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title: "Geschäftsordnung Gemeindeschulrat (GSRR)"
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# Geschäftsordnung Gemeindeschulrat (GSRR)

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Geschäftsordnung GSRR
1 von 5
Geschäftsordnung des Gemeindeschulrates
(GSRR)
Vom Gemeinderat genehmigt am 08.05.2018, mit Wirkung ab 08.05.2018.
Geschäftsordnung Nr. 002 Version 03
Geschäftsordnung GSRR
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Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Bestimmungen 3
2 Organisation 3
3 Aufgaben und Rechte 3
4 Einberufung von Sitzungen 4
5 Beschlussfähigkeit 5
6 Protokollführung 5
7 Schlussbestimmungen 5
Geschäftsordnung GSRR
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1. Allgemeine Bestimmungen
Gestützt auf das Kommissionsreglement (Nr. 003) und das Schulgesetz und dessen Verordnungen regelt der Gemeindeschulrat Ruggell (GSRR) in dieser Geschäftsordnung seine Organisation,
den Geschäftsablauf sowie die Zusammenarbeit mit der Primarschule (PS), dem Kindergarten
(KG), der Elternschaft (Elternvertretung, Elternvereinigung), dem Gemeinderat (GR) und dessen
Verwaltung sowie dem Schulamt (SA).
2. Organisation
2.1
Der GSRR wird für die Dauer von vier Jahren vom Gemeinderat laut Schulgesetz gewählt / beauftragt. Die Mandatsdauer fällt mit derjenigen des Gemeinderates zusammen. Der GSRR besteht
aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern.
Dem GSRR gehören an:
1 Gemeinderat, Vorsitz Präsident/Präsidentin (GSRP), stimmberechtigt
2 Elternvertretung, stimmberechtigt
1 Pfarreiseelsorger oder Elternvertreter, stimmberechtigt
1 Mitglied Schulleitung, beratend
1 Vertretung aus dem Elternrat, stimmberechtigt
2.2
Die stimmberechtigten GSRR- Mitglieder müssen in der Gemeinde wohnen. Für das beratende
Mitglied (Schulleitung) ist der Wohnsitz nicht von Belang.
2.3
Der GSRR konstituiert sich in der ersten Sitzung selbst, wobei der Vorsitz an den Gemeinderatsvertreter bzw. die Gemeinderatsvertreterin geht. Die Vorsitzstellvertretung wird aus den stimmberechtigten GSRR- Mitgliedern gewählt. Die Protokollführung übernimmt das Schulsekretariat.
3. Aufgaben und Rechte
Der Gemeindeschulrat Ruggell hat zum Ziel, die schul-, lehrerdienst- und gemeindegesetzlichen
Pflichten zu erfüllen und versteht sich in diesem Rahmen als Bindeglied zwischen der Gemeindeschule, der Elternschaft (Elternvertretung, Elternvereinigung), dem Gemeinderat und dessen Verwaltung sowie dem Schulamt.
3.1
Der GSRR bearbeitet die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der entsprechenden Gesetze, Reglemente und dazugehörenden Verordnungen:
- Genehmigung eines Job-sharings im KG und in der PS
Geschäftsordnung GSRR
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3.2
Der GSRR nimmt die folgenden Mitwirkungsrechte unter Beachtung der entsprechenden Gesetze,
Reglemente und dazugehörenden Verordnungen wahr:
- Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Leitung der Gemeindeschule
- Antragsrecht für die Vereinigung von Schulleitungen bei mehreren Schulbezirken
- Recht zur Stellungnahme bei Integrationsfällen im KG und in der PS
- Recht zur Stellungnahme bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebäuden und
Schulanlagen für schulfremde Zwecke
3.3
Der GSRR entwickelt ebenfalls im Rahmen seines Aufgabenbereiches in eigener Initiative Vorschläge und Konzepte und unterbreitet diese dem GR zur Beratung und allfälligen Beschlussfassung. Weiter bemüht er sich, nötigenfalls mit anderen Kommissionen zusammenzuarbeiten.
So nimmt der GSRR auch von folgenden Bereichen Kenntnis und arbeitet allenfalls unter Beachtung der entsprechenden Gesetze, Reglemente und dazugehörenden Verordnungen beratend mit:
- Stellenplanung
- Anstellungen (Stellungnahmen ans Schulamt)
- Klassenbildung (Kindergarten und 1. Klasse)
- Budgetplanung (Antrag an den GR)
- Jahresplanung (Einblick, evtl. Anregung)
- Religionsunterricht
- Bauliche Massnahmen; Raumnutzung
- Schulbezirkswechsel (Stellungnahme ans Schulamt)
- Fortbildungen
- Verschiedenes wie Schulprojekte, gesundheitliche Massnahmen, Skilager u.v.m.
4. Einberufung von Sitzungen
Die Sitzungen werden vom Gemeindeschulratspräsident bzw. der Gemeindeschulratspräsidentin,
bei dessen Verhinderung, von der Stellvertretung einberufen.
4.1
Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende je nach Arbeitsanfall anberaumt,
wenn möglich wird aber der nächste Sitzungstermin schon während der momentanen Sitzung
festgelegt. Wenn drei Mitglieder der Kommission es wünschen, hat der Vorsitzende/die Vorsitzende ebenfalls eine Sitzung einzuberufen.
4.1.1
Spätestens eine Woche vor Sitzungstermin verschickt der Gemeindeschulratspräsident bzw. die
Gemeindeschulratspräsidentin die Sitzungseinladung - normalerweise digital - samt Traktandenliste (siehe 4.4).
Geschäftsordnung GSRR
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4.1.2
Zirkularbeschlüsse:
Sollte eine Sitzungseinberufung nicht möglich sein, so kann ein Traktandum auch über Rundmailkontakt besprochen und zu einem Beschluss geführt werden.
4.1.3
Fixtermine im Schuljahr:
Klassenzuteilung (nach der Einschreibung, ca. Mitte März), Stellenplanung (Anfang September),
Budget (Ende September)
4.2
Die stimmberechtigten GSRR-Mitglieder haben in Sachen, in welchen sie selbst Partei, in gerader
Linie verwandt oder verschwägert sind, kein Stimmrecht.
4.3
Das Fehlen bei Sitzungen ist auf ein absolutes Minimum zu beschränken.
4.4
Allfällige Traktandenwünsche sind dem Gemeindeschulratspräsidenten bzw. der Gemeindeschulratspräsidentin mindestens drei Tage vor Sitzungstermin zur weiteren Behandlung und zur Aufnahme in die Traktandenliste, vorzugsweise per Mail, einzureichen.
5. Beschlussfähigkeit
Der GSRR ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte GSRR- Mitglieder (inklusiv
Vorsitz oder Stellvertretung) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gemeindeschulratspräsident bzw. die Gemeindeschulratspräsidentin oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter.
6. Protokollführung
6.1
Vor der Genehmigung des Protokolls in der nächstfolgenden Sitzung wird es ca. zwei Wochen
nach der Sitzung digital an alle GSRR- Mitglieder zur allfälligen Korrektur verschickt.
6.2
Das genehmigte Protokoll wird vom Protokollführer nötigenfalls korrigiert und allen GSRR- Mitgliedern digital verschickt, wobei der Gemeindeschulratspräsident bzw. die Gemeindeschulratspräsidentin dies dem Vorsteher und Vizevorsteher digital weiterleitet. Unterzeichnete Protokolle und
allfällige Korrespondenzen befinden sich beim GSRP.
7. Schlussbestimmungen
Der Gemeinderat kann auf Antrag des GSRR diese Geschäftsordnung jederzeit an neue Verhältnisse anpassen.
Ruggell, 08. Mai 2018
