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title: "Natur- und Heimatschutzfondsgesetz"
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# Natur- und Heimatschutzfondsgesetz

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Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG) 702.21
Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)4
(vom 17. März 1974)1
§ 1.4 Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Massnahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen
a. zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von
schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und
Kulturobjekten,
b. zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.
§ 2.4 Die Mittel des Fonds werden verwendet
a. für Grundstücksgeschäfte und zu den in § 1 genannten Zwecken.
b. für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkungen auferlegt worden sind,
c. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, soweit
nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werden können.
§ 3.4 1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche
Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.
2 Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Franken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen
von 50–80 Mio. Franken zu.
3 Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern werden davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.
4 Erreicht der Fonds einen Bestand von 100 Mio. Franken, ist die Einlage so festzulegen, dass sich der Bestand des Fonds nicht weiter erhöht.
5 Die Beträge gemäss Abs. 1–4 werden jährlich dem Landesindex der
Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Indexstand am 28. Februar
2018.
§ 4.4 1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der
Fondsmittel.
2 Bei Massnahmen gemäss §§ 1 und 2 werden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig einbezogen.
3 Der Regierungsrat führt die Massnahmen gemäss § 1 zugunsten
von Naturobjekten wenn möglich auf Flächen mit ausgewiesenem Potenzial für Biodiversität durch. Er verzichtet wenn möglich auf Enteignungen.
702.21 Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)
§ 5.4 1 Die Direktion veröffentlicht alle zehn Jahre einen Bericht
über die Tätigkeit des Fonds sowie eine Schwerpunktplanung für die
nächsten zehn Jahre.
2 Sie veröffentlicht jährlich Informationen über die Mittelverwendung, insbesondere in Bezug auf die Schwerpunkte gemäss Abs. 1.
§ 6.5 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates
über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestandes auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.
§ 7.5 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung
von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes vom
26. Mai 1963 aufgehoben und der Restbestand seines Fonds in den neuen
Fonds übertragen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2020
(OS 76, 331)
1 Die Einlagen gemäss § 3 betragen:
a. im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung 30 Mio. Franken,
b. im zweiten Jahr 34 Mio. Franken,
c. im dritten Jahr 40 Mio. Franken.
2 § 3 Abs. 2 wird erst ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieser
Änderung angewendet.
1 OS 45, 61 und GS V, 187.
2 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
3 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 490). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 492).
4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331; ABl 2019-11-29). In
Kraft seit 1. Oktober 2021.
5 Nummerierung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331; ABl 2019-11-
29). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
