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title: "Verordnung zum Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst"
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provisions: 5
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# Verordnung zum Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die Zahngesundheitserziehung und die Kostentragungen.

## Art. 2 Zahngesundheitserziehung {#art_2}

1
Die regelmässig stattfindende Gesundheitsförderung in der Kindergarten- und Primarstufe (bis 4. Klasse) vermittelt den Kindern die Entstehung der Zahnschäden und die bewusste Prophylaxe. Die Gesundheitserziehung umfasst die Aufklärung über Ernährungsregeln, die regelmässige und korrekte Mundhygiene und den Nutzen der Fluoridanwendung. Die Kinder werden stufengerecht unterrichtet und gezielt in der Eigenverantwortung gefördert.
2
Die Gesundheitsförderung erfolgt durch speziell geschulte Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren (SZPI). Sie sind für die Gruppenprophylaxe verantwortlich und besuchen die Klassen zweimal jährlich für eine Lektion. Die Aus- und Weiterbildung dieser Instruktorinnen und Instruktoren ist sicherzustellen.

## Art. 3 Tarif und Kostentragung {#art_3}

1
Die Leistungen für den zahnärztlichen Schuluntersuch werden nach den Tarifordnungen des DENTOTAR&reg; an die berechtigten Zahnärzte vergütet. Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Pos. 4.0300) wird honoriert.
2
Der Taxpunktewert für die Abrechnung des zahnärztlichen Schuluntersuchs beträgt CHF 1.00. Der Taxpunktwert wird an die Teuerung angepasst (Indexstand 102 Punkte (Dezember 2015=100)). Dieser Wert wird alle fünf Jahre überprüft und bei einer Teuerung ab 3 % Differenz bis spätestens Ende Februar mit Kostenwirkung auf das kommende Schuljahr entsprechend angepasst.
3
Die Gemeinde übernimmt keine Kosten für Material (z.B. Zahnseide, -pasta, -gel, -bürsten etc.) sowie für Unfall-/Krankenversicherungsformulare.

## Art. 4 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinde {#art_4}

1
Eine Kostenbeteiligung durch die Krankenversicherung muss bei jeder subventionierten Behandlung vorab geprüft werden. Der Bescheid der Krankenversicherung ist mit dem Rückerstattungsantrag und den entsprechenden Belegen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Behandlung der Gemeinde einzureichen.
2
Narkosekosten werden pro Schuljahr zu 20 %, maximal CHF 500.00 von der Gemeinde übernommen.
3
Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung und Abrechnung der Krankenkasse vergütet. Im Einzelfall werden Bagatellbeträge von weniger als CHF 50.00 nicht ausgerichtet.
4
Die gemeindlichen Kostenbeiträge richten sich nach dem folgenden Tarif:
steuerbares Einkommen
bis
Punkte
CHF
CHF 50'000.00
5
CHF
CHF 50'001.00
CHF 60'000.00
4
CHF
CHF 60'001.00
CHF 70'000.00
3
CHF
CHF 70'001.00
CHF 80'000.00
2
CHF
CHF 80'001.00
CHF 90'000.00
1
CHF
CHF 90'001.00
CHF 100'000.00
0
CHF
CHF 100'001.00
CHF 110'000.00
-1
CHF
CHF 110'001.00
CHF 120'000.00
-2
CHF
CHF 120'001.00
CHF 130'000.00
-3
CHF
CHF 130'001.00
CHF 140'000.00
-4
CHF
CHF 140'000.00
-5
4.1
Reinvermögen
bis
Punkte
CHF
CHF 50'000.00
5
CHF
CHF 50'001.00
CHF 75'000.00
4
CHF
CHF 75'001.00
CHF 100'000.00
3
CHF
CHF 100'001.00
CHF 125'000.00
2
CHF
CHF 125'001.00
CHF 150'000.00
1
CHF
CHF 150'001.00
CHF 175'000.00
0
CHF
CHF 175'001.00
CHF 200'000.00
-1
CHF
CHF 200'001.00
CHF 225'000.00
-2
CHF
CHF 225'001.00
CHF 250'000.00
-3
CHF
CHF 250'001.00
CHF 275'000.00
-4
CHF
mehr als CHF 275'001.00
-5
4.2
Punkteskala
Gemeindeanteil
9 bis 10 Punkte
80 %
7 bis 8 Punkte
60 %
5 bis 6 Punkte
40 %
3 bis 4 Punkte
20 %
bis 2 Punkte
0 %
5
Massgebend sind das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen gemäss letzter, rechtskräftiger Veranlagung der im gleichen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten.
6
Unterliegen die Erziehungsberechtigten der Quellensteuer, werden im Reinvermögen fix vier Punkte angerechnet.
7
Zur Berechnung der Kostenbeiträge reichen die Erziehungsberechtigten dem Schulsekretariat entweder die letzte, rechtskräftige Veranlagung ein oder können diesem die ausdrückliche Einwilligung für einen elektronischen Zugriff auf die aggregierten Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung erteilen.

## Art. 5 Datenschutz {#art_5}

1
im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetztes und der Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten sowie des Amtsgeheimnis beziehungsweise das Berufsgeheimnis der Zahnärztinnen und Zahnärzte.
6
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
