---
title: "Subventionsverordnung"
id: 0ad581fb-0090-46b7-a1a4-8bf6c3656bf3
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "616.100"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/616.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0ad581fb-0090-46b7-a1a4-8bf6c3656bf3
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18633/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 55c713172c4087819adbc7dd24afd208fbcd10e41031455fe3d19d1c98955281
provisions: 11
---

# Subventionsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Künftige Änderung der Spezialgesetzgebung
1 Jeder Entwurf von Subventionserlassen muss dem Finanzdepartement zur
Vormeinung unterbreitet werden. Dieses prüft die Übereinstimmung des Entwurfes mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes und der vorliegenden
Verordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Der Begriff der durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes bezeichnet
jene Subventionen, für welche der Kanton nur eine reine Vollzugsaufgabe
wahrnimmt und keinen eigenen Ermessensspielraum innehat.

## Art. 3 {#art_3}

Inventar
1 Das Subventionsinventar im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes wird der vorliegenden Verordnung als Anhang 2 beigelegt.
2 Die Anpassung des Inventars an die Änderungen der Gesetzgebung erfolgt
im Rahmen der periodischen Überprüfung, grundsätzlich jährlich.

## Art. 4 {#art_4}

Verzeichnis
1 Die Departemente sind gehalten, dem Finanzdepartement alle nützlichen
Angaben für die Erstellung und Nachführung des Subventionsverzeichnisses
zu übermitteln.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
616.100

## Art. 5 {#art_5}

Anerkannte Kosten
1 Die für die Subventionierung anerkannten Kosten werden durch die
Spezialgesetzgebung (Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Entscheide,
Richtlinien usw.) festgelegt.
Art. 6 * Kürzung der Subventionen
1 Wurden die Arbeiten bereits vor der Hinterlegung des Subventionsgesuches oder vor dem Subventionsentscheid begonnen oder ausgeführt, so
wird die Subvention um 30 Prozent gekürzt.
2 Wenn Artikel 33 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 11. Juni 2013 nicht eingehalten wurde, wird eine Kürzung um 20 Prozent vorgenommen.
3 Wenn andere Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht eingehalten werden, so wird die Subvention je nach
Anzahl, Bedeutung und Schwere der festgestellten Unregelmässigkeiten um
10 bis 30 Prozent gekürzt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind kumulativ anwendbar.
5 Vorbehalten bleiben Ausnahmen, in denen die Vornahme eines Werkes
aus Gründen der Sicherheit und zur Verhinderung einer Schadenerhöhung
notwendig wurde.
Art. 7 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers
1 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der natürlichen
Personen werden im wesentlichen aufgrund ihres Einkommens, ihres Vermögens, ihrer Lasten und insbesondere Familienlasten, sowie auch aufgrund des vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotentials beurteilt
2 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der juristischen
Personen des Privatrechts und der Burgergemeinden werden im wesentlichen aufgrund der Erfolgsrechnung und der Bilanz beurteilt, wobei auch
dem vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotential Rechnung
getragen wird.
3 Die für die Munizipalgemeinden geltenden Kriterien sind durch das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom
3. Mai 1978 festgelegt.
616.100
Art. 8 Periodische Überprüfung
1 Die Prioritätenordnung für die periodische Überprüfung der Subventionen
bestimmt sich im wesentlichen nach den folgenden Kriterien:
a) Zweifel an der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Subventionen;
b) Alter der Gesetzesgrundlage;
c) Zeitraum seit der letzten Überprüfung;
d) verfügbare Finanzmittel und menschliche Ressourcen.
2 Die Prioritätenordnung wird vom Staatsrat auf Antrag des Finanzdepartementes und nach Anhören der betroffenen Departemente festgelegt.
3 Die Wirksamkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und dem vorgesehenen Ziel.
4 Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und den aufgewendeten Mittel.
Art. 9 Leistungsorientierte Pauschalsubventionen
1 Wenn sich der Betrag der Pauschalsubvention nicht aus der Spezialgesetzgebung ergibt, so wird er derart festgelegt, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Pauschalbetrag und den aufgrund der entstandenen
Kosten berechneten Subventionen erhalten bleibt.
Art. 10 Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten
1 Die Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten werden aufgrund
der Kostenvoranschläge der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, festgelegt.
2 Subventionen können in der Form von Anzahlungen ausbezahlt werden.
Die Budgetüberschreitungen werden nicht berücksichtigt.
Art. 11 Subventionen aufgrund der Normkosten
1 Die Normkosten werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt und
periodisch nach oben oder unten der Marktsituation angepasst.
2 Beträgt der Zeitraum zwischen dem Arbeitsbeginn und der Subventionsverfügung oder des Subventionsvertrages höchstens zwei Jahre, so wird der in
der Verfügung oder im Vertrag festgelegte Betrag ausbezahlt.
616.100
3 Beträgt dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre und wurden die Normen zur
Festlegung der Normkosten zwischenzeitlich angepasst, so werden die Subventionen aufgrund der neuen Normen ausbezahlt.
4 Höhere Gewalt wird begründet durch ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
Art. 12 Prioritätenordnung
1 Die Prioritätenordnungen für die Behandlung der Gesuche sowie die Zusicherung und die Auszahlung der Subventionen werden im wesentlichen aufgrund der Dringlichkeit, der Notwendigkeit und der Nützlichkeit der Vorhaben, für welche die Subventionen verlangt werden, festgelegt.
2 Der Staatsrat wacht darüber, dass diese Prioritätenordnungen mit dem
vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.
Art. 13 Auszahlung der Subventionen
1 Die Auszahlung der Subventionen kann erst erfolgen, wenn die Auslagen
tatsächlich bevorstehen.
2 Bei Subventionen an Investitionen kann die Auszahlung aufgrund anerkannter Situationsabrechnungen durch Anzahlungen oder nach Hinterlegung
einer Schlussabrechnung erfolgen. In jedem Fall kann sie nicht vor dem in
der Verfügung, Entscheid oder Subventionsvertrag festgelegten Zeitpunkt
erfolgen.
3 Bei Subventionen an die Betriebskosten kann die Auszahlung durch Anzahlungen erfolgen. Pro Trimester darf lediglich eine Anzahlung erfolgen.
Art. 14 Verzinsung
1 Der Zinssatz im Sinne der Artikel 16, 25 und 26 des Subventionsgesetzes
wird durch den Staatsrat im Vierjahresplan festgelegt.
Art. 15 Verhältnis zum geltenden Recht
1 Das Verfahren zur periodischen Überprüfung im Sinne vom Artikel 18 des
Gesetzes ersetzt - soweit es Subventionen betrifft - die in Artikel 34 Absatz 4
des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des
Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 vorgesehene periodische
Überprüfung.
616.100
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Subventionsgesetzes
erstellt das Finanzdepartement eine abschliessende und detaillierte Liste aller Subventionen, die im Verlaufe des vorangegangenen Rechnungsjahres
ausbezahlt wurden, mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen.
2 Der Staatsrat bestimmt auf Vormeinung des Finanzdepartementes und der
betroffenen Departemente die Subventionen, die keine ausreichende Gesetzesgrundlage haben.
3 Die Departemente werden beauftragt, die Interessierten von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen und für Subventionen, deren Aufrechterhaltung
als begründet erscheint, die Schaffung oder Änderung der Gesetzesgrundlagen vorzubereiten.
Art. 17 Änderung von kantonalen Bestimmungen
1 Die Änderungen der kantonalen Reglemente, die der Genehmigung durch
den Grossen Rat bedürfen, sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung
aufgeführt.
Art. 18 Genehmigung und Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den
Grossen Rat zum gleichen Zeitpunkt wie das Subventionsgesetz in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.03.2015 und
05.07.2015 *
Art. T1-1 *
1 Die vorliegende Änderung findet Anwendung auf die zum Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens hängigen Subventionsgesuche sowie auf künftige Subventionsgesuche.
616.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.02.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d 230
25.03.2015 09.10.2015 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
23.03.2022 01.09.2023 Anhang 2 eingefügt RO/AGS 2023-134
616.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.02.1996 01.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d 230
Art. 6 25.03.2015 09.10.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
Titel T1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Art. T1-1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Anhang 2 23.03.2022 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-134
Anhang 2 zu Artikel 3
(Stand 01.09.2023)
Art. A2-1 Subventionsinventar
SGS/VS Titel/Artikel Kategorie
142.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer (EGAuG)
Art. 5 Integration von
Ausländern FH
151.1 Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes
der Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 4 Finanzhilfen FH
171.100 Reglement des Grossen Rates (RGR)
Art. 49 Beiträge an die
Fraktionen FH
175.1 Gemeindegesetz (GemG)
Art. 130 Finanz- und spezialhilfe
für Fusion
Art. 131 Kosten des Gutachtens
180.1 Gesetzüber das Verhältnis zwischen Kirchen
und Staat im Kanton Wallis (GVKS)
Art. 16 Beiträge des Kantons FH
211.6 Gesetz über die amtliche Vermessung
Art. 33 Kosten der Vermarkung
Art. 40 Pauschale Abgeltungen
311.1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
(EGStGB)
Art. 16 und 57 Partner die die
Wiedereingliederung
unterschützen
Art. 59 Freiwillige soziale
Betreuung
400.1 Gesetzüber das öffentliche Unterrichtswesen
(GUW)
Art. 23 Private
Sekundarschulen FH
Art. 115 Schulbüchern
Art. 118 Schulhäuser und
Schulplätze
Art. 120 Andere
Kantonsbeiträge
Art. 120 Abs. 2 Bst. a
Gemeinschaftsbibliothek
Art. 120 Abs. 2 Bst. d Notweindiger
Materialunterricht
Art. 120 Abs. 2 Bst. e Sprachaustausche
Art. 120 Abs. 3 Wissenschaftlicher,
künstlerischer,
literarischer Gesellschaft
und Studentenwohnheim
Art. 120a Kulturelle Zentren
Art. 120b Ausserschulische
Tätigkeiten
400.9 Konkordat über die Schulkoordination
Art. 5 Abs. 3 Verurteilung der
Konkordatskosten A
405.3 Gesetz über die Besoldung des Personals der
obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen
Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS)
Art. 42 Schuldirektion der
obligatorischen Schulzeit A
411.3 Gesetz über die Sonderschulung (GSS)
Art. 16 Leistungsaufträge
Art. 35 Investitionen der
Sonderschulen
412.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
die Berufsbildung (EGBBG)
Art. 60 Überbetriebliche Kurse
Art. 90 Unterkunft
Art. 91 Subventionen
412.5 Gesetz über den kantonalen
Berufsbildungsfonds (GBBF)
Art. 4 Leistungen des Fonds FH/A
414.7 Interkantonale Vereinbarung der
Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO)
Art. 52 Mittel A
414.70 Gesetz über die Fachhochschule
Westschweiz Valais/Wallis
Art. 30 Mittel A
414.71 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
ab 2005 (FHV)
Art. 4 Beitragsberechtigte
Studiengänge A
415.1 Gesetz über den Sport
Art. 19 Verwendungszweck des
Sportfonds
Art. 20 Sportveranstaltungen
und Sportanlässe von
nationaler oder
internationaler
Bedeutung
Art. 22f. Sportinfrastrukturen und
Sportanlagen
415.2 Gesetz über die Gewährung von
Kantonsbeiträgen an den Bau und die
Erweiterung von Turn- und Sportplätzen
Art. 2ff Grundsätze der
Beitragsgewährung A
416.1 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (GAB)
Art. 11ff Form der
Ausbildungsbeiträge FH
417.4 Weiterbildungsgesetz (WBG)
Art. 6 Finanzierung
Art. 12 Förderung und
Unterstützung
Art. 18 Erwerb und Erhalt von
Grundkompetenzen bei
Erwachsenen
Art. 20 Förderung von
qualifizierenden
Weiterbildungen, die vom
Bund nicht subventioniert
werden
Art. 21 Förderung der
nichtformalen Bildung
Art. 28 Leistungen des
kantonaler Fonds für
Erwachsenenbildung FH
419.1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule

## Art. 5d Wallis (GPH) {#art_5d}

Finanzverwaltung I
420.1 Gesetz über Bildung und Forschung von
universitären Hochschulen und
Forschungsinstituten
Art. 15 Leistungsverträge
Art. 22ff Finanzielle
Bestimmungen
440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
Art. 7 Kulturelle Anlässe mit
nachhaltiger Wirkung
auf den Tourismus
Art. 8f. Förderung der
kulturellen Aktivitäten
durch den Staat
Art. 20a Staatliche Unterstützung
Art. 22 Kulturelle
Bildungsstätten
Art. 23 Andere kulturelle
Institutionen
Art. 36c Musikschulen
451.1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz
(kNHG)
Art. 24 Massnahmen für
Objekte von nationaler
und kantonaler
Bedeutung
Art. 24 Massnahmen für
Objekte von
kommunaler
Bedeutung
Art. 25 Ökologische Leistungen
Art. 26 Fachorganisationen
455.1 Ausführungsgesetz zum eidgenössischen
Tierschutzgesetz (AGTSchG)
Art. 25 Offizielle Tierheime -
Leistungsvertrag
Art. 40 Prävention
501.1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die
Bewältigung von besonderen und
ausserordentlichen Lagen (GBBAL)
Art. 33 Finanzielle Beiträge
zugunsten von
Privatpersonen und
Gemeinwesen FH
520.1 Gesetz über den Zivilschutz (GZS)
Art. 39 Unterhalt der
Schutzanlagen
Art. 42 Kosten der öffentlichen
Schutzräume
520.3 Gesetz betreffend die Anwendung des
Bundesgesetzes über den Schutz der
Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
Art. 9f. Grundsätze und Ansatz
der Subvention A
540.1 Gesetz zum Schutz gegen Feuer und
Naturelemente (GSFN)
Art. 38 Material und
Einrichtungen A
550.6 Gesetz über häusliche Gewalt (GhG)
Art. 12 Unterstützung von
Projekten und
Organisationen zur
Bekämpfung äuslicher
Gewalt
Art. 14 Ausbildung
Art. 15 Betreuung der Opfer
Art. 18 Sozialtherapeutisches
Gespräch
Art. 21 Finanzierung der
Betreuung der Urheber
und der spezialisierten
Betreuung der Familien FH
613.1 Gesetz über den interkommunalen
Finanzausgleich (GIFA)
Art.19 Härteausgleichsfonds FH
701.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über
die Raumplanung (kRPG)
Art. 10 Förderungsmassnahme A
704.1 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs
(GWFV)
Art. 14 Kantonsbeiträge für
Gemeinde und Dritte FH/A
721.1 Gesetz über den Wasserbau
Art. 44f. Wasserbau und
Revitalisierung
Art. 46 Unterhalt
721.8 Gesetz über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte (kWRG)
Art. 70 Fonds zum Erwerb von
Wasserkraftanlagen
Art. 93a Staatsgarantien
730.1 Energiegesetz (kEnG)
Art. 16ff Fördermassnahmen FH
740.1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV)
Art. 5 Betriebsbeiträge
Art. 8 Weitere Leistungen
800.1 Gesundheitsgesetz (GG)

## Art. 6 {#art_6}

Pilotprojekte
Art.114 Programme zur
Gesundheitsförderung
und Verhütung
Art. 117 Schutz von Eltern und
Kind
Art. 118 Prävention altersbedingter
Gesundheitsprobleme
Art. 119 Massnahmen zur
Verhinderung der
Aussetzung
Neugeborener
Art. 120 Sexuelle und
reproduktive Gesundheit
Art. 121 Schulgesundheit und
Schulzahnpflege
Art. 122 Psychische Gesundheit
Art. 123 Verhütung von
Suchtkrankheiten
Art. 124 Verhütung von
übertragbaren
Krankheiten und
Infektionskrankheiten
Art. 125 Verhütung
nichtübertragbarer
Krankheiten und
Unfallverhütung
Art. 126 Betriebliche
Gesundheitsförderung
Art. 127 Unterstützung der
betreuenden Angehörigen
FHA
800.10 Gesetz über die Krankenanstalten und -
institutionen (GKAI)
Art. 14ff Krankenanstalten und -
institutionen
Art. 19 Betriebs- und
Investitionsausgaben
Art. 20 Andere Anstalten und
Institutionen
Art. 21 Gemeinwirtschaftliche
Leistungen
Art. 40 Umlaufvermögen
FH/I
FH/I
805.1 Gesetz über die Langzeitpflege (GLP)
Art. 13 Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe
zu Hause
Art. 25f. Subventionen für die
Anstalten und
Institutionen der
Langzeitpflege
Art. 27ff Betriebssubventionen
Art. 27 Pflegeheime
Art. 28 Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe
zu Hause
Art. 29 Tages- oder
Nachtstrukturen
Art. 32f. Investitionssubventionen
Art. 32 Pflegeheime
Art. 33 Tages- oder
Nachtstrukturen
Art. 35 Sonstige Anstalten oder
Institutionen der
Langzeitpflege
I
I
810.8 Gesetz über die Organisation des
sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR)
Art. 14 Allgemeine Grundsätze
der Finanzierung A
811.3 Gesetzüber die Bereitstellung von
Praktikums- und Ausbildungsplätzen für
nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
Art. 12 Abgeltung für die
Betreuung
Art. 14 Aus- und Fortbildung
813.2 Interkantonale Vereinbarung über das Spital
Riviera-Chablais Waadt und Wallis
Art. 18 Laufendes
Betriebskapital
Art. 19 Investitionen
814.1 Gesetz über den Umweltschutz (kUSG)
Art. 25 Förderungsmassnahme
Art. 42 Anlagen zur Behandlung
von Abfällen
Art. 48 Subventionen der
Voruntersuchung zu
Lasten der Gemeinden
hinsichtlich der belasten
Standorte
814.3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (kGSchG)
Art. 13 Zielgerichteten Aus- und
Weiterbildungsmassnahmen
Art. 18 Kantonale Subventionen
an Gemeinden
832.1 Gesetz über die Krankenversicherung

## Art. 7 {#art_7}

Prämienermässigung A
836.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über
die Familienzulagen (AGFamZG)
Art. 32 Ergänzende Zulagen
Art. 37 Beiträge der
unterstellten Personen
für nicht gedeckte
Ausgaben
837.1 Gesetz über die Beschäftigung und die
Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen
(BMAG)
Art. 18ff Ergänzende kantonale
Massnahmen zur
beruflichen
Wiedereingliederung A/FH
841.1 Gesetz über das Wohnungswesen
Art. 4 Bürgschaft
Art. 5 Rückzahlbare
Vorschüsse
Art. 6 Jährliche Subvention
Art. 7 Einmalige Subvention
850.1 Gesetz über die Eingliederung und die
Sozialhilfe (GES)
Art. 24 Projekten zur Vorbeugung
von sozialen
Schwierigkeiten
Art. 26ff Massnahmen zur
beruflichen und sozialen
Eingliederung
Art. 71ff Organisationen mit
sozialem Charakter
850.4 Jugendgesetz (JG)
Art. 11 Unterstützung von
Organisationen
Art. 14 Programme zur
Verhütung
Art. 33 Tagesbetreuungseinrichtungen
Art 46 Abs. 2 Platzierungskosten
Art. 47 Beteiligung des Kantons
an den Betriebs- und
Investitionskosten von
sonderpädagogischen
Einrichtungen
Art. 48 Spezialisierte
Leistungen
Art. 49 Leistungen auf dem
Gebiet der Kinder- und
Jugendpsychiatrie
850.6 Gesetz über die Rechte und die Inklusion von
Menschen mit Behinderungen (GRIMB)
Art. 5 Grundsatz (Prävention)
Art. 10 Beitrag der öffentlichen
Hand zu Bildungs- und
Integrationseinrichtungen
Art. 11 Grundsatz (Berufliche
Eingliederung)
Art. 15 Privatsektor
Art. 17 Spezialisierte Institutionen
(Investitions- und
Betriebsbeiträge)
Art. 19 Umbau eines Wohnobjekt
Art. 20 Beherbergung in einer
Familie oder in einer
Wohngemeinschaft
Art. 21 Investitions- und
Betriebsbeiträge der
Spezialisierte Institutionen
Art. 22 Abs. 5 Anpassung der
bestehenden Gebäude
und Anlagen
Art. 22 Abs. 6 Beratungs- und
Konsultationsorgan
Art. 23 Gegenseitige Hilfe
Art. 24 Eingliederungsmassnahmen
Art. 27ff Investitionsbeiträge
Art. 31ff Betriebsbeiträge
857.1 Gesetz über die Vollziehung des
Bundesgesetzes über die
Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 4 Finanzierung A
900.1 Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik
(GkWPol)
Art. 11 Finanzielle Massnahmen
zugunsten von
Unternehmen
Art. 12 Finanzielle Massnahmen
zugunsten von
Vereinigungen und
Organisationen
Art. 13 Infrastruktur- und
Ausrüstungsfinanzierung
Art. 14 Bürgschaftsleistung und
Zinsübernahme
Art. 15d Valais/Wallis Promotion
901.1 Gesetz über die Regionalpolitik
Art. 11 Finanzhilfen à fonds
perdu für die Förderung
von Initiativen,
Programmen sowie
Entwicklungsprojekten
und Infrastrukturvorhaben
Art. 12 Subventionen an die
Organisationen der
Regionalentwicklung
Art. 13 Darlehen
Art. 18 Senkung der Grundstück-
und Immobilienpreise
Art. 19 Bau, Renovation und
Erwerb von Wohnungen
in Berggebieten
Art. 21 Interkantonale und
grenzüberschreitende
Zusammenarbeit
902.1 Gesetz zur Förderung der Bergbahnen
(GFBB)
Art. 5 Investitionsbeiträge
Art. 6 Unterstützungsbeiträge
Art. 7 Finanzielle Unterstützung
von Innovationen
910.1 Gesetz über die Landwirtschaft und die
Entwicklung des ländlichen Raumes
(Landwirtschaftsgesetz, kLwG)
Art. 4 Massnahmen
Art. 11 Walliser
Landwirtschaftskammer
Art. 13 Öffentlichrechtlichen
Aufgaben betrauten
Organisationen
Art. 14 Qualitäts- und
Absatzförderung
Art. 45 Schadorganismen

## Art. 8 IA {#art_8}

Finanzierung der

## Art. 9 Strukturverbesserungen {#art_9}

Forschung und
Entwicklung
Art. 99 Landwirtschaftliches
Kulturerbe
921.1 Gesetz über den Wald und die Naturgefahren
(kGWNg)
Art. 8 Revierförster
Art. 36 Waldreservate
Art. 44 Förderungsmassnahmen
Art. 45 Berufsbildung, Forschung,
Waldbewirtschaftung
und Holzwirtschaft
Art. 46 Förderung der
Holznutzung
Art. 47 Schutzmassnahmen
gegen Naturgefahren
Art. 48 Schutzwälder
Art. 49 Biodiversität des Waldes
Art. 50 Forstwirtschaft
Art. 52 Investitionskredite
922.1 Gesetz über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, kJSG)
Art. 40 Selbsthilfemassnahmen
Art. 45 Forschung
923.1 Kantonales Fischereigesetz (kFG)
Art. 7 Aufgabendelegirung
Art. 63 Forschung
932.1 Gesetz über die Prostitution (GPr)
Art. 27 Subventionen FH
935.1 Gesetz über den Tourismus

## Art. 11 {#art_11}

Dachverband des
Tourismus
Art. 32 Bau oder Erneuerung von
touristischen
Ausstattungen
935.3 Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung
und den Kleinhandel mit alkoholischen
Getränken (GBB)
Art. 23 Kantonaler Fonds für die
Aus- und Weiterbildung FH
935.51 Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht
sowie die Bewilligung und die
Ertragsverwendung von interkantonal oder
gesamtschweizerisch durchgeführten
Lotterien und Wetten
Art. 26 Verteilkriterien FH
935.55 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Geldspiele (AGBGS)
Art. 28ff Massnahmen gegen die
Spielsucht FH
