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title: "Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Riehen"
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# Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Riehen

## § 1 (I.)A. Stellung und Bestand 3) {#par_1}

Stellung

## § 1des {#par_1des}

Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984.
§ 2 * Bestand
1 Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Riehen besteht die Bürgergemeinde Riehen. Sie umfasst alle in Riehen wohnenden Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger.

## § 3 (I.)B. Aufgaben {#par_3}

Aufgaben und Befugnisse
1 Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht;
2. Sie führt ihre Kanzlei und erledigt die damit zusammenhängenden Geschäfte;
3. * …
4. Sie verwaltet ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen;
5. Sie beaufsichtigt die ihr zugeordneten Stiftungen und Institutionen;
6. Sie kann weitere, nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit von Bund, Kanton oder
Einwohnergemeinde fallende Aufgaben übernehmen.
2 Ihre Zuständigkeit für die auswärtswohnenden Bürger richtet sich nach Verfassung und Gesetz.

## § 4 (I.)C. Organisation {#par_4}

Organisationsform und Organe
1 Für die Bürgergemeinde gilt die ordentliche Gemeindeorganisation.
2 Organe der Bürgergemeinde bilden die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde
Stimmberechtigten (Bürgerversammlung), Bürgerrat und Revisionsstelle. *
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 20. 8. 1985.
2) SG 170.100.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
Gemeindeordnung RiB 111.100
II. Die Stimmberechtigten
(II.)A. Stimmberechtigung und Art der Willensäusserung
§ 5 * Stimmberechtigung
1 Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnenden über 18 Jahre alten Gemeindebürgerinnen und
Gemeindebürger, welche das Aktivbürgerrecht besitzen.

## § 6 {#par_6}

Art der Willensäusserung
1 Die Stimmberechtigten üben ihr Wahl- und Stimmrecht in der Bürgerversammlung aus.
2 Die Wahlen erfolgen nach dem Majorzsystem.

## § 7 (II.)B. Befugnisse der Stimmberechtigten {#par_7}

Bürgerversammlung
1 Sämtliche in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten haben das Recht, an der
Bürgerversammlung teilzunehmen, wo sie ihr Stimm-, Wahl- und Antragsrecht wahrnehmen können.
III. Die Organe der Bürgergemeinde

## § 8 (III.)A. Die Bürgerversammlung {#par_8}

Stellung
1 Die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten bildet die Bür -
gerversammlung als oberstes Organ der Bürgergemeinde.

## § 9 {#par_9}

Einberufung
1 Die Bürgerversammlung wird jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der Jahresrechnung und
des Geschäftsberichtes durch den Bürgerrat einberufen.
2 Ausserdem wird sie einberufen:
1. Auf einen vorhergehenden Beschluss der Bürgerversammlung;
2. Auf Beschluss des Bürgerrates;
3. Wenn ein Zehntel der in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

## § 10 {#par_10}

Geschäftsordnung
1 Für die Organisation und den Geschäftsgang erlässt die Bürgerversammlung eine Geschäftsordnung.

## § 11 {#par_11}

Aufgaben und Befugnisse
1 In die Zuständigkeit der Bürgerversammlung fallen folgende Geschäfte:
1. Beratung und Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung;
3. Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Bürgergemeinde;
4. Prüfung und Genehmigung von Rechnung und Geschäftsbericht;
5. Wahl der Mitglieder des Bürgerrates und des Präsidenten;
6. * Wahl der Revisionsstelle auf die Amtsdauer des Bürgerrates;
7. * …
8. * …
Gemeindeordnung RiB 111.100
9. Genehmigung der vom Bürgerrat abgeschlossenen wichtigen Verträge;
10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen;
11. * Bewilligung von Ausgaben, soweit sie die Summe von CHF 25'000 übersteigen;
12. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung oder Verpfändung von Grundstücken, soweit der Betrag von CHF 50'000 überschritten wird.

## § 12 {#par_12}

Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Bürgerversammlung ist Protokoll zu führen.

## § 13 {#par_13}

Publikation von Beschlüssen und Wahlen
1 Mit Ausnahme der Entscheidungen internen Charakters sind alle Beschlüsse der Bürgerversammlung
zu publizieren. Ebenfalls zu publizieren sind die getroffenen Wahlen.

## § 14 (III.)B. Der Bürgerrat {#par_14}

Stellung
1 Der Bürgerrat ist ausführende Behörde und besorgt alle Geschäfte der Bürgergemeinde, die nicht der
Bürgerversammlung vorbehalten sind.
§ 15 * Mitgliederzahl, Wählbarkeit und Amtsdauer
1 Der Bürgerrat besteht aus der Bürgerratspräsidentin oder dem Bürgerratspräsidenten und weiteren
vier Mitgliedern, die von der Bürgerversammlung aus den Stimmberechtigten der Bürgergemeinde auf
eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

## § 16 {#par_16}

Ersatzwahlen
1 Während der Amtsdauer frei werdende Sitze sind umgehend wieder zu besetzen.

## § 17 {#par_17}

Aufgaben und Befugnisse
1 Dem Bürgerrat kommen namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
1. Vertretung der Bürgergemeinde nach aussen;
2. Leitung und Geschäftsführung der Bürgergemeinde;
3. Einberufung der Bürgerversammlung;
4. Behandlung der Bürgerrechtsbegehren;
5. * Erteilung des Bürgerrechts;
6. * …
7. * Wahl von Delegierten in die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und der gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 5 übertragenen Aufgaben;
8. Einstellung des erforderlichen Personals und Festlegung der Anstellungsbedingungen;
9. * Verwaltung des Bürgergutes;
10. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Bürgerversammlung;
11. Erstellen von Rechnung und Geschäftsbericht;
12. Erlass der zur Erfüllung der Aufgaben der Bürgergemeinde nötigen Reglemente mit Einschluss der Regelung der Gebühren;
13. * Oberaufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und der gemäss § 3
Abs. 1 Ziff. 5 übertragenen Aufgaben.

## § 18 {#par_18}

Beschlüsse
1 Der Bürgerrat beschliesst grundsätzlich als Kollegialbehörde. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Gemeindeordnung RiB 111.100
2 Der Bürgerrat kann Aufgaben, die nicht zwingend vom Gesamtbürgerrat wahrgenommen werden
müssen, einzelnen seiner Mitglieder oder einer Kommission zum Entscheid übertragen. Die Verantwortung bleibt aber in jedem Fall beim Gesamtbürgerrat.

## § 19 {#par_19}

Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sowie das Personal der Bürgergemeinde sind in den Bürgerrat
nicht wählbar.

## § 20 {#par_20}

Verhandlung
1 Die Verhandlungen des Bürgerrates sind nicht öffentlich. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu
führen.

## § 21 {#par_21}

Schweigepflicht und Ausstandspflicht
1 Die Mitglieder des Bürgerrates sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit
gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheimzuhalten, sofern es das öffentliche oder ein privates Interesse erfordert. Äusserungen und Stellungnahmen dürfen nicht an Aussenstehende bekanntgegeben werden.
2 Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in einem nahen
Verwandtschaftsverhältnis stehen, haben in den Ausstand zu treten.

## § 22 {#par_22}

Bürgerratspräsidium *
1 Die Präsidentin oder der Präsident hat folgende Aufgaben und Befugnisse: *
1. Er leitet die Bürgerversammlung;
2. Er bereitet die Bürgerratssitzungen vor und leitet sie;
3. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse;
4. Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem
Bürgerrat an der nächsten Sitzung Bericht;
5. * …

## § 23 {#par_23}

Finanzkompetenzen des Bürgerrates
1 Der Bürgerrat kann über folgende Beträge verfügen:
1. * CHF 25'000 für die einzelne Ausgabe
2. CHF 50'000 für Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Grundstücken pro Objekt.

## § 24 {#par_24}

Bürgerratskanzlei *
1 Der Bürgerrat wählt jeweils auf seine Amtszeit eine Schreiberin oder einen Schreiber. Wählbar sind
alle Bürgerinnen und Bürger sowie in Riehen stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner. *
2 Ihr oder ihm obliegt die Führung der Protokolle der Bürgerversammlung und des Bürgerrates, die
Besorgung der Kanzleigeschäfte der Bürgergemeinde sowie die Besorgung des Archivs der Bürgergemeinde. *
3 Durch Beschluss des Bürgerrates können der Bürgerratskanzlei weitere Geschäfte übertragen werden. *
(III.)C. Revisionsstelle *
§ 25 * Bestand
1 Die Revision wird einer anerkannten Revisionsstelle übertragen.
Gemeindeordnung RiB 111.100
§ 26 * Aufgaben
1 Die Revisionsstelle prüft und revidiert die Rechnungen der Bürgergemeinde sowie den Geschäftsbericht des Bürgerrates und hat der Bürgerversammlung darüber zu berichten.
(III.)D. Fürsorgekommission
§ 27 * …
§ 28 * …
IV. Finanzhaushalt und Rechnungswesen
(IV.)A. Mittelbeschaffung und Mittelverwendung
§ 29 Mittelbeschaffung (Gebühren)
1 Die Bürgergemeinde erhebt Kanzleigebühren für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren sowie
Abgaben nach Massgabe des vom Bürgerrat erlassenen Reglementes.
2 Für die Erhebung weiterer Gebühren für besondere Dienstleistungen kann der Bürgerrat entsprechende Reglemente erlassen.
§ 30 Mittelverwendung
1 Die Mittel der Bürgergemeinde werden nach ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Aufgaben
der Bürgergemeinde verwendet.
2 Soweit die Mittel nicht unmittelbar zur Erfüllung von Aufgaben der Bürgergemeinde benötigt wer -
den, sind sie sicher und ertragbringend anzulegen.
(IV.)B. Rechnungswesen
§ 31 Jahresrechnung
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung zu erstellen.
2 Nach der Prüfung durch den Bürgerrat und die Revisionsstelle ist die Jahresrechnung innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Bürgerversammlung zur Genehmigung vorzulegen. *
V. Schlussbestimmung
§ 32 Inkrafttreten
1 Diese Gemeindeordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat zu publizieren. Sie
wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 1986 wirksam.
Gemeindeordnung RiB 111.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung KB 09.11.1985
17.04.1989 21.06.1989 § 5 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 2 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 3 Abs. 1, lit. 3. aufgehoben -
05.05.2008 05.04.2009 § 4 Abs. 2 eingefügt -
05.05.2008 05.04.2009 § 11 Abs. 1, lit. 6. geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 11 Abs. 1, lit. 7. aufgehoben -
05.05.2008 05.04.2009 § 17 Abs. 1, lit. 6. aufgehoben -
05.05.2008 05.04.2009 § 17 Abs. 1, lit. 7. geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 17 Abs. 1, lit. 9. geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 17 Abs. 1, lit. 13. geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 22 Titel geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 22 Abs. 1 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 22 Abs. 1, lit. 5. aufgehoben -
05.05.2008 05.04.2009 § 23 Abs. 1, lit. 1. geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 24 Titel geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 24 Abs. 2 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 Titel (III.)C. geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 25 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 26 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 27 aufgehoben -
05.05.2008 05.04.2009 § 28 aufgehoben -
03.05.2010 04.07.2010 § 15 totalrevidiert -
07.05.2012 24.03.2013 § 11 Abs. 1, lit. 11. geändert -
29.04.2019 08.08.2019 § 11 Abs. 1, lit. 8. aufgehoben KB 03.08.2019
29.04.2019 08.08.2019 § 17 Abs. 1, lit. 5. geändert KB 03.08.2019
29.04.2019 08.08.2019 § 24 Abs. 1 geändert KB 03.08.2019
29.04.2019 08.08.2019 § 24 Abs. 3 geändert KB 03.08.2019
29.04.2019 08.08.2019 § 31 Abs. 2 geändert KB 03.08.2019
Gemeindeordnung RiB 111.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.1985 01.01.1986 Erstfassung KB 09.11.1985
§ 2 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1, lit. 3. 05.05.2008 05.04.2009 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 05.05.2008 05.04.2009 eingefügt -
§ 5 17.04.1989 21.06.1989 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 1, lit. 6. 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 11 Abs. 1, lit. 7. 05.05.2008 05.04.2009 aufgehoben -
§ 11 Abs. 1, lit. 8. 29.04.2019 08.08.2019 aufgehoben KB 03.08.2019
§ 11 Abs. 1, lit. 11. 07.05.2012 24.03.2013 geändert -
§ 15 03.05.2010 04.07.2010 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1, lit. 5. 29.04.2019 08.08.2019 geändert KB 03.08.2019
§ 17 Abs. 1, lit. 6. 05.05.2008 05.04.2009 aufgehoben -
§ 17 Abs. 1, lit. 7. 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 17 Abs. 1, lit. 9. 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 17 Abs. 1, lit. 13. 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 22 05.05.2008 05.04.2009 Titel geändert -
§ 22 Abs. 1 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 22 Abs. 1, lit. 5. 05.05.2008 05.04.2009 aufgehoben -
§ 23 Abs. 1, lit. 1. 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 24 05.05.2008 05.04.2009 Titel geändert -
§ 24 Abs. 1 29.04.2019 08.08.2019 geändert KB 03.08.2019
§ 24 Abs. 2 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 24 Abs. 3 29.04.2019 08.08.2019 geändert KB 03.08.2019
Titel (III.)C. 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 25 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 26 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 27 05.05.2008 05.04.2009 aufgehoben -
§ 28 05.05.2008 05.04.2009 aufgehoben -
§ 31 Abs. 2 29.04.2019 08.08.2019 geändert KB 03.08.2019
