---
title: "Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen"
id: 0aa4c48b-9ed9-4143-8f43-f782577134a6
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "165.116"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/165.116/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0aa4c48b-9ed9-4143-8f43-f782577134a6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13181/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 66f97d8d225dde514e1064d4828f551e2b3f9f9ed975d3960ecb3c996822d96f
provisions: 18
---

# Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Vorschlagswesen bezweckt die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch:
1. die Förderung und Nutzung der Kreativität und der Innovationsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einräumung
von Handlungsspielräumen;
2. das gemeinsame Erzielen wirtschaftlicher Verbesserungen durch
das Zusammenwirken;
3. die Entwicklung und Bewahrung eines positiven Betriebsklimas;
4. die speditive Realisierung prämierter Vorschläge.

## § 2 {#par_2}

Begriff
1 Der Vorschlag erläutert eine Vereinfachung oder Verbesserung des
Behandlungs- oder Lösungsweges für die der Verwaltung des Kantons
erteilten Aufträge.
2 Er zielt auf die Steigerung der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns
ab und kann sämtliche Bereiche der Verwaltung betreffen, insbesondere
jedoch:
1. die Struktur und Ablauforganisation;
1) NG 165.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Arbeit und Arbeitsabläufe;
3. den Materialeinsatz und die Materialbewirtschaftung;
4. die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge;
5. das Arbeitsklima, Motivation und Leistungsfähigkeit;
6. kundenfreundliches Handeln;
7. die Imagepflege.

## § 3 {#par_3}

Prämienberechtigung
1 Jeder Vorschlag, der von der Fachkommission gutgeheissen wird, ist
prämienberechtigt.
2 Wird der Vorschlag unter Mithilfe der vorgesetzten Person ausgearbeitet, ist sie zusätzlich prämienberechtigt.
2 Organisation und Zuständigkeiten

## § 4 {#par_4}

Personalamt
1 Das Personalamt ist die Stabsstelle der Fachgruppe Vorschlagswesen. *
2 Es ist die Sammelstelle für sämtliche Vorschläge.

## § 5 {#par_5}

Fachkommission
1 Der Fachgruppe Vorschlagswesen gehören als Mitglieder an: *
1. Finanzdirektorin oder Finanzdirektor, Vorsitz;
2. Finanzverwalterin oder Finanzverwalter;
3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalverbände in der
Paritätischen Personalkommission;
4. Vorsteherin oder Vorsteher des Personalamts, Sekretariat.
2 Sie kann die Einsenderin oder den Einsender zur mündlichen Erläuterung des Vorschlags einladen und Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen.
3 Sie beurteilt eingereichte Vorschläge in der Regel binnen dreier Monate auf ihre grundsätzliche Prämienberechtigung und den zu erwartenden
Nutzen und legt die Prämie fest.

## § 6 {#par_6}

Finanzdirektion
1 Das Vorschlagswesen wird von der Finanzdirektion geleitet.
2 … *
3 Verfahren

## § 7 {#par_7}

Einreichung
1 Vorschläge sind bei der vorgesetzten Person oder dem Personalamt
einzureichen.
2 Formulare werden vom Personalamt zur Verfügung gestellt.
3 Der Empfang eines Vorschlages ist zu bestätigen.
4 Ein nach einem mündlichen Vorschlag bereits realisierter Vorschlag
kann binnen zwölf Monaten nachträglich schriftlich eingereicht werden.

## § 8 {#par_8}

Wirkung
1 Mit der Einreichung eines Vorschlages gehen alle Rechte ins
Eigentum des Kantons über. Für patentfähige Erfindungen bleiben die
Bestimmungen gemäss Art. 332 OR2) vorbehalten.
2 Die Weitergabe von Vorschlägen an Dritte bedarf der Einwilligung des
Regierungsrates.

## § 9 {#par_9}

Originalitätsprüfung
1 Das Personalamt prüft jeden Vorschlag bezüglich seiner Originalität.
2 Originalität ist gegeben, wenn der Vorschlag tatsächlich eine Neuheit
darstellt und er nicht bereits von dritter Seite eingebracht worden ist.
3 Hat der Vorschlag Urheberqualität, bleiben Ansprüche der Einsenderin
oder des Einsenders für drei Jahre ab Einreichedatum geschützt.

## § 10 {#par_10}

Prämienberechnung
1. Grundsatz
1 Die Prämie für einen Vorschlag wird berechnet aufgrund der folgenden
Faktoren: Grundprämie, Funktionsbereich und Verwendungsreife.
2 Ist ein Vorschlag nicht bewertbar, legt die Fachgruppe einen Pauschalbetrag fest. *

## § 11 {#par_11}

2. Grundprämie
1 Die Grundprämie beträgt 20 Prozent des wirtschaftlichen Nettonutzens, der sich aus dem Bruttonutzen unter Abzug der Abschreibung und
der wiederkehrenden Betriebskosten ergibt.
2) SR 220
2 Sie ist höchstens auf Fr. 10'000.– beschränkt.
3 Lässt sich ein wirtschaftlicher Nutzen nicht direkt ermitteln, wird die
Grundprämie nach folgendem Punktesystem, errechnet:
Grad der
Häufigkeit
Grad der
Verbesserung: gering
Grad der
Verbesserung: merklich
Grad der
Verbesserung: wesentlich
Grad der
Verbesserung: ausserordentlich
einmalig /
selten
10 15 30 50
gelegentlich /
zeitweise
15 30 50 70
häufig / regelmässig
30 50 70 100
andauernd 50 70 100 140
4 1 Punkt entspricht dem Gegenwert von Fr. 15.– (Stand November
1994).

## § 12 {#par_12}

3. Funktionsbereich
1 Der Faktor Funktionsbereich wird nach folgender Matrix bestimmt:
Funktionsbereich
ausserhalb
Arbeitsbereich
innerhalb
Arbeitsbereich
Innerhalb
Pflicht
Ab Funktionsstufe 8
1.2 0.8 0 (Generell keine Prämie)
Funktionsstufe 6
und 7
1.4 1.0 0 (Generell keine Prämie)
Übrige 1.6 1.4 0 (Generell keine Prämie)
Lehrtöchter/
Lehrlinge
1.7 1.5 0 (Generell keine Prämie)

## § 13 {#par_13}

4. Verwendungsreife
1 Der Faktor Verwendungsreife beträgt:
1. Ohne wesentliche Bearbeitung direkt verwendbar: 1.2
2. Kleine Ergänzungen erforderlich: 0.8
3. Nur Idee verwendbar, grosse Ergänzungen Dritter

## § 14 notwendig: 0.5 {#par_14}

Prämienaufteilung
1 Wurde ein Vorschlag von zwei oder mehreren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eingereicht, wird das Prämientotal in der Regel gleichmässig aufgeteilt.
2 Vorgesetzte können höchstens 15% der an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausbezahlten Prämien erhalten. Bei direkt an das Personalamt
eingereichten Vorschlägen wird an Vorgesetzte keine Prämie ausbezahlt.

## § 15 {#par_15}

Nachberechnung der Prämien
1 Stellt sich mit der Realisierung des Vorschlages ein grösserer Nutzen
heraus, als bei der Prämienfestlegung berechnet worden ist, können
Prämien nachbezahlt werden.

## § 16 {#par_16}

Auszahlung
1 Prämien gelten als Lohnbestandteile. Es erfolgen die üblichen Sozialabzüge.
2 Die Auszahlung der Prämie erfolgt mit dem nächsten Lohn. Einsenderinnen oder Einsender, die vor der abschliessenden Bearbeitung ihres
Vorschlags aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, bleiben prämienberechtigt.
3 Stellt sich später ein geringerer als der errechnete Nutzen heraus, können ausbezahlte Prämien nicht zurückgefordert werden.

## § 17 {#par_17}

Verbuchung
1 Prämien werden zu Lasten der nutzniessenden Direktion beziehungsweise des Amtes verausgabt.
4 Schlussbestimmung

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 1. September 1995 betreffend
das Vorschlagswesen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2249
13.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert A 2007, 1879
13.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert A 2007, 1879
13.11.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 2 aufgehoben A 2007, 1879
13.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert A 2007, 1879
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2249
§ 4 Abs. 1 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879
§ 5 Abs. 1 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879
§ 6 Abs. 2 13.11.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1879
§ 10 Abs. 2 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879
