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title: "Reglement für die Integrationskommission"
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provisions: 8
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# Reglement für die Integrationskommission

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 18. Januar 2011 {#art_1}

Aufgaben
1 Die Integrationskommission ist ein Fachgremium, das zu integrationsrelevanten
Themen im Kanton eine beratende Funktion einnimmt.
2 Die Integrationskommission:
a) berät die Regierung bei der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integrationsförderung;
b) wirkt bei der Priorisierung der Handlungsfelder der kantonalen Integrationsförderung mit;
c) steht der oder dem kantonalen Integrationsdelegierten als Ansprechgremium
und zur Unterstützung bei Sach- und Fachfragen zur Verfügung;
d) bringt eine fachlich fundierte Aussensicht in die kantonale Integrationsarbeit
ein;
e) überprüft die kantonale Integrationsstrategie in Bezug auf Bedürfnisse, Machbarkeit und Zielerreichung.
3 Die Kommissionsmitglieder:
a) pflegen den Kontakt zu integrationsrelevanten Organisationen und Institutionen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich;
b) bringen Inputs und Rückmeldung zu integrationsrelevanten Anliegen aus ihren Zuständigkeitsbereichen ein;
c) stellen die Kommunikation über integrationsrelevante Themen in ihrem
Arbeitsumfeld und Fachbereich sicher.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung, Wahl
1 Die Integrationskommission besteht aus maximal zwanzig Mitgliedern.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
618.200
2 Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist auf eine paritätisch ausgewogene regionale und sprachliche Vertretung sowie auf eine angemessene Einbindung der ausländischen Wohnbevölkerung zu achten.
3 Der oder die kantonale Integrationsdelegierte hat von Amtes wegen den Vorsitz der
Integrationskommission inne. Die Integrationskommission wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

## Art. 3 {#art_3}

Fachpersonen
1 Bei Bedarf kann die Kommission weitere Fachpersonen beiziehen und mit besonderen Aufgaben betrauen.

## Art. 4 {#art_4}

Sekretariat
1 Die Fachstelle Integration führt das Sekretariat und besorgt die Protokollführung.

## Art. 5 {#art_5}

Sitzungen
1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern,
jedoch mindestens einmal jährlich.
2 Die Kommission tritt auf Einladung der oder des kantonalen Integrationsdelegierten zusammen oder wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Traktanden
eine Sitzung beantragen.
3 Traktanden sind bis zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der
Fachstelle Integration einzureichen.
4 Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der
Sitzung den Mitgliedern zuzustellen.
5 Dringende Geschäfte sowie Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können auf
dem Zirkulationsweg behandelt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend
sind.
2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

## Art. 7 {#art_7}

Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden2).

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2011 in Kraft.
2) BR 170.420
618.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.01.2011 01.02.2011 Erlass Erstfassung -
618.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.01.2011 01.02.2011 Erstfassung -
