---
title: "Reglement über das freiburgische Bürgerrecht"
id: 0b6af0c8-33da-473c-9928-4c854223ccc3
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "114.1.11"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/114.1.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0b6af0c8-33da-473c-9928-4c854223ccc3
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4698/de
read_on: 2026-10-23
sha256: bf074275c9e6afde3a012e544c8ad1f23ff9a5d0b71ef8197c21a94e1424e46b
provisions: 27
---

# Reglement über das freiburgische Bürgerrecht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In diesem Reglement werden die Bürgerrechtsbestimmungen des Bundes
und die Bestimmungen des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht ausgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Einreichung des Gesuchs – Personen ausländischer Nationalität
(Art. 4–9 BüV 1); Art. 12, 13 und 15 Abs. 1 BRG 2))
1 Eine Person, die in der Schweiz eingebürgert werden möchte, reicht ihr individuelles oder gemeinsames Gesuch auf dem Formular für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Amt für Zivilstand und Einbürgerung
(das Amt) ein; sie legt dem Gesuch folgende Unterlagen bei:
a) die Mitteilung über die Registrierung ihrer Personendaten im schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar);
b) ein Schreiben, in dem die Person darlegt, weshalb sie das Schweizer
Bürgerrecht erwerben möchte;
c) ein aktuelles Foto im Passfotoformat;
1) SR 141.01
2) SGF 114.1.1
d) wenn der Nachweis für die Sprachkompetenzen nicht als erbracht im
Sinne von Artikel 6 Abs. 2 BüV 3) gilt:
1. einen offiziellen Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, welche die
internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in
Europe ALTE» erfüllen, wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1
BüV 4);
2. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Analphabetismus oder
Illettrismus im Sinne von Artikel 6 dieses Reglements;
e) eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde, auf der das Datum der Niederlassung in der Gemeinde angegeben ist;
f) eine Bescheinigung der zuständigen Migrationsbehörden über ihre Aufenthalte in der Schweiz;
g) einen aktuellen Originalauszug aus dem Betreibungsregister ihres
Wohnorts für die fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs;
h) die Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode; ist keine solche
Veranlagungsanzeige verfügbar, so reicht ein Beleg der Kantonalen
Steuerverwaltung aus, namentlich bei Personen, die erst seit Kurzem
steuerpflichtig sind;
i) eine Kopie ihrer Niederlassungsbewilligung und ihres Passes oder ihrer
Identitätskarte;
j) wenn möglich einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörden ihres Herkunftslands oder der
Länder, in denen sie vorher gelebt hat;
k) für Personen, die in der Schweiz zur Schule gingen, eine Kopie ihrer
Schulzeugnisse oder eine Kopie der Schulbesuchs- oder Studienbestätigungen der zuständigen Behörde;
l) den Lebenslauf.
2 Reicht eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der verheiratet ist oder
in eingetragener Partnerschaft lebt, alleine ein Gesuch ein, so muss sie oder
er zusätzlich die folgenden Unterlagen einreichen:
a) einen Originalauszug im Sinne von Absatz 1 Bst. g zur Situation der
Ehefrau oder des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin oder des
eingetragenen Partners;
b) eine von der Ehefrau oder vom Ehemann oder von der eingetragenen
Partnerin oder vom eingetragenen Partner unterzeichnete Erklärung, die
das Amt ermächtigt, allfällige Auskünfte zu ihrer oder seiner Person
einzuholen.
3) SR 141.01
4) SR 141.01
3 Minderjährige müssen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Bst. g und h nicht
einreichen. Die Unterlagen sind jedoch erforderlich, falls die Person im Laufe
des Verfahrens volljährig wird.

## Art. 3 {#art_3}

Einreichung des Gesuchs – Schweizerinnen und Schweizer oder
Freiburgerinnen und Freiburger
1 Schweizerinnen und Schweizer oder Freiburgerinnen und Freiburger, die
um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht oder in das Bürgerrecht
einer freiburgischen Gemeinde ersuchen, reichen das Gesuch grundsätzlich
auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem sie folgende Unterlagen beilegen:
a) eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
b) die Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode; ist keine solche
Veranlagungsanzeige verfügbar, so reicht ein Beleg der Kantonalen
Steuerverwaltung aus, namentlich bei Personen, die erst seit Kurzem
steuerpflichtig sind;
c) einen aktuellen Originalauszug aus dem Betreibungsregister ihres
Wohnorts für die fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs;
d) den Lebenslauf.
2 Minderjährige müssen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Bst. b und c nicht
einreichen. Die Unterlagen sind jedoch erforderlich, falls die Person im Laufe
des Verfahrens volljährig wird.

## Art. 4 {#art_4}

Einreichung des Gesuchs – Gemeinsame Bestimmung
1 Urkunden, die nicht in einer freiburgischen Amtssprache verfasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen oder französischen Übersetzung begleitet sind.
2 Falls nötig verlangt das Amt weitere Beweismittel, die es den Behörden ermöglichen, den Sachverhalt festzustellen.
3 Ein Einbürgerungsgesuch gilt als beim Amt eingereicht, wenn die zur Verfahrensführung bzw. zur Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen
vorliegen.

## Art. 5 {#art_5}

Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund
von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG 5); Art. 9
BüV 6); Art. 8 Abs. 4 BRG 7)) – Im Allgemeinen
1 Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich auf persönliche Verhältnisse
berufen und eine besondere Berücksichtigung ihrer oder seiner Situation begründen, indem sie oder er namentlich folgende Unterlagen vorlegt:
a) ein ärztliches Zeugnis, das eine körperliche, geistige oder psychische
Behinderung bestätigt;
b) ein ärztliches Zeugnis, das eine schwere oder lang andauernde Krankheit bestätigt;
c) hinreichende Informationen zum Stand ihrer oder seiner Einnahmen
und Ausgaben:
1. wenn sie oder er trotz Erwerbstätigkeit in Armut lebt oder
2. umfassende Betreuungsaufgaben wahrnimmt oder
3. von Sozialhilfe abhängig ist.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund
von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG 8); Art. 9
BüV 9); Art. 8 Abs. 4 BRG 10)) – Analphabetismus und Illettrismus
1 Bei Fällen von Analphabetismus und Illettrismus kann der Verband «Lire et
Ecrire» oder jede andere Sondereinrichtung, die über die erforderliche Sachkenntnis auf dem Gebiet verfügt und deren statutarischer Hauptzweck im
Wesentlichen darin besteht, eine Antwort auf diese spezifischen Fragen zu
finden, eine Bescheinigung ausstellen.
2 Eine solche Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die betroffene Person regelmässig einen Sprachkurs von einer Mindestdauer von drei
Monaten besucht und am Ende dieses Kurses festgestellt werden kann, dass
es für sie unmöglich ist, die vom Bundesrecht geforderten Mindestvoraussetzungen zu erwerben.
5) SR 141.0
6) SR 141.01
7) SGF 114.1.1
8) SR 141.0
9) SR 141.01
10) SGF 114.1.1

## Art. 7 {#art_7}

Mit den Erhebungen betraute Personen (Art. 34 BüG 11); Art. 15
BRG 12))
1 Die mit den Erhebungen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten
vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Institutionen und
der Land- und Forstwirtschaft ihren Eid oder ihr Gelübde.
2 Das Amt sorgt dafür, dass die mit den Erhebungen betrauten Personen über
die erforderlichen Kompetenzen verfügen, insbesondere um die Gespräche
mit Kindern und Erwachsenen durchzuführen.

## Art. 8 {#art_8}

Erhebungsbericht (Art. 34 BüG 13); Art. 15 BRG 14)) – Im Allgemeinen
1 Im vom Amt erstellten Erhebungsbericht werden die in der eidgenössischen
und der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen formellen und materiellen
Voraussetzungen und Integrationskriterien behandelt.
2 Zeugen können nur innerhalb des Rahmens nach Artikel 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege 15) befragt werden.
3 Falls die Bewerberin oder der Bewerber während des laufenden Verfahrens
heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, muss der Erhebungsbericht im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Bst. f BRG 16) ergänzt werden.

## Art. 8a {#art_8a}

Erhebungsbericht (Art. 34 BüG 17);Art. 15 BRG 18)) – Individuelles Gespräch
1 Der Erhebungsbericht wird aufgrund eines individuellen Gesprächs mit den
Bewerberinnen und Bewerbern erstellt.
2 Das Amt kann die individuellen Gespräche anhand eines Videokonferenzsystems durchführen, wenn:
a) die Sicherheit der Daten und der Kommunikationen gewährleistet ist;
b) die Beweiskraft der Handlung angemessen sichergestellt wird;
c) die Bewerberin oder der Bewerber ihr oder sein Einverständnis gegeben
hat.
11) SR 141.0
12) SGF 114.1.1
13) SR 141.0
14) SGF 114.1.1
15) SGF 150.1
16) SGF 114.1.1
17) SR 141.0
18) SGF 114.1.1
3 Wird das Gespräch gefilmt und digital gespeichert, so wird die Aufnahme
innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

## Art. 9 {#art_9}

Erhebungsbericht (Art. 34 BüG 19); Art. 15 BRG 20)) – Individuelles Gespräch mit Kindern über 12 Jahren (Art. 30 BüG 21); Art.
17 Abs. 4 und 19 Abs. 4 BüV 22))
1 Das Amt prüft, ob die Integrationsvoraussetzungen und -kriterien eines über
zwölfjährigen Kindes erfüllt sind, indem es mit ihm grundsätzlich ein individuelles Gespräch führt. Die Modalitäten des Gesprächs werden an das Alter
und die Reife des Kindes angepasst.
2 Das Gespräch mit dem Kind kann gefilmt und digital gespeichert werden.
Die Aufnahme wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens
vernichtet.

## Art. 10 {#art_10}

Unzulässigkeits- oder Nichteintretensentscheid (Art. 16 Abs. 1
und 2 BRG 23))
1 Das Amt erklärt ein Gesuch als unzulässig, wenn die Bewerberin oder der
Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs:
a) keine Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweis C);
b) die Anforderungen an den Wohnsitz nicht erfüllt.
2 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) fällt einen Nichteintretensentscheid, wenn sich spätestens vor der
Weiterleitung des Dossiers an die Gemeindebehörde herausstellt, dass die
Bewerberin oder der Bewerber:
a) im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 4 BüV 24) strafrechtlich verurteilt wurde;
b) die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1
BüV 25) offensichtlich nicht beachtet;
19) SR 141.0
20) SGF 114.1.1
21) SR 141.0
22) SR 141.01
23) SGF 114.1.1
24) SR 141.01
25) SR 141.01
c) deren oder dessen Nachweis für die Sprachkompetenzen nicht als erbracht im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 BüV 26) gilt, weder einen offiziellen Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, welche die internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in Europe ALTE» erfüllen,
wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 BüV noch eine Bescheinigung eines Analphabetismus oder Illettrismus im Sinne von Artikel 6
dieses Reglements vorweist.

## Art. 11 {#art_11}

Gegenseitigkeitsvereinbarung über die kantonalen Bedingungen
für die Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer (Art.
10 Abs. 1 BRG 27))
1 In Anwendung der Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 16. Dezember 1994
über die kantonalen Bedingungen für die Einbürgerung junger Ausländer der
zweiten Generation werden die in den folgenden Kantonen verbrachten Jahre
im Kanton Freiburg anerkannt:
a) Bern
b) Waadt
c) Neuenburg
d) Genf
e) Jura
f) Zürich.

## Art. 11a {#art_11a}

Interkommunale Gegenseitigkeitsvereinbarungen für die Anforderungen an den Wohnsitz (Art. 10 Abs. 2 BRG 28))
1 Die zuständige Gemeindebehörde für den Abschluss von Gegenseitigkeitsvereinbarungen nach Artikel 10 Abs. 2 BRG 29) ist der Gemeinderat.

## Art. 12 {#art_12}

Erwerb des Bürgerrechts (Art. 17 und 41 ff. BRG 30)) durch Personen ohne freiburgisches Bürgerrecht
1 Das der Gemeinde überwiesene Einbürgerungsdossier für das Verfahren zur
Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Personen ausländischer Nationalität
enthält folgende Unterlagen:
a) das Formular für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung mit
Vollmacht;
26) SR 141.01
27) SGF 114.1.1
28) SGF 114.1.1
29) SGF 114.1.1
30) SGF 114.1.1
b) ein Schreiben, in dem die Person darlegt, weshalb sie das Schweizer
Bürgerrecht erwerben möchte, mit einem aktuellen Foto im Passfotoformat;
c) eine Kopie ihrer Niederlassungsbewilligung und ihres Passes oder ihrer
Identitätskarte;
d) für die Bewerberin oder den Bewerber, deren oder dessen Nachweis für
die Sprachkompetenzen nicht als erbracht im Sinne von Artikel 6 Abs.
2 BüV 31) gilt, einen offiziellen Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, die
die internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in
Europe ALTE» erfüllen, wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1
BüV 32) oder eine Bescheinigung eines Analphabetismus oder Illettrismus im Sinne von Artikel 6 dieses Reglements;
e) eine Kopie des Erhebungsberichts mit Polizeifiche und allfälligen Beilagen;
f) eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde und eine Bescheinigung der
zuständigen Migrationsbehörden über ihre Aufenthalte in der Schweiz;
g) einen Betreibungsregisterauszug;
h) die Veranlagungsanzeige oder eine Steuerbescheinigung;
i) eine Kopie des Zivilstandsauszugs;
j) gegebenenfalls einen Auszug aus dem Strafregister oder aus einem
gleichwertigen Dokument der zuständigen Behörden des Herkunftslands der Bewerberin oder des Bewerbers;
k) den Lebenslauf;
l) allenfalls weitere Unterlagen.
2 Das der Gemeinde überwiesene Einbürgerungsdossier für das Verfahren zur
Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer enthält folgende Unterlagen:
a) das Gesuchsformular um Einbürgerung;
b) eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
c) die Veranlagungsanzeige oder eine Steuerbescheinigung;
d) einen Betreibungsregisterauszug;
e) den Lebenslauf.
31) SR 141.01
32) SR 141.01
3 Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an
eine Person ausländischer Nationalität wird dem Amt zusammen mit folgenden Unterlagen zugestellt:
a) dem vom Amt überwiesenen Dossier;
b) einer Kopie des Protokolls der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers durch die Einbürgerungskommission der Gemeinde.

## Art. 13 {#art_13}

Erwerb des Bürgerrechts (Art. 17 und 41 ff. BRG 33)) durch eine
Freiburgerin oder einen Freiburger
1 Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an
eine bereits in einer Freiburger Gemeinde heimatberechtigte Person wird dem
Amt zugestellt; dieses nimmt im informatisierten Zivilstandsregister die nötigen Nachführungen vor.

## Art. 14 {#art_14}

Überweisung des Dossiers an den Staatsrat (Art. 19 Abs. 1
BRG 34))
1 Bevor das Amt dem Staatsrat ein Dossier zur Prüfung unterbreitet, aktualisiert es den Sachverhalt zu den Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber kann zur Mitwirkung aufgefordert werden. Zudem muss sie oder er die zuständige Behörde über alle Änderungen
ihrer oder seiner persönlichen Situation in Kenntnis setzen.

## Art. 15 {#art_15}

…

## Art. 16 {#art_16}

Einbürgerungsgebühren (Art. 27 BRG 35))
1 Die Gebühren für das kantonale Einbürgerungsverfahren sind in der Tabelle
im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt.
2 Beim Einreichen des Einbürgerungsgesuchs muss ein Kostenvorschuss entrichtet werden. Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Gebühr für die bereits durchgeführten Verfahrensschritte
geschuldet.
3 Das Amt kann insbesondere bei mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern
auf die Erhebung einer Gebühr verzichten oder diese herabsetzen.
4 Die Gemeinden können Gebühren nach einem Tarif erheben, der in einem
allgemein verbindlichen Gemeindereglement festgelegt wird. In diesem Rahmen respektieren sie die Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung.
33) SGF 114.1.1
34) SGF 114.1.1
35) SGF 114.1.1

## Art. 17 {#art_17}

Offizieller Empfang (Art. 26 BRG 36))
1 Die offiziellen Empfänge werden mindestens zweimal im Jahr durchgeführt.
2 Vor jedem offiziellen Empfang bezeichnet der Staatsrat auf Antrag der Direktion seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
3 Das Amt organisiert die offiziellen Empfänge. Insbesondere sorgt es dafür,
dass sie regelmässig in verschiedenen Regionen des Kantons stattfinden.
4 Neue Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, am Empfang teilzunehmen.

## Art. 18 {#art_18}



## Art. 19 Art. 18 Überweisung der Einbürgerungsdossiers an den Staatsrat ( {#art_19}

BRG 37))
1 Das Amt übermittelt die Einbürgerungsdossiers durch die Direktion dem
Staatsrat. Gleichzeitig übermittelt es einen Dekretsentwurf und ein Einbürgerungsblatt.
2 Im Dekretsentwurf wird die Erteilung oder die Ablehnung des Bürgerrechts
empfohlen.
3 Das Einbürgerungsblatt der Bewerberin oder des Bewerbers enthält folgende Angaben:
a) ihre oder seine Personalien und die Personalien des Vaters und der Mutter;
b) das Geburtsdatum und den Geburtsort;
c) die Staatsangehörigkeit;
d) den Zivilstand;
e) den Beruf;
f) den Wohnsitz;
g) die Namen der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen;
h) das Datum und die Referenznummer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
i) das Gemeindebürgerrecht und das Datum der Aufnahme in das Bürgerrecht;
j) die AHV-Nummer;
k) die Verwaltungsgebühren.
4 Der Dekretsentwurf enthält für jede Bewerberin und jeden Bewerber folgende Angaben:
a) die Personalien;
36) SGF 114.1.1
37) SGF 114.1.1
b) die Staatsangehörigkeit;
c) die Wohnsitzgemeinde;
d) das Geburtsdatum und das Land, in dem die Bewerberin oder der Bewerber geboren wurde;
e) den Zivilstand;
f) das Gemeindebürgerrecht;
g) die Namen der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen.
Art. 19 Einbürgerungsdokument (Art. 25 BRG 38))
1 Das Einbürgerungsdokument wird vom Amt erstellt und für die Unterzeichnung, den Druck und die Aushändigung an die Staatskanzlei weitergeleitet.
2 Es enthält die im Einbürgerungsdekret aufgeführten Angaben.
3 Es wird jeder Person, die das schweizerische und das freiburgische Bürgerrecht erworben hat, beim offiziellen Empfang überreicht. Personen, die aus
wichtigen Gründen an der Teilnahme am offiziellen Empfang verhindert
sind, erhalten es gemäss den vom Amt festgelegten Modalitäten beim Amt.

## Art. 20 {#art_20}

Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das
freiburgische Bürgerrecht (Art. 29 ff. BRG 39))
1 Schweizerinnen und Schweizer, die um Wiederaufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersuchen, reichen ihr Gesuch grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein und legen ihm folgende Unterlagen bei:
a) eine Zivilstandsurkunde, die das frühere freiburgische Bürgerrecht und
das heutige Schweizer Bürgerrecht belegt (Geburtsschein, Eheschein,
Personenstandsausweis oder Familienausweis);
b) eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
c) ein Schreiben, in dem sie die Beweggründe für die Wiedereinbürgerung
darlegen.

## Art. 21 {#art_21}

Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht (Art. 37 BRG 40))
1 Freiburgerinnen und Freiburger, die um Entlassung aus dem freiburgischen
Bürgerrecht ersuchen, reichen die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem
entsprechenden amtlichen Formular ein.
38) SGF 114.1.1
39) SGF 114.1.1
40) SGF 114.1.1
2 Der Verzichtserklärung muss für alle ins Gesuch einbezogenen Personen eine Zivilstandsurkunde, die ihr freiburgisches und ihr Schweizer Bürgerrecht
belegt, beigelegt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht (Art. 46 ff. BRG 41))
1 Wer aus einem oder mehreren Bürgerrechten freiburgischer Gemeinden entlassen werden möchte, reicht die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem
entsprechenden amtlichen Formular ein.
2 Der Verzichtserklärung muss ein Familienausweis oder ein Personenstandsausweis beigelegt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Mitteilungen
1 Die Entscheide der Kantonsbehörde über Einbürgerung, Wiedereinbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht werden namentlich folgenden
Stellen mitgeteilt:
a) dem Amt für zivile Sicherheit und Militär;
b) dem Amt für Bevölkerung und Migration;
c) der Wohnsitzgemeinde;
d) den zuständigen Zivilstandsbehörden.
2 Die Entscheide der Gemeindebehörde über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht oder die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht werden dem
Amt mitgeteilt; dieses nimmt im informatisierten Zivilstandsregister die nötigen Nachführungen vor.
3 Erhält das Amt einen Entscheid der Bundesbehörde über eine erleichterte
Einbürgerung, eine Wiedereinbürgerung, eine Aufhebung oder einen Entzug
des Bürgerrechts, so nimmt es davon Kenntnis und informiert die Behörden
nach Absatz 1 über den Inhalt des Entscheids.

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 19. Mai 2009 über das freiburgische Bürgerrecht
(SGF 114.1.11);
b) die Verordnung vom 19. Mai 2009 über die Verwaltungsgebühren für
Einbürgerungen (SGF 114.1.16).

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
41) SGF 114.1.1
A1 ANHANG 1 – Tarif der Gebühren (Art. 16)
Art. A1-1
1 In Anwendung des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
a) Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern und
Schweizerinnen und Schweizern
1. Einreichung des Gesuchs, Vorprüfung und Erstellung des Dossiers: Fr. 100–250
2. Unzulässigkeitsentscheid: Fr. 50
3. Nichteintretensentscheid: Fr. 80–150
4. Erstellung des Erhebungsberichts: Fr. 150–200 pro Person
5. Zusätzliche Erhebung: Fr. 50–200 pro Person
6. Überprüfung der Zivilstandsangaben im Sinne von Anhang 2 Ziff.
8 ZStGV 42): Fr. 75 pro halbe Stunde
7. Überweisung des Dossiers an die Gemeinde: Fr. 60
8. Stellungnahme des Kantons und Überweisung des Dossiers an das
Staatssekretariat für Migration: Fr. 100–200
9. Dekretsentwurf und damit verbundene Arbeiten, Erstellung des
Dossiers für die Überweisung an den Staatsrat und an die Einbürgerungskommission des Grossen Rates: Fr. 50
10. Prüfung des Dossiers durch die Einbürgerungskommission des
Grossen Rates: Fr. 100–200 pro Person
11. Abschluss des Einbürgerungsverfahrens, Registrierung in der Datenbank Infostar, Ausstellung des Einbürgerungsdokuments: Fr.
12. Pauschalbetrag für Postsendungen, Telefonanrufe, Telefaxe,
Nichterscheinen auf eine Vorladung ohne vorgängige Benachrichtigung usw.: Fr. 30
13. vom Amt für Zivilstand und Einbürgerung durchgeführter Staatskundekurs: Fr. 30‒50
14. Anhörung, Feststellung eines besonderen Sachverhalts, besondere
juristische Analyse: Fr. 150 pro angebrochene Stunde
b) Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das freiburgische Bürgerrecht: Fr. 100–200
42) SR 172.042.110
c) Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht in Verbindung mit der
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht: Fr. 100–250
d) Entlassung von Schweizerinnen und Schweizern aus dem freiburgischen Bürgerrecht: Fr. 50–100
e) Feststellungsverfahren: Fr. 100–300
f) Erklärungen und Verschiedenes
1. Ausstellung einer Bestätigung des Bürgerrechts, einer Bestätigung
über eine laufende Einbürgerung usw.: Fr. 10–25
2. Ausfertigung von beglaubigten Abschriften und von Auszügen
aus dem Protokoll: Fr. 3–5
3. Fotokopie, pro A4-Seite: Fr. 0.50
4. Massnahmen des Amts für Zivilstand und Einbürgerung zugunsten von Privaten und Rechtsgutachten: Fr. 150 pro angebrochene
Stunde
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.03.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2018_018
10.12.2018 Art. 11a eingefügt 01.01.2019 2018_114
03.11.2021 Art. 2 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 2 Abs. 1, j) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 8a eingefügt 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 15 aufgehoben 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 18 Abs. 4, c) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. 18 Abs. 4, d) geändert 01.01.2022 2021_135
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_135
4.
5.
6.
7.
10.
11.
12.
14.
03.11.2021 Art. A1-1 Abs. 1, f),
4.
08.11.2022 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 01.12.2022 2022_113
05.11.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, a),
13.
geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, f),
4.
geändert 01.12.2024 2024_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.03.2018 01.01.2018 2018_018
Art. 2 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 1, e) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 2 Abs. 1, j) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 8a eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 9 Abs. 2 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 11a eingefügt 10.12.2018 01.01.2019 2018_114
Art. 15 aufgehoben 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 18 Abs. 4, c) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 18 Abs. 4, d) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. A1-1 Abs. 1 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
4.
5.
6.
7.
10.
11.
12.
13.
geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
14.
Art. A1-1 Abs. 1, f),
4.
Art. A1-1 Abs. 1, f),
4.
geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
