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title: "Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung"
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provisions: 2
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# Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung

## § 1 {#par_1}

Bewilligungsgesuch für stationäre Einrichtungen
1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine stationäre Einrichtung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz3) muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls
Statuten oder Stiftungsurkunde;
b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur sowie über die Anzahl Plätze;
c. Betreuungs- und Pflegekonzept;
d. Personalien und Strafregisterauszug der für die Leitung der Institution
verantwortlichen Person;
e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fachlich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
f. Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des
Personals;
g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
h. Hygienekonzept;
i. Angaben zur ärztlichen Betreuung;
j. Angaben zur pharmazeutischen Versorgung;
k. Notfallkonzept;
l. Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
1) SGS 100
2) SGS 941
3) SGS 941
2 941.11
m. Nachweis der Haftpflichtversicherung.
§ 2 Bewilligungsgesuch für ambulante Einrichtungen
1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Organisation der
spitalexternen Krankenpflege (Spitex) oder einer intermediären Einrichtung
nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz4) muss folgende Angaben und
Unterlagen enthalten:
a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls
Statuten;
b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur sowie bei intermediären Einrichtungen über die Anzahl Plätze;
c. Betreuungs- und Pflegekonzept;
d. Personalien und aktueller Strafregisterauszug der für die Leitung der Institution verantwortlichen Person;
e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fachlich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
f. Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikationen
des Personals;
g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
h. Hygienekonzept;
i. Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
j. Nachweis der Haftpflichtversicherung;
k. Angaben zur pharmazeutischen Betreuung, wenn eine Hausapotheke geführt wird;
l. für intermediären Einrichtungen ein Notfallkonzept.
§ 3 Prüfung des Bewilligungsgesuchs
1 Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen
vorliegen.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Die Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.
3 Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4) SGS 941
3 941.11
§ 4 Pflegefachverantwortliche Person
1 Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung
müssen die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener
fachlicher Verantwortung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen, vertrauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
2 Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung
müssen gesamthaft über so viele Stellenprozente verfügen, dass die fachliche
Abdeckung über die gesamthafte Betriebszeit gesichert ist. Bei stationären Einrichtungen sind mindestens 150 Stellenprozente, bei ambulanten und intermediären Einrichtungen mindestens 80 Stellenprozente erforderlich. In begründeten Fällen, insbesondere bei kleineren Institutionen, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.
§ 5 Pflegepersonal
1 Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflege- und Betreuungspersonal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leistungsangebot der Institution abgestimmt sein. Dabei gelten folgende Mindestvoraussetzungen:
a. Mindestens 40 % des Pflege- und Betreuungspersonals müssen über
einen entsprechenden Berufsabschluss mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder höher verfügen (Fachpersonal).
b. Alle Mitarbeitenden müssen mindestens über einen Grundkurs Pflegehilfe
SRK verfügen oder diesen innerhalb 1 Jahres nach Arbeitsaufnahme absolviert haben.
c. Ausländische Abschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.
d. Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B2) verfügen.
e. Alle Mitarbeitenden müssen über gute mündliche und schriftliche
Deutschkenntnisse (Niveau B1) verfügen oder bereit sein, diese zu erwerben
f. Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den gesamten Betriebszeiten gewährleistet sein.
4 941.11
§ 6 Qualitätssicherung
1 Solange die Qualitätskommissionen nach § 11 des Altersbetreuungs- und
Pflegegesetzes5) keine Anträge bezüglich der Grundanforderungen an die
Qualität gestellt haben, müssen die Leistungserbringer ein Qualitätssicherungssystem auf folgenden Grundlagen nachweisen und die entsprechenden
Qualitätskontrollen durchführen lassen:
a. Qualivista beziehungsweise die anwendbaren Teile davon für stationäre
und intermediäre Leistungsgerbringer;
b. Qualitätsmanual des Spitex-Verbandes für ambulante und intermediäre
Leistungserbringer.
§ 6a * Qualitätssicherung für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige
1 Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, müssen der Direktion folgende Nachweise der Qualitätssicherung einreichen:
a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits;
b. Inhouse-Spitex, die an ein Alters- und Pflegeheim angeschlossen sind:
Ergebnis des qualivistastationär Audits;
c. Betriebe mit einer zusätzlichen Bewilligung des Amts für Kind, Jugend
und Behindertenangebote Basel-Landschaft: Ergebnis der vom Kanton
vorgegebenen Qualitätsverfahren.
2 Spitex-Organisationen ohne Betriebsstandort im Kanton Basel-Landschaft
müssen abweichend zu Abs. 1 einen der folgenden Nachweise der Qualitätssicherung einreichen:
a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits;
b. Ergebnis des Audits gemäss Qualitätsmanual des Spitex-Verbands;
c. gültiges Zertifikat gemäss ISO 9001;
d. gültiges Swiss Care Excellence Zertifikat;
e. gültiges EFQM-Zertifikat.
3 Die Nachweise der Qualitätssicherung sind spätestens 4 Wochen nach dem
Erhalt des endgültigen Berichts einzureichen.
§ 7 Pharmazeutische Versorgung
1 Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot der Institution
und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen.
5) SGS 941
5 941.11
§ 8 Meldepflicht
1 Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
2 Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 und § 2
genannten Angaben.
3 Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung
der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.
§ 8a * Ausbildungsverpflichtung
1 Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung gemäss § 12 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 20176) erfolgt für die stationären
Leistungserbringer gemäss dem zwischen dem Verband Basellandschaftlicher
Gemeinden und CURAVIVA Baselland vereinbarten Reglement Fonds Ausbildungsverpflichtung vom 15. November 2022. Dieses Reglement wird für alle
stationären Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung verbindlich erklärt. Diese sind verpflichtet, die darin vorgesehenen Kompensationszahlungen zu bezahlen, resp. sind berechtigt, solche zu erhalten.
2 Datenlieferung und Statistiken
§ 9 Kosten- und Leistungsdaten, ambulante Leistungserbringer *
1 … *
2 Die ambulanten Leistungserbringer (Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung) sind verpflichtet, jährlich bis Ende
Mai die Kosten- und Leistungsdaten in vorgegebener Form an die Direktion
einzureichen.
§ 10 Statistiken
1 Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum vorgegebenen Termin die Daten der für sie zutreffenden Statistiken des Bundes in der geforderten Form einzureichen.
6) SGS 941
6 941.11
§ 10a * Kostenrechnung und Leistungsstatistik, stationäre Leistungserbringer *
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen erstellen die Kostenrechnung, die Anlagebuchhaltung und die Leistungsstatistik gemäss der Erfassungsmethodik der
Fachgruppe Monitoring APH vom Dezember 2024 (Anhang 1) und reichen die
Vollversion der abgeschlossenen und durch eine unabhängige, akkreditierte
Revisionsstelle geprüfte Kostenrechnung jährlich bis Ende Mai des Folgejahres
gemäss deren Vorgaben an die Direktion ein. *
2 Sie lassen sich die Einhaltung der Erfassungsmethodik durch die Revisionsstelle bestätigen und reichen die Bestätigung der Direktion sowie den Gemeinden und Versorgungsregionen, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung
abgeschlossen haben, bis Ende Mai des Folgejahres ein. *
3 Die Direktion erstellt zuhanden der Versorgungsregionen ein Datenset mit
den tarifrelevanten Informationen der Einrichtungen, bei welchen sie zur Festlegung der Tarife zuständig sind. *
§ 11 Verspätete oder unvollständige Einreichung
1 Die Direktion kann für ihren Aufwand aufgrund verspätet oder unvollständig
eingereichter Dokumente und Daten eine Gebühr nach dem Ansatz für Kontrollen und Inspektionen gemäss Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich vom 15. Dezember 20157) erheben.
2 Die Direktion informiert die zuständige Versorgungsregion gemäss
§ 10a Abs. 3 über verspätet oder unvollständig eingereichte Daten und Dokumente der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Versorgungsregion ist berechtigt, die Tarife angemessen zu kürzen oder Tarifanpassungsbegehren nur teilweise oder gar nicht zu berücksichtigen. *
3 Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
§ 12 Grundsätze
1 Die Direktion richtet Beiträge an innovative Projekte für betreutes Wohnen
und integrierte Versorgung aus.
2 Die Beiträge werden geleitstet:
a. als Anschubfinanzierung, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint;
b. zur befristeten Mitfinanzierung eines Pilotprojekts.
3 Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).
7) SGS 143.51
7 941.11
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
§ 13 Gesuch
1 Beitragsgesuche sind der Direktion einzureichen.
2 Das Gesuch muss alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten,
insbesondere:
a. einen detaillierten Projektbeschrieb;
b. Projektorganisation und Trägerschaft;
c. Finanzierung.
§ 14 Fachkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission mit höchstens
9 Mitgliedern.
2 Die Kommission besteht aus externen Fachpersonen sowie Vertreterinnen
und Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
§ 15 Verfahren
1 Die Direktion kann Gesuche, die vollständig sind und den Anforderungen entsprechen, der Fachkommission zur fachlichen Beurteilung vorlegen.
2 Der Entscheid erfolgt durch die Direktion unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
4 Stationäre Angebote
§ 16 Sicherstellung
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Sicherstellung in der Höhe von maximal 2 Monatsbetreffnissen
der selbst zu tragenden Kosten bis zum Betrag von CHF 12`000.– verlangen.
§ 17 Kostenübernahme durch die Gemeinde
1 Eine Forderung der Pflegeeinrichtung gilt als nicht einbringlich und muss von
der Gemeinde maximal in der Höhe der Kostengutsprache übernommen werden, wenn:
a. gegen die Bewohnerin oder den Bewohner Verlustscheine bestehen,
b. eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde,
c. ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde oder
d. die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.
8 941.11
5 Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen
1 Betriebsbewilligungen, welche vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs-
und Pflegegesetzes8) erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung
gültig.
2 Institutionen, welche ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes9) aufgenommen haben und neu einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind verpflichtet, innerhalb 1 Jahres ab diesem Zeitpunkt eine
Betriebsbewilligung einzuholen.
§ 19 Übergangsbestimmung betreffend Investitionsbeiträge
1 Für Gesuche um Investitionsbeiträge sowie für die Verzinsung der Investitionsbeiträge nach §§ 47 und 49 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes10)
gelten die §§ 3–9 der Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege
im Alter vom 5. Dezember 200611) in der Fassung vom 1. Januar 2017.
2 Bauliche Veränderungen an Objekten, die mit Investitionsbeiträgen nach
§§ 17–21 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter vom 20. Oktober 200512) oder § 47 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes13) mitfinanziert
worden sind, müssen der Direktion vor Baubeginn gemeldet werden.
8) SGS 941
9) SGS 941
10) SGS 941
11) GS 35.1064
12) GS 35.0828
13) SGS 941
9 941.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.020
06.02.2019 01.01.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.007
06.02.2019 01.01.2019 § 10a eingefügt GS 2019.007
03.12.2019 01.01.2020 § 10a Abs. 1 geändert GS 2019.072
03.12.2019 01.01.2020 § 10a Abs. 2 geändert GS 2019.072
18.01.2022 01.01.2022 § 10a Abs. 1 geändert GS 2022.013
20.12.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022.108
20.12.2022 01.01.2023 § 8a eingefügt GS 2022.108
24.01.2023 01.01.2023 § 10a Abs. 1 geändert GS 2023.009
24.01.2023 01.01.2023 Anhang 1 eingefügt GS 2023.009
23.01.2024 01.01.2024 § 10a Abs. 1 geändert GS 2024.007
23.01.2024 01.01.2024 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2024.007
10.12.2024 01.01.2025 § 10a Abs. 1 geändert GS 2024.070
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2024.070
16.12.2025 01.01.2026 § 6a eingefügt GS 2025.073
16.12.2025 01.01.2026 § 9 Titel geändert GS 2025.075
16.12.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 2025.075
16.12.2025 01.01.2026 § 10a Titel geändert GS 2025.075
16.12.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 1 geändert GS 2025.075
16.12.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 2 geändert GS 2025.075
16.12.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 3 eingefügt GS 2025.075
16.12.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 2 eingefügt GS 2025.075
10 941.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.03.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.020
Ingress 20.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.108
§ 6a 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.073
§ 8a 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.108
§ 9 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.075
§ 9 Abs. 1 06.02.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.007
§ 9 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.075
§ 10a 06.02.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.007
§ 10a 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.075
§ 10a Abs. 1 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072
§ 10a Abs. 1 18.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022.013
§ 10a Abs. 1 24.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.009
§ 10a Abs. 1 23.01.2024 01.01.2024 geändert GS 2024.007
§ 10a Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.070
§ 10a Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.075
§ 10a Abs. 2 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072
§ 10a Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.075
§ 10a Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.075
§ 11 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.075
Anhang 1 24.01.2023 01.01.2023 eingefügt GS 2023.009
Anhang 1 23.01.2024 01.01.2024 Name und Inhalt geändert GS 2024.007
Anhang 1 10.12.2024 01.01.2025 Name und Inhalt geändert GS 2024.070
Erfassungsmethodik
für die Alters- und Pflegeheime im
Kanton Basel-Landschaft
Gültig ab 1. Januar 2025 und für die Führung der Kostenrechnung ab Betriebsjahr 2024
Erstellt durch die Fachgruppe Erfassungsmethodik APH
Version VI vom Dezember 2024
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung ................................................................................................... 2
1.1 Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassungsmethodik................ 2
1.2 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................. 2
1.3 Erforderliche Materialien ............................................................................. 2
2. Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungsrechnung.................... 2
2.1 Zurechnung Kosten und Erlöse auf die Kostenstellen ................................. 2
2.2 Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel / Umlagetechnik .............. 3
2.3 Verteilung der Pflegekosten ........................................................................ 3
2.4 Anwendung eines erlasskonformen Pflegebedarfserfassungsinstruments .. 3
3. Methodik zur Erfassung der Anlagebuchhaltung ....................................... 4
4. Weitere Bestimmungen.............................................................................. 4
4.1 Behandlung eines allfälligen Gewinns in der Finanzbuchhaltung ................ 4
4.2 Ausfinanzierung von BVG............................................................................. 4
Seite 2
1. Einleitung
1.1 Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassungsmethodik
Die Erfassungsmethodik ist eine kantonale Vorgabe für die Alters- und Pflegeheime (APH) im Kanton Basel-Landschaft zur Erfassung der Kosten und Leistungen. Sie basiert auf der Kostenrechnung und der Leistungsstatistik sowie der Anlagebuchhaltung gemäss den Handbüchern von Artiset (ex. Curaviva CH), Version 2019 bzw. 2021. Mit der neuen Kostenrechnung kann die tatsächliche Kostensituation effektiver abgebildet werden (Kostenwahrheit).
Die Anforderungen in «Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, Version 2019» und «Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime, Version
2019» sind verbindlich, ausgenommen die Verteilung der Lohnkosten der Aktivierung, welche gemäss Ziffer 2.3 erfolgt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch eine akkreditierte Revisionsgesellschaft gemäss § 10 a, Abs. 2 APV (SGS 941.11) geprüft und bestätigt.
Weiterführende Anforderungen sind in der Erfassungsmethodik erwähnt und gelten ebenfalls verbindlich.
Nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik sind die finanzbuchhalterischen Vorgaben gemäss OR.
Ebenfalls nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik ist die Tarifierung der Leistungen der APH.
1.2 Gesetzliche Grundlagen
• Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10)
• Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL, SR 832.104)
• Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
• Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. November 2017 (APG, SGS 941)
• Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung vom 20. März 2018 (APV, SGS 941.11)
1.3 Erforderliche Materialien
• Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, Artiset, Version
• Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime, Artiset, Version 2019
• Anleitung zur Excel-Tabelle Kostenrechnung für Alters- und Pflegeheime nach KVG, Version
• Kontierungshilfe Zuordnung Pflege allgemein, Pension, Betreuung, KVG-Pflege, Stand Januar
• Kostenrechnung und Leistungsstatistik Alters- und Pflegeheime, Version 2021 (Excel-Tabelle)
• Kontenrahmen für Alters- und Pflegeheime KVG, Artiset, 2021
Allfällige Anpassungen gemäss Update Betriebswirtschaftliche Instrumente KVG vom 1. Dezember
2023 von Artiset (BW-Info 2023) bleiben vorbehalten.
2. Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungsrechnung
2.1 Zurechnung Kosten und Erlöse auf die Kostenstellen
Grundsätzlich kann ein APH als ein Hotel plus Pflege und Betreuung aufgefasst werden. Sämtliche
Leistungen, die ein Hotel anbietet, erbringt auch ein APH (oder kauft sie ein). Darüber hinaus stellt
Seite 3
das APH auch noch Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung. Unter diesem eher praktischen Aspekt können die Pflege- und Betreuungsleistungen und die dafür notwendige Infrastruktur
vom klassischen Hotel und seinen Strukturen abgegrenzt und erklärt werden. So umfasst das Hotel das Gebäude, die Verpflegungseinrichtungen, Gemeinschaftsräume, Gartenanlage und Garagen sowie die Hauswirtschaft. Aktivierung ist keine Pflegeleistung. Hingegen sind z.B. der Ausguss
oder eine Topfmaschine pflegerelevant (kein «Nur-Hotel» hat entsprechende Gerätschaften). Eine
spezielle Rolle nimmt die Verwaltung ein. Sie dient dem Hotel-, dem Pflege- und dem Betreuungsbetrieb, nutzt dafür aber auch anteilsmässig Räumlichkeiten und entsprechende Infrastrukturen
etc.
Diesen Umständen wird in der Kostenrechnung Rechnung getragen, so dass die Kosten auf ihre
Leistungsträger entsprechend ihrer Beanspruchung verteilt werden.
2.2 Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel / Umlagetechnik
Die im Handbuch Kostenrechnung Artiset auf S. 31 aufgeführten dienstleistenden Kostenstellen
(010, 015, 020, 030, 041, 042 und 060) sind zwingend zu führen. Bei sämtlichen Umlageschlüsseln für die dienstleistenden Kostenstellen sind die «Minimalschlüssel» bindend. «Varianten» sind
nur in Ausnahmefällen mit nachvollziehbarer Begründung und nach Genehmigung durch die zuständige Fachgruppe zugelassen.
Wird eine bestimmte Dienstleistung wie bspw. «041 Wäscherei» aus dem Betrieb ausgelagert,
kann anstelle des Minimalschlüssels der Rechnungsbetrag verwendet werden.1
2.3 Verteilung der Pflegekosten
Für die nicht direkt zurechenbaren Kosten ist die Kostenstelle «Pflege allgemein» zu führen. Diese
Kosten werden im Register «7. Verteilschlüssel Pflege») nach dem Ergebnis der Zeiterfassungsstudie 2021/2022 umgelegt. Die Lohnkosten der Aktivierung (Kostenartengruppe 325) werden im
Register «5. Umlagen» im Konto 091 ebenfalls nach dem Ergebnis der Zeiterfassungsstudie
2021/2022 umgelegt.
Die Verteilung des Personaleinsatzes wird gemäss der APH-eigenen Zeiterfassungsstudie aus
dem Jahr 2021 bzw. 2022 übernommen.2 Dies gilt für die aktuelle «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für APH von Curaviva CH» wie auch für alle Mitarbeitenden in der Eingabemaske der
Somed-Statistik | C. Personal | Prozentuale Aufteilung nach Tätigkeitsgebiet.
2.4 Anwendung eines erlasskonformen Pflegebedarfserfassungsinstruments
Die Pflegeheimleitung bestätigt, dass das angewendete Pflegebedarfserfassungsinstrument den

## § 1ter Vorgaben gemäss {#par_1ter}

Art 1 VO über die Finanzierung von Pflegeleistungen entspricht.
1 Sinngemäss Beiblatt zur Erfassungsmethodik vom 7. April 2022 nach Genehmigung durch die Fachgruppe
Monitoring APH
2 Der Verteilungsschlüssel der Kompromiss-Variante (2019-2023) zwischen Pflege und Betreuung = 70 % :
30 % darf nicht mehr angewendet werden.
Seite 4
3. Methodik zur Erfassung der Anlagebuchhaltung
Die Anlagebuchhaltung ist ein Nebenbuch der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung. Hier
werden die mehrjährig nutzbaren Anlagen einer Institution erfasst und verwaltet. Sie dokumentiert
die art-, mengen- und wertmässige Zusammensetzung der Investitionsgüter, welche zur Leistungserbringung notwendig sind.
Aufgabe der Anlagebuchhaltung ist in erster Linie der Nachweis und die Bewertung des eingesetzten Anlagevermögens und die Ermittlung des Werteverzehrs in Form von Abschreibungen. Zudem
dient sie als Grundlage für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Die Vorgaben im Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime Artiset, Version 2019,
sind verbindlich.
4. Weitere Regelungen
4.1 Behandlung eines allfälligen Gewinnes in der Finanzbuchhaltung
Die Geltendmachung von kalkulatorischen Anlagenutzungskosten in der Kostenrechnung kann zu
einem abweichenden Ergebnis zwischen Kostenrechnung und Finanzbuchhaltung führen. Die Verwendung des Ergebnisses soll in Absprache mit den Trägergemeinden oder bei APH mit privater
Trägerschaft nach den der Gesellschaftsform entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für die
Buchführung erfolgen. Zum Beispiel «Rückstellungen für Sanierungs- und/oder Bauvorhaben».
Rückstellungen sind zweckgebunden, nicht verzinslich und in der Bilanz gesondert auszuweisen.
APH mit privater Trägerschaft haben Rückstellungen nach den der Gesellschaftsform entsprechenden gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.
Bei steuerpflichtigen Unternehmen sind die Steuergesetze zu beachten.
4.2 Ausfinanzierungen von BVG
Ausfinanzierungen von BVG unterstehen dem Betriebszweck und werden in der Kostenrechnung
über einen Zeitraum von 10 Jahren geltend gemacht. Die Verbuchung der jährlichen Rate erfolgt
über den Sozialversicherungsaufwand in der Kontenklasse 3 «Personalaufwand» und die dienstleistende Kostenstelle 030 «Verwaltung».3 Die Revision muss die korrekte Geltendmachung im
Prüfbericht ausweisen.
Liestal, 10. Dezember 2024
3 Diese Bestimmung wurde mit Zirkularbeschluss vom 24. Mai 2022 der Fachgruppe Monitoring APH gemäss 2.2 dieser Erfassungsmethodik gutgeheissen.
