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title: "Verordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten"
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provisions: 14
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# Verordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllager- und Zollfreilagerverkehr mit solchen.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

## Art. 2 Begriffe {#art_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. «KP-Zertifizierungssystem»: das Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses;
b. «Teilnehmer»: die im Anhang genannten Staaten und internationalen Organisationen, die am KP-Zertifizierungssystem teilnehmen;
c. «Zertifikat»: ein von einem Teilnehmer ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifizierungssystem in Einklang stehend identifiziert;
d. «Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern 7102.10, 7102.21 und 7102.31.
SR 632.10 Anhang

## Art. 3 Einfuhr {#art_3}

1 Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
a. der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers beiliegt;
b. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
c. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
2 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.

## Art. 4 Ausfuhr {#art_4}

1 Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
a. die Sendung für einen Teilnehmer bestimmt ist;
b. der Sendung ein schweizerisches Zertifikat beiliegt, das von den Zollbehörden bestätigt wird;
c. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
d. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
2 Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:
a. der Inhalt der Sendung mit dem Zertifikat übereinstimmt; und
b. die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.
3 Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.
4 Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim SECO bezogen werden.

## Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhr {#art_5}

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten.

## Art. 6 Durchfuhr {#art_6}

Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollüberwachung stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

## Art. 7 Zolllagerverkehr {#art_7}

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und die Auslagerung aus einem solchen.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

## Art. 8 Zuständige Zollstellen {#art_8}

1 Die Rohdiamanten dürfen nur bei der Zollstelle der Flughäfen Basel, Genf und Zürich veranlagt werden.
2 Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollstellen zur Zollveranlagung von Rohdiamanten zuständig erklären.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

## Art. 9 Aufbewahrung von Unterlagen {#art_9}

Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 66 der Zollverordnung vom 1. November 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

## Art. 10 Kontrollen {#art_10}

1 Das SECO führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
2 Die Kontrollen an der Grenze obliegen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589).

## Art. 11 Strafbestimmungen {#art_11}

1 Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
2 Wer gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

## Art. 12 Änderung bisherigen Rechts {#art_12}

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…
Die Änderungen können unter AS 2002 4357 konsultiert werden.

## Art. 13 übergangsbestimmung {#art_13}

Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem 1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.

## Art. 14 Inkrafttreten {#art_14}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
