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title: "Verordnung über den \"Bündner Arbeitslosenfonds\""
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provisions: 4
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# Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds"

## Art. 1 Von der Regierung erlassen am 12. November 2002 {#art_1}

Zweck, Voraussetzungen
1 Aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" (Fonds) können an Versicherte von
Arbeitslosenkassen oder Dritte Beiträge ausgerichtet werden:
a) falls ihre Bezugsberechtigung über die Arbeitslosenversicherung ohne eigenes
Verschulden erschöpft ist und sie deshalb in eine Notlage geraten sind;
b) für die Kosten der Umschulung, wenn die Betroffenen in ihrem Beruf während voraussichtlich längerer Zeit oder auf die Dauer keine Arbeit finden können und ausreichende Beiträge von anderer Seite nicht erhältlich sind und
c) wenn ihre unverschuldete Notlage damit gemildert oder vermieden werden
kann.
2 Aus dem Fonds können Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle sowie Dritter, welche Aufgabe dieser Dienststelle wahrnehmen, und der Arbeitslosenkasse gedeckt werden.
3 Aus dem Fonds können Beiträge an Weiterbildungs-, Umschulungs- und Beschäftigungsprogramme entnommen werden.
4 Aus dem Fonds können Kostenbeteiligungen für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung an Arbeitgeber ausgerichtet werden, sofern diese Entschädigungen
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung
finanziert werden können. Die Gründe, welche die Übernahme der Kosten durch die
Arbeitslosenversicherung verhindern, müssen entschuldbar sein.
5 Aus dem Fonds können Aufwendungen von Verwaltungsbehörden, öffentlichen
oder privaten Organisationen und Unternehmungen ganz oder teilweise übernommen werden, wenn damit Arbeitsplätze erhalten werden können oder wenn die Erbringung dieser Leistungen aus anderen Gründen im volkswirtschaftlichen Interesse
des Kantons liegt. *
6 Aus dem Fonds können Mittel für Haftungsfälle entnommen werden, für welche
der Kanton im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einzustehen hat. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
545.290

## Art. 2 {#art_2}

Mittel des Fonds
1 Die Mittel des Fonds setzen sich zusammen aus dem Grundkapital, den Zinsen und
weiteren privaten und öffentlichen Zuwendungen.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben können die Zinsen und das Kapital bis zu einer Rest -
summe von 200 000 Franken in Anspruch genommen werden.
3 Hat sich das Kapital des Fonds auf minimal 200 000 Franken gesenkt, entscheidet
die Regierung über die weitere Verwendung oder Auflösung des Fonds.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
1 Über die Mittel des Fonds entscheidet: *
a) das AFA bis 100 000 Franken;
b) das Departement ab 100 000 Franken.
2 Mit der Beanspruchung des Fonds verbundene Einzelheiten regelt das Departement.

## Art. 4 {#art_4}

In-Kraft-Teten
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird der Regierungsbeschluss über die Ergänzungsleistungen aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" vom 21. November 1977 aufgehoben.
545.290
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.11.2002 12.11.2002 Erlass Erstfassung -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert -
08.03.2011 14.03.2011 Art. 1 Abs. 5 eingefügt -
08.03.2011 14.03.2011 Art. 1 Abs. 6 eingefügt -
545.290
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.11.2002 12.11.2002 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 5 08.03.2011 14.03.2011 eingefügt -
Art. 1 Abs. 6 08.03.2011 14.03.2011 eingefügt -
Art. 3 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
