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title: "Verordnung zum Schutze des Eigentales"
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provisions: 18
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# Verordnung zum Schutze des Eigentales

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

1 Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich:
I. Zone: Naturschutzgebiet,
II. Zone: Landschaftsschutzgebiet,
III. Zone: Waldgebiet.

## § 2 {#par_2}

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der
einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## § 3 II. Vorschriften für die I. Zone {#par_3}

Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die Talmulde im
Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der
Strasse Birchwil–Gerlisberg.

## § 4 {#par_4}

1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild
in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder
stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind
verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
– Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen
(ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen,
702.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales
– das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
– Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
– Vornahme von Entwässerungen,
– Düngung der Riedflächen und Einleitung von Abwasser,
– Anfachen von Feuer,
– das Betreten, das Reiten und Fahren abseits fester Wege und Strassen,
– das freie Laufenlassen von Hunden,
– das Baden in den Weihern und das Befahren derselben mit Booten.

## § 5 {#par_5}

1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen:
– Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und
Sträuchern,
– das Anlegen von Wegen und Strassen,
– das Neuaufstauen und das dauernde und vorübergehende Entleeren oder Absenken von Weihern sowie alle anderen Vorkehren
an Gewässern,
– die Massnahmen zum Unterhalt und zur wissenschaftlichen Erforschung des Schutzgebietes.
2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuhlaufen im Winter und das Schneiden der Streue.

## § 6 {#par_6}

Die Vorschriften über Fischerei und Jagd werden durch diese
Verordnung nicht berührt. Bei der Verpachtung der Fischerei- und
Jagdrechte ist dem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen.

## § 7 III. Vorschriften für die II. Zone {#par_7}

1 Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige,
nicht bewaldete Schutzgebiet.
2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem
gut in das Landschaftsbild einfügen.

## § 8 {#par_8}

1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der
öffentlichen Bauten erforderlich.
Verordnung zum Schutze des Eigentales 702.615
2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
– Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,
– das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),
– das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
– das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen,
– Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
– das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
– Aufforstungen,
– Bachverbauungen,
– die Anlage von Strassen und Wegen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer
Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

## § 9 {#par_9}

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

## § 10 {#par_10}

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

## § 11 {#par_11}

1 Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand6 einzureichen.
2 Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiter.
3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen
werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.
702.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales

## § 12 IV. Vorschriften für die III. Zone {#par_12}

In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf
die Eigentumsverhältnisse.

## § 13 {#par_13}

1 Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und
nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die
geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt.
2 Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes4 und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken.

## § 14 V. Schlussbestimmungen {#par_14}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

## § 15 {#par_15}

Gegen alle gestützt auf die Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.

## § 16 {#par_16}

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

## § 17 {#par_17}

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

## § 18 Verordnung zum Schutze des Eigentales 702.615 {#par_18}

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
1 OS 42, 661 und GS V, 256.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 640). In Kraft seit 1. August
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 813; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
702.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Eigentales
vom 16. März 1967
