
Die bei Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung hängigen erstinstanzlichen Verfahren und Einspracheverfahren werden von den Verwaltungsbehörden weiter behandelt, die in der Sache nach dem neuen Recht zuständig sind. Würden durch die Fortsetzung der Verfahren im aktuellen Stand Parteirechte verkürzt, werden unter dem alten Recht erfolgte Verfahrensschritte wiederholt.

## Art. 62 <strong>*</strong> Anpassung an übergeordnetes Recht {#art_62}

1
Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeinderat die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen. Die Anpassungen werden publiziert.

## Art. 63 <strong>*</strong> Schulwesen, Teilrevision Bildungsgesetz {#art_63}

1
Die infolge BiG-Teilrevision angepassten Artikel dieser Verordnung gelten ab 1. August 2026.

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Durch Schrägfluss in Silber geteilt; im Schwarz / Gold gespaltenen Schildhaupt sechsstrahliger gespaltener Stern in Gold / Schwarz; im Schildfuss von Rot drei goldene, den Wellen folgende sechsstrahlige Sterne.
2
Wappen:
3
Flagge:

## Art. 1-2 Gemeindefarben {#art_1_2}

1
Rot / Gold / Schwarz / Rot.

## Art. A1-3 Deutung {#art_A1_3}

1
Die Farben nehmen diejenigen der vier bestehenden Wappen auf. Der Schrägfluss weist auf die Linth hin. Die vier Sterne stehen für die bisherigen Gemeinden, deren Vereinigung derjenige im Schildhaupt mit seinem verbindenden Wechsel von Schwarz und Gelb ausdrückt.

## Art. A1-4 Kommentar {#art_A1_4}

1
Der «silberne Schrägfluss mit vier Sternen» nimmt Bestehendes am besten auf, ohne sich anzubiedern, und bleibt kräftig. Von den bestehenden Wappen sind zwei gespalten, zwei enthalten Sterne, zwei sind von Schwarz/Gold dominiert. Der «silberne Schrägfluss mit vier Sternen» ermöglicht deshalb am ehesten Identifikation. Die kleine Farbregelverletzung (Gold berührt Silber) erscheint vertretbar.
