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title: "Gesetz über die Informatik Schaffhausen"
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# Gesetz über die Informatik Schaffhausen

## Art. 4 {#art_4}

Kantonsrat
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Ihm stehen namentlich folgende
Befugnisse zu:
a) Festlegung der politischen Zielvorgaben
b) Genehmigung des Budgets
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts

## Art. 5 d) Kenntnisnahme der Eignerstrategie {#art_5}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie
der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission
b) Wahl und Abberufung der IT-Kommission
c) Wahl der Revisionsstelle
d) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
e) Verabschiedung von Budgets und Jahresberichts und der Jahresrechnung
f) Genehmigung der Eignerstrategie
g) Kenntnisnahme der Geschäftsstrategie sowie der Managementgrundsätze
h) Genehmigung von Immobiliengeschäften und Beteiligungen im Rahmen des Zwecks
i) Genehmigung des Entschädigungsreglements für die Verwaltungskommission
j) Festlegung einer Limite für die Schwankungsreserve

## Art. 6 Kanton Schaffhausen 172.700 {#art_6}

Organe
1 Die Organe der ITSH sind:
a) die Verwaltungskommission
b) die IT-Kommission
c) die Geschäftsleitung

## Art. 7 d) die Revisionsstelle {#art_7}

Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern: der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern, welche sich durch besondere fachliche Eignung auszeichnen. Eine Wiederwahl ist möglich.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste leitende Organ der ITSH. Sie
ist für die strategische Führung der ITSH verantwortlich und hat folgende
Aufgaben:
1. Zuhanden des Regierungsrats:
a) Verabschiedung der Eignerstrategie
b) Verabschiedung Budget, Jahresrechnung und des Jahresberichts
c) Antrag auf Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
2. In eigener Kompetenz:
d) Festlegung der Unternehmensstrategie sowie der Unternehmensziele
e) Festlegung der Managementgrundsätze
f) Festlegung des Rechnungslegungsstandards
g) Konstituierung und Festlegung der eigenen Organisation
h) Anstellung der Mitglieder der Geschäftsleitung
i) Controlling und Aufsicht über die Unternehmensführung
j) Bestellung des Security Board
k) Genehmigung des IT-Servicekatalogs
l) Beschluss über neue Ausgaben bis Fr. 75'000.00 sowie wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15'000.00
m) Genehmigung von Vergaben, wenn der Schwellenwert für offene Ausschreibungen erreicht ist
172.700 Kanton Schaffhausen
n) Beschluss über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende
Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit
einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.00, wenn die
Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind
o) Kenntnisnahme von Leistungsvereinbarungen mit den Kunden
(SLA)

## Art. 9 p) Erlass des Geschäfts- und Rechnungslegungsreglements {#art_9}

Sitzungen der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission tagt regelmässig und so oft es die Geschäfte
erfordern.
2 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt
in der Regel an der Sitzung mit beratender Stimme teil und verfügt generell
über das Recht auf Antragstellung.
3 Die Verwaltungskommission kann bei Bedarf weitere Fachpersonen beiziehen.
4 Die Verwaltungskommission kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsleitung übertragen.
5 Die Einzelheiten werden im Geschäftsreglement geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Berichterstattung der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission informiert den Regierungsrat regelmässig, insbesondere über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen im Geschäftsbetrieb.

## Art. 11 {#art_11}

IT-Kommission
1 Die IT-Kommission besteht aus dem für Informatik zuständigen Mitglied
des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin, einer Vertretung der
kantonalen Verwaltung sowie Vertretungen der kantonalen Gemeinden oder
weiteren gewichtigen Kunden.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Sitzungen. Sie
sowie eine weitere Vertretung der ITSH gehören der IT-Kommission von
Amtes wegen an.
Kanton Schaffhausen 172.700
3 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt, soweit
sie nicht von Amtes wegen der IT-Kommission angehören.
4 Die IT-Kommission kann weitere Fachpersonen oder Kundenvertreter beiziehen.
5 Die IT-Kommission tagt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.
6 Die IT-Kommission verfügt über ein allgemeines Antragsrecht gegenüber
der Verwaltungskommission.

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben der IT-Kommission
1 Die IT-Kommission ist bestrebt, die Informatikdienstleistungen im Kanton
und den kantonalen Gemeinden zu fördern, einheitlich zu beschaffen und
soweit als möglich zu vereinheitlichen, insbesondere durch gemeinsame
Festlegung von IT-Standard- und Basisservices für den Kanton und die
kantonalen Gemeinden.
2 Bei der Festlegung der IT-Standardservices soll ein möglichst flächendeckender Einsatz bei allen Bestellern im Einklang mit der IT-Architektur und
der IT-Security angestrebt werden. Die IT-Standardservices werden in den
IT-Servicekatalog übernommen.
3 Die IT-Kommission legt gemeinsame Projekte, insbesondere Innovations-,
Digitalisierungs- und E-Governmentprojekte und deren Finanzierung im
Rahmen der durch die Besteller genehmigten Kredite fest.
4 Die IT-Kommission vertritt die Interessen der Kundschaft gegenüber der
ITSH, überprüft das Kalkulationsprinzip der Standardservices und die Stundenansätze, und sorgt für einen Austausch der Besteller mit der ITSH.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2 Die Einzelheiten der Geschäftsleitung werden im Geschäftsreglement geregelt.
172.700 Kanton Schaffhausen

## Art. 14 {#art_14}

Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Unternehmensführung der ITSH und erstellt Budget und Jahresrechnung. Ihr stehen alle Befugnisse zu, welche durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind. Der Verwaltungskommission wird regelmässig Bericht
erstattet.
2 Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die sachgerechte Bearbeitung
der Leistungsvereinbarungen und für eine wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel.
3 Die Geschäftsleitung beschliesst über neue Ausgaben bis Fr. 50'000.00
und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.00 sowie über Budgetkredite.
4 Die Geschäftsleitung tätigt Vergaben, solange der Schwellenwert für eine
offene Ausschreibung nicht erreicht ist.
5 Die Geschäftsleitung beschliesst über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert
bis Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind.
6 Die Geschäftsleitung stellt das Personal der ITSH ein.
7 Weitere Aufgaben, Befugnisse und Delegationen werden im Geschäftsreglement geregelt.

## Art. 15 {#art_15}

Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat beauftragt ein als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Finanzkontrolle mit der
Prüfung der Jahresrechnung.
2 Die Revisionsstelle wird für vier Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit
der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung gesetzeskonform sind und erstattet der Verwaltungskommission sowie den
kantonalen Behörden Bericht.
4 Die zuständigen Instanzen der ITSH sind verpflichtet, der Revisionsstelle
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5 Das zuständige Departement hat jederzeit Einsichtsrecht in Buchhaltung,
Protokolle und andere Unterlagen.
Kanton Schaffhausen 172.700
Art. 16 * Personal
1 Das Personal untersteht dem kantonalen Personalrecht1). Die Personaladministration erfolgt durch das kantonale Personalamt.
2 Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Verwaltungskommission. Deren Entschädigung wird vom Regierungsrat in einem separaten Reglement
festgelegt.
3 Das Personal ist bei der Pensionskasse Schaffhausen versichert.
3 Rechnungslegung und Finanzierung
Art. 17 * Buchführung
1 Die ITSH ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des kantonalen Rechts, deren Rechnungslegung nach allgemeinen, anerkannten Standards erfolgt. Der entsprechende Standard wird von der Verwaltungskommission im Rechnungslegungsreglement festgelegt.
2 Die ITSH wird unter Spezialverwaltungen in der Staatsrechnung aufgeführt.
Sie ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen.
3 Die ITSH führt eine eigene transparente Buchhaltung mit eigener Rechnung, inkl. Anlagebuchhaltung und Kosten- / Leistungsrechnung nach den
branchenüblichen kaufmännischen Grundsätzen.
4 Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang,
ist gemäss den Vorschriften des festgelegten Rechnungslegungsstandards
aufzustellen.
5 Die Einzelheiten werden im Rechnungslegungsreglement festgelegt.
Art. 18 * Finanzierung
1 Die ITSH finanziert sich über Darlehen vom Kanton.
2 Die ITSH verrechnet ihre Dienstleistungen den Kundinnen und Kunden und
finanziert damit ihren Betrieb inklusive Amortisationen von Investitionen.
1) SHR 180.100.
172.700 Kanton Schaffhausen
Art. 19 * Schwankungsreserve
1 Allfällige Gewinne werden in eine Schwankungsreserve eingelegt, um Defizitausgleiche durch den Kanton als Eigner zu vermeiden.
2 Der Regierungsrat legt eine Limite fest, ab welcher zwingend eine Preisanpassung erfolgen muss.
Art. 20 * Verrechnung der Leistungen der Kantonsverwaltung
1 Die Leistungen der Kantonsverwaltung zugunsten der ITSH, insbesondere
des Personalamts, der Finanzverwaltung und des Hochbauamtes, werden
grundsätzlich zu vollen Kosten oder mittels Pauschalen verrechnet.
Art. 21 * Mehrwertsteuerpflicht
1 Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuerbaren
Leistungen den Grenzbetrag für die Entstehung der Steuerpflicht gemäss
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 20092) pro Jahr nicht
übersteigen.
4 Weitere Bestimmungen
Art. 22 * Bezugsobligation im Kanton
1 Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflichtet, die
von ihnen benötigten IT-Standardservices und deren Beschaffungen grundsätzlich von der ITSH erbringen zu lassen. Der Regierungsrat entscheidet
über Ausnahmen.
Art. 23 * Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten
1 Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten,
die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wurden.
2) SR 641.20.
Kanton Schaffhausen 172.700
Art. 24 * Haftung
1 Die Haftung der ITSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des
Personals richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung
des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 19853).
Art. 25 * Rechtspflege
1 Verfügungen der Geschäftsleitung können bei der Verwaltungskommission
angefochten werden. Entscheide der Verwaltungskommission können beim
Regierungsrat angefochten werden.
2 Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 19714) anwendbar.
5 Schlussbestimmungen
Art. 26 * Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts5)
Art. 27 * Vertragsübernahme
1 Die Übernahme des städtischen Anteils stellt eine Universalsukzession dar.
Die bisherigen Vertrags- und Kundenverhältnisse werden weitergeführt. Die
Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden werden beibehalten.
Art. 28 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten6).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) SHR 170.300.
4) SHR 172.200.
5) Gegenstandslos,
6) In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 892).
7) Amtsblatt 2022, S. 2230.
172.700 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2022 01.06.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 1 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 2 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 3 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 16 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 17 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 18 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 19 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 20 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 21 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 22 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 23 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 24 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 25 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 26 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 Art. 27 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Kanton Schaffhausen 172.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2022 01.06.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2230
Art. 1 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 2 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 3 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 16 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 17 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 18 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 19 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 20 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 21 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 22 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 23 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 24 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 25 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 26 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
Art. 27 05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
