---
title: "Konkordat über die Schulkoordination"
id: 0afc4ba7-0569-42f2-8fcf-8a8d200f2004
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "211.31"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/211.31/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0afc4ba7-0569-42f2-8fcf-8a8d200f2004
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15596/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 6362f3288148de579d4d4f27c98f7c4bbe8979abb835b39d748b7ad36a9fd0af
provisions: 9
---

# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971) {#art_1}

Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften (1.) {#art_2}

Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag
ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor
und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus,
insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
1 nGS 7, 708. Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am 29.
Oktober 1970, ABl 1971, 54; vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970; Beitritt des
Kantons St.Gallen am 5. Mai 1971, sGS 211.3; in Vollzug ab 9. Juni 1971. Das Konkordat ist
ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden,
Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura (Stand 28. Januar 1985).
nGS 7, 708
211.31
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen
Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung
dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen (2.)
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

## Art. 2bis {#art_2bis}

Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl
unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die
Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
211.31

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen (3.) {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a
festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen.
Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf
den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in
Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind2 und
wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
2 9. Juni 1971; AS 1971, 1441.
211.31
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 7, 708 29.10.1970 09.06.1971
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.10.1970 09.06.1971 Erlass Grunderlass 7, 708
