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title: "Tourismusverordnung"
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provisions: 7
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# Tourismusverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Pauschale für die Beherbergung wird erhoben:
a. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben, Zweitwohnungen und Ferienunterkünften je Zimmer;
b. bei Jugendherbergen je Bett;
c. bei Gruppenunterkünften je Schlafplatz;
d. bei Campingplätzen je Standplatz.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen
1 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler,
Heilstätten oder Alters- und Pflegeheime, die den Restaurationsbetrieb
ausschliesslich für eigene Bedürfnisse führen.

## Art. 3 {#art_3}

Höhe der Tourismusabgaben
1 Die jährliche Pauschale beträgt (Beträge in Fr.): *
a. in Hotelbetrieben je Zimmer 400.–
b. auf Campingplätzen für Dauermieter je Standplatz 150.–
c. auf Campingplätzen für Passantenplätze je Standplatz 170.–
d. * in Parahotelleriebetrieben je Zimmer 180.–
1) GDB 971.3
OGS 2012, 32
971.31
e. * bei Eigentümern von Zweit- und Ferienwohnungen je Zimmer 180.–
f. in entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten je Schlafplatz 10.–
g. in Jugendherbergen je Bett 10.–
2 Werden Zweitwohnungen auch als Ferienwohnungen vermietet, wird
vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin insgesamt nur eine Abgabe
erhoben. *
3 Bei Zweitwohnungen und Parahotelleriebetrieben werden Küchen, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung
nicht gezählt. *
4 Bei Hotel-, Restaurations- und Cafébetrieben sowie Pubs und Bars beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und
Aussensitzplätzen):
Anzahl Sitzplätze Fr.
1 bis 100 300.–
mehr als 100 500.–
Bei Hotelbetrieben, welche eine Tourismusabgabe je Zimmer leisten, halbiert sich die Abgabe für den Restaurationsbetrieb. Bei Transportunternehmen, die auch Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, entfällt diese
Abgabe für den Restaurationsbetrieb.
5 Bei Lokalen wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen beträgt die
Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen):
Anzahl Sitzplätze Fr.
1 bis 100 500.–
mehr als 100 800.–
6 Bei Paragastronomiebetrieben (Kioske, Imbisse, Besenbeizen und dergleichen) und bei Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten (Beträge in Fr.):
a. Paragastronomiebetriebe je nach Betriebsgrösse 100.– bis 500.–
b. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten100.– bis
1 000.–
Der Regierungsrat legt die Kriterien und die Ansätze in Ausführungsbestimmungen fest.
7 Ausnahmen für Saisonbetriebe und Kleinhotels regelt der Regierungsrat
in Ausführungsbestimmungen.
971.31

## Art. 4 {#art_4}

Transportunternehmen
1 Die Abgaben setzen sich zusammen aus:
a. einem Grundbeitrag von Fr. 200.–;
b. zuzüglich zwei Promille des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung bis eine Million Franken;
c. zuzüglich ein Promill des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung
über eine Million Franken.
2. Schlussbestimmungen

## Art. 5 {#art_5}

Buchführung
1 Die juristischen Personen, denen die Veranlagung und der Bezug oder
die Verwendung der Abgaben übertragen wurden, haben darüber gesondert Buch zu führen.
2 Sie haben jeweils bis zum 15. Februar dem Volkswirtschaftsdepartement eine Abrechnung des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Tourismusabgaben beauftragten juristischen Personen kann innert 20 Tagen
schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde
erhoben werden.
2 Im Falle einer Ermächtigung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Tourismusgesetzes kann gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der
Abgaben beauftragten juristischen Personen innert 20 Tagen schriftlich
und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.2)
2) Vom Regierungsrat auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt
971.31
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 32 und 41
Geändert durch:
Nachtrag zum Tourismusgesetz vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 77),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. August 2016,
Kantonsratssitzungen vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016
(22.16.03), in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 2)
971.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 32
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1, d. geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1, e. geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert OGS 2016, 77
971.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.2012 01.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 32
Art. 3 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 1, d. 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 1, e. 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 3 Abs. 3 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
