---
title: "Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit"
id: 0b10458f-8847-4671-b282-8e248dc4eef1
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "822.2.1"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/822.2.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0b10458f-8847-4671-b282-8e248dc4eef1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5027/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0f8d4829f2aad03e359a3211f185f1d40e05a49edd19d5475f7bbd8d8e7e4f4b
provisions: 44
---

# Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die öffentlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit tätig sind, werden im Freiburger Netz für die Pflege im Bereich
psychische Gesundheit (FPN) zusammengefasst.
2 Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung des
FPN.
3 Ausserdem bildet es die Grundlage zur Entwicklung des FPN und seiner
Beziehungen zu den öffentlichen und privaten Partnern.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das Gesetz soll jeder Person, die an einer psychischen Störung, Krankheit
oder Behinderung leidet, den Zugang zu einer geeigneten und guten Pflege
ermöglichen, die ihrer Autonomie in Beziehungen, in familiären, sozialen
und wirtschaftlichen Belangen förderlich ist.
2 Durch eine zweckmässige Koordination des ambulanten, teilambulanten
und stationären Versorgungsangebots trägt es zur multidisziplinären Betreuung der Patientinnen und Patienten in ihrem gewohnten Lebensumfeld bei
und zielt zugleich darauf hin, die Kontinuität der von den Institutionen und
Fachleuten des Gesundheitswesens erteilten Pflege zu gewährleisten.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonaler Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit
1 Der Staatsrat ist zuständig für die Erstellung des kantonalen Plans für die
Pflege im Bereich psychische Gesundheit. Dieser Plan hat den Zweck, den
Bedarf auf diesem Gebiet in Berücksichtigung der demografischen Entwicklung festzustellen, die Mittel, mit denen dieser Bedarf am rationellsten und
wirtschaftlichsten befriedigt werden kann, zu bestimmen und eine angemessene, qualitativ hoch stehende Pflege zu gewährleisten. Er wird in die kantonale Gesundheitsplanung aufgenommen.
2 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Staatsrats 1) (die
Gesundheitsdirektion) wacht darüber, dass der kantonale Plan für die Pflege
im Bereich psychische Gesundheit im Rahmen des erteilten Budgets umgesetzt wird.

## Art. 4 {#art_4}

Einsetzung des FPN – Stellung
1 Das FPN ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird administrativ der Gesundheitsdirektion zugewiesen.
2 Es ist in den Grenzen des Gesetzes selbständig. Sein Sitz ist in Freiburg.

## Art. 5 {#art_5}

Einsetzung des FPN – Organisation
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung führt das FPN drei Sektoren: einen
Sektor Kinder- und Jugendpsychiatrie, einen Sektor Erwachsenenpsychiatrie
und einen Sektor Alterspsychiatrie (die Sektoren).
2 Die Errichtung neuer Sektoren bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.
3 Die Sektoren werden nach wissenschaftlichen, demographischen und
sprachlichen Kriterien in spezialisierten Behandlungsketten organisiert.

## Art. 6 {#art_6}

Einsetzung des FPN – Auftrag
1 Das FPN verteilt die Tätigkeiten auf die Sektoren, um gemäss dem Zweck
dieses Gesetzes der Bevölkerung eine Gesamtheit von Pflegeleistungen und
Massnahmen zur Verfügung zu stellen, die den Bedürfnissen in Bezug auf
die Förderung der psychischen Gesundheit, die Prävention, die Diagnostik,
die Therapie und die Wiedereingliederung entsprechen.
2 Dabei stellt es die Kontinuität der Pflege im Netz selbst und mit den öffentlichen und privaten Partnern sicher.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3 Es sorgt dafür, dass jede Patientin und jeder Patient behandelt wird und zu
diesem Zweck in Berücksichtigung ihrer oder seiner Sprache die Informationen, die zu ihrer oder seiner Versorgung nötig sind, erteilen und erhalten
kann. Ausserdem sorgt es angesichts der Zweisprachigkeit im Kanton dafür,
dass alle französischsprachigen und deutschsprachigen Patientinnen und Patienten während der Behandlung in ihrer Sprache betreut werden.

## Art. 7 {#art_7}

Einsetzung des FPN – Tätigkeiten
1 Das FPN erteilt namentlich Leistungen auf den folgenden Gebieten:
a) ambulante dezentralisierte Betreuung, einschliesslich im Notfall, vor allem in Zusammenarbeit mit den Diensten für Hilfe und Pflege zu Hause;
b) Betreuung in Zwischenstrukturen;
c) Konsultationen in Institutionen des Gesundheitswesens und in Haftanstalten;
d) Betreuung in stationären Einheiten;
e) Liaison-Psychiatrie in den Institutionen des Gesundheitswesens;
f) Koordination der Pflege im Bereich psychische Gesundheit innerhalb
jedes Sektors und unter den verschiedenen Sektoren;
g) Entwicklung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogrammen
für die erheblichen psychischen Probleme von Risikogruppen, um
Rückfälle zu verhüten und insbesondere die Familie und das Umfeld
von Patientinnen und Patienten zu beraten;
h) Mitwirkung an Forschungs- und Ausbildungsprogrammen auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit;
i) Koordination der gerichtlichen Psychiatrie;
j) Pflege bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich; zu diesem
Zweck bereitet das FPN sich auf die Bewältigung solcher Lagen vor,
und es wirkt mit an den Präventions- und Vorbereitungsmassnahmen,
die vom SFO beschlossen werden.
2 Der Staatsrat setzt den Leistungsauftrag des FPN fest.

## Art. 8 {#art_8}

Beziehungen – zu öffentlichen und privaten Partnern
1 Das FPN arbeitet bei der Erfüllung seines Auftrags im Bestreben nach
Komplementarität mit den öffentlichen und privaten Partnern zusammen. Zu
diesem Zweck kann es mit ihnen Vereinbarungen abschliessen, die die Zusammenarbeit regeln.
2 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen diese Vereinbarungen seiner Genehmigung bedürfen.
3 Das FPN wendet die Vereinbarungen über die interkantonale Zusammenarbeit an.

## Art. 9 {#art_9}

Beziehungen – zu den Patientinnen und Patienten
1 Die Beziehungen zwischen dem FPN und den Patientinnen und Patienten
werden durch die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Patientenrechte und -pflichten geregelt.
2 Organe des FPN

## Art. 10 {#art_10}

Allgemeines
1 Die Organe des FPN sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Direktion;
c) das Rechnungsprüfungsorgan.
2 Der Verwaltungsrat und die Direktion sind verpflichtet, sich an den kantonalen Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit zu halten.

## Art. 11 {#art_11}

Beziehungen – Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach ihren Kompetenzen und
ihrer Erfahrung im Management oder auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit gewählt.
3 Zu den Verwaltungsratsmitgliedern zählt ein Mitglied des Staatsrats.

## Art. 12 {#art_12}

Beziehungen – Ernennung, Dauer des Mandats und Entschädigung
1 Drei Mitglieder werden vom Grossen Rat, drei vom Staatsrat und eines vom
Verwaltungsrat selbst ernannt. Der Staatsrat und der Grosse Rat ernennen
ihre Mitglieder auf Vorschlag des Wahlausschusses nach den Artikeln 12a
und 12b dieses Gesetzes.
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
3 Die Dauer des Mandats und die Wiederwählbarkeit richten sich nach dem
Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Ämter; die Entschädigung der
Verwaltungsratsmitglieder wird vom Staatsrat festgesetzt.

## Art. 12a {#art_12a}

Verwaltungsrat – Wahlausschuss
1 Es wird ein Wahlausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, dem Grossen
Rat und dem Staatsrat Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat
vorzuschlagen. Dem Wahlausschuss gehören sieben Mitglieder an, und zwar
fünf Mitglieder des Grossen Rates und zwei Mitglieder des Staatsrats, worunter die Vorsteherin oder der Vorsteher der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Staatsrats. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats der Einrichtung oder, in deren oder dessen Abwesenheit, ein
anderes Mitglied des Verwaltungsrats gehört dem Wahlausschuss mit beratender Stimme an.
2 Den Vorsitz des Wahlausschusses hat ein Mitglied des Staatsrats. Im Übrigen richten sich die Organisation und die Arbeitsweise des Wahlausschusses
nach den Regeln über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
3 Die fünf Mitglieder, die den Grossen Rat vertreten, werden vom Büro des
Grossen Rates ernannt. Ihre Vergütungen richten sich nach den Regeln über
die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

## Art. 12b {#art_12b}

Verwaltungsrat – Wahlverfahren
1 Bei einer Vakanz im Verwaltungsrat oder einer Gesamterneuerung des Verwaltungsrats prüft der Wahlausschuss die Kandidaturen auf die Fachkenntnisse und die Erfahrung der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Er übermittelt der Ernennungsbehörde seinen Vorschlag mit je einer Kandidatin oder einem Kandidaten pro Vakanz.
3 Lehnt die Ernennungsbehörde den unterbreiteten Vorschlag ab, so schlägt
ihr der Wahlausschuss eine neue Kandidatin oder einen neuen Kandidaten
vor, die oder der die Anforderungen erfüllt.

## Art. 13 {#art_13}

Beziehungen – Stellung und Befugnisse
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des FPN. Für seine Geschäftsführung ist er gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
2 Er hat die folgenden Befugnisse:
a) Er bestimmt im Rahmen der Gesundheitsplanung und des vom Staatsrat
erstellten Leistungsauftrags die Tätigkeiten der Sektoren und sorgt dabei für die Einsetzung rationeller und wirtschaftlicher Strukturen. Er beschliesst die Schaffung spezialisierter Behandlungsketten im Rahmen
des erteilten Budgets.
b) Er ist verantwortlich für die Entwicklung des FPN, indem er namentlich
die Zusammenarbeit der öffentlichen und privaten Partner auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit fördert. Er sorgt für den guten Betrieb
des FPN und die Qualität der Leistungen, insbesondere durch die Weiterbildung des Personals. Zu diesem Zweck erteilt er die nötigen Weisungen.
c) Er beschliesst die Organisation des FPN in einem Reglement.
d) Er genehmigt das Budget, die Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht und unterbreitet sie alljährlich dem Staatsrat, der sie zur Kenntnis
nimmt und dem Grossen Rat zur Information weiterleitet.
e) Er arbeitet an der Erstellung des Leistungsauftrages mit.
f) Er teilt die Mittel zu.
g) Er schlägt dem Staatsrat das Rechnungsprüfungsorgan vor.
h) Er stellt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und die medizinischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren an; vorbehalten
bleibt die Genehmigung des Staatsrats.
i) Er genehmigt die von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor
beschlossene Anstellung der Verantwortlichen in der Verwaltung, im
medizinischen Bereich, im Pflege-, Sozial- und Psychotherapiebereich.
j) Er nimmt Stellung in Haftpflichtfällen.
k) Er wacht über die Einhaltung der ethischen Regeln.
l) Er sorgt für die Einführung eines Konzeptes für den Datenschutz und
kontrolliert dessen Anwendung.
m) Er übt alle weiteren Befugnisse aus, die nicht in die Zuständigkeit der
kantonalen Behörden oder eines anderen Organs fallen.

## Art. 14 {#art_14}

Beziehungen – Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es
die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.
2 Der Verwaltungsrat tritt ausserdem auf schriftliches Verlangen dreier Mitglieder zusammen.
3 Damit gültig beraten und abgestimmt werden kann, muss die Mehrheit der
Mitglieder anwesend sein. Trifft dies nicht zu, so wird eine neue Sitzung einberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat unabhängig von der Zahl
anwesender Mitglieder beschlussfähig.
4 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

## Art. 15 {#art_15}

Verwaltungsrat – Teilnahme mit beratender Stimme
1 Vertreterinnen oder Vertreter der Direktion und des Personals des FPN nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
2 Die Delegation umfasst:
a) die Generaldirektorin oder den Generaldirektor;
b) eine oder einer der medizinischen Direktorinnen und Direktoren der
Sektoren;
c) eine Person als Vertretung des Personals.
3 Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit den medizinischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren und den vom Personal gebildeten
Organisationen die Art und Weise, nach der die Personen nach Absatz 2 Bst.
c gewählt werden.
4 Je nach den Beratungsthemen kann der Verwaltungsrat weitere Vertreterinnen und Vertreter des FPN zu seinen Sitzungen einladen.
5 Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat in vollständiger oder teilweiser
Abwesenheit der Delegation nach Absatz 2 tagen.

## Art. 16 {#art_16}

Beziehungen – Internes Reglement
1 Der Verwaltungsrat erlässt ein internes Reglement, das seine Arbeitsweise
im Einzelnen festsetzt.

## Art. 17 {#art_17}

Direktion des FPN – Organisation
1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor ist verantwortlich für den
Betrieb und die Geschäftsführung des FPN.
2 Sie oder er wird von einem Direktionsrat unterstützt.

## Art. 18 {#art_18}

Direktion des FPN – Generaldirektorin/Generaldirektor
a) Genehmigung der Anstellung
1 Die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors durch den
Verwaltungsrat wird vom Staatsrat genehmigt.

## Art. 19 {#art_19}

Direktion des FPN – Generaldirektorin/Generaldirektor
b) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Generaldirektorin oder des Generaldirektors werden in
dem vom Verwaltungsrat beschlossenen Pflichtenheft festgelegt.
2 Unter Vorbehalt der Anstellungen, die vom Verwaltungsrat genehmigt werden müssen, stellt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
3 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor untersteht der Aufsicht des
Verwaltungsrats und muss ihm regelmässig Bericht erstatten.

## Art. 20 {#art_20}

Direktion des FPN – Medizinische Direktorinnen und Direktoren
1 Die medizinische Leitung jedes Sektors wird von einer medizinischen Direktorin oder einem medizinischen Direktor wahrgenommen, deren oder dessen Anstellung vom Staatsrat zu genehmigen ist.
2 Die Aufgaben der medizinischen Direktorinnen und Direktoren aller Sektoren werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Verwaltungsrat genehmigt wird.

## Art. 21 {#art_21}

Direktion des FPN – Direktionsrat
1 Unter dem Vorsitz der Generaldirektorin oder des Generaldirektors vereinigt der Direktionsrat die medizinischen Direktorinnen und Direktoren der
Sektoren sowie 3 bis 5 führende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Bezeichnung vom Verwaltungsrat genehmigt wird.
2 Der Direktionsrat unterstützt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor
in der Koordination der Tätigkeiten des FPN.

## Art. 22 {#art_22}

Direktion des FPN – Reglement
1 Der Verwaltungsrat beschliesst im Einzelnen die Organisation und die
Arbeitsweise der Direktion des FPN in einem Reglement.

## Art. 23 {#art_23}

Rechnungsprüfungsorgan – Bezeichnung und Bericht
1 Die Jahresrechnungen des FPN werden nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen von einem externen Organ überprüft, das vom Staatsrat
bezeichnet wird.
2 Das Rechnungsprüfungsorgan unterbreitet am Ende jedes Geschäftsjahrs
einen Revisionsbericht, der der Rechnung beigelegt wird.

## Art. 24 {#art_24}

Rechnungsprüfungsorgan – Finanzinspektorat
1 Das Finanzinspektorat kann die Geschäftsführung und die Rechnung des
FPN kontrollieren.
2 Das Rechnungsprüfungsorgan ist gehalten, mit dem Finanzinspektorat zusammenzuarbeiten.
3 Organisation der Tätigkeiten des FPN

## Art. 25 {#art_25}

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung werden der Auftrag, die Grösse und
die interne Struktur der Sektoren vom Verwaltungsrat bestimmt; dieser bestimmt namentlich die Organisation und die Benennung der spezialisierten
Behandlungsketten, über die die Sektoren verfügen.
2 …
3 Der Verwaltungsrat legt die interne Organisation der Sektoren in einem Reglement fest.
4 Die Zweisprachigkeit des Kantons muss in der Organisation des FPN berücksichtigt werden.
4 Finanzierung
Art. 26-30 ...
5 Geschäftsführung

## Art. 31 {#art_31}

Grundsätze der Geschäftsführung – Wirtschaftlichkeit
1 Die Direktion des FPN stellt die wirtschaftliche Geschäftsführung der Sektoren und die rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen sicher.

## Art. 32 {#art_32}

…

## Art. 33 {#art_33}

Grundsätze der Geschäftsführung – Instrumente der Geschäftsführung
1 Die Direktion des FPN unterrichtet den Verwaltungsrat regelmässig über
die Entwicklung der finanziellen Lage, indem sie namentlich Zwischenaufstellungen unterbreitet.
2 Um eine wirtschaftliche und rationelle Geschäftsführung zu gewährleisten,
verwendet sie Instrumente zur Beurteilung der von den Sektoren entfalteten
Tätigkeiten.
3 Sie führt die Statistiken, die von der Gesundheitsdirektion verlangt werden,
und teilt sie dieser regelmässig mit.

## Art. 34 {#art_34}

Dienstverhältnis des Personals – Allgemeines Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis der im FPN arbeitenden Personen wird durch die Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.

## Art. 35 {#art_35}

Dienstverhältnis des Personals – Besondere Bedingungen
1 Besondere Bedingungen nach Reglementen, die vom Verwaltungsrat erlassen und vom Staatsrat genehmigt werden, gelten für:
a) die Generaldirektorin oder den Generaldirektor;
b) die medizinischen Direktorinnen und Direktoren;
c) die übrigen Ärztinnen und Ärzte, einschliesslich der Oberärztinnen und
Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte.
6 Haftung

## Art. 36 {#art_36}

Grundsätze
1 Die Haftung des FPN für den Schaden, den seine Angestellten in Ausübung
ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen, sowie die Haftung von Angestellten für den Schaden, den sie ihrem Arbeitgeber in Verletzung ihrer
Berufspflichten zufügen, werden durch das Gesetz über die Haftung der
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

## Art. 37 {#art_37}

Versicherung
1 Der Verwaltungsrat schliesst eine Haftpflichtversicherung für die Deckung
der Risiken in Verbindung mit den Tätigkeiten des FPN ab.
7 Aufsicht

## Art. 38 {#art_38}

Grosser Rat
1 Als öffentlich-rechtliche Anstalt untersteht das FPN der Oberaufsicht des
Grossen Rates.

## Art. 39 {#art_39}

Gesundheitsdirektion
1 Die Gesundheitsdirektion nimmt die Aufsicht über das FPN wahr; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Staatsrats nach diesem Gesetz.
2 …
8 Übergangsbestimmungen

## Art. 40 {#art_40}

Arbeits- und Besoldungsbedingungen des Personals
1 Das FPN übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, die eine Funktion im Kantonalen Psychiatrischen Spital, im Psychosozialen Dienst und im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst ausüben.

## Art. 41 {#art_41}

Berufliche Vorsorge
1 Das FPN wird der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.

## Art. 42 {#art_42}

Übernahme der Tätigkeiten und des Vermögens der bestehenden
öffentlichen Einrichtungen
1 Auf Beschluss des Staatsrats übernimmt das FNPG die dem Spitalbetrieb
dienenden Tätigkeiten und Vermögen des Kantonalen Psychiatrischen
Spitals, des Psychosozialen Dienstes und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes.
2 Das FPN übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Verträgen, die zwischen den öffentlichen Einrichtungen nach Absatz 1 und Dritten abgeschlossen wurden.

## Art. 43 {#art_43}

Steuerbefreiung
1 Die Vermögensübertragungen sind frei von Steuern, Taxen oder Gebühren
auf Kantons- und Gemeindeebene.

## Art. 44 {#art_44}

Eintrag ins Grundbuchregister
1 Der Eintrag der Vermögensübertragungen ins Grundbuchregister erfolgt auf
einfache Vorlage der Übertragungsentscheide des Staatsrats.
9 Schlussbestimmungen

## Art. 45 {#art_45}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesundheitsgesetz vom 16. September 1999 (SGF 821.0.1) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 46 {#art_46}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Organisationsgesetz des Kantonalen Psychiatrischen Spitals vom
6. Mai 1965 (SGF 822.2.1);
b) das Gesetz vom 11. Februar 1969 betreffend die Schaffung eines
Psychosozialen Dienstes (SGF 821.44.2).

## Art. 47 {#art_47}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 28.11.2006).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.10.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2006_116
13.12.2007 Art. 7 geändert 01.01.2008 2007_135
04.11.2011 Art. 11 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 13 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 25 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 26-30 aufgehoben 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 32 aufgehoben 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 39 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 42 geändert 01.01.2012 2011_122
09.11.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12a eingefügt 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12b eingefügt 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 15 Titel geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 15 Abs. 2, c) geändert 01.01.2019 2018_105
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.10.2006 01.01.2008 2006_116
Art. 7 geändert 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 11 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
Art. 11 Abs. 1 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 11 Abs. 3 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 12 Abs. 1 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 12 Abs. 2 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 12a eingefügt 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 12b eingefügt 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 13 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
Art. 15 Titel geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 15 Abs. 2, c) geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105
Art. 25 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
Art. 26-30 aufgehoben 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
Art. 32 aufgehoben 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
Art. 39 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
Art. 42 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
