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title: "Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit"
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# Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit
der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. *
2 Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sowie die regionalen
Schlichtungsbehörden.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Zivil- und Strafgerichtsbehörden informieren in hängigen Verfahren gestützt auf die Prozessgesetzgebung und andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen. *
2 Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den
Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre.
3 Gerichtsentscheide werden von den Gerichtsbehörden inhaltlich nicht kommentiert.
1) BSG 107.1
2) BSG 161.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-72
162.13 2

## Art. 3 {#art_3}

Informationsstellen
1 Jede Gerichtsbehörde verfügt über eine Informationsstelle. Diese nimmt Anfragen entgegen, vermittelt, koordiniert und informiert. Vorbehalten bleiben
andere Zuständigkeiten, insbesondere jene der Verfahrensleitung gemäss den
Artikeln 13 bis 15. *
2 Informationsstellen sind
a die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für das Obergericht,
b die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter für das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht sowie die jeweilige regionale Schlichtungsbehörde,
c die Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten für das
Jugendgericht,
d die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber für
das jeweilige Regionalgericht.
3 In der Regel werden mündliche Anfragen mündlich, schriftliche Anfragen
schriftlich beantwortet.
4 Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden. Diese richtet
sich nach dem Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD3)).

## Art. 4 {#art_4}

Forschung, Praxisbildung und Statistik
1 Die Gerichtsbehörden können auf Anfrage Dritter und unter Beachtung der
Datenschutzgesetzgebung Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene, wissenschaftliche Zwecke bekannt geben. *

## Art. 5 {#art_5}

Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsbehörden informieren über wesentliche organisatorische und personelle Veränderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen offen und
transparent.
2 Der jährliche Tätigkeitsbericht des Obergerichts wird publiziert. Er gibt Auskunft über den Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, deren
administrative Tätigkeiten sowie über die Aufsichtstätigkeit des Obergerichts. *
3) BSG 161.12
3 162.13

## Art. 6 {#art_6}

Informationskanäle
1 Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit informiert auf ihrer Website sowie gegenüber den akkreditierten Medienschaffenden. *
2 Wo es das öffentliche Interesse gebietet, werden die Medien unabhängig von
den bestehenden Akkreditierungen durch das Amt für Kommunikation (Kom-
BE) informiert.
3 Bei Bedarf können Medienmitteilungen verbreitet oder Medienkonferenzen organisiert werden.
4 Die Information erfüllt die mit der Zweisprachigkeit des Kantons verbundenen
Anforderungen.
2 Information von Amtes wegen

## Art. 7 {#art_7}

Öffentliche Gerichtsverhandlungen
1 Die Verhandlungen vor den Zivil- und Strafgerichtsbehörden sind öffentlich,
soweit die Öffentlichkeit nicht gestützt auf besondere gesetzliche Vorschriften
ausgeschlossen ist oder durch die Verfahrensleitung ausgeschlossen wird.
2 Termine und Gegenstände der bevorstehenden öffentlichen Verhandlungen
werden im Internet publiziert.

## Art. 8 {#art_8}

Orientierung über Verfahren
1 Die Öffentlichkeit kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über hängige
oder abgeschlossene Verfahren orientiert werden.

## Art. 9 {#art_9}

Mitteilung an andere Gerichte oder Behörden *
1 Die Verfahrensleitung ist verantwortlich für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen an andere Gerichte oder Behörden.

## Art. 10 {#art_10}

Information über die Rechtsprechung *
1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Dafür werden insbesondere die folgenden Mittel eingesetzt: *
a * Entscheiddatenbank,
b * Entscheidauflagen,
c * Mitteilungen an die Medien,
d * Entscheidpublikationen in Fachzeitschriften und juristischen Datenbanken.
162.13 4
2 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Zusammenarbeit mit Verlagen
und die geeigneten Publikationsmedien. *
3 Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden entscheiden selbst über die Publikation ihrer in Rechtskraft erwachsenen Entscheide.
4 Die Veröffentlichung von Entscheiden erfolgt in anonymisierter Form. In Zweifelsfällen trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien. *
Art. 10a * Publikationskonzept
1 Das Obergericht erlässt ein Publikationskonzept zur Entscheiddatenbank, das
insbesondere festlegt,
a welche Entscheide zu veröffentlichen sind,
b in welcher Form die Entscheide zu veröffentlichen sind und
c nach welchen Grundsätzen die Anonymisierung der Entscheide erfolgt.

## Art. 11 {#art_11}

Bekanntmachung der zivilrechtlichen Entscheide
1 Rubrum und Dispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats
während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert
werden.
2 Nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden *
a * Entscheide in Schlichtungsverfahren,
b * Entscheide in schriftlichen Summarverfahren mit Ausnahme von Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Artikel 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)4),
c * Entscheide in familienrechtlichen Verfahren,
d * Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
e * Entscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts
3 Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung. *
4) SR 272
5 162.13

## Art. 12 {#art_12}

Bekanntmachung der strafrechtlichen Entscheide
1 Die strafrechtlichen Entscheide des Obergerichts werden grundsätzlich in anonymisierter Form in der Entscheiddatenbank veröffentlicht. *
2 Rubrum und Dispositiv aller nicht öffentlich verkündeten, verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern dem nicht die Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)5), insbesondere Artikel 69 Absatz 3, die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)6), der Opferschutz,
andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden. *
3 Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung. *
3 Verfahrensbezogene Anfragen

## Art. 13 {#art_13}

Auskünfte zu einzelnen hängigen oder abgeschlossenen Verfahren
1 Über die verfahrensspezifische Auskunftserteilung an Dritte und über die Einsicht in Akten durch Dritte entscheidet die Verfahrensleitung.
2 Als Dritte gelten Personen, die am jeweiligen Verfahren nicht als Partei bzw.
Partei- oder Behördenvertreterinnen beteiligt sind, einschliesslich Medienschaffende, sowie mit der Sache nicht befasste Gerichte und Behörden.
3 Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in einem Verfahren vor Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind, sowie Beweisgegenstände.
4 Gesuche müssen schriftlich und unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

## Art. 14 {#art_14}

Gesuche schweizerischer Gerichte und Behörden
1 Auf begründetes Gesuch hin werden inländischen Gerichten und Behörden
Akten zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, soweit eine gesetzliche
Bestimmung dies vorsieht.
5) SR 312.0
6) SR 312.1
162.13 6

## Art. 15 {#art_15}

Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden
1 Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden um Überlassung von Akten,
Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften betreffend gerichtliche Verfahren sind gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften oder gemäss den Bestimmungen der anwendbaren Staatsverträge über die internationale Rechtshilfe
zu behandeln und in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erledigen.
2 Sofern gemäss den genannten Bestimmungen die Gewährung von Rechtshilfe für den betreffenden Fall nicht vorgesehen ist, ist jede Auskunft sowie Überlassung von Akten oder Akteneinsicht zu verweigern.
4 Akkreditierung

## Art. 16 {#art_16}

Voraussetzungen
1 Medienschaffende, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht erstatten wollen, können beim Obergericht ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. *
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erteilt die Akkreditierung,
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die
Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf,
Foto und E-Mail-Adresse die entsprechenden Unterlagen wie Presseausweis
und Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen. *
3 Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in diesen Fällen eine anfechtbare

## Art. 17 Verfügung der Geschäftsleitung verlangen. * {#art_17}

Liste der akkreditierten Medienschaffenden
1 Das Generalsekretariat des Obergerichts führt eine Liste der akkreditierten
Medienschaffenden.
2 Die aktualisierte Liste wird den erstinstanzlichen Gerichtsbehörden regelmässig zugänglich gemacht.

## Art. 18 {#art_18}

Akkreditierungen des Verwaltungsgerichts
1 Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medienschaffenden werden auf Wunsch gleich behandelt wie die gestützt auf dieses
Reglement durch das Obergericht akkreditierten.
7 162.13
2 Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medienschaffenden können sich auf Wunsch und unter Angabe der nötigen Daten in
die Liste der durch das Obergericht akkreditierten Medienschaffenden eintragen lassen.

## Art. 19 {#art_19}

Grundsätze
1 Wer über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten,
insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen. *
2 Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind.

## Art. 20 {#art_20}

Dienstleistungen der Gerichtsbehörden
1 Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten folgende Dienstleistungen:
a Orientierung über Termine, Gegenstände sowie Verfahrensparteien der
öffentlichen Verhandlungen per E-Mail (auf bei der betreffenden Gerichtsbehörde zu deponierenden Wunsch hin),
b * in öffentlichen Verhandlungen Abgabe von Anklageschrift bzw. Strafbefehl
sowie in oberer Instanz zusätzlich die erstinstanzliche Entscheidbegründung,
c * auf Einzelanfrage hin Abgabe der nicht anonymisierten Entscheidbegründungen gemäss Artikel 11 und Artikel 12,
d * Zustellung des Tätigkeitsberichts der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
e direkte Zustellung der Medienmitteilungen per E-Mail.
2 Die Orientierungen und Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.
3 Die Gerichtsbehörden können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

## Art. 21 {#art_21}

Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen
1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren. Die Medienschaffenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen. *
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hebt die Akkreditierung auf,
wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die
von der Aufhebung betroffenen Medienschaffenden können in diesen Fällen eine anfechtbare Verfügung der Geschäftsleitung verlangen. *
162.13 8
3 Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Die Gerichte melden
dem Obergericht festgestellte Verstösse.
4 Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhaltene Informationen bearbeiten.

## Art. 22 {#art_22}

Zulassung im Einzelfall
1 Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende für ein einzelnes Verfahren zuzulassen und diesen für dieses Verfahren sinngemäss die Dienstleistungen gemäss Artikel 20 zukommen zu lassen, wenn sie *
a * sich mit einem Presseausweis und einer Redaktionsbestätigung ausweisen, oder
b * eine Kopie der Akkreditierung und eine schriftliche Bestätigung von einer
oder einem akkreditierten Medienschaffenden vorweisen, unter derer oder
dessen fachlichen Aufsicht und Verantwortung die Berichterstattung über
die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden erfolgt. Praktikantinnen und Praktikanten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
2 Für die Medienschaffenden ohne Akkreditierung gelten die gleichen Pflichten
wie für die akkreditierten Medienschaffenden, insbesondere die Grundsätze
gemäss Artikel 19.
3 Die gemäss Absatz 1 vorgelegten Ausweisdokumente oder Kopien davon
werden zu den Akten genommen.

## Art. 23 {#art_23}

Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen
von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Akkreditierungen nach altem Recht
1 Die nach altem Recht vor dem 31. Dezember 2010 akkreditierten Medienschaffenden erhalten nur die bisherigen Dienstleistungen.
9 162.13

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement vom 9. Dezember 1996 über die Information der Öffentlichkeit
durch die Zivil- und Strafgerichte wird aufgehoben (BSG 162.13).

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 12. November 2010 Im Namen des Obergerichts
Der Präsident: Trenkel
Der Generalsekretär: Kohler
162.13 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-72
14.12.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert 13-8
12.04.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 20 Abs. 1, d geändert 13-38
20.11.2015 01.04.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Titel geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, a eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, b eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, c eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 1, d eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10 Abs. 4 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 10a eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 16-006
17.11.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 2 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Titel geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, a eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, b eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, c eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, d eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2, e eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, b geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, c geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1, d geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1, a eingefügt 23-109
17.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1, b eingefügt 23-109
11 162.13
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.11.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert 25-136
28.11.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 3 geändert 25-136
28.11.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 2 geändert 25-136
162.13 12
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-72
Erlasstitel 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 1 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 2 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 3 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 4 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 5 Abs. 2 12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 5 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 6 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 9 17.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-109
Art. 10 20.11.2015 01.04.2016 Titel geändert 16-006
Art. 10 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10 Abs. 1, a 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, b 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, c 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, d 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 2 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10 Abs. 4 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10a 20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 11 Abs. 2 14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8
Art. 11 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 11 Abs. 2, a 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, b 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, c 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, d 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 2, e 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 11 Abs. 3 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 1 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 12 Abs. 2 20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 12 Abs. 3 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 16 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 16 Abs. 2 28.11.2025 01.01.2026 geändert 25-136
Art. 16 Abs. 3 28.11.2025 01.01.2026 geändert 25-136
Art. 19 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 20 Abs. 1, b 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 20 Abs. 1, c 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 20 Abs. 1, d 12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 20 Abs. 1, d 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 21 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 21 Abs. 2 28.11.2025 01.01.2026 geändert 25-136
13 162.13
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 22 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-109
Art. 22 Abs. 1, a 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
Art. 22 Abs. 1, b 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-109
