---
title: "Km vom 20. September 2016 des Beschlusses Nr. 205/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
id: 09ca0421-04b8-4721-bb55-6e797f29c205
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.110.038.71"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/09ca0421-04b8-4721-bb55-6e797f29c205
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/2016307000
read_on: 2026-11-01
sha256: 85c845a82fa3def3ac386c07043b276d5ce7cf5813cdf6e590c505af325b41b6
provisions: 4
---

# Km vom 20. September 2016 des Beschlusses Nr. 205/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31ebe. 32014 D 0245: Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65)
31ebf. 32014 D 0246: Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68)
31ebg. 32014 D 0247: Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71)
31ebh. 32014 D 0248: Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73)
31ebi. 32014 D 0249: Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76)
31ebj. 32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ,die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‛ die Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
b) In Art. 2 werden nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
c) Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:
‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.’
d) Art. 6 Abs. 7 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:
‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.’
e) Art. 9 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter ‛Lediglich die ESMA’ durch die Wörter ‛Lediglich die ESMA oder - bei Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten - die EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) Nach dem Wort ‛ESMA’ werden die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
31ebk. 32012 R 0446: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2)
31ebl. 32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14)
31ebm. 32012 R 0448: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17)
31ebn. 32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
b) In Kapitel 2 und in den Anhängen IV und V werden für die EFTA-Staaten das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
31ebo. 32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‛der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)’ durch die Wörter ‛der EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
b) In Art. 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛und die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
c) Art. 3 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛und der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
ii) Die Wörter ‛unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde soll unverzüglich’ werden nach dem Wort ‛es’ in den Abs. 2, 4 und 5 und vor den Wörtern ‛einen Beschluss fassen’ in Abs. 3, eingefügt.
iii) In Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ‛Das ESMA-Aufsichtsorgan ist’ die Wörter ‛vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
v) In Abs. 6 werden die Wörter ‛das ESMA-Aufsichtsorgan’ durch die Wörter ‛die EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
d) Art. 4 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 1 werden Bezugnahmen auf das ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ und das ‛Aufsichtsorgan’ durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde` ersetzt.
ii) In Unterabs. 3 werden nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
e) Art. 5 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Nach dem Wort ‛ESMA’ werden die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
ii) Das Wort ‛vom Aufsichtsorgan’ wird durch die Wörter ‛von der EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
f) Art. 6 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 1 und 4 wird das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛ EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt.
ii) In den Abs. 3 und 5 werden nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
iii) In Abs. 5 werden die Wörter ‛der Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009’ durch die Wörter ‛dem EFTA-Gerichtshof im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs’ ersetzt.
g) Art. 7 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Bezugnahmen auf die ,ESMA` werden durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde` ersetzt.
ii) in Abs. 5 Bst. b werden die Wörter ‛der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009’ durch die Wörter ‛des EFTA-Gerichtshofs im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs’ ersetzt.

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 272/2012, (EU) Nr. 446/2012, (EU) Nr. 447/2012, (EU) Nr. 448/2012, (EU) Nr. 449/2012 und (EU) Nr. 946/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/245/EU, 2014/246/EU, 2014/247/EU, 2014/248/EU und 2014/249/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2016 vom 30. September 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
