---
title: "Verfassung des Kantons Zug"
id: 0a80b2d5-d9b5-4ca7-a5cd-591833910bf8
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: constitution
in_force: true
number: "111.1"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/111.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0a80b2d5-d9b5-4ca7-a5cd-591833910bf8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19965/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4148a23331c926dff37c3389035e7de55785d80797e24466ad056846cac61a84
provisions: 14
---

# Verfassung des Kantons Zug

## § 1 {#par_1}

1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.
2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung2) nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

## § 2 {#par_2}

1 Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.

## § 3 {#par_3}

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 18743) gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

1 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des
Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht.
1) BGS 111.1
2) SR 101.
3) Die Art. 51 und 52 BV sind heute aufgehoben.
GS 7, 362 (SH I, 3) 1
2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Alineas von Art. 27 der Bundesverfassung vorbehalten.
§ 5 *
1 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung
von Mann und Frau.

## § 6 {#par_6}

1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen
werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. *
2 Schiedsgerichte sind zulässig.

## § 7 {#par_7}

1 Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei
ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation
werden durch das Gesetz bestimmt.

## § 8 {#par_8}

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil
dessen Schuld ausgesprochen hat.
3 Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten
Fällen und vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden.
4 Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und
angemessene Entschädigung zu leisten.
5 Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.

## § 9 {#par_9}

1 Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses. *

## § 10 {#par_10}

1 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser
Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes4).

## § 11 {#par_11}

1 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen
und der Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden sowie den geistlichen
und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die
rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen
Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet.
2 Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates geknüpft.
3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur
aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden.

## § 12 {#par_12}

1 Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem
Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert
werden.

## § 13 {#par_13}

1 Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert
den Grenzen der Bundesverfassung diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert.
§ 14 *
1 Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brand- und Elementarschäden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern.

## § 15 {#par_15}

1 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden
Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen. *
4) Heute des StGB.
2 Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden,
das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag sowie die ausschliesslich
gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -erleichterung gewähren. *
3 Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu
verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.
4 Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu
beschliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen.
5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der
Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von
dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen.
Das Gesetz regelt im weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton
und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufällt. *
6 Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.

## § 17 § 16 * … {#par_17}

1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu
erscheinen und an den Verhandlungen teilzunehmen.
2 Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle Strafgesetz5) wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
§ 18 *
1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und
Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der
Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf
die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten.
§ 19 *
1 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre
Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.
5) Heute StGB.
2 In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des
öffentlichen Rechts.
3 … *
§ 19bis *
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes
und des Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher
Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
§ 20 *
1 In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder sein: *
a) zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen;
b) * Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten
Grade in Seitenlinie;
c) zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
2 Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder
Schreiber einer solchen Behörde. *
§ 21 *
1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten
Wirkungsbereich der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates
oder eines Gerichtes sein.
3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder
des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. *
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen. *
5 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als
ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von
§ 41 Bst. l Ziff. 5. *
§ 22
1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden.
2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.
§ 23
1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im
Besitze eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird.
2 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.
2. Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger
§ 24
1 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri,
Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch,
Walchwil und Neuheim. *
2 Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden.
§ 25
1 Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:
a) für eidgenössische,
b) für kantonale und
c) für Gemeinde-Angelegenheiten.
§ 26
1 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet
sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen
Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
§ 27
1 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt.
2 Das Recht, zu stimmen und zu wählen, sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kantonsbürgerinnen und -bürger und alle im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. *
3 … *
§ 28 *
1 Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten.
§ 29 *
1 Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei
den Wahlen und Abstimmungen.
§ 29a *
1 Die Transparenz in der Politik wird gewährleistet, indem
a) die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien ihre Finanzierung
offenlegen;
b) die Finanzierung von bedeutenden Kampagnen im Hinblick auf kantonale Wahlen und Abstimmungen offengelegt werden;
c) die vom Volk in öffentliche kantonale Ämter gewählten Personen ihre
Interessenbindungen offenlegen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
3. Öffentliche Gewalten
3.1. Souveräne Gewalt
§ 30
1 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils
überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.
§ 31
1 Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volk ausgeübt:
a) durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen;
b) durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze;
c) durch das Vorschlagsrecht (Initiative);
d) durch die Wahl folgender Behörden und Beamten:
1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine
vierjährige Amtsdauer;
2. der Mitglieder des Kantonsrates;
3. der Mitglieder des Regierungsrates;
4. * der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des
Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder
durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l;
§ 32
1 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muss dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme
der Bundesverfassung.
§ 33 * …
§ 34 *
1 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500000 Franken
oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 50000 Franken im
Jahr zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht
wird (Referendum).
2 Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung
des Beschlusses des Kantonsrates.
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des
Kantonsrates unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden
(Behördenreferendum).
5 Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der
Unterschriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im
Kantonsrat durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser
Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden.
6 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in
seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
§ 35 *
1 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass,
Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative
beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich
in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen.
2 Solche Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des
formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen
eine Rückzugsklausel enthalten.
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der
Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln. Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines
Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs
Monate erstrecken.
5 Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder
ob er sie ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs
Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer
oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden.
6 Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung
des Begehrens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in
Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen.
7 Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der
allgemeinen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren
seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.
§ 36
1 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt.
2 Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der
Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt.
3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
§ 37
1 Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung
der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.
3.2. Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
§ 38 *
1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern. *
2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem
Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. *
3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze
der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe
der nachgeführten Bevölkerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen
des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis
werden mindestens zwei Sitze zugeteilt. *
4 Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stimmenzahlen erfolgt zuerst an die
Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend deren Wählerstärke
im Kanton. Danach werden die Sitze der Parteien und politischen Gruppierungen auf die Wahlkreise nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Abs. 3 zugeteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren). *
§ 39 * …
§ 40
1 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von
zwei Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei
Stimmenzähler.
2 … *
§ 41
1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: *
a) die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
b) das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung, mit Vorbehalt der Bestimmungen der §§ 33, 34 und 35;
c) die Oberaufsicht über die Behörden sowie über die Erhaltung und
Vollziehung der Verfassung und der Gesetze;
d) die Oberaufsicht über den Staatshaushalt;
e) die Festsetzung der Besoldungen und amtlichen Gebühren;
f) das Recht der Begnadigung und der Amnestie für politische Verbrechen und Vergehen;
g) * die Beschlussfassung über die Amtsberichte des Regierungsrates, des
Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie über die vom Regierungsrat jährlich abzulegende Staatsrechnung;
h) * die Beschlussfassung über die Budgets und Nachtragskredite sowie
die Genehmigung der Leistungsaufträge;
i) die Genehmigung aller Verträge mit andern Kantonen unter Vorbehalt
der Bundeskompetenz sowie der Verträge über Salzlieferungen;
k) die Behandlung eingehender Bittschriften und Beschwerden;
l) * je auf die Dauer von sechs Jahren:
1. * die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder
des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes,
2. die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter in jedem
Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden
Gerichtes,
3. * die Wahl der Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
4. die Wahl des Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
5. * die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte; die
Einzelheiten regelt das Gesetz.
m) die Wahl des Landschreibers;
n) * die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahl der
vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank;
o) der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt;
p) * …
q) die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht
ausdrücklich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung
beschränkt sind;
r) die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundesversammlung, Referendum, Standesinitiative).
§ 42
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt.
§ 43
1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in
schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt.
2 Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
§ 44
1 Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag
kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll,
durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement6).
3.3. Verwaltende und vollziehende Gewalt
§ 45
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. *
2 In den eidgenössischen Räten dürfen keine Mitglieder des Regierungsrates
sitzen. *
6) Vgl. § 55 des KRB vom 1. Dez. 1932 über die Geschäftsordnung des Kantonsrates (BGS
141.1).
§ 46
1 Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann
und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des
Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste
Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate.
§ 47
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und
Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen
Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:
a) Die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten.
b) Die Vorsorge für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
c) Die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung.
d) * Der Erlass der notwendigen Verordnungen.
e) Die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an
den Kantonsrat.
f) Die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres.
g) * Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden und Beamten.
h) * Die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsrecht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter
Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.
i) * Der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
k) * Die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht
durch Verfassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk
übertragen sind.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen. *
§ 48
1 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrate aufzustellendes Reglement7) bestimmt.
7) Siehe KRB vom 25. April 1949 über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen (BGS 151.1).
3.4. Richterliche Gewalt
3.4.1. Schlichtungsbehörden *
§ 49 *
1 Ordentliche Schlichtungsbehörde ist der Friedensrichter.
2 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und die vom Gesetz bestimmte
Anzahl Ersatzleute.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass zwei oder mehrere Gemeinden einen
gemeinsamen Friedensrichter einsetzen.
§ 50 *
1 Das Gesetz kann für bestimmte Streitsachen besondere Schlichtungsbehörden vorsehen.
§ 51 * …
3.4.2. Kantonsgericht
§ 52
1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 … *
3.4.3. Strafgericht
§ 53
1 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat
bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 … *
3.4.4. Obergericht
§ 54
1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 Es ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und
übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der
Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus. *
3 In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und
Beschlüssen vorschlagen. *
3.4.5. Verwaltungsgericht *
§ 55
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungssachen.
3 Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den
Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.
§ 55bis * …
3.4.6. Jugendstrafrechtspflege
§ 56
1 Das Gesetz regelt die Organisation der Jugendstrafrechtspflege. Es kann
für diese besondere Gerichte vorsehen. *
3.4.7. … *
§ 57 * …
3.4.8. Allgemeine Bestimmungen
§ 58
1 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden. *
2 Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderen Zuständigkeiten geschaffen und den Präsidenten sowie Einzelrichtern bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. *
§ 59
1 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich. *
2 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
§ 60 * …
§ 61
1 Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten
Mitgliederzahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.
§ 62 * …
§ 63
1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. *
2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des
Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig. *
§ 64 * …
§ 65 * …
§ 66 * …
§ 67 * …
§ 68 * …
§ 69 * …
3.5. Die Gemeinden
3.5.1. Einwohnergemeinde
§ 70
1 Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen. *
2 Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der Gemeinde. *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
3.5.2. Bürgergemeinde
§ 71 *
1 Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten.
3.5.3. Kirchgemeinde
§ 72
1 Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen
gleicher Konfession. *
2 Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablösbar. *
3 … *
4 … *
5 … *
3.5.4. Korporationsgemeinde
§ 73 *
1 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.
2 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten;
vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.
3.5.5. Gemeinsame Bestimmungen *
§ 74 *
1 Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, wenn ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen.
2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden.
§ 75
1 Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche
Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.
§ 76
1 Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden
durch das Gesetz bestimmt. *
2 … *
3 … *
4. Amtsdauer und Wahlart der Behörden
§ 77
1 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen
Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre. *
2 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der
Schlichtungsbehörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen
erfolgen für den Rest der Amtsdauer. *
§ 78
1 An der Urne werden gewählt:
a) die beiden Ständeräte;
b) * von den kantonalen Behörden: die Mitglieder des Kantonsrates, des
Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und des Verwaltungsgerichts;
c) * von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des
Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Friedensrichter.
2 Bei den Wahlen der Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen
Gemeinderates muss, sobald in einem Wahlkreise mehr als zwei Mitglieder
in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen
Wahlverfahrens zur Anwendung kommen. *
2a Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem
Verhältniswahlrecht im Sinne von § 38. *
3 Die übrigen Wahlen werden im Majorzverfahren durchgeführt. *
4 … *
5 … *
5. Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision
§ 79 *
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird
die Revision durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative.
3 Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
4 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungsrevision in ihrer Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
§ 80 * …
§ 81 * …
§ 82 * …
§ 83 * …
6. Notrecht *
§ 84 *
1 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind
auf dem Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für
den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im
vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können.
2 In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen.
Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden,
aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen *
§ Ueb1
1 Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung
teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu
publizieren und tritt sofort in Kraft.
§ Ueb2
1 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden.
2 Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen,
sind sofort zu revidieren.
3 Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene
Kommissionen zu bezeichnen.
§ Ueb3 *
1 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.
§ Ueb4 8)
§ Ueb5
1 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen.
2 Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur
gleichen Zeit stattfinden.
§ Ueb6 9)
§ Ueb7 *
1 Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates
wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des
Ständerates im Jahre 2011.
§ Ueb8 *
1 Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in
§ 78 Abs. 1 Bst. c) der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden,
bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.
KRB vom 31. Jan. 1894, angenommen in der Volksabstimmung vom 18.
März 1894 (GS 7, 392), gewährleistet durch BB vom 26. Juni 1894 (AS 14,
280), in Kraft seit 28. Juli 1894 (ABl 1894, 583 f., Ziff. 1094 f.; vgl. § 1 UeB
KV).
8) Gegenstandslose UeB.
9) Gegenstandslose UeB.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.01.1894 28.07.1894 Erlass Erstfassung GS 7, 362 (SH I, 3)
28.05.1914 26.07.1914 § 38 unbekannt GS 10, 287
22.07.1940 26.03.1941 § 47 Abs. 1, d) unbekannt GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 47 Abs. 1, g) unbekannt GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 47 Abs. 1, k) unbekannt GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 64 aufgehoben GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 65 aufgehoben GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 66 aufgehoben GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 67 aufgehoben GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 68 aufgehoben GS 14, 379
22.07.1940 26.03.1941 § 69 aufgehoben GS 14, 379
03.06.1946 14.07.1946 § 15 Abs. 1 geändert GS 15, 413
03.06.1946 14.07.1946 § 15 Abs. 2 unbekannt GS 15, 413
25.10.1954 01.07.1955 § 29 unbekannt GS 17, 192
19.11.1970 07.02.1971 § Ueb3 eingefügt GS 20, 75
01.04.1976 13.06.1976 § 47 Abs. 1, h) unbekannt GS 20, 689
01.02.1979 20.05.1979 § 19 unbekannt GS 21, 449
24.04.1980 01.08.1981 § 27 Abs. 2 unbekannt GS 22, 87
04.09.1980 01.01.1982 § 24 Abs. 1 geändert GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 27 Abs. 3 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 28 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 1 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 2 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 3 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 4 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 5 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 6 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 71 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 1 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 2 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 3 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 4 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 5 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 73 unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 Titel 3.5.5. geändert GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 74 unbekannt GS 22, 91
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.09.1980 01.01.1982 § 76 Abs. 1 geändert GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 76 Abs. 2 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 76 Abs. 3 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 78 Abs. 1, c) unbekannt GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 78 Abs. 4 aufgehoben GS 22, 91
04.09.1980 01.01.1982 § 78 Abs. 5 aufgehoben GS 22, 91
28.06.1990 01.01.1991 § 5 unbekannt GS 24, 179
28.06.1990 01.01.1991 § 14 unbekannt GS 24, 173
28.06.1990 01.01.1991 § 16 aufgehoben GS 24, 175
28.06.1990 01.01.1991 § 21 unbekannt GS 24, 159
28.06.1990 01.01.1991 § 33 aufgehoben GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 § 34 unbekannt GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 § 35 unbekannt GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 § 40 Abs. 2 aufgehoben GS 24, 159
28.06.1990 01.01.1991 § 41 Abs. 1 unbekannt GS 24, 159
28.06.1990 01.01.1991 § 45 Abs. 1 geändert GS 24, 159
28.06.1990 01.01.1991 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 24, 159
28.06.1990 01.01.1991 § 54 Abs. 3 unbekannt GS 24, 161
28.06.1990 01.01.1991 Titel 3.4.5. geändert GS 24, 161
28.06.1990 01.01.1991 § 55bis aufgehoben GS 24, 161
28.06.1990 01.01.1991 § 59 Abs. 1 geändert GS 24, 161
28.06.1990 01.01.1991 § 62 aufgehoben GS 24, 159
28.06.1990 01.01.1991 § 63 Abs. 1 eingefügt GS 24, 161
28.06.1990 01.01.1991 § 79 unbekannt GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 § 80 aufgehoben GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 § 81 aufgehoben GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 § 82 aufgehoben GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 § 83 aufgehoben GS 24, 155
28.06.1990 01.01.1991 Titel 6. eingefügt GS 24, 177
28.06.1990 01.01.1991 § 84 eingefügt GS 24, 177
28.06.1990 01.01.1991 Titel 7. geändert GS 24, 177
01.09.1994 01.01.1995 § 18 unbekannt GS 24, 529
01.09.1994 01.01.1995 § 19 Abs. 3 aufgehoben GS 24, 529
01.09.1994 01.01.1995 § 41 Abs. 1, n) unbekannt GS 24, 533
01.09.1994 01.01.1995 § 63 Abs. 2 eingefügt GS 24, 531
01.09.1994 01.01.1995 § 77 Abs. 1 geändert GS 24, 529
28.03.1996 01.01.1997 § 31 Abs. 1, d), 4. unbekannt GS 25, 287
28.03.1996 01.01.1997 § 52 Abs. 1 geändert GS 25, 287
28.03.1996 01.01.1997 § 52 Abs. 2 aufgehoben GS 25, 287
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.01.1997 01.01.1998 § 39 aufgehoben GS 25, 619
30.09.1999 01.01.2000 § 41 Abs. 1, l) unbekannt GS 26, 583, 585
30.09.1999 01.01.2000 § 41 Abs. 1, l), 1. unbekannt GS 26, 583, 585
30.09.1999 01.01.2000 § 53 Abs. 1 geändert GS 26, 583
30.09.1999 01.01.2000 § 53 Abs. 2 aufgehoben GS 26, 583
25.05.2000 01.01.2001 § 15 Abs. 5 unbekannt GS 26, 753
25.01.2001 01.01.2002 § 78 Abs. 3 geändert GS 27, 391
28.09.2006 30.06.2007 § 20 unbekannt GS 29, 229
28.09.2006 30.06.2007 § 27 Abs. 3 unbekannt GS 29, 233
28.09.2006 30.06.2007 § 31 Abs. 1, d), 4. geändert GS 29, 233
28.09.2006 30.06.2007 § 38 Abs. 1 geändert GS 29, 227
28.09.2006 30.06.2007 § 78 Abs. 1, b) geändert GS 29, 233
28.09.2006 17.06.2007 § 78 Abs. 1, c) geändert GS 29, 235
28.09.2006 30.06.2007 § Ueb7 totalrevidiert GS 29, 235, 237
28.09.2006 30.06.2007 § Ueb8 totalrevidiert GS 29, 235, 237
29.01.2009 27.09.2009 § 41 Abs. 1, p) aufgehoben GS 30, 277
06.05.2010 28.11.2010 § 41 Abs. 1, g) geändert GS 30, 739
06.05.2010 28.11.2010 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 30, 739
26.08.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1 geändert GS 30, 741
26.08.2010 01.01.2011 § 9 Abs. 1 geändert GS 30, 741
26.08.2010 01.01.2011 § 19bis totalrevidiert GS 30, 743
26.08.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert GS 30, 745
26.08.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 4 geändert GS 30, 745
26.08.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 5 geändert GS 30, 745
26.08.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, l), 3. geändert GS 30, 745
26.08.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, l), 5. geändert GS 30, 745
26.08.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 1, i) geändert GS 30, 745
26.08.2010 01.01.2011 Titel 3.4.1. geändert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 49 totalrevidiert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 50 totalrevidiert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 51 aufgehoben GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 54 Abs. 1 geändert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 54 Abs. 2 geändert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 55 Abs. 1 geändert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 56 Abs. 1 geändert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 Titel 3.4.7. aufgehoben GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 57 aufgehoben GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 58 Abs. 1 geändert GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 58 Abs. 2 geändert GS 30, 749
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.08.2010 01.01.2011 § 60 aufgehoben GS 30, 749
26.08.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 2 geändert GS 30, 749
02.05.2013 02.11.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2013/061
02.05.2013 02.11.2013 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2013/061
02.05.2013 02.11.2013 § 20 Abs. 2 geändert GS 2013/061
02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2013/063
02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 2 geändert GS 2013/063
02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 3 eingefügt GS 2013/063
02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 4 eingefügt GS 2013/063
02.05.2013 02.11.2013 § 45 Abs. 2 geändert GS 2013/062
02.05.2013 02.11.2013 § 78 Abs. 2a eingefügt GS 2013/063
09.06.2013 15.06.2013 § 78 Abs. 2 geändert GS 2013/023
09.06.2013 15.06.2013 § 78 Abs. 3 geändert GS 2013/023
29.03.2018 23.06.2018 § 27 Abs. 3 geändert GS 2018/022
30.11.2023 27.09.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/065
30.11.2023 27.09.2024 § 29a eingefügt GS 2024/065
05.06.2025 01.01.2026 Ingress geändert GS 2025/065
05.06.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2 geändert GS 2025/065
05.06.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2025/065
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 31.01.1894 28.07.1894 Erstfassung GS 7, 362 (SH I, 3)
Erlasstitel 30.11.2023 27.09.2024 geändert GS 2024/065
Ingress 05.06.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/065
§ 5 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 179
§ 6 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 741
§ 9 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 741
§ 14 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 173
§ 15 Abs. 1 03.06.1946 14.07.1946 geändert GS 15, 413
§ 15 Abs. 2 03.06.1946 14.07.1946 unbekannt GS 15, 413
§ 15 Abs. 5 25.05.2000 01.01.2001 unbekannt GS 26, 753
§ 16 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 175
§ 18 01.09.1994 01.01.1995 unbekannt GS 24, 529
§ 19 01.02.1979 20.05.1979 unbekannt GS 21, 449
§ 19 Abs. 3 01.09.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 24, 529
§ 19bis 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 743
§ 20 28.09.2006 30.06.2007 unbekannt GS 29, 229
§ 20 Abs. 1 02.05.2013 02.11.2013 geändert GS 2013/061
§ 20 Abs. 1, b) 02.05.2013 02.11.2013 geändert GS 2013/061
§ 20 Abs. 2 02.05.2013 02.11.2013 geändert GS 2013/061
§ 21 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 159
§ 21 Abs. 3 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 745
§ 21 Abs. 4 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 745
§ 21 Abs. 5 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 745
§ 24 Abs. 1 04.09.1980 01.01.1982 geändert GS 22, 91
§ 27 Abs. 2 24.04.1980 01.08.1981 unbekannt GS 22, 87
§ 27 Abs. 2 05.06.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/065
§ 27 Abs. 3 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 27 Abs. 3 28.09.2006 30.06.2007 unbekannt GS 29, 233
§ 27 Abs. 3 29.03.2018 23.06.2018 geändert GS 2018/022
§ 27 Abs. 3 05.06.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025/065
§ 28 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 29 25.10.1954 01.07.1955 unbekannt GS 17, 192
§ 29a 30.11.2023 27.09.2024 eingefügt GS 2024/065
§ 31 Abs. 1, d), 4. 28.03.1996 01.01.1997 unbekannt GS 25, 287
§ 31 Abs. 1, d), 4. 28.09.2006 30.06.2007 geändert GS 29, 233
§ 33 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 34 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 155
§ 35 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 155
§ 38 28.05.1914 26.07.1914 unbekannt GS 10, 287
§ 38 Abs. 1 28.09.2006 30.06.2007 geändert GS 29, 227
§ 38 Abs. 1 02.05.2013 02.11.2013 geändert GS 2013/063
§ 38 Abs. 2 02.05.2013 02.11.2013 geändert GS 2013/063
§ 38 Abs. 3 02.05.2013 02.11.2013 eingefügt GS 2013/063
§ 38 Abs. 4 02.05.2013 02.11.2013 eingefügt GS 2013/063
§ 39 30.01.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 25, 619
§ 40 Abs. 2 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 159
§ 41 Abs. 1 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 159
§ 41 Abs. 1, g) 06.05.2010 28.11.2010 geändert GS 30, 739
§ 41 Abs. 1, h) 06.05.2010 28.11.2010 aufgehoben GS 30, 739
§ 41 Abs. 1, l) 30.09.1999 01.01.2000 unbekannt GS 26, 583, 585
§ 41 Abs. 1, l), 1. 30.09.1999 01.01.2000 unbekannt GS 26, 583, 585
§ 41 Abs. 1, l), 3. 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 745
§ 41 Abs. 1, l), 5. 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 745
§ 41 Abs. 1, n) 01.09.1994 01.01.1995 unbekannt GS 24, 533
§ 41 Abs. 1, p) 29.01.2009 27.09.2009 aufgehoben GS 30, 277
§ 45 Abs. 1 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 24, 159
§ 45 Abs. 2 02.05.2013 02.11.2013 geändert GS 2013/062
§ 47 Abs. 1, d) 22.07.1940 26.03.1941 unbekannt GS 14, 379
§ 47 Abs. 1, g) 22.07.1940 26.03.1941 unbekannt GS 14, 379
§ 47 Abs. 1, h) 01.04.1976 13.06.1976 unbekannt GS 20, 689
§ 47 Abs. 1, i) 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 745
§ 47 Abs. 1, k) 22.07.1940 26.03.1941 unbekannt GS 14, 379
§ 47 Abs. 2 28.06.1990 01.01.1991 eingefügt GS 24, 159
Titel 3.4.1. 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
§ 49 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 749
§ 50 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 749
§ 51 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749
§ 52 Abs. 1 28.03.1996 01.01.1997 geändert GS 25, 287
§ 52 Abs. 2 28.03.1996 01.01.1997 aufgehoben GS 25, 287
§ 53 Abs. 1 30.09.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 583
§ 53 Abs. 2 30.09.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 583
§ 54 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
§ 54 Abs. 2 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
§ 54 Abs. 3 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 161
Titel 3.4.5. 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 24, 161
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 55 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
§ 55bis 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 161
§ 56 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
Titel 3.4.7. 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749
§ 57 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749
§ 58 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
§ 58 Abs. 2 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
§ 59 Abs. 1 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 24, 161
§ 60 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749
§ 62 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 159
§ 63 Abs. 1 28.06.1990 01.01.1991 eingefügt GS 24, 161
§ 63 Abs. 2 01.09.1994 01.01.1995 eingefügt GS 24, 531
§ 64 22.07.1940 26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379
§ 65 22.07.1940 26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379
§ 66 22.07.1940 26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379
§ 67 22.07.1940 26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379
§ 68 22.07.1940 26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379
§ 69 22.07.1940 26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379
§ 70 Abs. 1 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 70 Abs. 2 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 70 Abs. 3 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 70 Abs. 4 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 70 Abs. 5 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 70 Abs. 6 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 71 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 72 Abs. 1 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 72 Abs. 2 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 72 Abs. 3 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 72 Abs. 4 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 72 Abs. 5 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 73 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
Titel 3.5.5. 04.09.1980 01.01.1982 geändert GS 22, 91
§ 74 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 76 Abs. 1 04.09.1980 01.01.1982 geändert GS 22, 91
§ 76 Abs. 2 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 76 Abs. 3 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 77 Abs. 1 01.09.1994 01.01.1995 geändert GS 24, 529
§ 77 Abs. 2 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749
§ 78 Abs. 1, b) 28.09.2006 30.06.2007 geändert GS 29, 233
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 78 Abs. 1, c) 04.09.1980 01.01.1982 unbekannt GS 22, 91
§ 78 Abs. 1, c) 28.09.2006 17.06.2007 geändert GS 29, 235
§ 78 Abs. 2 09.06.2013 15.06.2013 geändert GS 2013/023
§ 78 Abs. 2a 02.05.2013 02.11.2013 eingefügt GS 2013/063
§ 78 Abs. 3 25.01.2001 01.01.2002 geändert GS 27, 391
§ 78 Abs. 3 09.06.2013 15.06.2013 geändert GS 2013/023
§ 78 Abs. 4 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 78 Abs. 5 04.09.1980 01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91
§ 79 28.06.1990 01.01.1991 unbekannt GS 24, 155
§ 80 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155
§ 81 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155
§ 82 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155
§ 83 28.06.1990 01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155
Titel 6. 28.06.1990 01.01.1991 eingefügt GS 24, 177
§ 84 28.06.1990 01.01.1991 eingefügt GS 24, 177
Titel 7. 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 24, 177
§ Ueb3 19.11.1970 07.02.1971 eingefügt GS 20, 75
§ Ueb7 28.09.2006 30.06.2007 totalrevidiert GS 29, 235, 237
§ Ueb8 28.09.2006 30.06.2007 totalrevidiert GS 29, 235, 237
