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title: "Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse"
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provisions: 13
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# Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse

## Art. 1 I. Gegenstand und Zweck {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang 1 der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder
während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des
SRK erworben wurden.

## Art. 2 II. Anerkennungsvoraussetzungen {#art_2}

Dauer und Ausbildungsinhalt
1 Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse,
praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildungsabschluss
1 Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des
Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.

## Art. 4 {#art_4}

Kompensation kürzerer Ausbildungszeit
1 Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kompensiert worden sein.

## Art. 5 {#art_5}

Ausbildungsanforderungen
1 Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere,
kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.

## Art. 6 {#art_6}

Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
1 Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren
Rahmen die Kenntnisse der Antragstellerin überprüft worden sind, oder die begleitete praktische
Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.
1) Heute: Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK).
2) SG 419.901.
Anerkennungsreglement Inland 419.902

## Art. 7 III. Verfahren {#art_7}

Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so
wird das Dossier geschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

Anerkennungsentscheid
1 Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das Departement Berufsbildung
des SRK.
2 Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstellerin 3), den Anerkennungsausweis.
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.
4 Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
5 Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

## Art. 9 {#art_9}

Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden vom
Departement Berufsbildung widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

## Art. 10 {#art_10}

Verfahrensgebühren
1 Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.

## Art. 11 IV. Rechtspflege {#art_11}

Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim
SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des SRK seinen Entscheid
nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der
Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück.
4 Parteikosten werden keine gesprochen.
5 Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Abs. 3 AVO Inland vom 20. Mai 1999
angefochten werden.

## Art. 12 {#art_12}

Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in
der Sache möglich ist.
3) Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 13 Anerkennungsreglement Inland 419.902 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten
Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Schweizerisches Rotes Kreuz
Präsident: Franz E. Muheim
Direktor: Peter G. Metzler
Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.
Anerkennungsreglement Inland 419.902
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.1998 01.07.1999 Erlass Erstfassung KB 06.09.2000
Anerkennungsreglement Inland 419.902
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.1998 01.07.1999 Erstfassung KB 06.09.2000
