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title: "Konkordat über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten"
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# Konkordat über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend:
Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt-
und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem
insbesondere:
a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des
Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von
Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
b) die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler
Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS
durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem
Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf
bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für
Gewalt- und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze
(Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge)
bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig
auswertbar zu machen.
SAR 253.050 1
253.050 ViCLAS-Konkordat

## Art. 3 {#art_3}

Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder
unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder
internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst,
welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle
Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich
für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet
insbesondere:
a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und
Antragsdelikte),
c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen
hindeuten,
d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf
Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv
auszugehen ist,
e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen
von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
f) Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September
2008; TSchG 1)), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem
Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
2. Organisation, Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende
Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen
polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und
analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren
ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen
aufgenommen:
a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
c) Angaben über Täter-Opferbeziehung,
d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
f) Angaben über die Tatorte,
g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
1) SR 455
ViCLAS-Konkordat 253.050
h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat
und/oder der Täterschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht
oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei
Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal
Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale
Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen
Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die
Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die
Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates
zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den
Informationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der
Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den
Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef
bzw. Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs
bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der
Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen
Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die
Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz

## Art. 6 {#art_6}

Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4
bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig
auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch
auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der
gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
253.050 ViCLAS-Konkordat

## Art. 7 {#art_7}

Betriebsbewilligung
1 Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die
ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird
mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss
Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni
1997 (PolG 1)) geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei
der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben
ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der
Zentralstelle.
b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf
ViCLAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der
Zentralstelle zu.
c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

## Art. 9 {#art_9}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die
Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten
beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die
ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der
Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der
Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

## Art. 10 {#art_10}

Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen
Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie
bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur
Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle
verpflichtet, wenn
a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-
Eintrag ergeben oder
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die
Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
1) BSG 551.1
ViCLAS-Konkordat 253.050
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder
der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts-
und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde
Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.

## Art. 11 {#art_11}

Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in
ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind,
berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

## Art. 12 {#art_12}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und
Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der
vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche
richten sich - soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen
enthält - nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar
1986 (KDSG 1)).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons
Bern.

## Art. 13 {#art_13}

Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden
Fristen gelöscht:
a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab
Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach
Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in
Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle
durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons
um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das
letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
oder einer stationären Massnahme.
e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft
sind von Amtes wegen zu löschen:
− unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch
bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder
− sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht
definitiv ausgeräumt ist.
1) BSG 152.04
253.050 ViCLAS-Konkordat
f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen
Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung
gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von
den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden.
Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht.
Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten
beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer
Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das
kantonale Recht bestimmt.
4. Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle
resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die
an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das
Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene
Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden
auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird
sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein
Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung
erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle
gemäss Art. 5 Abs. 2.

## Art. 17 ViCLAS-Konkordat 253.050 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie
mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller
Vertragspartner.

## Art. 18 {#art_18}

Notifikation an den Bund
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die
Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet
sich nach Artikel 27o RVOV (SR 172.010.1).

## Art. 19 {#art_19}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte
und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

## Art. 20 {#art_20}

Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den
Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 1) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003
im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung
sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert
und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten
Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, welche
sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für
Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern
eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren
Qualität vorliegen.
1) BSG 279.2
253.050 ViCLAS-Konkordat
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits
gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu
löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten
Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten
dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden,
sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht
widersprechen.
ViCLAS-Konkordat 253.050
2. April 2009 Für die KKJPD
Dr. Markus Notter
Präsident
Roger Schneeberger
Generalsekretär
Inkrafttreten gemäss Art. 17: 1. Mai 2010
Beitritt des Kantons Aargau: 1. Januar 2011
Der Regierungsrat des Kantons Aargau
beschliesst:
Der Kanton Aargau erklärt den Beitritt zum von der Konferenz der
Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)
ausgearbeiteten Konkordat über die computergestützte Zusammenarbei der
Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
vom 2. April 2009.
Aarau, 3. November 2010 Regierungsrat Kanton Aargau
Landammann
BEYELER
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
