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title: "Verordnung zum Publikationsgesetz"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Publikationsgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Publikationsgesetzes vom 30. Juni 20223) betreffend das Amtsblatt sowie die chronologische und die systematische Gesetzessammlung.
2 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-
Kataster) ist in der kantonalen Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) vom 12. Dezember 20174) geregelt.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit der Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei ist zuständig für die Herausgabe des Amtsblatts sowie der
chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung.
2 Die Landeskanzlei stellt mit einer Leistungsvereinbarung sicher, dass:
a. ein sicherer und datenschutzkonformer Betrieb der Plattformen für die
Veröffentlichung des Amtsblatts sowie der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung gewährleistet wird;
b. die Modalitäten der Aufgabenerfüllung durch den Plattformbetreibenden
und die Zugriffsrechte auf die Plattformen zur Veröffentlichung der amtlichen Publikationen geregelt werden.
3 Die Landeskanzlei legt die Rubriken des Amtsblatts und der systematischen
Gesetzessammlung fest.
1) SGS 100
2) SGS 106
3) SGS 106
4) SGS 211.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
2 106.11

## § 3 {#par_3}

Erfassen von amtlichen Bekanntmachungen
1 Die öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz5) sind als Meldestellen für die Erfassung von amtlichen Bekanntmachungen in ihrem Aufgabenbereich auf der Publikationsplattform zuständig.
2 In Ausnahmefällen kann die Landeskanzlei mit der Erfassung einer amtlichen
Bekanntmachung beauftragt werden.

## § 4 {#par_4}

Unkostenbeitrag für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen im Amtsblatt
1 Für amtliche Bekanntmachungen wird den Meldestellen pro Publikation ein
Unkostenbeitrag von CHF 19.50 durch den Betreibenden der Publikationsplattform in Rechnung gestellt.
2 Die Meldestellen können den Unkostenbeitrag den natürlichen und juristischen Personen weiterverrechnen, die die Publikation der amtlichen Bekanntmachung verursacht haben.
3 Die Weiterverrechnung des Unkostenbeitrags setzt eine genügende Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für die zugrundeliegende Amtshandlung voraus.

## § 5 {#par_5}

Zeitpunkt der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt
1 Amtliche Bekanntmachungen werden auf der Publikationsplattform in der Regel jeweils montags und donnerstags veröffentlicht.

## § 6 {#par_6}

Bezug von amtlichen Bekanntmachungen
1 Der Zugang zum Amtsblatt und der chronologischen Gesetzessammlung im
Internet ist unentgeltlich.
2 Ein Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen des laufenden Monats ist
jeweils am Ende des Monats im Internet kostenlos verfügbar.
3 Die veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen der laufenden Woche können bei der Landeskanzlei ab Donnerstag gegen eine Gebühr von CHF 6.– (inkl. Porto) in gedruckter Form bezogen werden.
4 Der monatliche Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen kann bei
der Landeskanzlei gegen eine Gebühr von CHF 6.– (inkl. Porto) jeweils am
Ende des Monats in gedruckter Form bezogen werden.
5) SGS 162
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
3 106.11

## § 7 {#par_7}

Informationssicherheit und Datenschutz
1 Die Informationen des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur
oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über
das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB) vom 15. Februar 20066) versehen.
2 Der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten ist nur so lange für die Öffentlichkeit möglich, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
3 Die Meldestelle bestimmt die Zeitdauer der Veröffentlichung bei amtlichen
Texten mit Personendaten.
4 Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im
SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 VSHAB.

## § 8 {#par_8}

Archivierung
1 Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der Inhalte
der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt jährlich durch das Staatsarchiv.
2 Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt,
die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»).
3 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen
Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt.
6) SR 221.415
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
4 106.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.089
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
5 106.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.11.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.089
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
