---
title: "Kantonsratsgesetz"
id: 0a97e2bf-e4ae-489a-94ce-557be1c85f4b
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "141.1"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/141.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0a97e2bf-e4ae-489a-94ce-557be1c85f4b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2711/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 40133d7c95a71542f555ce25fcc5cd11a02eb69acf9e2169057e67eda2db9382
provisions: 70
---

# Kantonsratsgesetz

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Aufgaben des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde. Er trifft, vorbehältlich der
Mitwirkung der Stimmberechtigten, die grundlegenden und wichtigen Leitentscheide des Kantons.
2 Er wacht über die rechtmässige, wirksame, wirtschaftliche und nachhaltige
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Regierungsrat, Gerichte und Verwaltung.
3 Er wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Regierungsrat und mit
den anderen Behörden zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck dieses Gesetzes
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates.
2 Es schafft die Rahmenbedingungen für eine zweckmässige Organisation
des Kantonsrates.
3 Es regelt die Stellung des Regierungsrates und gewährleistet seine Mitwirkungsrechte im Ratsbetrieb.
1) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

## Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1367 / 2018, S. 1336 1 {#art_3}

Geschäftsordnung des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat regelt seine Organisation und seinen Geschäftsverkehr in
der Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
B. Organisation (2.)
1. Organe (2.1)

## Art. 4 {#art_4}

1 Organe des Kantonsrates sind:
a) die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident;
b) das Büro;
c) die Kommissionen.
2. Ratspräsidentin/Ratspräsident (2.2)

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen des
Kantonsrates und des Büros. Sie oder er vertritt den Kantonsrat gegen aussen.
2 Sie oder er darf nicht zweimal in Folge gewählt werden.
3. Büro (2.3)

## Art. 6 {#art_6}

Zusammensetzung
1 Das Büro setzt sich zusammen aus:
a) der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;
b) der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten;
c) der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten;
d) je einer Vertretung der Fraktionen.
2 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Büros teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.
3 Die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des Büros richtet sich
nach der Geschäftsordnung.

## Art. 7 {#art_7}

Wahl und Amtsdauer
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Büros sowie die Stellvertreterinnen
und Stellvertreter der Fraktionsvertretungen auf eine Amtsdauer von einem
Jahr.
2 Die Fraktionen haben für ihre Vertretungen sowie für deren Stellvertreterinnen und oder Stellvertreter das Vorschlagsrecht.
3 Die Mitglieder des Büros bleiben bis zum Beginn der ersten Sitzung des
Kantonsrates im neuen Amtsjahr im Amt.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben
1 Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) es sorgt für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung;
b) es bereitet Ratsgeschäfte vor, soweit nicht der Regierungsrat, eine
Kommission des Kantonsrates oder eine andere Behörde zuständig
ist;
c) es entwirft den Voranschlag des Kantonsrates und verfügt über die
bewilligten Kredite im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen;
d) es stimmt seine Tätigkeit mit den Kommissionen und Fraktionen, mit
dem Regierungsrat und mit den Gerichten ab.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann dem Büro weitere
Aufgaben übertragen.
4. Kommissionen (2.4)

## Art. 9 {#art_9}

Ständige und besondere Kommissionen
1 Der Kantonsrat kann zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen oder
zur Wahrnehmung von Aufgaben der Oberaufsicht ständige oder besondere
Kommissionen einsetzen.
2 Bei der Wahl der Kommissionen ist die Stärke der Fraktionen angemessen
zu berücksichtigen. Der Kantonsrat achtet darüber hinaus auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Kommissionen.
3 Kommissionen, die mit der Vorbereitung von Beratungsgegenständen
betraut sind, üben keine Aufgaben der Oberaufsicht aus.
4 Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und mit dem
Büro ab.
5 Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung die Zahl, die Aufgaben und die Befugnisse der Kommissionen.

## Art. 10 {#art_10}

Kommissionsgeheimnis
1 Die Kommissionsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die ihrer
Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Kommissionsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen des Ratsbetriebs. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in
diesem Gesetz.

## Art. 11 {#art_11}

Befugnisse
a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen
1 Kommissionen können zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Mitglieder des Regierungsrates einladen, Sachverständige befragen, interessierte Kreise anhören sowie mit dem Einverständnis des Regierungsrates
Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen und
Besichtigungen vornehmen.
2 Sie können Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten
Beratungsunterlagen Bezug nehmen und mit dem Einverständnis des Regierungsrates weitere Unterlagen einsehen.
Art. 12 b) im Rahmen der Oberaufsicht
1 Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, haben umfassendes Akteneinsichtsrecht. Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz.
2 Sie können Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen,
Sachverständige befragen sowie unter vorgängiger Information des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung befragen und Besichtigungen vornehmen.
3 Ihnen kann das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden.
4 Sie können für bestimmte Aufgaben Subkommissionen bilden. Diese sind,
vorbehältlich anderer Anordnung, mit denselben Informationsrechten ausgestattet wie die Kommissionen.

## Art. 13 {#art_13}

Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit
1 Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, tragen
der Unabhängigkeit der Gerichte und jener Behörden besonders Rechnung,
denen die Gesetzgebung eine unabhängige Stellung einräumt.

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Über ihre Beratungen erstellen die vorbereitenden Kommissionen einen
schriftlichen Bericht, der ihre Anträge enthält.
2 Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, erstatten dem Kantonsrat mindestens einmal jährlich Bericht. Sie hören den Regierungsrat vorgängig an.

## Art. 15 {#art_15}

Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
a) Einsetzung und Auftrag
1 Für die Abklärung spezieller Vorkommnisse von grosser Tragweite kann
der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates eine PUK einsetzen.
2 Der Beschluss zur Einsetzung legt den Auftrag und die finanziellen Mittel
der Kommission fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.

## Art. 16 {#art_16}

b) Befugnisse
1 Die Befugnisse der PUK richten sich nach Art. 12 dieses Gesetzes.
2 Darüber hinaus kann die PUK die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege2) vorgesehenen Beweismittel erheben. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss
anwendbar.

## Art. 17 {#art_17}

c) Rechte der Betroffenen
1 Der Regierungsrat sowie allenfalls betroffene Personen haben das Recht,
sich vor der PUK und zum Entwurf des Schlussberichts zu äussern.
2) bGS 143.1

## Art. 18 {#art_18}

d) Berichterstattung
1 Die PUK erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat. Dabei beachtet sie das Amtsgeheimnis.
2 Der Regierungsrat kann in einem Bericht an den Kantonsrat zum Schlussbericht der PUK Stellung nehmen.
5. Stabsstellen (2.5)

## Art. 19 {#art_19}

Kantonskanzlei
1 Allgemeine Stabsstelle des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei.3)

## Art. 20 {#art_20}

Parlamentsdienst
1 Der Parlamentsdienst steht den Organen des Kantonsrates sowie den einzelnen Ratsmitgliedern für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

## Art. 21 {#art_21}

Ratschreiberin oder Ratschreiber
1 Der Kantonsrat wählt die Ratschreiberin oder den Ratschreiber auf Vorschlag des Regierungsrates. Im Verfahren zur Ausarbeitung des Wahlvorschlages bezieht der Regierungsrat das Büro des Kantonsrates auf geeignete Weise mit ein.
2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Ratschreiberin oder dem
Ratschreiber kann nur mit Zustimmung des Büro des Kantonsrates erfolgen.
Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers4) werden im Übrigen durch den
Regierungsrat ausgeübt. Das Personalgesetz findet Anwendung.

## Art. 22 {#art_22}

Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst
1 Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter Parlamentsdienst auf Antrag des Büros. Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach der Geschäftsordnung.
3) Art. 93 Abs. 3 KV, Art. 37 Organisationsgesetz (OrG; bGS 142.12)
4) Art. 8 Personalgesetz (PG; bGS 142.21)
2 Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit zur Ausübung der Rechte
und Pflichten des Arbeitgebers5). Im Übrigen findet das Personalgesetz Anwendung.
6. Konstituierung (2.6)

## Art. 23 {#art_23}

Konstituierende Sitzung
1 Der Kantonsrat versammelt sich nach den Gesamterneuerungswahlen zu
seiner konstituierenden Sitzung.
2 Die Amtsdauer des Kantonsrates endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates.

## Art. 24 {#art_24}

Feststellung der Ergebnisse der Wahlen in den Kantonsrat
1 Der neugewählte Kantonsrat stellt auf Antrag des Regierungsrates das Ergebnis der Wahlen in den Kantonsrat fest.
2 Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zur Feststellung der
Gültigkeit ihrer Wahl an den Verhandlungen nicht teil.
7. Öffentlichkeit und Information (2.7)

## Art. 25 {#art_25}

Sitzungen des Kantonsrates
a) Grundsatz der Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Kantonsrates sowie die Sitzungsunterlagen sind öffentlich. Zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen trifft das Büro die geeigneten Vorkehrungen.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen
im Ratssaal.

## Art. 26 {#art_26}

b) Ausnahmen
1 Die Beratungen sowie die Sitzungsunterlagen über Begnadigungsgesuche
sind nicht öffentlich.
5) Art. 8 Personalgesetz (PG; bGS 142.21)
2 Der Kantonsrat kann zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher
Interessen eine nicht öffentliche Beratung beschliessen. Der Beschluss erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder
nach nicht öffentlicher Beratung.
3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere den Kreis der
Zutrittsberechtigten, die Öffentlichkeit der Sitzungsunterlagen sowie die Protokollierung der Beratungen.

## Art. 27 {#art_27}

Sitzungen der Organe des Kantonsrates
1 Die Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen der Organe des Kantonsrates
sind nicht öffentlich.
2 Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung.

## Art. 28 {#art_28}

Information der Öffentlichkeit
1 Das Büro und die Kommissionen können die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen informieren. Sie tragen dabei dem Kommissionsgeheimnis Rechnung.

## Art. 29 {#art_29}

Medien
1 Medienschaffende, die als ständige Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Arbeit des Kantonsrates verfolgen, melden sich vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit bei der Kantonskanzlei. Diese führt ein Register.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
8. Protokollierung (2.8)

## Art. 30 {#art_30}

1 Über die Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe wird schriftlich Protokoll geführt. Das Protokoll des Kantonsrates ist öffentlich.
2 Als Protokollhilfe können Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Sie werden weder veröffentlicht noch über den Zeitpunkt der Protokollgenehmigung
hinaus aufbewahrt, soweit Gesetz oder Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen.
3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
9. Finanzen (2.9)

## Art. 31 {#art_31}

Voranschlag und Jahresrechnung
1 Der Kantonsrat verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel.
2 Die Rechnung des Kantonsrates ist Teil der Staatsrechnung.
3 Der Regierungsrat nimmt Änderungen am Entwurf für den Voranschlag des
Kantonsrates nur nach Rücksprache mit dem Büro vor.

## Art. 32 {#art_32}

Ausgabenkompetenzen
1 Die Kompetenzen des Büros für gebundene und neue Ausgaben entsprechen jenen des Regierungsrates gemäss Kantonsverfassung6).
C. Mitglieder des Kantonsrates (3.)
1. Unvereinbarkeiten (3.1)

## Art. 33 {#art_33}

1 Dem Kantonsrat dürfen nicht angehören:
a) die Mitglieder des Regierungsrates7);
b) die Mitglieder eines kantonalen Gerichts8);
c) die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre9) sowie
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
d) die übrigen Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen Anstalten und Betriebe, für die der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist10);
e) die Leiterinnen und Leiter der selbständigen Anstalten und Betriebe;
f) persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Regierungsrates;
6) Art. 88 Abs. 2 KV
7) Art. 63 Abs. 1 lit. a KV
8) Art. 63 Abs. 1 lit. a KV
9) Vgl. Art. 40 Abs. 2 Organisationsgesetz (OrG; bGS 142.12)
10)Vgl. Art. 9 Abs. 1 Personalgesetz (PG; bGS 142.21)
g) die Angestellten der Kantonskanzlei, des Personalamtes sowie des
Amtes für Finanzen.
2 Wird ein Ratsmitglied in ein Amt oder eine Funktion nach Absatz 1 gewählt,
so scheidet es mit Antritt dieses Amtes oder dieser Funktion aus dem
Kantonsrat aus.
3 Ergibt sich mit der Wahl in den Kantonsrat eine Unvereinbarkeit, so kann
die betroffene Person ihr Amt erst antreten, wenn sie das andere Amt oder
die andere Funktion aufgegeben hat. Besteht die Unvereinbarkeit weiter, tritt
sieben Monate nach Bekanntgabe der Wahl eine Vakanz ein.
2. Rechte und Pflichten (3.2)

## Art. 34 {#art_34}

Teilnahmepflicht
1 Die Ratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates
und jener Organe, denen sie angehören, verpflichtet.

## Art. 35 {#art_35}

Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Ratsmitglieder legen Interessenbindungen und Erwerbstätigkeiten offen.11) Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis.
2 Offenzulegen sind insbesondere:
a) Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
b) Leitungs- und Beratungsfunktionen in Organisationen mit wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung;
c) Leitungs- und Beratungsfunktionen in kantonalen, nationalen oder internationalen Interessengruppen;
d) andere politische Ämter.
3 Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register.
4 Ein Ratsmitglied weist auf eine Interessenbindung hin, wenn es sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, der mit dieser Interessenbindung in einem Zusammenhang steht.
11)Vgl. Art. 67 Abs. 4 KV

## Art. 36 {#art_36}

Ausstand
1 Die Ausstandspflicht gilt nicht bei allgemeinverbindlichen Beschlüssen, bei
der Behandlung parlamentarischer Vorstösse und bei Wahlen von Organen
des Kantonsrates.
2 Bei den übrigen Beratungsgegenständen tritt ein Ratsmitglied in den Ausstand:
a) wenn es selbst oder eine ihm im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege12) nahestehende Person ein unmittelbares, persönliches Interesse hat;
b) wenn es in Sachen einer Organisation des öffentlichen oder privaten
Rechts – ausgenommen Gemeinden und Zweckverbände – für die es
in leitender Stellung tätig ist, erheblich interessiert ist.
3 Wer im Ausstand ist, bleibt der Vorbereitung, der Beratung und der Beschlussfassung fern.
4 Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat oder das betreffende Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds endgültig. Letzterem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

## Art. 37 {#art_37}

Auskunfts- und Informationsrechte
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach dem Informationsgesetz13).
2 Die Ratsmitglieder erhalten von der kantonalen Verwaltung unentgeltlich
mündliche oder schriftliche Auskünfte über einfache Sach- und Rechtsfragen, soweit diese in Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen und keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

## Art. 38 {#art_38}

Immunität
1 Die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrates sind in ihren
Äusserungen im Kantonsrat und in den Kommissionen frei und können dafür
nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.
2 Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von einem Ratsmitglied, vom Regierungsrat oder von jener Behörde, die zuständig
wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.
12)bGS 143.1
13)bGS 133.1
3 Die zuständige Kommission erstattet Bericht und stellt Antrag, nachdem sie
die betreffende Person angehört hat.

## Art. 39 {#art_39}

Fraktionen
1 Die Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
2 Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und tragen so zur politischen Meinungsbildung bei.
3 Jedes Ratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören. Mit dem Fraktionsaustritt oder -ausschluss verliert ein Ratsmitglied seine Mandate in den
Kommissionen und im Büro.
4 Die Fraktionen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.
5 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
3. Entschädigungen (3.3)

## Art. 40 {#art_40}

1 Die Ratsmitglieder werden für ihre Tätigkeiten angemessen entschädigt.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
D. Verfahren (4.)
1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen (4.1)

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren im Kantonsrat, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Sitzungen des Kantonsrates (4.2)

## Art. 42 {#art_42}

Einberufung
1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 20 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung einer
Sitzung verlangen. Sie geben dabei den Beratungsgegenstand an.

## Art. 43 {#art_43}

Beschlussfähigkeit
1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn 44 Ratsmitglieder anwesend sind.
3. Abstimmungen (4.3)

## Art. 44 {#art_44}

Stimmfreiheit
1 Kein Ratsmitglied kann zur Stimmabgabe verpflichtet werden.

## Art. 45 {#art_45}

Stimmabgabe
1 Abstimmungen finden offen statt.
2 Der Kantonsrat kann geheime Abstimmungen beschliessen.
E. Beratungsgegenstände (5.)
1. Wahlen (5.1)

## Art. 46 {#art_46}

Verfahren
1 Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt.
2 Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, so fällt aus der
Wahl, wer am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Sodann wird zwischen
den Übrigbleibenden in gleicher Weise weiter abgestimmt, bis jemand die
Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.

## Art. 47 {#art_47}

Vorbereitung
1 Für die Vorbereitung eines Wahlvorschlags zuhanden des Kantonsrates
kann das Büro oder die zuständige Kommission einen Wahlausschuss bilden.
2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände (5.2)

## Art. 48 {#art_48}

Sachvorlagen
a) Allgemeines
1 Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum
unterliegen, unterstehen der Volksdiskussion.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

## Art. 49 {#art_49}

b) Volksinitiativen
1 Beantragt der Regierungsrat oder die zuständige Kommission die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Volksinitiative, so ist den Initianten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

## Art. 50 {#art_50}

c) Planungen und Berichte
1 Der Kantonsrat berät Planungen und Berichte und nimmt von ihnen Kenntnis, soweit er diese nicht kraft besonderer Vorschrift zu genehmigen hat.
2 Er kann Erklärungen beschliessen.
3 Erfüllt der Regierungsrat den Inhalt einer Erklärung nicht, so hat er dies
dem Kantonsrat gegenüber zu begründen.

## Art. 51 {#art_51}

Vereidigungen
1 Der Kantonsrat nimmt die nach Gesetz vorgesehenen Vereidigungen14) vor.

## Art. 52 {#art_52}

Petitionen
1 Die zuständige Kommission prüft die Petition, erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.
2 Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt können von der Kommission
direkt beantwortet werden. Sie informiert den Kantonsrat über diese Fälle.
14)Art. 3 Gesetz über den Eidschwur (bGS 111.3), Art. 44 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12)

## Art. 53 {#art_53}

Begnadigungen
1 Die zuständige Kommission prüft den Antrag des Departements auf eine
Begnadigung15), erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

## Art. 54 {#art_54}

Fragestunde
1 Der Kantonsrat hält regelmässig eine Fragestunde ab. Dabei können Ratsmitglieder kurze Fragen stellen, die eine kantonale Angelegenheit betreffen
und sich einfach beantworten lassen.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

## Art. 55 {#art_55}

Rückzug von Beratungsgegenständen
1 Beratungsgegenstände können solange zurückgezogen werden, als weder
der Kantonsrat noch eine vorbereitende Kommission darauf eingetreten
sind. Andernfalls hat jenes Organ den Rückzug zu genehmigen, das zuletzt
auf das Geschäft eingetreten ist.
3. Parlamentarische Vorstösse (5.3)

## Art. 56 {#art_56}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Ratsmitglieder, die Kommissionen und die Fraktionen haben das
Recht, parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen
einzureichen.
2 Die Ratsmitglieder und die Fraktionen können schriftliche Anfragen einreichen.
3 Der Regierungsrat informiert jährlich über den Bearbeitungsstand hängiger
Vorstösse.

## Art. 57 {#art_57}

Parlamentarische Initiative
1 Mit einer erheblich erklärten parlamentarischen Initiative kann ein Entwurf
für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen eingereicht werden.
15)Art. 91 Abs. 2 Justizgesetz (bGS 145.31)
2 Die parlamentarische Initiative kann nur in Form eines ausgearbeiteten
Entwurfs erfolgen.
3 Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme
des Regierungsrates, ob eine parlamentarische Initiative erheblich erklärt
werden soll.
4 Erklärt der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative für erheblich, so erstattet die zuständige Kommission Bericht und stellt Antrag.
5 Kommission und Regierungsrat können Änderungen beantragen oder Gegenentwürfe ausarbeiten.
6 Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die
parlamentarische Initiative abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an die Kommission bestehen.

## Art. 58 {#art_58}

Motion
1 Durch eine erheblich erklärte Motion wird der Regierungsrat beauftragt,
den Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass
oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen vorzulegen.
2 Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme
des Regierungsrates, ob eine Motion erheblich erklärt werden soll.
3 Die oder der Erstunterzeichnende ist berechtigt, eine Motion von sich aus
oder auf Antrag des Regierungsrates in ein Postulat umzuwandeln.
4 Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die
Motion abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.
5 Eine erheblich erklärte Motion zur Anpassung der Gesetzgebung über den
Kantonsrat richtet sich an das Büro.

## Art. 59 {#art_59}

Postulat
1 Durch ein erheblich erklärtes Postulat wird der Regierungsrat beauftragt,
eine bestimmte Frage zu prüfen sowie innert Jahresfrist darüber Bericht zu
erstatten und Antrag zu stellen.
2 Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme
des Regierungsrates, ob ein Postulat erheblich erklärt werden soll.
3 Bei der Behandlung des Berichts und Antrags entscheidet der Kantonsrat,
ob das Postulat abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt
der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.

## Art. 60 {#art_60}

Interpellation
1 Eine Interpellation verleiht das Recht, innert kurzer Frist Auskunft über irgendeine Angelegenheit des Kantons zu erhalten. Die Geschäftsordnung
kann eine dringliche Interpellation vorsehen.

## Art. 61 {#art_61}

Schriftliche Anfrage
1 Die schriftliche Anfrage richtet sich in irgendeiner Angelegenheit des
Kantons an den Regierungsrat.
2 Die Anfrage ist innert drei Monaten schriftlich zu beantworten. Eine Behandlung im Kantonsrat findet nicht statt.

## Art. 62 {#art_62}

Rückzug von parlamentarischen Vorstössen
1 Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können zurückgezogen werden, solange sie nicht vom Kantonsrat für erheblich erklärt wurden.
2 Interpellationen können zurückgezogen werden, solange sie nicht traktandiert sind.
F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden (6.)
1. Stellung des Regierungsrates und der Ratschreiberin oder des

## Art. 63 Ratschreibers (6.1) {#art_63}

Regierungsrat
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Kantonsrates teil. Sie haben das Antragsrecht.
2 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber hat für Beratungsgegenstände,
welche die Kantonskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

## Art. 64 {#art_64}

Erklärungen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen abgeben.
2 Der Kantonsrat kann dazu Diskussion beschliessen.
2. Parlamentarische Aufsicht (6.2)

## Art. 65 {#art_65}

Oberaufsicht
a) Zweck und Gegenstand
1 Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle durch den Kantonsrat in
Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie
knüpft an der Tätigkeit des Regierungsrates und des Obergerichts an.
2 Der Kantonsrat und seine Organe üben die Oberaufsicht insbesondere
über folgende Behörden und Organisationen aus:
a) Regierungsrat und kantonale Verwaltung;
b) gerichtliche Organe;
c) selbständige Anstalten und Betriebe;
d) andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben.
3 Die Oberaufsicht erstreckt sich über sämtliche Handlungen und Unterlassungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen. Sie erfolgt in der
Regel nachträglich.

## Art. 66 {#art_66}

b) Schranken
1 Beschlüsse und Verfügungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen können vom Kantonsrat und seinen Organen nicht geändert oder aufgehoben werden.
2 Der Kantonsrat und seine Organe können den beaufsichtigten Behörden
und Organisationen keine Weisungen erteilen.
3 Zu einer Überprüfung von richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.

## Art. 67 {#art_67}

Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden
1 Der Kantonsrat führt die Aufsicht über die übrigen verwaltungsunabhängigen Behörden des Kantons.
3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen (6.3)

## Art. 68 {#art_68}

Mitwirkung des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu
Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.

## Art. 69 {#art_69}

Information durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat informiert das zuständige Organ des Kantonsrates frühzeitig, laufend und umfassend über die Entwicklung der interkantonalen und
internationalen Zusammenarbeit.
2 Er führt eine Liste der laufenden und geplanten Vorhaben und gibt diese
dem zuständigen Organ zur Kenntnis.

## Art. 70 {#art_70}

Konsultation des zuständigen Organs
1 Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Organ des Kantonsrates
rechtzeitig zu wichtigen Geschäften der interkantonalen und internationalen
Zusammenarbeit, insbesondere zu interkantonalen und internationalen Verträgen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen.
2 Er informiert über den Fortgang der Arbeiten.

## Art. 71 {#art_71}

Geheimnisschutz
1 Die Informationen des Regierungsrates, die Stellungnahmen des zuständigen Organs sowie die Protokolle und Sitzungsunterlagen unterstehen dem
Kommissionsgeheimnis im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes. Die Akteneinsicht ist auf die jeweiligen Mitglieder des zuständigen Organs beschränkt.
