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title: "Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden"
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# Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden

## Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden {#text}

0.274.181.361
BS 12 292
Originaltext
Erklärung
zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr
zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden Abgegeben am 1./13. Dezember 1878
In Kraft getreten am 1. Januar 1879
(Stand am 1. Januar 2013)
Siehe auch Art. 1 des Vertrages vom 14. Febr. 1907 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (SR 0.172.031.36) sowie die Erklärungen vom 30. April 1910 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs (SR 0.274.181.362) und vom 8./28. Nov. 1899 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden und den Administrativbehörden für gewerbliches Eigentum (SR 0.274.181.364).
Diese Erklärung ist seit 1. Jan. 1977 aufgehoben (AS 1977 915), soweit sie auf den Verkehr in Strafsachen anwendbar war (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereink. vom 13. Dez. 1957 – SR 0.353.1 – und Art. 26 Ziff.1 des Europäischen Übereink.vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – SR 0.351.1).
Zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist, um die Verwaltung der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Den Schweizerischen und Deutschen Gerichtsbehörden ist der unmittelbare Geschäftsverkehr in allen Fällen gestattet, in welchen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vorgeschrieben ist, oder infolge besonderer Verhältnisse rätlich erscheint.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am ersten Januar 1879 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des andern der beiden Teile.
Gleichzeitig mit dem Vollzuge derselben treten die zwischen der Schweiz und Preussen im Jahr 1868 geschlossene, im Jahre 1872 auf Elsass‑Lothringen ausgedehnte Vereinbarung betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden sowie die im Jahre 1857 zwischen der Schweiz einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits über den gleichen Gegenstand getroffenen Verabredungen ausser Wirksamkeit.
Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches ausgetauscht werden.
Bern, den 13. Dezember 1878
Berlin, den 1. Dezember 1878
Im Namen
des Schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Schenk
Der Kanzler
der Eidgenossenschaft:
Schiess
In Vertretung
des Kanzlers
des Deutschen Reichs:
v. Bülow
Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php
In der AS nicht veröffentlicht.
In der AS nicht veröffentlicht.
Verzeichnis
der Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland, die berechtigt sind, in Strafsachen und Zivilsachen unmittelbar mit den Justizbehörden der Schweiz zu verkehren Siehe Fussn. zum zweiten Abschn. der Erkl.
Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen gestattet ist Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar:
www.rhf.admin.ch/de/
> Zivilrecht > Behörden > Verzeichnis der schweizerischen Behörden
