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title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura über den gemeinsamen gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy"
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provisions: 11
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# Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura über den gemeinsamen gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy

## § 1 {#par_1}

1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten des interkantonalen bilingualen
gymnasialen Klassenzuges (bilingualer Bildungsgang genannt), der von den
beiden Kantonen Basel-Landschaft und Jura (Vereinbarungskantone) an den
Standorten Laufen und Porrentruy geführt wird.
2 Der bilinguale Bildungsgang vermittelt sprachorientierten Schülerinnen und
Schülern vertiefte Fertigkeiten in der Zweitsprache und ermöglicht ihnen eine
4-jährige 2-sprachige Gymnasialbildung in Deutsch und Französisch.

## § 2 {#par_2}

1 In der französischen Version dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass entsprechend den frankophonen Sprachregelungen keine geschlechtergerechte
Sprache verwendet wird.

## § 3 {#par_3}

1 Der bilinguale Bildungsgang steht prioritär Schülerinnen und Schülern der
beiden Kantone Jura und Basel-Landschaft sowie des Bezirks Thierstein (SO)
offen, die das 8. (HarmoS 10.) Schuljahr beendet haben.
2 Zugelassen sind Schülerinnen und Schüler der jurassischen Option 1 und 2
sowie der progymnasialen Abteilung des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Aufnahme in den bilingualen Bildungsgang erfolgt auf der Basis der im
1. Zeugnis des 8. (HarmoS 10.) Schuljahres erreichten Noten sowie eines Aufnahmegesprächs in der Zweitsprache.
4 Die zusätzlichen Aufnahmebedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung geregelt.
1) BL: Gemäss RRB 2017-0887 vom 20. Juni 2017 gestützt auf § 88 Buchstabe d des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
(GS 34.0637, SGS 640).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.089
2 649.912
5 Schülerinnen und Schüler aus den Mitgliedkantonen des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 19. August 20082) können in den bilingualen Bildungsgang aufgenommen werden. Die Modalitäten dazu sind in dieser Vereinbarung und in den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen geregelt.

## § 4 {#par_4}

1 Zulassungsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen.
2 Für die Bildung eines bilingualen Bildungsgangs bedarf es mindestens 10 Anmeldungen. Schülerinnen und Schüler des bilingualen Bildungsgangs können
in Regelklassen integriert werden, sofern die Unterrichtsziele erreicht werden
können.
3 Die Klassengrösse beträgt maximal 20 Schülerinnen und Schüler, zuzüglich
allfälliger Repetentinnen und Repetenten.
4 Bei weniger als 10 Anmeldungen können die zuständigen Departemente in
gegenseitiger Absprache die Bedingungen des Absatzes 2 aussetzen.
5 Grundsätzlich muss bei der Klassenbildung die Anzahl deutsch- und französischsprachiger Schülerinnen und Schüler gleich sein.

## § 5 {#par_5}

1 Der bilinguale Bildungsgang dauert 4 Jahre.
2 Er beginnt mit dem 9. Schuljahr (HarmoS 11.) und erstreckt sich danach auf
3 Gymnasialjahre.
3 Schulort des 1. und 2. Schuljahres des bilingualen Bildungsgangs ist das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen. Schulort des 3. und
4. Schuljahres ist das Lycée cantonal in Porrentruy.

## § 6 {#par_6}

1 Interessierte Schülerinnen und Schüler melden sich zum Anmeldeschluss
Mitte Februar beim Gymnasium ihrer Wahl an, vorzugsweise bei jenem ihres
Sprachgebiets.
2 Die Schulleitungen der beiden Gymnasien informieren sich gegenseitig über
die eingegangenen Anmeldungen. Sie organisieren die Aufnahmen gemäss
den Vorgaben dieser Vereinbarung und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.
2) GS 37.0189, SGS 649.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.089
3 649.912

## § 7 {#par_7}

1 Der bilinguale Bildungsgang wird in den Kantonslisten des Juras und von Basel-Landschaft des RSA 2009 aufgeführt.
2 Die Beiträge für den bilingualen Bildungsgang von Schülerinnen und Schülern
von anderen Kantonen unterliegen ebenfalls den Ansätzen des RSA 2009.
Andere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Jeder Kanton übernimmt die für den bilingualen Bildungsgang spezifischen
Kosten, die an seinem Schulort entstehen.
4 Die Kosten für Schulmaterial, Schulweg, Reisen, Unterkunft sowie für ausserschulische Aktivitäten gehen zulasten der Schülerinnen und Schüler. Im ersten
Schuljahr des bilingualen Bildungsganges sind die kantonalen Bestimmungen
zur obligatorischen Schulbildung anwendbar.
5 Gesetzliche Vorgaben bezüglich Stipendien sowie besondere finanzielle Unterstützungen bleiben den jeweiligen Kantonen vorbehalten.

## § 8 {#par_8}

1 Für Schülerinnen und Schüler, die gemäss dieser Vereinbarung in den bilingualen Bildungsgang aufgenommen werden, gelten die Rechte und Pflichten,
wie sie in den Bildungsgesetzgebungen des jeweiligen Kantons, in dem der
Schulort gelegen ist, vorgesehen sind.
2 Die Beurteilung und Beförderung der Schülerinnen- und Schüler richtet sich
nach den Regelungen der Ausführungsbestimmungen.

## § 9 {#par_9}

1 Die Maturitätsprüfungen erfolgen am Lycée cantonal in Porrentruy gemäss
der Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung
von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar/15. Februar
19953).
2 Der Zusatz „Zweisprachige Maturität“ wird gemäss Artikel 18 MAR im Maturitätszeugnis vermerkt.

## § 10 {#par_10}

1 Die vorliegende Vereinbarung wird für eine unbefristete Dauer beschlossen.
2 Sie kann durch einen der beiden Kantone, unter Berücksichtigung einer Frist
von 2 Jahren, jeweils auf das auf den 31. Juli festgelegte Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
3 Bei einer Aufhebung der Vereinbarung können die Schülerinnen und Schüler,
die den Bildungsgang vor der Beendigung der Vereinbarung begonnen haben,
diesen gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung abschliessen.
3) GS 32.223, SGS 649.711
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.089
4 649.912

## § 11 {#par_11}

1 Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.089
5 649.912
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.06.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.089
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.089
6 649.912
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.06.2017 01.08.2017 Erstfassung GS 2017.089
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.089
