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title: "Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge"
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provisions: 19
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# Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge

## § 1 I. Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde {#par_1}

4 Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone:
a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der
Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 teilnehmen (Art. 48 ff. BVG),
b) Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung
teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB),
c) Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV6),
d) Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 BVV 37).
2 Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter
Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).

## § 2 {#par_2}

5 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG
die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).

## § 3 II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde {#par_3}

6 Aufgaben im Allgemeinen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufliche Vorsorge.
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2 Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht
ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.

## § 4 {#par_4}

7 Prüfung der Berichterstattung
Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen
ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die
Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die
Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen
einzuverlangen.

## § 5 {#par_5}

8 Aufsichtsmittel
Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen
Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel
zur Verfügung:
a) die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge,
b) die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
c) die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,
d) die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,
e) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
f) die Anordnung von Expertisen,
g) die Ersatzvornahme,
h) die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4000 Franken,
i) die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dient.

## § 6 {#par_6}

9 Änderung der Stiftungsurkunde
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.
2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
211.210.2SRSZ 1.2.2023 3

## § 7 {#par_7}

10 Reglementsprüfung
1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7
Ziff. 7 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und
nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder
urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.
2 Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese
durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.

## § 8 {#par_8}

11 Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation
1 Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen
Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die
Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des
Übertragungsvertrages im Handelsregister.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck
unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

## § 9 {#par_9}

12 Beschwerden betreffend Informationsrechte
Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend
das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren
ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.

## § 10 {#par_10}

13 Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere
a) die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und
Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der
Aufsicht,
b) die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
c) die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für
die berufliche Vorsorge,
d) die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register
zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,
e) die Änderung von Stiftungsurkunden,
f) den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen,
211.210.24
g) die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),
h) die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG),
i) behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.
2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz:
a) Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen
(Normenkontrolle);
b) Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen;
c) die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und
Gesamtliquidationen.
III. 14 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem

## § 11 Zweck der beruflichen Vorsorge dienen {#par_11}

15 Grundsatz
Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.

## § 12 {#par_12}

16 Jährliche Berichterstattung
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunterlagen einzureichen.

## § 13 {#par_13}

17 Reglemente
1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen
Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das
Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inklusive Beschlussprotokoll
zur Prüfung und Kenntnisnahme ein.
2 Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.

## § 14 IV. Rechtspflege {#par_14}

18 Entscheide der Aufsichtsbehörde
Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff.
19 und Abs. 7 Ziff. 8 ZGB).
211.210.2SRSZ 1.2.2023 5

## § 15 {#par_15}

Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich
nach Art. 73 BVG.

## § 16 V. Gebühren {#par_16}

19 Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand
bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellern in Rechnung gestellt.

## § 17 {#par_17}

20 Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr
von 300 Franken zuzüglich 0,2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf
den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 7300 Franken erhoben.
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr
auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

## § 17a {#par_17a}

21 Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe
Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG der Oberaufsicht geschuldete Abgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

## § 18 VI. Schlussbestimmungen {#par_18}

Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone
zu veröffentlichen. 22
1 GS 21-35 mit Änderungen vom 28. November 2011 (GS 23-101), vom 17. Mai 2013 (GS 23-
102), vom 3. Juni 2019 (GS 25-57) und vom 23. Mai 2022 (GS 26-82).
2 SR 831.40.
3 SRSZ 211.210.1.
211.210.26
4 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 3. Juni 2019; Abs. 1 Bst. a, c, d und Abs. 2 in der Fassung vom
17. Mai 2013.
5 Fassung vom 17. Mai 2013.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
7 Fassung vom 17. Mai 2013.
8 Fassung vom 17. Mai 2013.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
10 Fassung vom 3. Juni 2019.
11 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
12 Fassung vom 17. Mai 2013.
13 Abs. 1 Bst b, c in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 3. Juni 2019; Abs. 1
Bst. a, d bis i und Abs. 2 Bst. a, b in der Fassung vom 17. Mai 2013.
14 Überschrift in der Fassung vom 17. Mai 2013.
15 Fassung vom 17. Mai 2013.
16 Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
18 Fassung vom 3. Juni 2019.
19 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022.
21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019.
22 Abl 2005 1684; Änderungen vom 28. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2014 2696),
vom 17. Mai 2013 am 1. Juli 2013 (Abl 2014 2699), vom 3. Juni 2019 am 1. September 2019
(Abl 2019 1923) und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1507) in Kraft getreten.
