---
title: "Sozialfondsverordnung"
id: 0b73f56b-9b4c-4585-a762-33c96725fd1f
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "VIII E/25/6"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/VIII-E.25.6/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0b73f56b-9b4c-4585-a762-33c96725fd1f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7640/de
read_on: 2026-10-23
sha256: fb0f788534b0e3263c15f67503d666b55d8ec5b8989b4973a29c1c3675e1efb4
provisions: 12
---

# Sozialfondsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen
aus dem Sozialfonds.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständiges Departement
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist das zuständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der
Verwendung des Sozialfonds ergebenden Aufgaben wahr.

## Art. 3 {#art_3}

Verteilinstanzen
1 Das Departement beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent
der Sozialfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung
weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

## Art. 4 {#art_4}

Speisung
1 Dem Sozialfonds werden jährlich 18 Prozent der dem Kanton aus den
durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsformen
1 Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte
Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen
gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt grundsätzlich nur auf Gesuch hin.
SBE 2013 51 1

## Art. 6 VIII E/25/6 {#art_6}

Auflagen, Verfall
1 Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.

## Art. 7 {#art_7}

Begünstigung
1 Unterstützt bzw. gefördert werden Institutionen oder Organisationen bzw.
Projekte, die einen sozialen Zweck verfolgen. Tätigkeiten im Kanton und im
Inland geniessen Vorrang.
2 Bei Projekten sind die geltend gemachten Kosten bzw. ein Anteil davon zu
vergüten. In den übrigen Fällen können Pauschalbeiträge gewährt werden.
2. Leistungsvereinbarungen

## Art. 8 {#art_8}

Inhalt, Form
1 Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisationen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
2 Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbehalt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal
vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe
der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den
Ablauf.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz
1 Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechenschaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfungen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
2 Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung
sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 10 f. sanktioniert.
3 Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
VIII E/25/6
3. Sanktionen

## Art. 10 {#art_10}

Verletzung der Auskunftspflichten etc.
1 Werden Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsgetreuer
Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Beiträge
verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zurückgefordert werden.
2 Die fehlbaren natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische
Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstützungsleistungen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Beiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.
4. Richtlinien

## Art. 12 {#art_12}

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres regelt, soweit erforderlich,
die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
a. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
b. Inhalt der Verteilkriterien;
c. Auszahlungsarten.
2 Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugänglich zu machen.
