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title: "Übereinkunft zwischen dem Stand Aargau und dem päpstlichen Stuhle über den Beitritt Aargau's zum Bistum"
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# Übereinkunft zwischen dem Stand Aargau und dem päpstlichen Stuhle über den Beitritt Aargau's zum Bistum

## Art. 1 {#art_1}

Die katholische Bevölkerung des Gebiets des Kantons Aargau, welches
vom Bistum Konstanz getrennt wurde, sowie diejenige des Gebietes,
welches zum ehemaligen Bistum Basel gehörte, wird auf immer währende
Zeiten auch einen Bestandteil des wiederhergestellten Bistums Basel
bilden.
AGS Bd. 1 S. 31
1) Übersetzung aus dem französischen Originaltext.
191.100 Beitritt zum Bistum

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Wahl der drei Domherren, welche der Kanton Aargau ins Domkapitel
zu senden hat, nämlich eines residierenden Domherrn und zweier
nichtresidierender, wird nach der durch den Art. 12 der erwähnten
Übereinkunft vom 26. März 1828 für den hohen Stand Bern festgesetzten
Wahlart vorgenommen werden, und folglich wird alles, was diesem
letztern Kanton in Bezug auf diese Wahl bewilligt ward, auch auf den
Kanton Aargau anwendbar und ihm zugesichert sein.
2 Die durch das Domkapitel für diese Präbenden vorzuschlagenden
Kandidaten müssen alle Bürger und Einwohner des Kantons sein; sie
sollen zugleich die für die Domherren überhaupt vorgeschriebenen
Eigenschaften besitzen oder der bischöflichen Verwaltung nützliche
Dienste im Kanton geleistet haben.

## Art. 3 {#art_3}

Der Kanton Aargau wird alle Rechte und Vorteile, die überhaupt und
allgemein den kontrahierenden Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und Zug
durch die Übereinkunft vom 26. März 1828 zugestanden wurden, zu
geniessen und hingegen ebenfalls auch alle für die genannten Kantone in
der nämlichen Übereinkunft festgesetzten Pflichten und Obliegenheiten zu
erfüllen haben.

## Art. 4 {#art_4}

Die Ratifikationen der gegenwärtigen, doppelt ausgefertigten und
besiegelten Übereinkunft werden sobald möglich ausgewechselt werden.
Also verfasst und beschlossen zu Luzern, den 2. Dezember 1828
Im Namen Sr. Heiligkeit,
der Apostolische Nuntius bei der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
P. ERZBISCHOF VON TARSUS
Im Namen des h. Standes Aargau,
die Abgeordneten:
C. V. REDING
F. J. FRIDERICH
F. J. VORSTER
Die mit der Unterhandlung zur Wiederherstellung und neuen
Umschreibung des Bistums Basel beauftragten Kommissarien:
J. K. AMRHYN, Schultheiss
LUDW. V. ROLL, Staatsrat
