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title: "Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft"
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# Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich
nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung
enthält.
2 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

## § 2 {#par_2}

Findelkind
1 Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher es
gefunden wird.
2 Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das aufgrund von Absatz 1
erworbene Bürgerrecht, sofern es noch minderjährig ist und dadurch nicht
staatenlos wird.
3 Die Sicherheitsdirektion stellt den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts
des Findelkindes fest.
1) GS 29.276, SGS 100
2 110
3 Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeit
1 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung erteilt das Gemeindebürgerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürgerinnen und Bürger und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische
Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann im Einbürgerungsreglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Staatsangehörige und/oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger an
den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen.
3 Die Regelung von Absatz 2 gilt auch für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts.
4 Die Sicherheitsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für das Verfahren betreffend:
a. Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen;
b. erleichterte Einbürgerung;
c. Wiedereinbürgerung.

## § 4 {#par_4}

Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs
1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden rechtswirksam:
a. bei der Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen mit dem Beschluss des Landrates;
b. bei der Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern anderer
Kantone mit dem Beschluss des Regierungsrates.
2 Das Gemeindebürgerrecht wird bei der Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern rechtswirksam mit der Genehmigung der Abstimmung durch den Regierungsrat.

## § 5 {#par_5}

Einbezug minderjähriger Kinder
1 In die Einbürgerung werden in der Regel minderjährige Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser bzw. diesem zusammenleben.
2 Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
3 110

## § 6 {#par_6}

Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können das
Gesuch um selbständige Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertreterin
oder ihren gesetzlichen Vertreter stellen.
2 Minderjährige müssen für den Erwerb des Bürgerrechts im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich erklären.
3.2 Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

## § 7 {#par_7}

Einbürgerungsvoraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und
Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen
nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen.
2 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt die Niederlassung im Sinne des Anmeldungs- und Registergesetzes2) (ARG) in der Gemeinde und eine erfolgreiche Integration der Bewerberin oder des Bewerbers voraus.
3 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts darf nicht von einer
gemeinsamen Gesuchstellung von Ehegatten abhängig gemacht werden.

## § 8 {#par_8}

Dauer der Niederlassung
1 Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts setzt eine Niederlassungsdauer im
Kanton von 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs voraus.
2 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung und erfüllt der eine die Voraussetzung von Absatz 1, so genügt für den anderen eine Niederlassungsdauer von 3 Jahren im Kanton, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.
3 Die Fristen von Absatz 2 gelten auch für eine Bewerberin oder einen Bewerber, deren Ehegatte bzw. dessen Ehegattin bereits das Schweizer Bürgerrecht
durch Einbürgerung erworben hat.
4 Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts darf nicht von einer kürzeren als 2-
jährigen und von einer längeren als 5-jährigen Niederlassungsdauer in der
Gemeinde abhängig gemacht werden.
5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt eine Niederlassungsdauer von
3 Jahren im Kanton, sofern sie oder er seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.
6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäss.
2) GS 36.0752, SGS 111
4 110

## § 9 {#par_9}

Integration
1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als erfolgreich integriert, wenn sie bzw.
er:
a. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie bzw. er
sich mit den Menschen in der Wohngemeinde, mit den Behörden, im
Wirtschaftsleben und im Rahmen der Aus- und Weiterbildung gut verständigen kann;
b. in die regionalen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert ist,
insbesondere am sozialen Leben teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt;
c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und der
Gemeinde verfügt und mit den regionalen, kantonalen und kommunalen
Lebensgewohnheiten und -verhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut
ist;
d. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt;
e. sich schriftlich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt;
f. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; und
g. ihren Ehegatten bzw. seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin bzw.
seinen eingetragenen Partner sowie ihre bzw. seine minderjährigen Kinder bei deren Integration im Sinne der Buchstaben a, b, c, d, e und f för -
dert und unterstützt.
2 Werden der Sicherheitsdirektion polizeiliche Vorkommnisse und/oder ausländerrechtliche Massnahmen bekannt, entscheidet sie unter Berücksichtigung
der Schwere der Vorkommnisse bzw. der angeordneten Massnahmen, ob die
Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist.
3 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben a und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder
anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

## § 10 {#par_10}

Sprachkenntnisse
1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein
anerkannten Referenzrahmens in deutscher Sprache nachweisen.
2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt namentlich als
erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
b. die gesamte obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert hat;
5 110
c. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach
Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

## § 11 {#par_11}

Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt namentlich als beachtet, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber:
a. sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen hält;
b. über einen guten strafrechtlichen Leumund; und
c. einen guten finanziellen Leumund verfügt.
2 Liegt ein Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und/oder behördliche Verfügungen vor, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der
Erheblichkeit des Verstosses oder der Anzahl allfälliger Wiederholungen, ob
die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.

## § 12 {#par_12}

Strafrechtlicher Leumund
1 Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leumund, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag besteht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Bei einem Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA wegen einer
Übertretung, welche mit einer Busse geahndet worden ist, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Höhe der Busse, ob die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt. Ein guter Leumund darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion
noch nicht vollzogen ist.
3 Liegt gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Verurteilung zu einer
Strafe oder Massnahme nach Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetzbuch) wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor, welche nicht im Strafregister-
Informationssystem VOSTRA aufgenommen wurde, ist Absatz 4 zu beachten.
4 Bei der Anwendung von Absatz 3 darf ein guter Leumund nicht angenommen
werden, wenn seit der Straftat bis zur Einreichung des Einbürgerungsgesuchs
nicht mindestens 5 Jahre verstrichen sind, die angeordnete Sanktion noch
nicht vollzogen und eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
5 Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.
6 Bei hängigen Strafverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber wird
das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
6 110

## § 13 {#par_13}

Finanzieller Leumund
1 Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leumund, wenn sie oder er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt.
2 Dies gilt insbesondere, wenn:
a. 1 oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet sind;
b. 1 oder mehrere Verlustscheine, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt
worden sind, aus dem Verlustscheinregister gelöscht wurden;
c. 1 oder mehrere gerechtfertigte Betreibungen im Betreibungsregister verzeichnet sind, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder
während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden sind.
3 Wurden die Betreibungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c bezahlt, zurückgezogen oder nicht fortgesetzt, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Anzahl Betreibungen und der Höhe der in Betreibung gesetzten
Forderungen nach Ermessen.
4 Die Privilegierung gemäss Absatz 3 gilt nicht bei Betreibungen für Steuern sowie für Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und Pensionskassen, die innert den
letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet wurden.

## § 14 {#par_14}

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Wer in den 5 Jahren unmittelbar vor der Gesuchsstellung oder während des
Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung
nicht, ausser die in diesem Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen sind vollständig zurückerstattet worden.
3.3 Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

## § 15 {#par_15}

Einbürgerungsvoraussetzungen
1 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt die Niederlassung im Sinne des ARG in der Gemeinde und einen guten Leumund der Bewerberin oder des Bewerbers voraus.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Anspruch auf Erteilung des
Kantonsbürgerrechts, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mindestens 3 Jahre im Kanton gewohnt hat und die übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
3 Die Sicherheitsdirektion entscheidet unter Berücksichtigung der Schwere allfälliger straf- oder betreibungsrechtlicher Vorgänge im Sinne der §§ 12 und 13,
ob die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt.
7 110
4 Die Bestimmungen über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
von Bildung sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.
3.4 Verfahren
3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 16 {#par_16}

Gesuchseinreichung und Mitwirkungspflicht
1 Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sind bei der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen.
2 Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Erteilung des
Gemeinde- bzw. Kantonsbürgerrechts sind beim Bürger- bzw. Gemeinderat
schriftlich einzureichen.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizubringen und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

## § 17 {#par_17}

Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten
1 Die Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und für ihre Erhebungen im Auftrag der Bundesbehörden Personendaten bearbeiten. Sie holt die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und kann folgende besonderen Personendaten bearbeiten:
a. Massnahmen der Sozialhilfe;
b. strafrechtliche und administrative Verfahren und Sanktionen;
c. Verhalten am Arbeits- und Ausbildungsplatz;
d. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse gemäss § 9 Absatz 3 erforderlich sind;
e. Polizeidaten.
2 Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann für die Erfüllung seiner Aufgaben nach
diesem Gesetz Personendaten bearbeiten.
3 Der Bürger- bzw. der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten mittels Traktandenlisten oder durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan folgende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt geben:
a. Name und Vorname;
b. Geschlecht;
c. Geburtsjahr;
d. Staatsangehörigkeit;
e. Niederlassungsdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde.
8 110
3.4.2 Besondere Bestimmungen zur ordentlichen Einbürgerung von

## § 18 Ausländerinnen und Ausländern {#par_18}

Verfahren auf kantonaler Ebene
1 Die Sicherheitsdirektion:
a. übermittelt das Gesuch dem Bürger- bzw. Gemeinderat zur Prüfung der
Integration gemäss § 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g;
b. nimmt die Erhebungen über den Leumund und für den Entscheid der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vor;
c. prüft die Voraussetzungen gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe d, e und f;
d. erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Einbürgerung die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
e. verweigert die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung, wenn
die Voraussetzungen zur Einbürgerung nicht vorliegen;
f. stellt nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
g. beantragt innert 3 Monaten nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden
Gebühr.
2 Der Landrat fasst seinen Beschluss innert 10 Wochen seit Antragstellung des
Regierungsrates.
3 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

## § 19 {#par_19}

Verfahren auf kommunaler Ebene
1 Der Bürger- bzw. Gemeinderat:
a. prüft die Integration gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe a, b, c sowie g und
teilt innert 6 Wochen seit der Übermittlung des Gesuchs seine Stellungnahme zur Integration der Sicherheitsdirektion mit;
b. unterbreitet innert 6 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung das
Gesuch mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
c. übermittelt innert 30 Tagen der Sicherheitsdirektion das Abstimmungsprotokoll und meldet die Höhe der Gebühr und deren Bezahlung.
2 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.
9 110
3 Ist der Bürger- bzw. Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts
zuständig, hat er innert 3 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung über das Gesuch zu entscheiden und der Sicherheitsdirektion
seinen Beschluss sowie die Höhe und die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben.
4 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
3.4.3 Besondere Bestimmungen zur Einbürgerung von Schweizer

## § 20 Bürgerinnen und Bürgern {#par_20}

Verfahren auf kommunaler und kantonaler Ebene
1 Der Bürger- bzw. Gemeinderat prüft das Gesuch und übermittelt dieses der
Sicherheitsdirektion innert 6 Wochen seit dessen Einreichung mit einem Antrag
auf Annahme oder Ablehnung.
2 Ablehnende Anträge sind zu begründen.
3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbürgerung erteilt die Sicherheitsdirektion die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts,
andernfalls verweigert sie diese.
4 Liegt die kantonale Einbürgerungsbewilligung vor, gelten für das Verfahren
zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Mitteilungen an die Sicherheitsdirektion § 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 3 und 4.
5 Bei Erteilung des Gemeindebürgerrechts beantragt die Sicherheitsdirektion
dem Regierungsrat bezüglich:
a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger anderer Kantone die Erteilung des
Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr und
b. Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger die Genehmigung der Abstimmung.
3.5 Erleichterte Einbürgerung

## § 21 {#par_21}

Einbezug der Bürger- bzw. Einwohnergemeinden
1 Sofern die Sicherheitsdirektion mit den Erhebungen beauftragt wird, gibt sie
der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde, um deren Bürgerrecht ersucht wird, die
Möglichkeit, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
2 Wird die Sicherheitsdirektion vor der Gutheissung eines Gesuchs angehört,
gibt sie der betroffenen Bürger- bzw. Einwohnergemeinde die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

## § 22 {#par_22}

Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält dasjenige Gemeindebürgerrecht,
welches sie bzw. er bisher irrtümlicherweise gemäss Register besessen hat.
10 110
2 Sofern im Register nicht bereits das Bürgerrecht einer basellandschaftlichen
Gemeinde eingetragen war, erhält die Bewerberin oder der Bewerber das
Gemeindebürgerrecht von Liestal.
4 Ehrenbürgerrecht

## § 23 {#par_23}

Voraussetzung
1 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann Personen, die sich
um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
2 Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht
bereits besitzt, verliehen werden.

## § 24 {#par_24}

Verfahren
1 Hat die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung ein Ehrenbürgerrecht
verliehen, hat sie den Beschluss der Sicherheitsdirektion durch Übermittlung
des Abstimmungsprotokolls innert 30 Tagen bekanntzugeben.
2 Die Sicherheitsdirektion leitet die Durchführung des Verfahrens.
3 Die Bestimmungen über den Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung
sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.

## § 25 {#par_25}

Wirkung
1 Das an Schweizerinnen und Schweizer verliehene Ehrenbürgerrecht hat die
gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erworbene Bürgerrecht.
2 Im Übrigen steht es ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.
3 Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen.
5 Verlust des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss
5.1 Entlassung

## § 26 {#par_26}

Voraussetzung
1 Die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder aus letzterem allein setzt den Nachweis voraus, dass die um Entlassung ersuchende
Person sowie die in die Entlassung einbezogenen Kinder ein anderes Bürgerrecht besitzen.
11 110

## § 27 {#par_27}

Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft
1 In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge der
entlassenen Person stehenden Kinder einbezogen.
2 Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Entlassung
zustimmen.
3 Für die selbständige Entlassung Minderjähriger und Personen unter umfassender Beistandschaft gilt § 6 sinngemäss.

## § 28 {#par_28}

Verfahren, Zuständigkeit
1 Das Begehren um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht
oder aus letzterem allein ist schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Entlassung aus dem Kantons-
und Gemeindebürgerrecht sowie für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Sie entscheidet nach Anhören des Bürger- bzw. Gemeinderates.
5.2 Entzug

## § 29 {#par_29}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde für die Zustimmung
zum Entzug des Bürgerrechts gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 20143) über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG).
5.3 Feststellungsverfahren

## § 30 {#par_30}

Zuständigkeit
1 Zur Feststellung, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, ist die Sicherheitsdirektion
zuständig.
6 Gebühren

## § 31 {#par_31}

Bürger- bzw. Einwohnergemeinde
1 Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach
dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 2 maximal
CHF 2'000.
2 Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Gebührenrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF 1'000, erhöht werden.
3) AS 2016 2561, SR 141.0
12 110
3 Die Gebühr ist auch zu entrichten bei:
a. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
b. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
c. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
d. Abschreibung des Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs.
4 Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der
voraussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Solange der Kostenvorschuss nicht geleistet ist, wird das Verfahren nicht fortgesetzt.
5 Die Gebühren stehen der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde zu.

## § 32 {#par_32}

Kanton
1 Gebühren werden unter Vorbehalt von Absatz 2 erhoben für:
a. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
b. die Genehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
c. die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht sowie aus
dem Schweizer Bürgerrecht;
d. den Entscheid im Feststellungsverfahren gemäss der eidgenössischen
Bürgerrechtsgesetzgebung.
2 Keine Gebühren werden erhoben für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts
oder die Genehmigung der Abstimmung betreffend Personen, welchen von einer Gemeinde das Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, sowie von deren Angehörigen, die gleichzeitig eingebürgert wurden.
3 Die Gebühren bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen
unter Vorbehalt von Absatz 4 maximal CHF 2'000.
4 Die Gebühren können bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Gebührenrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF 1'000, erhöht werden.
5 Die Gebühren sind auch zu entrichten bei:
a. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
b. Nichtgenehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
c. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
d. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
e. Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht sowie aus dem Schweizer Bürgerrecht;
f. Abschreibung eines Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs;
g. Nichteintreten;
h. Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen.
13 110
6 Die Sicherheitsdirektion kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Wird ein erhobener Kostenvorschuss nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
7 Die Gebühren für die Verfügungen im Sinne von Absatz 1 können auf Gesuch
hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt. Das Gesuch muss vor Erlass der Verfügung gestellt werden.

## § 33 {#par_33}

Indexierung
1 Die in den §§ 31 und 32 genannten Frankenbeträge sind an den Landesindex
der Konsumentenpreise gebunden. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, sofern sich der Landesindex um 5 Punkte erhöht hat.
2 Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
7 Schlussbestimmungen

## § 34 {#par_34}

Einbürgerungsreglement
1 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeinden sind verpflichtet, bis spätestens
1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einbürgerungsreglement zu erlassen.
2 Dieses regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren für die
Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter Vorbehalt dieses Gesetzes.
3 Das Reglement bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

## § 35 {#par_35}

Einbürgerungen in Einwohnergemeinden
1 Für Einbürgerungen in Einwohnergemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation stehen dem Einwohnerrat
die Befugnisse der Einwohnergemeindeversammlung gemäss diesem Gesetz
zu.

## § 36 {#par_36}

Übergangsbestimmungen
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum
Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 19934) in der Fassung vom 1. März 2014 behandelt.
4) GS 31.262
14 110
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.046
15 110
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.04.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.046
Erlasstitel Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL)
SGS-Nr. 110
GS-Nr. 2018.046
Erlassdatum 19. April 2018, LRV 2017-384
In Kraft seit 1. Januar 2018
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
19.04.2018 2018.046 01.01.2018 Totalrevision Gesetz, LRV 2017-384
31.10.2013 2014.004 01.03.2014 wg. Kriterien Sozialhilfeabzug
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz; EG ZGB
21.02.2008 36.656 01.07.2008
02.11.2006 36.4 01.01.2007 LRV 2006-163
22.06.2000 33.1372 01.01.2001 LRV 1999-259
12.06.1995
08.05.1995
32.286 01.01.1996 2. Lesung; Trakt. 5
1. Lesung; Trakt. 5
LRV 1994-142; wg. Änderung G Gemeinde
21.01.1993 31.262 01.01.1994 LRV 92/115 gemäss LR-Protokoll
