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title: "Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022"
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# Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022

## Art. 1 {#art_1}

Änderung von Art. 25 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. April
1999 (Art. 7 Abs. 2 StHG)
1 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge
sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar.
2 Der Ertragsanteil bestimmt sich wie folgt:
a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem
eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908
(VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf
der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte
maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf-
oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StHG .
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem
VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
640.013 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus
Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5
Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der
neun vorangegangenen Jahre massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf-
oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1
des StHG.
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

## Art. 2 {#art_2}

Änderung von Art. 35 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 25.
April 1999 (Art. 9 Abs. 2 lit. b StHG)
1 Von den Einkünften werden die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil
nach Art. 1 Abs. 2 lit. c dieses Beschlusses der Leistungen aus Leibrenten-
und aus Verpfründungsverträgen abgezogen.

## Art. 3 {#art_3}

Änderung von Art. 136 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 25.
April 1999
1 Versicherer müssen den Rückkaufswert von Versicherungen und die aus
dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen
schriftlich bescheinigen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten
Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Art. 1 Abs. 2 dieses
Beschlusses sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses ausweisen.

## Art. 4 {#art_4}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 640.013
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-1
640.013 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2025-1
