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title: "Kantonale Landwirtschaftsverordnung"
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# Kantonale Landwirtschaftsverordnung

## § 2 {#par_2}

Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden
1 Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald5 Landwirtschaftsbeauftragte. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen
Landwirtschaftsbeauftragten ernennen.
2 Die Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden unterstützen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten und bei der Beratung. Ihre Tätigkeit umfasst namentlich
die Vollständigkeitskontrolle und die Nachprüfung der erhobenen Daten.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Aus- und Weiterbildung der
Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und erstellt ein Pflichtenheft.
3 SR 919.117.71
4 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in
den §§ 1a, 4 und 87 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
5 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 2, 3, 10, 33, 35, 42–48, 50, 56–59, 64, 67, 68, 72, 73, 75,
77, 78, 80, 81 und 141 die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und
Wald» ersetzt.

## § 3 Nr. 903 3 {#par_3}

Kontrolle und Korrektur der Daten
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kontrolliert und korrigiert gegebenenfalls
die erhobenen Daten. Für die Kontrolle kann sie Dritte beiziehen.
§ 4 * Datenaustausch
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die Dienststelle Umwelt und Energie, die
Dienststelle Raum und Wirtschaft, die Dienststelle Steuern des Kantons, die Lustat Statistik Luzern, der Veterinärdienst6, die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern und die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren haben Zugang zu den
landwirtschaftlichen Betriebsdaten. *
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald darf die landwirtschaftlichen Betriebsdaten
den in Absatz 1 genannten Stellen bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. *
3 Der Datenaustausch richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Vorschriften des
Datenschutzes.
3 Landwirtschaftliche und bäuerlichhauswirtschaftliche Beratung *
3.1 … *
§ 5 * Ziele und Aufgaben
1 Ziele und Aufgaben der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen
Beratung richten sich nach der Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung vom 26. November 20037.
§ 6 * Zuständigkeit und Koordination
1 Soweit der Vollzug nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons
andern Organen übertragen ist, sind für die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren zuständig.
6 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Veterinärdienst» ersetzt.
7 SR 915.1
4 Nr. 903
2 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren stimmen die Beratungstätigkeit mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern ab.
§ 6a * …
§ 7 * …
§ 8 * …
§ 9 * …
§ 10 * …
§ 11 * …
3.2 … *
§ 12 * …
§ 13 * …
§ 14 * …
§ 15 * …
§ 16 * …
3.3 … *
§ 17 * …
§ 18 * …
§ 19 * …
Nr. 903 5
§ 20 * …
§ 21 Nebenerwerbskurse
1 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren bieten bei Bedarf
Nebenerwerbskurse an. Die Nebenerwerbskurse bezwecken die fachliche Ausbildung
von Landwirtinnen und Landwirten, die keine landwirtschaftliche Grundausbildung genossen haben und die Landwirtschaft als Nebengewerbe ausüben.
2 Den Absolventinnen und Absolventen der Kurse gibt das landwirtschaftliche Bildungs-
und Beratungszentrum eine Kursbestätigung ab.
§ 22 * Zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen
1 Die Bildungs- und Beratungszentren führen, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit
mit weiteren interessierten Kreisen zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen durch, wie insbesondere Kurse, Arbeitstagungen, Vorführungen, Vorträge, Wettbewerbe und Ausstellungen.
3.4 … *
§ 23 * …
3.5 … *
§ 24 * …
§ 25 * …
§ 26 * …
3.6 … *
§ 27 * …
§ 28 * …
6 Nr. 903
§ 29 * …
§ 30 * …
4 Strukturverbesserungen
4.1 Organe
§ 31 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus.
2 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den nachfolgenden Bestimmungen festgehalten.
§ 32 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement8 ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen im Bereich der Strukturverbesserungen, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons anderen Organen übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für den Erlass von Weisungen.
§ 33 Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald besorgt die administrativen und die technischen Arbeiten. Sie hat insbesondere
a. die Möglichkeit einer Unterstützung von Massnahmen und Werken vorzuprüfen,
b. die Ausführung und den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu überwachen,
c. Richtlinien für die Bauabrechnungen zu erlassen und die Abrechnungen zu
kontrollieren und zu genehmigen,
d. Weisungen für die Rechnungsführung von Genossenschaften zu erteilen,
e. * die Einreihung der Güterstrassen durch die Gemeinde gemäss Strassengesetz9 zuhanden des Regierungsrates zu prüfen,
f. den Güterstrassenunterhalt gemäss Strassengesetz durch die Strassengenossenschaften zu koordinieren.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist ausserdem zuständig für die Bewilligungen gemäss den §§ 43 und 47 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.
8 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurde in den §§ 32, 43, 48, 60, 65, 83, 95 und 126 die Bezeichnung «Wirtschaftsdepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
9 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 903 7
§ 34 * …
§ 35 * Gemeinde
1 Die Gemeinde hat
a. auf Gesuch hin die Konstituierung von Genossenschaften für die Durchführung
gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und die Beschlussfassung über
gemeinschaftliche Massnahmen und Werke zu veranlassen und zu leiten,
b. Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen zu prüfen und an die
Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiterzuleiten,
c. ihren Beitrag an Strukturverbesserungen festzulegen,
d. den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu beaufsichtigen.
2 Weitere Aufgaben der Gemeinde sind in den folgenden Bestimmungen festgehalten.
§ 36 Güterzusammenlegungskommission
1 Die Güterzusammenlegungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kommission kann weitere Fachleute beiziehen.
2 Sie erstattet zuhanden des Regierungsrates Gutachten über die Dringlichkeit und
Zweckmässigkeit von Güterzusammenlegungen (einschliesslich Waldzusammenlegungen) und Gesamtmeliorationen.
3 Soweit vorgesehen, amtet die Güterzusammenlegungskommission als erste Instanz bei
Güterzusammenlegungen und als Einsprachebehörde.
§ 37 Schätzungskommissionen
1 Der Regierungsrat bestellt für jede Zusammenlegung von Land oder Wald je eine
Schätzungskommission. Die Schätzungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern.
§ 38 Kostenverteilerkommissionen
1 Der Regierungsrat bestellt für die Zusammenlegung von Land und von Wald je eine
Kostenverteilerkommission.
2 Die Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen besteht aus fünf, diejenige für Waldzusammenlegungen aus drei Mitgliedern.
8 Nr. 903
4.2 Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
4.2.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 39 Durchführung von Massnahmen und Werken
1 Massnahmen und Werke werden gemeinschaftlich oder, sofern ihre Art es zulässt,
durch Einzelpersonen durchgeführt.
§ 40 * Grundsatz
1 Die Unterstützung von Strukturverbesserungen durch den Kanton richtet sich nach den
übergeordneten Zielen der Agrarpolitik sowie nach der Dringlichkeit, den verfügbaren
Mitteln, dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Koordinationsmöglichkeit mit anderen Massnahmen und Werken. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Die Gemeinde ist
anzuhören.
§ 41 * Interkommunale Massnahmen und Werke
1 Erstrecken sich Massnahmen und Werke auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so bezeichnet der Regierungsrat eine der beteiligten Gemeinden als zuständig. Der Regierungsrat hat die betroffenen Gemeinden vor seinem Entscheid anzuhören.
§ 42 Projektierungsaufträge
1 Massnahmen und Werke sind von ausgewiesenen Fachleuten zu projektieren.
2 Die Vergabe von Projektierungsarbeiten und die Verträge zwischen der Bauherrschaft
und der beauftragten Planerin oder dem beauftragten Planer bedürfen der Genehmigung
der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
3 Für die Vergabe von Projektierungsarbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts.
4 Mit der Projektierung darf erst begonnen werden, wenn Art und Umfang der Massnahmen und Werke von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt sind.
§ 43 Genehmigung und Beitragszusicherung
1 Sämtliche Massnahmen und Werke bedürfen einer staatlichen Genehmigung und Beitragszusicherung. Die Projekte sind durch die Bauherrschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen. *
Nr. 903 9
2 Über die Genehmigung und die Beitragszusicherung entscheidet die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 201010 und der dazu erlassenen Verordnung vom 17. Dezember 201011 für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde. *
3 Die weiteren erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Behörden für die Massnahmen und Werke bleiben vorbehalten.
§ 44 * Vergabe von Arbeiten
1 Für die Vergabe von Arbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die
Bestimmungen des Beschaffungsrechts.
2 Vergaben und Werkverträge bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Ausgenommen sind Arbeiten für den betrieblichen Unterhalt.
§ 45 Baubeginn
1 Mit der Umsetzung der Massnahmen und dem Bau der Werke darf erst begonnen werden, wenn die öffentlichen Beiträge endgültig zugesichert, allfällige Einsprachen und
Beschwerden erledigt und die Arbeitsvergaben und die Verträge genehmigt sind.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann ausnahmsweise die Erlaubnis zu vorzeitigem Baubeginn erteilen. Es gilt in diesem Fall § 21 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes12.
§ 46 Anmerkungen im Grundbuch
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt im Grundbuch bei allen Massnahmen
und Werken, die nach dieser Verordnung durchgeführt werden, anmerken:
a. die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft,
b. die Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens,
c. die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht,
d. das Verbot der Zweckentfremdung,
e. das Verbot der erneuten Zerstückelung,
f. die Pflicht zur Versicherung und zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichen
Hochbauten,
g. die Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdungen, bei erneuter Zerstückelung
von zusammengelegtem Boden, bei Nichtwiederaufbau und bei Gewinn bringender Veräusserung landwirtschaftlicher Hochbauten.
2 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind auf allen landwirtschaftlichen Grundstücken anzumerken, denen aus der Massnahme oder dem Werk Vorteile erwachsen.
10 SRL Nr. 600
11 SRL Nr. 600a
12 SRL Nr. 601. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 Nr. 903
3 Die Anmerkungen dürfen nur gelöscht werden, wenn eine schriftliche Bewilligung der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.
§ 47 Bewilligung von Handänderungen während des Verfahrens
1 Handänderungen dürfen während des Verfahrens vom Grundbuchverwalter oder von
der Grundbuchverwalterin nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.
§ 48 Vermarkung und Vermessung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald veranlasst nach Vollendung der Massnahmen und Werke die Vermarkung und Vermessung.
2 Ergeben sich aus den vollendeten Massnahmen und Werken ungünstige Grenzverläufe,
können Grundeigentümerinnen und -eigentümer bei der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald eine Grenzverbesserung zur Vorprüfung einreichen.
3 Wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer der Grenzverbesserung
zustimmen, können sie eine schriftliche Vereinbarung im Sinn von § 95 dieser Verordnung treffen, welche der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes bedarf.
4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die genehmigte Vereinbarung
und den genehmigten Mutationsplan dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung ins
Grundbuch zu.
4.2.2 Beiträge des Kantons
§ 49 Voraussetzungen
1 Beiträge können nur aufgrund eines fachmännisch ausgearbeiteten Projektes zugesichert werden.
2 Sie können gewährt werden: *
a. natürlichen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümerin
oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter in einem
langfristigen Pachtverhältnis stehen,
b. Genossenschaften gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)13,
c. Korporations- und Einwohnergemeinden, welche Aufgaben und Funktionen von
Genossenschaften wahrnehmen und dafür eine separate Rechnung führen.
3 Im Übrigen gelten die im Staatsbeitragsgesetz für Finanzhilfen festgelegten Voraussetzungen.
13 SRL Nr. 200. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 903 11
§ 50 * Beitragsgesuche
1 Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen sind der Gemeinde einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 38 des Kantonalen
Landwirtschaftsgesetzes zu und leitet das Gesuch zum Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiter.
§ 51 * Höchstansätze
1 Der Kanton kann an Strukturverbesserungen Beiträge bis zu folgenden Höchstansätzen
gewähren:
a. an Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen im Talgebiet 35 Prozent,
im Berggebiet und an Werke mit besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse
40 Prozent,
b. an Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen und Rekultivierungen im
Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent,
c. an Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von
Gefährdungen des Kulturlandes und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen
durch Naturereignisse sowie an Massnahmen zur Verhinderung von Erosion im
Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent,
d. an den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Güterstrassen im
Talgebiet 30 Prozent, in der Hügelzone 35 Prozent und im Berggebiet 40 Prozent,
e. an Wasserversorgungen in der Hügelzone und im Berggebiet 30 Prozent,
f. an Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet 20 Prozent,
g. an Seilbahnen 30 Prozent.
2 Leistet der Bund keine Finanzhilfen an die Strukturverbesserungen, können die Beitragssätze gemäss Absatz 1 um bis zu 15 Prozentpunkte erhöht werden.
§ 52 * Beitragsbemessung
1 Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und
auf die baulichen Schwierigkeiten der Massnahmen und Werke, auf die Ziele der Landwirtschaftspolitik und des Landschaftsschutzes, auf die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie auf die verfügbaren Mittel des Kantons Rücksicht zu
nehmen.
§ 53 Beitragsberechtigte Kosten
1 Die Beitragsberechtigung der Kosten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts.
12 Nr. 903
4.2.3 … *
§ 54 * …
§ 55 Betrieblicher Unterhalt von Güterstrassen
1 Den Einwohnergemeinden kann ein pauschaler Beitrag an den betrieblichen Unterhalt
von Güterstrassen ausgerichtet werden, wenn diese mindestens 20 Prozent der entsprechenden Kosten übernommen haben. Der Beitrag des Kantons beträgt im Maximum die
Hälfte des Gemeindebeitrags und wird aus Mitteln gemäss § 83 des Strassengesetzes finanziert.
4.2.4 Rückforderung von Beiträgen
§ 56 Bundes- und Kantonsbeiträge
1 Nach der Durchführung von Strukturverbesserungen sind Parzellierungen und Handänderungen bei betroffenen Grundstücken während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.
2 Für allfällige Rückforderungen von Bundes- und Kantonsbeiträgen ist die Dienststelle
Landwirtschaft und Wald zuständig.
§ 57 Gemeindebeiträge
1 Wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen
erfüllt sind, kann die Einwohnergemeinde auch die Gemeindebeiträge zurückfordern.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die betroffene Gemeinde von der
Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen in Kenntnis. *
4.3 Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und
Werke
§ 58 * Beizugsgebiet
1 Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Durchführung
gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und sind sie hiefür auf eine zwangsweise
Beteiligung weiterer Grundeigentümerinnen und -eigentümer angewiesen, so haben sie
bei der Gemeinde ein Gesuch um Festlegung des Beizugsgebietes einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es mit ihrem Antrag der Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiter.
Nr. 903 13
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über das Beizugsgebiet. Sie
kann darüber bei geänderten Verhältnissen auch während der Durchführung der
gemeinschaftlichen Massnahmen und Werke von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu
entscheiden.
§ 59 Beschlussfassung
1 Die zuständige Gemeinde hat die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des Beizugsgebietes mindestens zehn Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zu einer Versammlung für die Beschlussfassung über die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke einzuladen. Der Termin ist mit der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald abzusprechen. *
2 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass
a. jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer und bei gemeinschaftlichem
Eigentum alle Beteiligten zusammen nur je eine Stimme haben,
b. die Vertretung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen
oder durch eine andere Grundeigentümerin oder einen anderen Grundeigentümer
mit schriftlicher Vollmacht zulässig ist,
c. eine Vertretung nur für eine einzige Grundeigentümerin oder einen einzigen
Grundeigentümer stimmen kann,
d. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, als zustimmend gelten.
3 Die Gemeinde leitet die Versammlung. Sie führt das Protokoll und ein Abstimmungsverbal. *
4 Vor der Beschlussfassung sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer über die
Massnahmen und Werke und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Kostenanteile zu orientieren.
5 Abgestimmt wird unter Namensaufruf. Nichtmitwirkung an der Beschlussfassung wird
im Abstimmungsverbal als Zustimmung eingetragen. Im Abstimmungsverbal ist zudem
für jede Grundeigentümerin und jeden Grundeigentümer die Grundstücksfläche im Beizugsgebiet einzutragen.
6 Besteht bereits eine Genossenschaft gemäss § 60 dieser Verordnung, kann die Gemeinde die Einladung zur Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung
und die Führung des Abstimmungsverbals deren Genossenschaftsorganen übertragen. *
§ 60 Konstituierung der Genossenschaft
1 Ist die Massnahme oder das Werk beschlossen, hat die Gemeinde die betroffenen
Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Konstituierung der Genossenschaft gemäss
den §§ 17 ff. EGZGB einzuladen. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die
Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen. *
14 Nr. 903
2 Die Einladung und die Durchführung der Versammlung richten sich nach § 59 Absätze
1 und 2a–c dieser Verordnung. Die Genossenschaftsstatuten werden mit Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden Genossenschafterinnen und Genossenschafter beschlossen.
3 In den Statuten sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation, die
Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Finanzierung, die Rechnungsführung und der
Unterhalt der Massnahmen und Werke zu regeln. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlässt Musterstatuten.
§ 61 * Zusammenlegung der Versammlungen
1 Die Gemeinde kann die Versammlungen zur Beschlussfassung und zur Konstituierung
zusammenlegen.
§ 62 Beitragsraten
1 Die Genossenschaft ist berechtigt, schon vor der Durchführung der Massnahmen und
Werke von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Beitragsraten zu erheben.
2 Der Vorstand legt die Höhe der Beitragsraten pro Fläche und Grundeigentümerin oder
-eigentümer und die Verzugszinsen fest. Er teilt diesen Entscheid den Grundeigentümerinnen und -eigentümern mit und stellt unter Ansetzung einer angemessenen Zahlungsfrist Rechnung.
3 Gegen den Entscheid des Vorstands kann die betroffene Grundeigentümerin oder der
betroffene Grundeigentümer Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben. *
4 Bei Handänderungen vor Abschluss der Massnahmen und Werke haben die Vertragsparteien im Vertrag eine Regelung über bereits geleistete Beitragsraten zu treffen. Fehlt
eine solche Regelung, werden die Beitragsraten der neuen Eigentümerin oder dem neuen
Eigentümer gutgeschrieben.
§ 63 Kostenverteiler
1 Die durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der
Massnahmen und Werke sind auf die Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach der
Perimeterverordnung14 zu verteilen.
§ 64 Unterhalt
1 Der Unterhalt der Massnahmen und Werke ist in einem Reglement zu umschreiben,
das von der Genossenschaftsversammlung zu beschliessen und von der Dienststelle
Landwirtschaft und Wald zu genehmigen ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
erlässt ein Musterreglement.
14 SRL Nr. 732. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 903 15
§ 65 Auflösung der Genossenschaft
1 Genossenschaften dürfen nach Vollendung der Massnahmen und Werke erst aufgelöst
werden, wenn die vollständige Abrechnung und Kostendeckung, die allfällige Vermarkung, die Liquidation des gemeinsamen Eigentums, die dauernde Unterhaltspflicht und
die Beaufsichtigung geregelt sind.
2 Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartementes.
4.4 Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen
4.4.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 66 Zwecke
1 Güterzusammenlegungen bezwecken die bessere Einteilung der Bewirtschaftungsflächen und deren bessere Erschliessung durch Wege zur rationelleren Bewirtschaftung des
Landes. Gesamtmeliorationen bezwecken darüber hinaus die Umsetzung von Zielen des
Natur- und Umweltschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen von
gemeinschaftlichem oder öffentlichem Interesse, welche notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und Massnahmen von öffentlichem Interesse zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§ 67 Wirkung der Genossenschaftsstatuten
1 Ist eine Güterzusammenlegung oder eine Gesamtmelioration beschlossen, gelten mit
der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die Grundstücke des Beizugsgebietes als eingeworfen.
2 Alle Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke sind Mitglieder der Genossenschaft. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt die Mitgliedschaft und die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken.
§ 68 Vermessungstechnische und bautechnische Leitung
1 Die Generalversammlung der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die technische Leiterin oder den technischen Leiter für
die Durchführung und Leitung der vermessungstechnischen Arbeiten.
2 Der Vorstand der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die bautechnische Leitung.
16 Nr. 903
§ 69 * Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte
1 Für die Regelung der dinglichen Rechte wählt der Vorstand der Genossenschaft im
Einvernehmen mit der Leitung der Grundbuchverwaltung eine Beauftragte oder einen
Beauftragten.
2 Der oder die Beauftragte steht unter der Aufsicht der Leitung der Grundbuchverwaltung.
§ 70 * Planauflagen
1 Die vorgeschriebenen Planauflagen werden in einem von der Gemeinde bestimmten
Lokal durchgeführt. Sie sind mit Angabe der Rechtsmittel im Luzerner Kantonsblatt und
durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.
4.4.2 Durchführung
§ 71 Aufnahme des alten Bestandes
1 Für die Aufnahme des alten Bestandes ist die technische Leiterin oder der technische
Leiter zuständig.
2 Die Aufnahme des alten Bestandes erstreckt sich auf das Grundeigentum, die beschränkten dinglichen Rechte sowie alle vorgemerkten und angemerkten Rechte an
Grundstücken des Beizugsgebietes gemäss Grundbuch.
3 Kulturgrenzen, insbesondere Waldgrenzen, sind auf den aktuellen Stand nachzuführen.
§ 72 Bonitierungswert
1 Die Schätzungskommission ermittelt den für die Umlegung massgeblichen Tauschwert
des Bodens (Bonitierungswert). Der Bonitierungswert ist durch die technische Leiterin
oder den technischen Leiter auf Plänen festzuhalten.
2 Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen:
a. die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens,
b. die Lage bezüglich Siedlungs- oder Betriebszentren sowie Verkehrswegen,
c. die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfällige Beitragszahlungen,
d. besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen,
e. Sondernutzungsmöglichkeiten.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt Weisungen für die Bonitierung.
4 Für die Bewertung der Obstbäume sind die Wertangaben der Fachstelle für Spezialkulturen massgebend.
Nr. 903 17
§ 73 Abzug für allgemeine Anlagen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt den notwendigen Bedarf für
gemeinschaftliche Anlagen und Massnahmen (Strassen, Gerinne, Lagerplätze, Ökologisierungen usw.) und den entsprechenden prozentualen Abzug vom Bonitierungswert auf
Antrag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest.
§ 74 Planauflage über den alten Bestand
1 Der Vorstand der Genossenschaft legt die Pläne über den alten Bestand mit den Angaben über die Flächen und die Bonitierungswerte während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Die technische Leiterin oder der technische Leiter teilt vor der Planauflage jeder
Grundeigentümerin und jedem Grundeigentümer die Fläche und die Bonitierungswerte
des alten Bestandes schriftlich mit.
3 Gegen den Plan über den alten Bestand und die Bewertungen kann während der Auflagefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.
§ 75 Vorprojekt und Umweltverträglichkeitsbericht
1 Die technische Leiterin oder der technische Leiter arbeitet nach der Bereinigung der
Pläne über den alten Bestand und dessen Bewertung gemäss den Weisungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Vorprojekt und, soweit gesetzlich vorgesehen, den
Umweltverträglichkeitsbericht aus.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt das Vorprojekt mit dem Umweltverträglichkeitsbericht während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Behörden und Personen des betreffenden Gebietes können sich während der Auflagefrist
schriftlich dazu äussern. In der Bekanntmachung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zu
den eingegangenen Meinungsäusserungen nimmt die Dienststelle Landwirtschaft und
Wald Stellung.
3 Bedarf das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung, hat die Dienststelle Umwelt und Energie15 zum Umweltverträglichkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates
mit Antrag und Begründung Stellung zu nehmen.
4 Das Vorprojekt ist mit dem Genossenschaftsvorstand und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu bereinigen und darauf dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Genehmigungsentscheid ist mit den notwendigen Unterlagen öffentlich aufzulegen, wenn das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
5 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Vorprojekt behördenverbindlich.
15 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und
Energie» ersetzt.
18 Nr. 903
§ 76 Neuzuteilungswünsche
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben der technischen Leiterin oder dem
technischen Leiter bis spätestens zum Ende der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche
über die Neuzuteilung schriftlich bekannt zu geben.
§ 77 Grundsätze der Neuzuteilung
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land
zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der Abzug für
allgemeine Anlagen ist zu berücksichtigen.
2 In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderzuteilungen zulässig. Die Differenz ist in
Geld auszugleichen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Ansätze für die
Verkehrswertzuschläge und die Verkehrswertabzüge auf Antrag der technischen Leiterin
oder des technischen Leiters fest.
3 Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 3 Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.
§ 78 Neuzuteilungsentwurf
1 Aufgrund des bereinigten Vorprojektes erarbeitet die technische Leiterin oder der technische Leiter den Neuzuteilungsentwurf, der den Plan mit Grenzen, Wegnetz, Grabennetz und allen Anlagen und Objekten sowie den Güterzettel umfasst.
2 Der Güterzettel enthält folgende Angaben:
a. Fläche und Wert im alten Bestand,
b. Abzug für allgemeine Anlagen,
c. Wertanspruch,
d. Fläche und Wert im neuen Bestand,
e. Regelung der für die Zuteilung erheblichen beschränkten dinglichen sowie der
vorgemerkten und der angemerkten Rechte.
3 Nach der Zustimmung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Planauflage stellt
die technische Leiterin oder der technische Leiter allen Grundeigentümerinnen und -
eigentümern den Güterzettel mit dem Planausschnitt zu.
4 Gleichzeitig legt der Genossenschaftsvorstand den Neuzuteilungsentwurf während
30 Tagen öffentlich auf.
5 Innert der Auflagefrist kann bei der Güterzusammenlegungskommission gegen den
Neuzuteilungsentwurf Einsprache erhoben sowie die Errichtung weiterer beschränkter
dinglicher Rechte auf den Grundstücken verlangt werden.
Nr. 903 19
§ 79 Neuer Bestand
1 Die technische Leiterin oder der technische Leiter hat den Neuzuteilungsplan und die
Verzeichnisse gemäss den rechtskräftigen Entscheiden zu bereinigen. Nach entsprechender Mitteilung des Genossenschaftsvorstandes bereinigt die oder der Beauftragte für die
Regelung der dinglichen Rechte abschliessend die beschränkten dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte. Für bisher nicht behandelte dingliche Rechte
räumt sie oder er der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigentümer eine Einsprachemöglichkeit nach § 78 dieser Verordnung ein.
2 Nach abgeschlossener Überarbeitung unterbreitet die technische Leiterin oder der technische Leiter den Plan und die Verzeichnisse dem Regierungsrat zur Genehmigung. Mit
dessen Genehmigung tritt der neue Bestand in Kraft, und das Grundeigentum sowie alle
damit verbundenen Rechtsverhältnisse gehen auf die neuen Grundeigentümerinnen und -
eigentümer über. In Bezug auf Strassen gilt der Neuzuteilungsplan als genehmigter
Strassenplan gemäss Strassengesetz.
3 Die Beauftragte oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte meldet
die Neuzuteilung dem Grundbuchamt zur Eintragung an und veranlasst die amtliche
Neuschatzung der Grundstücke.
§ 80 Weitere bauliche Massnahmen
1 Nach Antritt des neuen Besitzstandes setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Frist zur Anmeldung von Begehren
für bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des neu zugeteilten Landes erforderlich
sind. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen
handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
§ 81 Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung
1 Nach Antritt des neuen Besitzstandes fordert die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
die Grundeigentümerinnen und -eigentümer auf, Mehr- und Minderwerte ausserhalb des
Waldes, die bei der Bonitierung nicht erfasst wurden, zur Schätzung anzumelden.
2 Über entsprechende Begehren entscheidet die Schätzungskommission.
§ 82 Vermarkung und Vermessung
1 Nach Vollendung der Massnahmen und Werke ist der neue Bestand anhand des
rechtskräftigen Neuzuteilungsplans zu vermarken und zu vermessen.
§ 83 Kostenverteiler
1 Für die Verteilung der nicht durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen gedeckten Kosten der Güterzusammenlegung oder Gesamtmelioration ist die Kostenverteilerkommission zuständig.
20 Nr. 903
2 Die Verteilung richtet sich nach der Perimeterverordnung und den Weisungen des
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
3 Für die Ermittlung des Nutzens können auch andere unter behördlicher Mitwirkung erstellte Werke berücksichtigt werden, sofern sie die gleichen Funktionen erfüllen wie die
Werke der Güterzusammenlegung oder der Gesamtmelioration und daran nicht bereits
früher Eigentümerbeiträge entrichtet worden sind.
4 Die Kostenverteilerkommission unterbreitet den Kostenverteiler dem Vorstand der Genossenschaft und orientiert die Grundeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb der
Einsprachefrist. Der Vorstand stellt den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -
eigentümern den Kostenverteiler zu.
5 Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen bei der Kostenverteilerkommission
Einsprache und gegen den Einspracheentscheid innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. *
6 Der Vorstand der Genossenschaft besorgt das Inkasso der von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu leistenden Beiträge. Bereits geleistete Zahlungen der Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind zinslos anzurechnen.
4.5 Anordnung von Strukturverbesserungen
§ 84 *
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinde Güterzusammenlegungen anordnen, wenn diese wegen Strassenbauten, Gewässerkorrektionen oder anderer Massnahmen und Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, notwendig sind und sich die
Grundeigentümerinnen und -eigentümer darüber nicht einigen können.
2 Kommt nach einer verfügten Zusammenlegung die Konstituierung der Genossenschaft
nicht zustande, erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement provisorische
Statuten und betraut die Gemeinde mit der Führung der Geschäfte der Genossenschaft
bis zu deren ordnungsgemässer Konstituierung.
3 Die Kosten der Güterzusammenlegung gehen zulasten der Rechnung der Massnahmen
und Werke, welche die Güterzusammenlegung verursacht haben.
Nr. 903 21
4.6 Forstverbesserungen
§ 85 Rechtsverweis
1 Für Forstverbesserungen sind die vorstehenden Bestimmungen über Strukturverbesserungen anwendbar, soweit dafür nachfolgend keine besonderen Vorschriften gemacht
werden.
§ 86 Zweck der Waldzusammenlegung
1 Waldzusammenlegungen bezwecken die Stärkung der Waldfunktionen, insbesondere
der Nutzfunktion, durch die Erschliessung, die Senkung der Parzellenzahl und die Anpassung der Grundstücke an die neue Erschliessung.
§ 87 Generelles Erschliessungsnetz bei Waldzusammenlegungen
1 Bei Waldzusammenlegungen legt der Genossenschaftsvorstand die Pläne über das generelle Erschliessungsnetz vor der Aufnahme des alten Bestandes während 30 Tagen öffentlich auf. Die Weglinien sind im Gelände vorgängig zu markieren.
2 Gegen das aufgelegte Erschliessungsnetz kann innert der Auflagefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.
3 Nach der Genehmigung des generellen Erschliessungsnetzes durch den Regierungsrat
lässt die Genossenschaft die projektierten, mit Lastwagen befahrbaren Strassen erstellen.
Die erforderlichen Schneisen für die Strassen sind vom Forstdienst anzuzeichnen und im
folgenden Winter durch die Waldeigentümerinnen und -eigentümer zu räumen. Bei Versäumnis stellt die Genossenschaft den Säumigen für die Räumung Rechnung.
4 Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen veranlasst die technische
Leiterin oder der technische Leiter im Einvernehmen mit der Dienststelle Raum und
Wirtschaft die Aufnahme der Strassen und wenn nötig des unvermessenen Altbestandes.
§ 88 Bonitierung des Waldbodens
1 Bei der Bonitierung des Waldbodens ist nur dessen Ertragsfähigkeit bezüglich
standortgerechter Bestockungen zu berücksichtigen.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald16 erlässt Weisungen für die Bonitierung.
16 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 88, 90, 91 und 94 die Bezeichnung «Kantonsforstamt» durch
«Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
22 Nr. 903
§ 89 Planauflage über den alten Bestand
1 Für Waldboden genügt die Auflage der Bonitätspläne anstelle der Bonitätswerte. Mit
der Auflage der Bonitätspläne werden auch die Grundlagen zur Bestandesbewertung öffentlich aufgelegt.
§ 90 Bestandesbewertung bei Waldzusammenlegungen
1 Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen wird der Bestand bewertet. Die
Bewertung des Waldbestandes gliedert sich in
a. Ermittlung des Holzwertes durch Vollkluppierung der Bäume,
b. flächenweise Abschätzung des Jungbestandes.
2 Der Holzwert kann bei ertragsarmem Wald pauschal ermittelt werden.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt nähere Weisungen.
4 Die Bestandesbewertung ist mit dem Neuzuteilungsentwurf aufzulegen.
§ 91 Holzschlagsperre
1 Zu Beginn der Bestandesbewertung erlässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
ein Verbot der Waldnutzung (Holzschlagsperre) bis zum rechtskräftigen Antritt des neuen Bestandes. Das Verbot wird öffentlich bekannt gegeben.
§ 92 Neuzuteilungswünsche
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden nach abgeschlossener Bestandesbewertung von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter zur Bekanntgabe
ihrer Neuzuteilungswünsche eingeladen.
§ 93 Mehr- und Minderzuteilungen
1 Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 5 Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.
§ 94 Weitere bauliche Massnahmen
1 Begehren für weitere bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des Waldes erforderlich sind, sind während der Auflagefrist des Neuzuteilungsentwurfs bei der Dienststelle
Landwirtschaft und Wald anzumelden. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft
und Wald.
Nr. 903 23
4.7 Freiwillige Arrondierungen
§ 95
1 Freiwillige Arrondierungen oder Güterzusammenlegungen gemäss Artikel 101 des
Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 199817 werden durch vertraglich
zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und -eigentümer eines bestimmten Beizugsgebietes durchgeführt. *
2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben sich im Vertrag über
folgende Punkte zu einigen:
a. Grundstücke, die der Zusammenlegung unterworfen werden sollen,
b. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit
den alten und den neuen Eigentumsgrenzen,
c. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte,
d. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderzuteilungen,
e. Verteilung der Kosten,
f. Anmeldung des neuen Bestandes im Grundbuch.
3 Der Vertrag zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern bedarf
der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
4 Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten
Vertrags in Kraft.
4.8 Rechtsschutz
§ 96 * Verwaltungsbeschwerde
1 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen richtet sich der Rechtsschutz gegen die
Entscheide der Gemeinden, der Kommissionen und der Genossenschaften nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege18.
17 SR 910.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
18 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
24 Nr. 903
5 Agrarkredite
5.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 97 Investitionskredite und Betriebshilfe
1 Gesuche um Investitionskredite und Betriebshilfe sind bei der Landwirtschaftlichen
Kreditkasse des Kantons Luzern einzureichen.
2 Für die Verbürgung von Darlehen unterbreitet die Landwirtschaftliche Kreditkasse die
Gesuche der Luzerner Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung.
3 Die Landwirtschaftliche Kreditkasse meldet dem Bundesamt für Landwirtschaft den
voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen und stellt die entsprechenden Gesuche um Auszahlung dieser Mittel.
5.2 Kantonaler Agrarfonds
§ 98 Anteilscheine
1 Für Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen gibt die Landwirtschaftliche
Kreditkasse Anteilscheine ab.
§ 99 Ausschöpfung der eigenen Kreditmöglichkeiten
1 Die eigenen Kreditmöglichkeiten gelten in der Regel als ausgeschöpft, wenn ein
Betrieb im Verhältnis zu seinem Ertragswert mindestens folgende verzinsliche Fremdkapitalbelastung aufweist: *
a. 100 Prozent bei konventioneller Produktion,
b. 75 Prozent bei Integrierter Produktion,
c. 65 Prozent bei Biologischem Landbau,
d. 75 Prozent bei Erfüllung der Normen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme.
2 Falls die voraussichtliche finanzielle Belastung zumutbar bleibt, ist eine höhere verzinsliche Fremdkapitalbelastung zu verlangen.
§ 100 Darlehen innerhalb der Kreditmöglichkeiten
1 Darlehen, die gemäss § 54 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes innerhalb
der Kreditmöglichkeiten gewährt werden können, dürfen in der Regel höchstens 50 Prozent der Investitionskosten oder 40 000 Franken betragen und sind innert zwölf Jahren
zurückzuzahlen.
Nr. 903 25
§ 101 Nicht beanspruchte Mittel
1 Übersteigen die vorhandenen Mittel den Bedarf, erstattet die Landwirtschaftliche Kreditkasse dem Kanton die nicht beanspruchten Mittel zurück.
5.3 Rechtsschutz
§ 102 * Zuständigkeit und Verfahren
1 Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
6 Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche
Pacht
6.1 … *
§ 103 * …
§ 104 * …
§ 105 * …
§ 106 * …
§ 107 * …
26 Nr. 903
6.2 Bäuerliches Bodenrecht
§ 108 * Anmerkung im Grundbuch
1 Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der wertvollere Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks liegt, zuständig, beim Grundbuch die Anmerkung nach Artikel 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht19 zu verlangen.
§ 109 Entwicklung der Verkaufspreise
1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern20 verfolgt die Entwicklung der Verkaufspreise landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe und führt die
notwendigen Erhebungen durch.
2 Sie stellt der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Daten zur Verfügung, welche
diese für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts benötigt. *
§ 110 Schätzung des Ertragswertes
1 Die Schätzung des Ertragswertes wird von der Abteilung Immobilienbewertung der
Dienststelle Steuern durchgeführt oder genehmigt.
6.3 Landwirtschaftliche Pacht
6.3.1 Pachtzinskontrolle
§ 111 * Verfahren von Amtes wegen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald leitet von Amtes wegen ein Verfahren ein,
wenn sie Kenntnis von einem nicht bewilligten Pachtzins erhält.
19 SR 211.412.11. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
20 Gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 109 und
110 die Bezeichnung «Schatzungsamt»durch die Bezeichnung «Abteilung Immobilienbewertung der
Dienststelle Steuern» ersetzt. Die Änderung trat am 3. Juni 2008 in Kraft.
Nr. 903 27
6.3.2 Vorpachtrecht
§ 112 Berechtigung
1 Nachkommen können das Vorpachtrecht gemäss § 60 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes geltend machen, wenn das Gewerbe oder der wertvollere Teil des Gewerbes im
Kanton Luzern liegt.
2 Vorpachtberechtigte treten in den Vertrag ein, wie dieser mit Drittpersonen abgeschlossen worden ist.
§ 113 Ausübung
1 Die Verpächterin oder der Verpächter setzt die vorpachtberechtigten Nachkommen unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt des Vertrags mit der Drittperson in Kenntnis.
2 Will der oder die Vorpachtberechtigte die Pacht übernehmen, muss das Vorpachtrecht
innert 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes bei der Verpächterin oder beim Verpächter schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber drei Monate nach Antritt der
Pacht durch die Drittperson.
§ 114 Anerkennung und Bestreitung, Klage
1 Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter
nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Ausübungserklärung unter Angabe der Gründe
gegenüber der vorpachtsberechtigten Person schriftlich bestreitet.
2 Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Richter auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag
eingetreten sei.
3 Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder
der Verpächter bestimmen, welcher von ihnen in den Pachtvertrag eintreten soll.
§ 115 Folgen des Pachtantritts
1 Eine Person, welche die Pacht angetreten hat, bevor die Nachkommen innerhalb der
30-tägigen Frist das Vorpachtrecht geltend machen konnten, muss das Gewerbe frühestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den
Pachtvertrag erfahren hat, auf den folgenden üblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen.
2 Die Verpächterin oder der Verpächter haftet der Drittperson für den Schaden, der dieser aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht erwächst, nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
28 Nr. 903
7 Landwirtschaft und Umwelt
7.1 … *
§ 116 * …
7.2 Förderung umweltschonender Produktionsformen
§ 117 Darlehen für Betriebsumstellungen
1 Zur Förderung der Umstellung auf Integrierte Produktion, Biologischen Landbau,
kontrollierte Freilandhaltung und besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme können
natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der verfügbaren Mittel als Finanzhilfen zinslose Darlehen gewährt werden.
2 Darlehen werden nur Personen gewährt, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn
von Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und von § 58 des
Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter langfristig gepachtet haben.
3 Für die Gewährung der Darlehen ist die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons
Luzern zuständig.
4 Vorbehalten bleibt § 100 dieser Verordnung.
§ 118 Beiträge an Kontrollkosten
1 Den beauftragten Kontrollorganisationen kann im Rahmen der verfügbaren Mittel eine
Abgeltung gewährt werden für die Kontrolle der Betriebe, die nach den anerkannten Regeln der Integrierten Produktion, des Biologischen Landbaus, der kontrollierten Freilandhaltung oder der besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme bewirtschaftet
werden.
§ 119 * Rechtsverweis
1 Soweit das Kantonale Landwirtschaftsgesetz oder diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind das Staatsbeitragsgesetz und sinngemäss die Bestimmungen über Betriebshilfen und Investitionskredite des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft anwendbar.
§ 120 * Rechtsschutz
1 Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Nr. 903 29
8 Tierproduktion
8.1 Organisation
§ 121 * Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt alle Aufgaben im Bereich der Tierzucht, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern
Organen übertragen sind.
2 … *
§ 122 * …
§ 123 * …
§ 124 Zuchtgenossenschaften
1 Die Züchterinnen und Züchter schliessen sich als Zuchtgenossenschaften zusammen.
Die Zuchtgenossenschaften sind Genossenschaften des öffentlichen Rechts gemäss den
§§ 17 ff. EGZGB. *
2 Die Genossenschaftsstatuten werden durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement genehmigt, wenn sie Gewähr bieten für die Erfüllung der den Zuchtgenossenschaften übertragenen Aufgaben und vorsehen, dass alle Tierhalterinnen und Tierhalter sowie
Züchterinnen und Züchter, welche die statutarischen Voraussetzungen erfüllen, auf Gesuch hin als Mitglied der Zuchtgenossenschaften aufgenommen werden. Ein Ausschluss
ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. *
8.2 Förderungsmassnahmen
§ 125 * …
§ 126 * …
§ 127 Förderung arbeitsteiliger Produktion
1 Der Kanton fördert die arbeitsteilige Produktion zwischen Berg und Tal mit Beratung
und Finanzhilfen.
2 Er kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen ausrichten an:
a. die Infrastruktur der Schlachtviehmärkte,
30 Nr. 903
b. die Selbsthilfemassnahmen zur Vermarktung von Zuchtvieh,
c. die Öffentlichkeitsarbeit zur Vermarktung von tierischen Produkten aus dem
Berggebiet.
8.3 Viehversicherung
§ 128 Rechtsverweis
1 Für die Viehversicherung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Viehversicherung vom 15. Mai 194621 und der dazu erlassenen Vollziehungsverordnung vom
20. November 194622.
9 Pflanzenproduktion
9.1 … *
§ 129 * Aufgaben der Dienststelle
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt die durch das Bundesrecht dem
Kanton übertragenen Aufgaben in den Bereichen Pflanzenbau, Spezialkulturen (Obst-,
Wein-, Beeren- und Gemüsebau), Pflanzenschutz und Alternativkulturen.
2 Bei der Beratung sowie bei Erhebungen und Kontrollen arbeitet die Dienststelle mit
den Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten zusammen.
§ 130 * …
§ 131 * …
9.2 … *
§ 132 * Weinbau
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
a. legt jährlich die Mindestzuckergehalte für Traubenmost fest,
21 SRL Nr. 938
22 SRL Nr. 938a
Nr. 903 31
b. schreibt jährlich die Ertragsbegrenzung für Trauben vor, die zur Herstellung von
Mosten bestimmt sind,
c. organisiert und überwacht die amtliche Weinlesekontrolle,
d. behandelt Gesuche um Pflanzbewilligungen,
e. führt einen Rebbaukataster und ein Reblagenverzeichnis.
§ 133 * Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
1 Die Einführung kontrollierter Ursprungsbezeichnungen und die Bedingungen, welche
ein Wein erfüllen muss, damit er diese Bezeichnung erhält, werden in einer besonderen
Verordnung des Regierungsrates geregelt.
9.3 … *
§ 134 * Pflanzenschutz
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
a. überwacht laufend die Kulturen und meldet das Auftreten und die Verbreitung
von gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen an die zuständigen Forschungsanstalten des Bundes,
b. überwacht die Massnahmen zum Schutz der Kulturen vor gemeingefährlichen
Krankheiten und Schädlingen,
c. fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des umweltfreundlichen, integrierten und biologischen Pflanzenschutzes,
d. klärt die Produzenten und weitere interessierte Kreise nach den Richtlinien der zuständigen Forschungsanstalten laufend über das Auftreten und die praktische Bedeutung gemeingefährlicher Schädlinge und Pflanzenkrankheiten auf und sorgt
durch Auskünfte, Demonstrationen und Kurse dafür, dass die in Frage kommenden Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt
werden,
e. bewilligt die gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung.
§ 135 * …
§ 136 * …
9.4 … *
§ 137 * …
32 Nr. 903
§ 138 Alpung und Sömmerung
1 Der Kanton unterstützt die Alpung und Sömmerung von Vieh im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen und Weiterbildungsmassnahmen.
2 … *
10 Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen
10.1 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität
§ 139 Finanzhilfen
1 Der Kanton unterstützt Massnahmen gemäss der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 199723 im Rahmen der
verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen.
10.2 Elementarschäden
§ 140 Beitragshöhe
1 Der kantonale Beitrag an nicht versicherbare Elementarschäden beträgt im Rahmen der
verfügbaren Mittel höchstens 20 Prozent der vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei
nichtversicherbaren Elementarschäden als anrechenbar ermittelten Schadensumme abzüglich eines Betrages von 2000 Franken. Zur Auszahlung gelangen nur Beiträge von
mindestens 100 Franken. *
2 Die vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden
erlassenen Richtlinien über die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren bei Schadenfällen gelten sinngemäss für die Gewährung der kantonalen Beiträge.
10.3 Zuerwerbsmöglichkeiten
§ 141 Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 In Bewilligungsverfahren über ergänzende Erwerbsmöglichkeiten und Wohnraum auf
Landwirtschaftsbetrieben holen die zuständigen Behörden eine Stellungnahme der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.
23 SR 910.12
Nr. 903 33
10.4 Betriebliche Zusammenarbeit
§ 142 * Anerkennung und Überprüfung von Betriebsformen, Betriebsgemeinschaften
und Gemeinschaftsställen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der
Betriebsformen, der Betriebsgemeinschaften und der Gemeinschaftsställe gemäss der
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
vom 7. Dezember 199824. Sie überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllt sind.
10.5 Weitere Förderungsmassnahmen
§ 143 Finanzhilfen
1 Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen:
a. alternative Produktionszweige und den Absatz einheimischer Spezialitäten gemäss
§ 84 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
b. Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überregionaler Bedeutung gemäss § 85 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
c. Massnahmen zur Einsparung von Energie und zur Produktion von Alternativenergien in der Landwirtschaft gemäss § 86 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
d. Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen gemäss § 90 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
e. Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kultur gemäss §
92 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.
11 Schlussbestimmungen
§ 144 * …
§ 145 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben
a. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung vom 16. Oktober 197825,
24 SR 910.91
25 G 1978 101 (SRL Nr. 430)
34 Nr. 903
b. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom
16. November 199326,
c. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom
23. September 198627,
d. Verordnung über die Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställen vom 22. Mai 199028,
e. Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1962 zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 196229,
f. Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steillagen vom 16. Juli 198230,
g. Beschluss über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues vom
12. März 195131,
h. Reglement über die landwirtschaftliche Betriebsberatung im Kanton Luzern vom
26. März 194532,
i. Bodenverbesserungsverordnung vom 2. Juni 198033,
k. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 8. Januar
196234,
l. Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Ausrichtung von
Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone
vom 13. Oktober 198035,
m. Beschluss über die Beschaffung züchterisch wertvoller Zuchttiere für bergbäuerliche Klein- und Mittelbetriebe (Remontierung) vom 1. August 196336,
n. Beschluss über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden
und von Schafwolle vom 29. Oktober 196237,
o. Beschluss über die Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung vom 13.
März 196438,
p. Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Ausrichtung von Beiträgen an bäuerliche Kälbermäster vom 1. Mai 197239,
q. Beschluss über die Festsetzung der Bergzuschläge für die Viehversicherung vom
23. November 195940,
26 G 1993 436 (SRL Nr. 906)
27 G 1986 180 (SRL Nr. 908)
28 G 1990 425 (SRL Nr. 909)
29 V XVI 594 (SRL Nr. 910)
30 G 1982 208 (SRL Nr. 915)
31 V XIV 570 (SRL Nr. 916)
32 V XIII 495 (SRL Nr. 917)
33 G 1980 160 und 199 (SRL Nr. 921)
34 V XVI 358 (SRL Nr. 924)
35 G 1980 131 (SRL Nr. 926)
36 V XVI 678 (SRL Nr. 927)
37 V XVI 559 (SRL Nr. 928)
38 V XVI 817 (SRL Nr. 930)
39 V XVIII 314 (SRL Nr. 931)
40 V XV 913 (SRL Nr. 939)
Nr. 903 35
r. Beschluss über die Unterstützung der Pferdeversicherung vom 3. Januar 196341,
s. Verordnung über den Rebbau vom 19. September 198342,
t. Beschluss über die Förderung des freiwilligen Landdienstes vom 12. Januar
196743.
§ 146 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
41 V XVI 597 (SRL Nr. 939a)
42 G 1984 29 (SRL Nr. 944)
43 V XVII 307 (SRL Nr. 918)
36 Nr. 903
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.11.1998 01.12.1998 Erstfassung G 1998 375
Titel 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
Titel 2 23.03.2004 01.04.2004 eingefügt G 2004 254
§ 1a 23.03.2004 01.04.2004 eingefügt G 2004 254
§ 4 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 4 Abs. 1 09.04.2009 01.05.2009 geändert G 2009 84
§ 4 Abs. 2 09.04.2009 01.05.2009 geändert G 2009 84
Titel 3 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
Titel 3.1 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 5 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
§ 6 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
§ 6a 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 7 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 8 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 9 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 10 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 11 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
Titel 3.2 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 12 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 13 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 14 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 15 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 16 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
Titel 3.3 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 17 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 18 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 19 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 20 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 22 17.12.2002 01.01.2003 geändert G 2002 669
Titel 3.4 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 240
§ 23 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 240
Titel 3.5 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 24 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 25 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 26 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
Titel 3.6 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 27 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 28 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 29 07.07.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2006 180
§ 30 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 33 Abs. 1, e. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 34 13.02.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 76
§ 35 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 40 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 41 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 43 Abs. 1 24.05.2011 01.06.2011 geändert G 2011 181
§ 43 Abs. 2 24.05.2011 01.06.2011 geändert G 2011 181
§ 44 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 49 Abs. 2 07.12.2004 01.01.2005 geändert G 2004 596
§ 50 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 51 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 52 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
Titel 4.2.3 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 54 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 57 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 58 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 59 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 59 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 59 Abs. 6 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
Nr. 903 37
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 60 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 61 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 62 Abs. 3 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 69 19.05.2015 01.06.2015 geändert G 2015 190
§ 70 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 83 Abs. 5 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 84 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 95 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 96 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 99 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 102 17.12.2002 01.01.2003 geändert G 2002 667
Titel 6.1 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 103 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 104 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 105 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 106 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 107 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 108 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 109 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 111 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
Titel 7.1 17.12.2002 01.01.2003 aufgehoben G 2002 667
§ 116 17.12.2002 01.01.2003 aufgehoben G 2002 667
§ 119 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 120 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 121 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 121 Abs. 2 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 122 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 123 18.06.1999 01.07.1999 aufgehoben G 1999 207
§ 124 Abs. 1 25.09.2001 01.01.2002 geändert G 2001 469
§ 124 Abs. 2 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 125 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 126 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
Titel 9.1 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 129 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 130 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 131 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
Titel 9.2 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 132 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 133 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
Titel 9.3 23.04.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 134 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 135 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 136 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
Titel 9.4 23.04.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 137 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 138 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 140 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 142 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 144 19.05.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 190
38 Nr. 903
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.11.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung G 1998 375
18.06.1999 01.07.1999 § 123 aufgehoben G 1999 207
25.09.2001 01.01.2002 § 124 Abs. 1 geändert G 2001 469
17.12.2002 01.01.2003 § 22 geändert G 2002 669
17.12.2002 01.01.2003 § 102 geändert G 2002 667
17.12.2002 01.01.2003 Titel 7.1 aufgehoben G 2002 667
17.12.2002 01.01.2003 § 116 aufgehoben G 2002 667
10.06.2003 01.07.2003 Titel 3.4 aufgehoben G 2003 240
10.06.2003 01.07.2003 § 23 aufgehoben G 2003 240
13.02.2004 01.04.2004 § 34 aufgehoben G 2004 76
23.03.2004 01.04.2004 Titel 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 2 eingefügt G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 1a eingefügt G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 4 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 28 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 30 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 95 Abs. 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 99 Abs. 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 6.1 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 103 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 104 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 105 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 106 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 107 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 109 Abs. 2 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 111 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 119 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 120 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 121 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 122 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 9.1 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 129 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 130 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 131 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 9.2 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 132 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 134 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 135 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 136 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 137 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 138 Abs. 2 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 140 Abs. 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 142 geändert G 2004 254
23.04.2004 01.04.2004 Titel 9.3 aufgehoben G 2004 254
23.04.2004 01.04.2004 Titel 9.4 aufgehoben G 2004 254
07.12.2004 01.01.2005 § 49 Abs. 2 geändert G 2004 596
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3 geändert G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.1 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 5 geändert G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 6 geändert G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 6a aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 7 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 8 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 9 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 10 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 11 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.2 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 12 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 13 aufgehoben G 2006 180
Nr. 903 39
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2006 01.08.2006 § 14 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 15 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 16 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.3 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 17 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 18 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 19 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 20 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.5 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 24 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 25 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 26 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.6 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 27 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.01.2007 § 29 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 133 geändert G 2006 180
30.11.2007 01.01.2008 § 35 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 44 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 50 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 51 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 52 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 Titel 4.2.3 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 54 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 58 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 84 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 121 Abs. 2 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 124 Abs. 2 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 125 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 126 aufgehoben G 2007 435
11.12.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 1, e. geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 40 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 41 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 57 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 59 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 59 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 59 Abs. 6 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 60 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 61 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 70 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 96 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 108 geändert G 2007 445
09.04.2009 01.05.2009 § 4 Abs. 1 geändert G 2009 84
09.04.2009 01.05.2009 § 4 Abs. 2 geändert G 2009 84
24.05.2011 01.06.2011 § 43 Abs. 1 geändert G 2011 181
24.05.2011 01.06.2011 § 43 Abs. 2 geändert G 2011 181
30.04.2013 01.06.2013 § 62 Abs. 3 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 83 Abs. 5 geändert G 2013 187
19.05.2015 01.06.2015 § 69 geändert G 2015 190
19.05.2015 01.06.2015 § 144 aufgehoben G 2015 190
