---
title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Trennung der bikantonalen Verantwortung für die Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Fachhochschule beider Basel (FHBB) und der ehemaligen Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und der Anschlussverträge zur Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS)"
id: 0a83abc5-25c3-4a7b-a2fb-5d329bcaa064
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "649.222"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/649.222/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0a83abc5-25c3-4a7b-a2fb-5d329bcaa064
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3819/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5d6372c799f3a08b3f02e2e392b19994a66afc0d0c157ef5cbd357e9d34a3f51
provisions: 11
---

# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Trennung der bikantonalen Verantwortung für die Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Fachhochschule beider Basel (FHBB) und der ehemaligen Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und der Anschlussverträge zur Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS)

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bedingungen für die Trennung der
bikantonalen Verantwortung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt für die Bestände der Renterinnen und Rentner der ehemaligen
Fachhochschule beider Basel (FHBB) und der ehemaligen Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und der
Anschlussverträge zur Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) gemäss Anhang 1.
2 Die bikantonale Verantwortung betrifft die Verpflichtungen, welche mit dem
Verbleib der Rentnerinnen und Rentner der FHNW und ihrer Vorgängerinstitutionen in ihren bisherigen Pensionskassen zum Tragen kommen.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Die Regierungen der Trägerkantone haben basierend auf dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn
über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. Oktober / 9. November 20042) mit Beschlüssen vom 26. Mai 2009 und vom 23. Juni 20093)
dem Verbleib der Rentenbezügerinnen und -bezüger in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zugestimmt.
1) Beschlossen am 30. November / 7. Dezember 2010
2) BL: GS 35.803, SGS 649.22; BS: SGS 428.100
3) BL: RRB Nr. 808 vom 26.05.2009 bzw. RRB Nr. 988 vom 23.06.2009; BS: RRB Nr. 09/17/51 vom 26.05.2009 bzw. RRB
Nr. 09/21/44 vom 23.06.2009.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0358
2 649.222
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen für die ehemaligen Mitarbeitenden der FHBB und der HPSA-BB die Verpflichtungen, welche
mit dem Verbleib der Rentnerinnen und Rentner in ihren bisherigen Pensionskassen anfallen.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bestände der ehemaligen FHBB und HPSA-BB
in den Anschlussverhältnissen zur BLPK und der Anschlussverträgen zur
PKBS gemäss Anhang 1.
2 Die Vereinbarung gilt im Weiteren für den Bestand der FHNW im Rahmen der
Anschlussverträge zur BLPK (AG Nr. 21200, Debitoren-Nr. 103302) gemäss
Anhang 1.
§ 4 Trennung der bikantonalen Verantwortung

## § 3im {#par_3im}

Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK.
2 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt per 1. Januar 2011 die alleinige Verantwortung für die Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverträge zur
PKBS.
3 Die in Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen festgelegten Verantwortungen umfassen insbesondere die Verpflichtungen, die aufgrund der rechtlichen Bestimmungen der BLPK bzw. der PKBS betreffend Teilliquidationen durch den Verbleib der Bestände gemäss § 3 in ihren bisherigen Pensionskassen zum Tragen kommen.
4 Über die Erfüllung dieser Verpflichtungen einigen sich die Vereinbarungskantone mit ihrer jeweiligen Kasse.

## § 5 {#par_5}

Abgeltung des Risikotransfers
1 Durch die Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss § 4 kommt es
zu einer Zunahme des Anlagerisikos für den Kanton Basel-Landschaft.
2 Dieses zusätzliche Risiko wird vom Kanton Basel-Stadt ausgeglichen.
3 Der Kanton Basel-Stadt entrichtet für diesen Ausgleich der BLPK zu Gunsten
des Kantons Basel-Landschaft 17% der Höhe des zu transferierenden Risikokapitals zu Gunsten der Bestände gemäss § 3, für die der Kanton Basel-Landschaft die Verantwortung übernimmt.
4 Die Höhe des Risikotransfers wird auf der Basis der Höhe der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstellungen per 31. Dezember 2010 gemäss
den Beschlüssen der Regierungen der Vereinbarungspartner vom 26. Mai
2009 und vom 23. Juni 20094) berechnet.
4) BL: RRB Nr. 808 vom 26.05.2009 bzw. RRB Nr. 988 vom 23.06.2009; BS: RRB Nr. 09/17/51 vom 26.05.2009 bzw. RRB
Nr. 09/21/44 vom 23.06.2009.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0358
3 649.222

## § 6 {#par_6}

Aufgelaufene, im Umlageverfahren finanzierte Rententeuerung
in der BLPK
1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der Finanzierung der aufgelaufenen,
im Umlageverfahren finanzierten Rententeuerung.
2 Der Kanton Basel-Stadt entrichtet der BLPK zu Gunsten des Kantons Basel-
Landschaft 117% des noch zu berechnenden prozentualen Anteils der Vorsorgekapitalien und der Rückstellungen der im Umlageverfahren finanzierten und
bis zum 31. Dezember 2010 aufgelaufenen Teuerung zu Gunsten der Bestände gemäss § 3.
3 Die Höhe dieses prozentualen Anteils entspricht der Höhe des prozentualen
Anteils der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen zu Gunsten der Bestände
gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK, für die der
Kanton Basel-Stadt bis zum 31. Dezember 2010 verantwortlich ist.
4 Das prozentuale Verhältnis der bisherigen Verantwortungen zwischen den
Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt für die Vorsorgekapitalien zu
Gunsten der Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur
BLPK wird per 31. Dezember 2010 definitiv festgelegt gemäss § 5 Absatz 4.

## § 7 {#par_7}

Finanzierung allfälliger künftiger Rententeuerungen
1 Eine zeitlich begrenzte Ausnahme der Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss § 4 betrifft die Finanzierung allfälliger künftiger Rententeuerungen
für die Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK.
2 Eine künftige Rententeuerung, die zu Gunsten der Bestände gemäss § 3 von
der BLPK ausbezahlt wird, wird vom Kanton Basel-Stadt gemäss dem Vorgehen von § 6 Absatz 2 mitfinanziert.
3 Dieser Paragraph gilt bis zu einer allfälligen Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die BLPK betreffend Finanzierung der Rententeuerung,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

## § 8 {#par_8}

Umsetzung
1 Für die Umsetzung der Vereinbarung sind die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Erziehungsdepartement des
Kantons Basel-Stadt zuständig.

## § 9 {#par_9}

Zahlungsfristen
1 Der Ausgleich des Risikotransfers gemäss § 6 durch den Kanton Basel-Stadt
erfolgt per 31. März 2011.
2 Der Beitrag des Kantons Basel-Stadt zur Finanzierung der bis 31. Dezember
2010 aufgelaufenen Rententeuerung gemäss § 6 Absatz 2 wird per 31. März
2011 fällig.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0358
4 649.222
3 Der Beitrag des Kantons Basel-Stadt zur Finanzierung einer künftigen Rententeuerung gemäss § 7 Absatz 2 wird per 31. März des Jahres einer erstmaligen Auszahlung der Rententeuerung fällig.

## § 10 {#par_10}

Ausschluss weiterer Ansprüche
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche weiteren Ansprüche ausgeschlossen, die sich aus der Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss § 4 zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben könnten.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft5).
Anhang 1
5) Diese Vereinbarung ersetzt jene vom 22. Dezember 2009, GS 36.1322.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0358
5 649.222
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0358
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0358
6 649.222
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0358
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0358
Anhang zu SGS 649.222, Stand 01.01.20111
Anhang 1
BLPK:
Anschlussverhältnis AG-Nr. 21000 für Mitarbeitende der ehemaligen FHBB
(Debitoren-Nr. 103278)
BLPK:
Anschlussverträge AG-Nr. Nr. 21100 für Mitarbeitende der ehemaligen HPSA-BB
(Debitoren-Nr. 103287)
Zu AG-Nr. 21000 und 21100: Administrativer Mandant für Mitarbeitende der
FHNW mit Eintritt seit 1.1.2006 (AG Nr. 21200, Debitoren-Nr. 103302)
PKBS:
Anschlussvertrag AG-Nr. 3204 für Mitarbeitende der ehemaligen FHBB (geschlossener Bestand)
PKBS:
Anschlussvertrag AG-Nr. 3260 für Mitarbeitende der ehemaligen HPSA-BB
(geschlossener Bestand)
